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Beschluss

16 A 83/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0217.16A83.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2013 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2013 wird abgelehnt. Gründe Der Antrag ist unbegründet. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, um die formgerechte Stellung eines Berufungszulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten nachzuholen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist für einen ‑ formgerecht gestellten ‑ Antrag auf Zulassung der Berufung ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt wurde (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 dargelegt, hat der Kläger innerhalb laufender Antragsfrist kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Dass er hieran ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, ist nicht dargetan. Anhand der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils war auch für den nicht anwaltlich beratenen Kläger unschwer ersichtlich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der dort genannten Frist durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellen war. Konnte der Kläger aufgrund begrenzter finanzieller Mittel keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen, musste es sich ihm aufdrängen, dies dem in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gericht innerhalb der Frist mitzuteilen und um Hilfe zu bitten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1994 ‑ 1 PKH 8.94 ‑, juris, Rdnr. 2 (= Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34), und vom 18. August 2009 ‑ 8 B 79.09 ‑, juris, Rdnr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012 ‑ 16 A 418/12 ‑. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).