Beschluss
16 A 2350/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.16A2350.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der Senat vermag aus dem Zulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu schließen. 3 Soweit sich der Kläger über die bloße - teilweise wiederholende - Aufstellung von Thesen hinaus in der erforderlichen Weise mit den entscheidungserheblichen Argumenten des Verwaltungsgerichts und den hier maßgeblichen Gründen der von diesem angezogenen Entscheidungen des Senats, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts konkret auseinandersetzt sowie im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt und warum dies im konkreten Falle entscheidungserheblich ist, vermögen seine Ausführungen die in dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Gedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. 4 Die durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz bewirkte übergangslose Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996, zu der der Kläger zählt, ist verfassungsrechtlich vielmehr nicht zu beanstanden. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = NVwZ 2000, 927 = DVBl 2000, 1688 = FamRZ 2001, 948. 6 Insbesondere war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, für den Fall eines bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vollzogenen Fachrichtungswechsels insoweit die alte Rechtslage im Wege einer Übergangsregelung beizubehalten. Die Schlechterstellung des Klägers gegenüber der früheren Rechtslage auf Grund eines noch unter deren Geltung eingetretenen Umstandes (Fachrichtungswechsel im Jahre 1993) beruht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen "unechten Rückwirkung" bzw. "tatbestandlichen Rückanknüpfung"; denn rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist unter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht dagegen der in der Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete Teilvorgang des Fachrichtungswechsels, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote während des anderen Studiums dessen Förderungsbedingungen ändern konnte. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24.99 -, aaO. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18. 8 Als ausreichender sachlicher Grund ist die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400. 10 Insoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 = FamRZ 1998, 413. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat einen schützenswerten Anspruch auf gleich bleibende Förderungsbedingungen im Falle des Fachrichtungswechsels verneint, ohne dass der Kläger dem zwingende Gründe für eine Differenzierung danach, ob der Auszubildende seinerzeit die spätere Folge einer geänderten Förderungsart bereits gewusst hat oder hätte wissen können, entgegenzusetzen vermag. Der Gesetzgeber knüpft maßgeblich nicht an eine "freiwillige" Entscheidung des Auszubildenden an, wie es der Kläger meint. Laut Bundesverwaltungsgericht liegt für den streitigen Regelungskomplex eine nicht zu beanstandende Anknüpfung allein an die Förderungsfähigkeit der Erstausbildung dem Grunde nach vor. Auch wenn ein anderer Ansatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber davon ausgehend nicht verwehrt, für die nur noch eingeschränkte Förderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Wege des verzinslichen Bankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf den objektiven Umstand einer förderungsrechtlich nutzlosen Inanspruchnahme eines Studienplatzes für die aufgegebene Erstausbildung abzustellen. Demgemäß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG als besonderer Vertrauensgesichtspunkt berücksichtigt werden, dass ein Auszubildender - wie der Kläger - für die abgebrochene Ausbildung keine Ausbildungsförderungsmittel in Anspruch genommen hat. 13 Wenn der Kläger unter Hinweis auf den geringen zeitlichen Abstand zwischen dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und dem Inkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetz jedenfalls die mangelnde Unterrichtung über die bevorstehende Rechtsänderung rügt, handelt es sich dabei nicht um einen für den Fortbestand der ihm günstigen Rechtslage relevanten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, sondern allenfalls um die außerhalb der rechtlichen Neuregelung zu behandelnde Frage der rechtmäßigen Handhabung einer Gesetzesänderung durch die rechtsanwendende Behörde. Gebietet es der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz hier nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor der Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren, kommt es für die Wirksamkeit der Neuregelung zwar darauf an, dass dem Betroffenen durch die Verkündung des Gesetzes gemäß Art. 82 GG die Gelegenheit zur Kenntnisnahme noch vor dem Inkrafttreten gegeben gewesen ist, nicht aber darauf, ob er auch tatsächlich Kenntnis erlangt hat. 14 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO., unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz außerdem nachvollziehbar festgestellt, dass die Umstellung auf eine Förderung durch Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG auch keine Preisgabe der Studienförderung als einer Sozialleistung darstellt. Demgegenüber ist auch dem als Programmvorschrift konzipierten § 1 SGB I, mit dem der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip konkretisierende übergreifende Aufgaben- und Zielvorstellungen für die vom Sozialgesetzbuch erfassten Sozialleistungen vorgibt, angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der durch § 11 SGB I offen gehaltenen Möglichkeit der Erbringung von Geldleistungen auch durch einen staatlicherseits beauftragten Dritten nicht hinreichend erkennbar zu entnehmen, dass sich Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens nicht mehr als eine dem Staat zurechenbare Sozialleistung verstehen lässt. 