Beschluss
9 A 1414/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0724.9A1414.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat kann über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden, ohne dass der Kläger zuvor Akteneinsicht genommen hat. Dieser hat die ihm von dem Senat wiederholt angebotene Möglichkeit zu der von ihm zunächst beantragten Akteneinsicht nicht wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat er zudem mitgeteilt, „vorläufig […] kein Erfordernis einer Akteneinsicht“ zu sehen. Auf den nachfolgenden Hinweis des Senats vom 20. Juni 2025, mit dem erneut die Möglichkeit aufgezeigt worden ist, zwecks etwaig weiterhin begehrter Akteneinsicht einen Termin mit der Serviceeinheit des Senats zu vereinbaren, hat der Kläger nicht reagiert. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht gestellt und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren wäre. Ein mittelloser Kläger, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist bis zu der Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10, und vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 ‑ 3 PKH 7.16 ‑, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2010 ‑ 8 PKH 6.09 ‑, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f. Daran fehlt es hier. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 25. April 2025 zugestellt. Die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete mithin gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26. Mai 2025 (Montag). Zwar hat der Kläger innerhalb dieser Frist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars vorgelegt. Diese Erklärung vom 26. Mai 2025 ist indes unvollständig, weil Angaben sowie Belege zu den Abschnitten E, G und H fehlen. Insbesondere mangelt es an hinreichenden Informationen zur Höhe der bezogenen Rente beziehungsweise Pension, zum Stand der vorhandenen Konten, zum Bargeldbestand sowie zu den laufenden Wohnkosten. Die Angaben und Belege sind auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung, im Folgenden: PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) entbehrlich. Danach muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Diesen Anforderungen wird, wie sich aus dem Hinweis in der formularmäßigen Erklärung selbst ergibt, nur durch die vollständige Vorlage des aktuellen Bescheids einschließlich des Berechnungsbogens genügt. Da das in der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung bestimmte Formular Teil der Verordnung ist, deren § 1 Abs. 1 eine Verwendung dieses Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich vorschreibt, ist der besagte Hinweis von dem Regelungswillen des Verordnungsgebers offensichtlich umfasst. Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 lediglich in Auszügen (Seite 1 und 4) und damit unvollständig vorgelegte Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 29. April 2025 wird den dargestellten Anforderungen aus § 2 Abs. 2 PKHFV nicht gerecht. Dass der Kläger zwischenzeitlich in dem bei dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts geführten Verfahren 12 A 1508/25 den Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 29. April 2025 vollständig vorgelegt hat, kann vorliegend schon deswegen nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil dieser Bescheid erst am 9. Juni 2025 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Auf erstinstanzlich vorgelegte formularmäßige Erklärungen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht einmal Bezug genommen. Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 -, juris Rn. 2, und vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 20. August 2024 - B 2 U 26/24 BH -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2023 - 4 A 1758/23 -, juris Rn. 5, und vom 16. Januar 2014 - 16 A 83/14 -, juris Rn. 2; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, juris Rn. 4. Diese wären überdies ebenfalls ungeeignet, seine Bedürftigkeit zu belegen, weil sie ersichtlich veraltet sind. Ein gerichtlicher Hinweis auf die vorstehenden Mängel hätte nicht zu einer fristgerechten Nachreichung der vollständigen Unterlagen führen können. Denn die Frist für den Berufungszulassungsantrag lief bereits an dem Tag der bei dem Oberverwaltungsgericht am 26. Mai 2025 um 12.30 Uhr eingegangenen Eingabe des - allein per Post erreichbaren - Klägers ab. Den von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2025 im Weiteren gestellten, allerdings ohnehin nicht näher spezifizierten Anträgen auf Beiziehung von Akten und Erhebung von Beweisen nachzugehen, hat der Senat im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keinen Anlass. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).