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Urteil

2 L 99/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2017:1122.2L99.14.00
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Leitsätze
Die Bestimmung des § 114 S. 1 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV 2009) erfasst nur solche Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze des § 108 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV 2009)  als Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren oder an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätig sind.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des § 114 S. 1 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV 2009) erfasst nur solche Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze des § 108 Landesbeamtengesetz M-V (juris: BG MV 2009) als Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren oder an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätig sind.(Rn.21) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässige Klage ist unbegründet. Als Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin begehrten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2014 bzw. 31.08.2019 kommen § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V bzw. § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V jeweils in Verbindung mit § 114 Satz 1 LBG M-V in Betracht. § 114 Satz 1 LBG M-V bestimmt, dass § 108 LBG M-V für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend gilt. Nach § 108 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V erreichen Polizeivollzugsbeamte, die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit dem Geburtsjahr 1954 die Regelaltersgrenze mit 60 Jahren und vier Monaten. Gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V verringert sich für Polizeivollzugsbeamte die Regelaltersgrenze um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der genannten Normen nicht. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschriften ist, dass der Beamte im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze Polizeivollzugsbeamter, Beamter des Strafvollzugsdienstes oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienste des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik der anzuwendenden Vorschriften. Während § 114 Satz 1 LBG M-V die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren nennt, legt § 108 LBG M-V ausdrücklich fest, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze gegeben sein muss. § 108 Abs. 1 LBG M-V, auf den der hier einschlägige Absatz 2 Bezug nimmt, legt die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugbeamte fest, die sich in einem bestimmten Amt „befinden“. Entsprechendes gilt für 108 Abs. 4 LBG M-V, wenn der dortige Satz 2 mit der Voraussetzung beginnt: „Befindet sich der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt...“. Systematisch sind die Abs. 2 und 4 des § 108 LBG M-V Ausnahmevorschriften zu § 108 Abs. 1 LBG M-V, der wiederum voraussetzt, dass sich der Polizeivollzugsbeamte im Zeitpunkt der Regelaltersgrenze noch im Dienst befindet. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung würde zu dem Ergebnis kommen, dass ein Beamter, der sich nur während eines Teils seiner Beamtentätigkeit im Polizeivollzugsdienst befand, in den Genuss der besonderen Regelaltersgrenze des § 108 Abs. 1 LBG M-V käme. Für diese Auslegung finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Aus § 114 Satz 1 LBG ergibt sich nichts anderes. Bereits aus seinem Wortlaut ergibt sich das Erfordernis, dass der Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz stehen muss. Die Entstehungsgeschichte der Norm stützt diese Auslegung. Waren zunächst nur die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr erfasst worden, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Vorschrift auf die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz erweitert, weil ansonsten diese Beamten, auch wenn sie aus der Berufsfeuerwehr stammten, nicht in den Genuss der niedrigeren Regelaltersgrenze gekommen wären (Landtagsdrucksache 5/3055 S. 102, 159). Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen und nur eine, im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahme zu machen. Eine Änderung durch die Gesetzgebung zur Kreisgebietsreform hat die Vorschrift nicht erhalten. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Regelungen des § 108 Abs. 2 und 4 LBG M-V einen Ausgleich für die geleisteten Schicht- und Wechseldienstschichten darstellen, so ist ihr insoweit zuzustimmen, dass die dadurch eingetreten gesundheitlichen und sonstigen Belastungen bei der Frage nach der Dienstfähigkeit der Beamten, und damit nach dem Eintrittszeitpunkt in den Ruhestand eine maßgebliche Rolle spielen. Allerdings handelt es sich bei § 108 LBG M-V nicht um die Anerkennung für die Ableistung bestimmter Dienste in der Vergangenheit (in diesem Zusammenhang ist auf die Gewährung von Wechselschicht- und sonstigen Schichtzulagen zu verweisen). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 108 LBG M-V nicht in erster Linie den Interessen des Beamten dient, sondern vielmehr dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Polizeivollzugstätigkeit, die nur durch polizeivollzugsdienstfähige Beamte ausreichend ausgeübt werden kann. Entsprechendes gilt für die in § 114 LBG M-V genannten Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein „vernünftiger, einleuchtender Grund“ für die Ungleichbehandlung von Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die keiner Berufsfeuerwehr angehören, nicht ersichtlich sei, macht sie wohl in der Sache eine Unvereinbarkeit des § 114 LBG M-V mit Art. 3 GG geltend. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die gleich oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, B. v. 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ff). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers muss nach der Rechtsprechung nicht stets, die „gerechteste“, zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln. Dies zugrunde gelegt liegt kein Verfassungsverstoß vor. Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (OVG Münster, B. v. 27.03.2014 – 6 B 276/14 -, zit. nach Juris). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer generalisierenden Behandlung von Sachverhalten berechtigt, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten etwa gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Annahme, dass Beamte der Berufsfeuerwehren bezüglich der Anforderungen für die Dienstfähigkeit eine der Polizeivollzugsdiensttätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausüben, erscheint dem Gericht nicht willkürlich. Es erscheint daher unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers auch nicht willkürlich, den Anknüpfungspunkt für die Vergleichbarkeit in § 114 LBG M-V bei den Berufsfeuerwehren festzumachen und nicht etwa allgemein bei der Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: beruht auf §§ 708, 711 ZPO Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand. Die 1954 geborene Klägerin war seit 1993 im feuerwehrtechnischen Dienst in B-Stadt tätig. 1996 wurde sie zur Beamtin auf Probe und mit Wirkung zum 01.03.2000 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. 2009 wurde sie zur Oberbrandmeisterin ernannt. Aufgrund der Kreisgebietsreform wurde die Klägerin am 04.09.2011 als Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Rettungsstelle der B-Stadt aufgrund der gesetzlichen Regelungen dem neugebildeten Landkreis L zugeordnet. Da der Landkreis keine eigene Berufsfeuerwehr unterhält, endete zu diesem Datum auch die Zugehörigkeit der Klägerin zur Berufsfeuerwehr. Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2012 mit, dass der Verlust der Zugehörigkeit der Klägerin zur Berufsfeuerwehr mangels einer anderen Regelung auch den Verlust des besonderen Status nach § 114 LBG M-V habe. Für die Klägerin gelte daher die sich aus § 35 LBG M-V ergebende allgemeine Regelaltersgrenze. Nachdem die Klägerin die Beklagte zweimal um „rechtsmittelfähige Bescheidung“ im Hinblick auf den für sie - die Klägerin - maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen der Regelaltersgrenze gebeten hatte, verwies die Beklagte sodann auf ihr Schreiben vom 27.03.2012. Am 28.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, da sich die Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen habe. Sie sei gemäß § 114 i.V.m. § 108 Abs. 1 und 2 LBG M-V nach 60 Jahren und vier Monaten in den Ruhestand zu versetzen, wovon gemäß § 108 Abs. 4 LBG weitere sieben Monate für geleistete Wechselschichtdienste abzuziehen seien. Daraus ergebe sich ihr Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.07.2014. Hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 29.08.2019, und zwar unabhängig davon, dass sie sich nicht mehr im Dienst der Berufsfeuerwehr befinde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2014 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Eines Vorverfahrens bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, da sich die Beklagte unter Verweis auf ihre im Verwaltungsverfahren getätigten Entscheidungen auf die Klage sachlich eingelassen und auch die Abweisung der Klage beantragt habe. Daher sei die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens unter diesen Umständen eine bloße Formalie und deswegen entbehrlich. Ein Anspruch der Klägerin, mit Ablauf des 31.07.2014 bzw. des 31.08.2019 in den Ruhestand versetzt zu werden, bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V bzw. des 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V jeweils in Verbindung mit § 114 Satz 1 LBG M-V lägen nicht vor. § 114 Satz 1 LBG M-V bestimme, dass § 108 LBG MV für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend gelte. Nach § 114 Satz 2 LBG M-V gelte § 108 LBG mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt werde. Für die Klägerin würden diese Regelungen zur Altersgrenze nicht gelten, da sie den vorstehend bezeichneten Beamtengruppen nicht angehöre und sich nicht in einer entsprechenden Laufbahn befinde, da sie gegenwärtig nicht mehr im Feuerwehrdienst tätig sei. Entscheidend für die Anwendbarkeit der genannten Norm sei, dass der Beamte im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sei. Dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 entsprochen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den 17.09.2015 verlängert worden. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 03.09.2015 zur Begründung der Berufung vor, es treffe jedenfalls nicht für § 108 Abs. 4 LBG M-V i.V.m. § 114 Satz 1 LBG M-V zu, dass sich der jeweilige Beamte noch bei Eintritt der Regelaltersgrenze im Dienst der Berufsfeuerwehr befinden müsse. Bei § 108 Abs. 4 LBG M-V gehe es um eine Abgeltung beziehungsweise Berücksichtigung der bisherigen körperlichen Belastungen durch den Wechselschichtdienst, indem eine Reduzierung des Renteneintrittsalters in Abhängigkeit von der Verwendungsdauer im Schichtdienst vorgesehen sei. Dieser Erschwernis durch den Wechselschichtdienst müsse in § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Vorschrift geleistete Dienstjahre bei der Berechnung des Renteneintrittsalters berücksichtige, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch im Wechselschichtdienst arbeite oder der Berufsfeuerwehr zugeordnet sei. Im Übrigen gebe es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die keiner Berufsfeuerwehr angehören. Sie – die Klägerin – sei denselben Belastungen wie zuvor ausgesetzt und es würden dieselben Anforderungen an ihre körperliche und psychische Dienstfähigkeit gestellt wie vor dem Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den neu gebildeten Landkreis L. Die Klägerin beantragt das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2014 wird geändert und die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2012 die Regelaltersgrenze der Klägerin auf den 31.07.2014 festzusetzen; hilfsweise: das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2014 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2012 die Regelaltersgrenze der Klägerin auf den 31.08.2019 festzusetzen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.