15 Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angezogenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO.) rechtfertigt der Vortrag des Klägers auch nicht die Annahme, durch die für das verzinsliche Bankdarlehen geltenden Rückzahlungsregeln - namentlich die im Verhältnis zum staatlichen Darlehen eingeschränkten Möglichkeiten der Stundung oder des Erlasses bzw. der Anpassung an die Einkommens- und Familienverhältnisse - würde bereits in rechtsrelevanter Weise über das Sozialverträgliche hinausgegangen und keine ausreichende Vorsorge jedenfalls für solche Härten getroffen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge vom Norm-adressaten nicht mehr hinzunehmen seien. Allenfalls bei Erreichen dieser Grenze, wozu auch bei wohlwollender Beurteilung eine dreisemestrige Förderung lediglich durch verzinsliches Bankdarlehen als solche sicherlich nicht ausreicht, sähe der Senat aber die Anwendung der in der Rechtsprechung für den Wechsel zwischen verschiedenen Arten der staatlichen Hilfeleistung entwickelten Grundsätze, wie sie auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO., zu entnehmen sind, ernsthaft zur Diskussion gestellt. 16 Auch die Anforderung, die das Verwaltungsgericht an das Vorliegen eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel im Bereich der Ausbildungsförderung gestellt hat, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht offensichtlich überspannt, sondern lassen sich mit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, insbesondere auch der des Bundesverwaltungsgerichts, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 = FamRZ 1981, 822 zu § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BAföG F. 1976, 18 in Einklang bringen. Danach kann sich allerdings auch ein Eignungsmangel als unabweisbarer Grund darstellen, wenn er die Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90. 20 Vor dem Hintergrund, dass für den "unabweisbaren Grund" - als der höchsten Steigerungsform eines den Studienwechsel rechtfertigenden Grundes - strengere Anforderungen als an den wichtigen Grund zu stellen sind, reicht die bloße - schon für sich genommen einen Wechsel der bisherigen Ausbildung rechtfertigende - Erwartung, den Anforderungen des zunächst aufgenommenen Studiums nicht gewachsen zu sein, jedoch nicht aus. Auch aus dem in den gesetzlichen Motiven zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG angeführten Beispiel der "unerwarteten - etwa als Unfallfolge eingetretenen - Behinderung, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht", 21 - vgl. BT-Drucks. 13/4246 vom 28. März 1996, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nummer 1 Buchstabe b, S. 16 - 22 ergibt sich, dass es sich bei dem Anlass nicht nur um ein unzumutbares Risiko handeln darf, sondern bereits unumstößlich feststehen muss, dass der Auszubildende zu den erforderlichen Leistungen nicht in der Lage ist. Eine derartige Sicherheit über die mangelnde Befähigung kann hingegen weder dem Schreiben des Klägers vom 10. April 1993, mit dem er seinen Fachrichtungswechsel begründet hat, noch dem erstinstanzlichen Vorbringen oder der Zulassungsschrift entnommen werden. Die schlechten Studienergebnisse und das Scheitern in den Klausuren ließen im Zusammenhang mit der mit den Misserfolgen wachsenden Abneigung gegen das juristische Studium dessen Fortsetzung zwar wohl unzumutbar erscheinen, vermittelten aber noch keine absolute Gewissheit, die Ausbildung bei Fortführung nicht doch erfolgreich abschließen zu können. 23 An den Anforderungen bezüglich des "unabweisbaren Grundes" kann sich nicht etwa deshalb etwas ändern, weil das Gesetz diesen Begriff im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels des Klägers nicht kannte, sondern seinerzeit allein an den "wichtigen Grund" Rechtsfolgen knüpfte. Die Qualität des einen Fachrichtungswechsel rechtfertigenden Grundes ist nicht disponibel und kann durch einen wissenden Auszubildenden nicht gezielt gesteigert werden. Für die gegenteilige Annahme, die Unumgänglichkeit des Fachrichtungswechsels setze zwingend Kenntnisse des vor die Wahl Gestellten über die jeweiligen förderungsrechtlichen Konsequenzen voraus, sind vernünftige Gründe nicht vorgetragen worden oder sonstwie greifbar. Die Anforderungen an den Fachrichtungswechsel bestimmen sich außerhalb seiner förderungsrechtlichen Folgen. Nicht "Freiwilligkeit", sondern die objektive Ausweglosigkeit macht den "unabweisbaren Grund" aus. 24 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. August 1999 - 16 A 2355/99 -. 