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Beschluss

1 VB 52/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1130.1VB52.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Willkürverbots und der Garantie effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht wurde
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Willkürverbots und der Garantie effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht wurde 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 67 Abs. 1 LV ersichtlich nicht vor. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 23 Abs. 1 LV) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). a) Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung offensichtlich nicht als willkürlich anzusehen. aa) Dies gilt zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, wonach die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch für die Begründung eines hierauf bezogenen Prozesskostenhilfeantrags gelte. Denn die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung ist nicht rechtlich unvertretbar und damit nicht willkürlich. Zwar ist es umstritten, ob ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter, der Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in laienhafter Weise und in groben Zügen plausibel machen muss, was gegen die angegriffene Entscheidung eingewendet wird. Jedoch wird die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zumindest von zwei Senaten des Bundesverwaltungsgerichts, weiteren Obergerichten sowie in der Kommentarliteratur mit rechtlich nachvollziehbaren Argumenten geteilt (wie hier der VGH eine ansatzweise Begründung verlangend: BVerwG, NVwZ-RR 2011, S. 621; BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 3 PKH 3/08 -, Juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1998, S. 598; Hess. VGH, NVwZ-RR 2003, S. 390 ; Nds. OVG, NVwZ-RR 2003, S. 906; Stuhlfauth, in: Bader u.a. , VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65; Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124a Rn. 42; Roth, in: Posser/Wolff , BeckOK VwGO, § 124a Rn. 54 ff.; keine Begründung verlangend: BVerwG, NJW 1965, S. 1293; Nds. OVG, NVwZ 1998, S. 533; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 42; Happ, in: Eyermann , VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 44; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 124a Rn. 81 ). bb) Weiter liegt offensichtlich keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vor, soweit der Beschwerdeführer meint, es sei „greifbar gesetzeswidrig“ und mithin willkürlich, weil er auf die „Begründungsfrist“ weder in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils noch durch die Richter hingewiesen worden sei, so dass allenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten könne. Denn es ist nicht unvertretbar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für nicht einschlägig gehalten hat. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte die Auffassung vertreten, dass sich auch einem anwaltlich nicht Beratenen bereits aus der Rechtsmittelbelehrung über den Antrag auf Zulassung der Berufung der Gedanke aufdrängen muss, dass für ein Prozesskostenhilfegesuch bezüglich dieses Rechtsbehelfs die in der Belehrung genannten Fristen für den Rechtsbehelf zu beachten sind und dass nur bei deren Beachtung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsbehelfsfrist in Betracht kommt, sollte das Gericht erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.1994 - 1 PKH 8/94 -, Juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 18.8.2009 - 8 B 79/09 -, Juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2014 - 16 A 83/14 -, Juris; OVG Rh.-Pf., NVwZ-RR 1998, S. 208). cc) Schließlich ist es auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht als willkürlich zu beurteilen, dass der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht erkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach den Rechtsmittelführer bei der zulässigen vollständigen Ausschöpfung einer Rechtsmittelfrist eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die Rechtsmittelschrift den Empfänger rechtzeitig erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.1989 - 5 B 13/89 -, Juris Rn. 3). Mit Blick hierauf ist es nicht unvertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fristversäumung angenommen hat, weil ihm die Zugangsproblematik von per Handy versandten Telefaxen sowie die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine technische Überprüfung keine Mängel im Verantwortungsbereich des Gerichts ergeben habe, bekannt gewesen seien, er aber mit der Versendung des Schriftsatzes per Fax erst am letzten Tag der Frist um 23:41 Uhr begonnen habe. