Beschluss
12 A 2001/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.12A2001.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Fachrichtungswechsel vollzogen, indem er in seinem Masterstudiengang das zunächst belegte Fach Chemie nicht weiter fortgeführt und statt dessen Erziehungswissenschaft studiert habe, fehlerhaft ist. Bei der Abgrenzung des Fachrichtungswechsels von der bloßen Schwerpunktverlagerung sind als Auslegungshilfe die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris. Diese Regelungen besagen Folgendes: „7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a. sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b. der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. 7.3.5 Bei einem Lehramtsstudium gilt ergänzend folgendes: a. Der Wechsel von einem Studium für ein Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt (z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder - in Berlin - der Wechsel von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt) ist ein Fachrichtungswechsel; ein damit verbundener Wechsel oder die Hinzunahme oder Aufgabe eines Faches ist insoweit ohne Belang. b. Im Rahmen des Studiums für ein bestimmtes Lehramt ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe von Fächern ein Fachrichtungswechsel. Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt. c. Abweichend von Buchstabe b) ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches kein Fachrichtungswechsel. Entsprechendes gilt auch für Magisterstudiengänge.“ Daran orientiert läge im Fall des Klägers nur dann kein Fachrichtungswechsel vor, wenn der Übergang von der Fächerkombination Deutsch/Chemie zu Deutsch/Erziehungswissenschaft entweder einen verzögerungsfrei vollzogenen Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer darstellte oder die Fächer Chemie und Erziehungswissenschaft für den Erwerb der Lehrbefähigung jeweils nicht erforderlich waren. Mit seiner nicht weiter substanziierten Behauptung, das Fach Chemie sei „im Verhältnis zu dem gesamten Studiengang mit nur 25% der Prüfungsleistungen“ gewichtet gewesen, legt der Kläger indes weder das eine noch das andere dar. Namentlich vermag er allein damit eine Qualität als „Nebenfach“ nicht zu belegen, zumal in den detaillierten Studieninformationen der S. -Universität-C. zum Studiengang „Chemie, Master of Education“ unter der Überschrift „Fächerkombinationen“ davon die Rede ist, dass im Master of Education-Studium „2 gleichwertige Studienfächer studiert“ werden (http://www.S. -uni-C. .de/zsb/kinfo/Chemie-MEd.pdf; S. 3). Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht in Frage, dass es an einem unabweis-baren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den vollzogenen Fach-richtungswechsel gefehlt hat. Was allgemein unter einem unabweisbaren Grund im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Darunter ist ein solcher Grund zu ver-stehen, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrach-tung haben wegfallen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, juris, und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris, vom 29. Oktober 2001 - 16 A 2350/99 -, vom 1. Juli 2010 - 12 E 191/10 - und vom 30. September 2011 - 12 E 493/11 -; SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 A 99/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 S 50.05 u. a. -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 43; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7 Rn. 81 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes zu Recht verneint. Der Kläger hat keine außergewöhnlichen Umstände aufgezeigt, die seine Eignung für die Fortsetzung der Ausbildung nach deren Aufnahme entfallen lassen haben. Allein dass der Kläger nachträglich die Erkenntnis gewonnen hat, für die begonnene Ausbildung ungeeignet zu sein, reicht nicht aus. Diese Erkenntnis ist nicht Ursache seiner fehlenden Eignung, sondern reflektiert sie nur; davon abgesehen kann auch nicht als außergewöhnlich gewertet werden, wenn ein Auszubildender sich des Umstands bewusst wird, dass die gewählte Ausbildung ihn überfordert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden auch nicht durch den Vortrag des Klägers zu einer (vermeintlichen) Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 -, NVwZ 2005, 1416, juris, aufgeworfen. Die in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Entscheidung bezieht sich auf das Verständnis und die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs eines Fachrichtungswechsels „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a. F. und verhält sich nicht zu den im Fall des Klägers im Fokus stehenden Rechtsfragen. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass bei der hier anzustellenden Prüfung des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel in den Blick zu nehmen wäre, ob der Abschluss der Ausbildung durch den Wechsel hinausgeschoben worden ist. Insofern ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von dem vorbezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen. Hinzu kommt, dass der Zulassungsantrag schon den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht entspricht. Denn eine die Berufung eröffnende Divergenz wird nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichtes aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 12 A 1988/13 -, vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 - und vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -. Allein der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe bestimmte Vorgaben aus der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichtes nicht berücksichtigt, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).