Beschluss
10 B 139/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0226.10B139.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6420/13 – VG Düsseldorf – der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6420/13 – VG Düsseldorf – der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da ihre Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zwar ist der Aufstellungsbeschluss ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die insoweit erhobenen Einwände der Antragstellerin sind, wie sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 B 140/13 ergibt, unzutreffend. Die materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung, zu denen das Verwaltungsgericht keine Ausführungen gemacht hat, liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Denn das Vorhaben widerspräche weder dem im Aufstellungsbeschluss genannten Ziel der Änderung des Bebauungsplans noch den Festsetzungen des zwischenzeitlich öffentlich ausgelegten Entwurfs des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin verfolgt nach den Angaben im Aufstellungsbeschluss mit der Bebauungsplanänderung das Ziel, den Bebauungsplan auf die BauNVO 1990 umzustellen. In dem zwischenzeitlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans sind für das Antragsgrundstück, das in einem festgesetzten Industriegebiet liegt, keine dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen – etwa zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben – vorgesehen. Der von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage gemachte Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 qm wäre demnach an dem vorgesehenen Standort als Gewerbebetrieb auch bei einer Umstellung auf die BauNVO 1990 nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Denn es handelt sich bei diesem Vorhaben trotz seiner in der Bauvoranfrage angegebenen Geschossfläche von 2.060 qm um einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche und nicht auch – wovon offenbar die Antragsgegnerin ausgegangen ist – durch die Größe der Geschossfläche bestimmt. Die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern – soweit es um das Merkmal der Fläche geht – eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 – BRS 69 Nr. 71 und vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 19.85 – BRS 47 Nr. 56. Soweit die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in der Antragserwiderung die Auffassung vertreten hat, dass es für die Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Inhalte der beabsichtigten Bebauungsplanänderung nicht entscheidend ankomme, sondern es für die Anwendung von Plansicherungsinstrumenten ausreiche, dass die mit dem Aufstellungsbeschluss verlautbarten Planungsziele überhaupt und zulässigerweise mit den Mitteln des Bauplanungsrechts erreicht werden könnten, verkennt sie die dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 BauGB und die unterschiedlichen Anforderungen, die an den Erlass einer Veränderungssperre und einen Zurückstellungsbescheid gestellt werden. § 15 BauGB verlangt eine an objektiven Merkmalen orientierte konkrete Prüfung, ob zu besorgen ist, dass die durch den Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung in ihrer Durchführung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auch im Hinblick darauf, eine möglichst frühzeitige Sicherung zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind die Planungskonzeption der Gemeinde und der Stand der Planungsarbeiten. Hierzu ist das beantragte Vorhaben in Beziehung zu setzen. Das „Befürchten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB dürfte grundsätzlich zu bejahen sein, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Ist diese Frage entschieden, ist zu prüfen, ob das Vorhaben die Verwirklichung der künftigen Festsetzungen erschweren oder unmöglich machen wird. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2013, § 15 Rdnr. 29; Lemmel, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Stand: Januar 2014, § 15 Rdnr. 6. Im vorliegenden Verfahren ist das Konzept der Planung so detailliert, dass es für das Baugrundstück eine konkrete Aussage trifft. Es kann nach dem bereits ausgelegten Entwurf der Änderung des Bebauungsplans derzeit ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen widerspricht, weil es – wie dargelegt – auch nach Umstellung auf die BauNVO 1990 in dem festgesetzten Industriegebiet zulässig wäre. Die in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses und in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung insbesondere des Zentrenkonzepts der Stadt Düsseldorf enthaltenen Ausführungen, dass das Vorhaben an dem städtebaulich nicht integrierten Standort nicht zur Verbesserung oder Sicherung der fußläufigen Nahversorgung beitrage und der Bestand an Lebensmittelbetrieben im Planbereich die Stärkung und Weiterentwicklung der Nahversorgung in den zentralen Versorgungsbereichen C. Marktplatz und I.-straße erschwere, haben in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs keinen Niederschlag gefunden und können daher dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).