25 Sollte der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene Verhältnis von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zu § 17 Abs. 3 BAföG 26 - vgl. dazu auch Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 16. Lfg., April 2000, § 17 Anm. 3.2.1 - 27 als weiteren Angriffspunkt von ihm empfundener "ernstlicher Zweifel" auch mit seinen erstinstanzlichen Ausführungen angreifen wollen, fehlt es insoweit bereits an einer hinreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 16 B 844/00 -; Beschluss vom 28. August 1997 - 13 B 1800/97 -, NWVBl 1998, 286; Seibert in NVwZ 1999, 113 (115) jeweils m.w.N. 29 Im Übrigen vermag die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte verfassungsrechtliche Argumentation des Klägers, nach der § 17 Abs. 3 BAföG im Hinblick auf den Auslandszuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG gleichheitswidrig und deshalb partiell unwirksam sei, nicht zu überzeugen. Die gesetzgeberische Rechtfertigung für die höherere Eigenbeteiligung, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeiträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und durch diese Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen, deckt nämlich auch eine in der zugesetzten Zeit absolvierte Auslandsausbildung ab. § 13 Abs. 4 BAföG trägt maßgeblich dem erhöhten Bedarf bei einer Ausbildung im Ausland Rechnung, regelt also lediglich die Höhe der Förderungsleistungen. Selbst wenn die Vorschrift aber zusätzlich dazu dienen sollte, den Anreiz zu einer Auslandsausbildung zu erhöhen, besteht kein rechtliches Hindernis, diese Anreizfunktion durch eine Änderung der Förderungsart zu relativieren. Es fällt in den zumutbaren Risikobereich des Auszubildenden, wenn er sich zu einer Auslandsausbildung erst in der nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Wege des Bankdarlehens zu fördernden Spätphase seines Studiums entschließt. 30 Aus der Absolvierung des Auslandsstudiums kann der Kläger unter Vertrauensgesichtspunkten nichts herleiten; denn wenn er wegen der Änderung der Förderungsart vom Auslandsstudium Abstand genommen und weiter im Inland studiert hätte, hätte er ebenfalls nur Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form des Bankdarlehens gem. § 18 c BAföG gehabt. 31 Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache besitzt die erforderliche grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. 32 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. 33 Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt für die vom Kläger aufgeworfenen Problemkreise jedoch nicht vor. Die meis-ten angeschnittenen Fragen sind - wie auch der Kläger einräumt - vielmehr im Wesentlichen bereits durch die im vorstehenden angeführte Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sind weitergehende Erkenntnisse zu entscheidungserheblichen Aspekten bei Eröffnung des Instanzenzuges insoweit nicht mehr zu erwarten. Die erneute Nachprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass jedenfalls das Bundesverfassungsgericht den streitigen Regelungskomplex noch nicht gezielt auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht hat. Der Rechtsweg ist auch dann im Sinne der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erschöpft, wenn die Berufung mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache im Verwaltungsrechtsweg nicht zugelassen worden ist. 34 Soweit man aus den vorstehenden Gründen nicht von vornherein auch den hier maßgeblichen Begriffsinhalt des "unabweisbaren Grundes" gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG bereits für ober- bzw. höchstrichterlich geklärt ansehen will, ist diesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung zumindest nicht hinreichend i.S.v. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden. Entscheidend für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nämlich der konkrete Einzelfall des klägerischen Fachrichtungswechsels unter den besonderen - vom Kläger gerade nicht weiter problematisierten - Aspekt der bereits definitiv feststehenden Alternativlosigkeit. Zu dem individuellen Einzelfall lassen sich generalisierungsfähige Feststellungen nicht treffen. 35 Keine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zwar zu der vom Kläger ferner sinngemäß aufgeworfenen Frage vor, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm § 13 Abs. 4 BAföG Anwendung findet. Klärungsbedürftigkeit besteht insoweit aber dennoch deshalb nicht, weil sich die Beantwortung der Frage unschwer schon aus dem Gesetz ergibt. 36 Vgl. Seibert, aaO., S. 118 mit Hinweis auf BVerwG, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 249. 37 Wenn § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG an Stelle von § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu § 17 Abs. 1 BAföG zurückführt und letztgenannte Vorschrift ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Absatzes 3 steht, gilt § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nämlich unmissverständlich gerade auch für den Fall des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 39 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 40