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere auf eine Entscheidung des im Ausgangsverfahren zur Entscheidung berufenen 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2014 (1 S 664/14) sowie auf eine Entscheidung des 12. Senats vom 15. März 2016 (12 S 355/16) verweist, die einen Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hätten, ergibt sich daraus - auch wenn die Entscheidung des 12. Senats lediglich zwei Wochen vor der hier betroffenen Entscheidung ergangen ist - nicht, dass die hier angegriffene Entscheidung als Verletzung des Gleichheitssatzes gewertet werden kann. Denn die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 - Juris Rn. 10). Abweichende Auslegungen und Anwendungen derselben Norm verletzen das Gleichbehandlungsgebot grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 87, 273 - Juris Rn. 15). Soweit der Beschwerdeführer meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wozu er darauf verweist, dass der Verwaltungsgerichtshof in anderen Fällen den fehlerhaften Faxeingang und den verspäteten Eingang eines zugleich über das Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereichten Faxes nicht zu seinen Lasten gewertet habe, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Verletzung des Willkürverbots. Die Aufgabe einer von der Rechtsprechung bislang vertretenen Rechtsauslegung verstößt nicht gegen die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht. Weiter ist die Änderung einer ständigen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. (vgl. BVerfGE 122, 248 -, Juris Rn. 85). Das Recht auf ein faires Verfahren kann verletzt sein, wenn die jahrelang geübte gerichtliche Beurteilung einer immer gleich ge- handhabten Unterschrift eines Rechtsanwalts abrupt und ohne Hinweis geändert und damit die Möglichkeit, eine Rechtsmittel einzulegen, beschnitten wird (vgl. BVerfGE 78, 123 - Juris Rn. 10). Eine solches jahrelang von den Gerichten für unproblematisch befundenes Prozessverhalten des Beschwerdeführers, das für ihn eine Vertrauensbasis hätte bilden könne, lag hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren 1 VB 84/16 mit Schriftsatz vom 3. August 2016 eingereichten Liste. Danach erfolgte nur im Fall 12 S 355/16 mit Beschluss vom 15. März 2016 eine Wiedereinsetzung von Amts wegen. Allerdings erging diese Entscheidung erst zeitlich nach der Übersendung des hier fraglichen Schriftsatzes vom 17. Februar 2016. Sie war damit nicht geeignet, einen Vertrauensschutz darauf zu begründen, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Im Fall 1 S 664/14 erfolgte die Wiedereinsetzung auf einen begründeten Antrag des Beschwerdeführers hin. In den anderen vom Beschwerdeführer angeführten Fällen ging der Verwaltungsgerichtshof offenbar aus unterschiedlichen Gründen von keiner Verfristung aus, ließ die Frage der Zulässigkeit ganz offen oder bestätigte durch richterliche Verfügung lediglich ein bestimmtes Datum für den Eingang eines Schriftsatzes. Damit lag noch keine ständige Rechtsprechung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor und damit keine Vertrauensgrundlage, auf die der Beschwerdeführer angesichts der ihm bekannten Problematik des von ihm gewählten Übermittlungswegs möglicherweise hätte vertrauen dürfen. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer mit richterlichem Hinweis vom 7. März 2016 auf den unvollständigen Eingang des Faxes vom 17. Februar 2016 und den Eingang des vom Verwaltungsgericht weitergeleiteten Faxes am 23. Februar 2016 hingewiesen worden. Damit war ihm bekannt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beachtung der Frist für problematisch halten könnte. Es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass im Hinblick auf diesen Hinweis die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Beschwerdeführer erwartet werden konnte. b) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV wird durch Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht verletzt. Nach Art. 67 Abs. 1 LV darf der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nicht durch unzumutbare, in durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. VerfGH, Urteil vom 15.2.2016 - 1 VB 58/14 -, Juris Rn. 53). Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe verbietet es auch das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe - insbesondere an die Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs - überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 1 .Kammer des Ersten Senats vom 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 -, Juris Rn. 11 ff.). Diese Vorgaben sind bei der Anwendung von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verletzt worden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen bundesrechtlichen Vorschriften im Wege der Auslegung vertretbar entnommen hat, dass ein Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in laienhafter Weise Zulassungsgründe darlegen muss, um nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Fristen des § 124a Abs. 4 VwGO geltend machen und zulässig einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen zu können. Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags nicht unzumutbar eng gehandhabt. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt, war - wie dargestellt - vertretbar. c) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder des Rechtsstaatsprinzips liegt damit ebenfalls offensichtlich nicht vor. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.