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Beschluss

12 B 1231/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.12B1231.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden, weil er entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine Aussicht hat, mit seinem Rechtsmittel durchzudringen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Soweit die Beschwerde den Wechsel aus dem Masterstudiengang "Production and Engeneering Management" (PEM) in den Masterstudiengang "Produktion und Management" (PuM) nicht als Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG, sondern als - auch in Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG förderungsunschädliche - bloße Schwerpunktverlagerung gewertet haben will, weil ihm Leistungen aus dem bisherigen Studiengang für den jetzigen Studiengang anerkannt worden seien, verkennt der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Schwerpunktverlagerung, wie sie in der Tz. 7.3.4 BAföGVwV in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung umschrieben sind. Vgl. etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris. Von einer Schwerpunktverlagerung kann danach vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit einer weitgehenden Identität der Studieninhalte nur dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller während des Wintersemesters 2012/2013 im Masterstudiengang PEM Studienleistungen erbracht hätte, die bei Studienbeginn zum Sommersemester 2013 eine Einstufung in das zweite Semester des Masterstudienganges PuM gerechtfertigt hätten. Vgl. auch: Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 47.5. Schon deshalb läuft es leer, wenn der Antragsteller lediglich auf einen Bescheid der Ausbildungsstätte über die bloße Anerkennung zusätzlicher Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung (MPO) PuM verweisen kann. Zudem wurden diese Leistungen nicht im Masterstudiengang PEM, sondern im Bachelorstudiengang Logistik erbracht, in den der Beschwerdeführer ebenfalls während des Wintersemesters 2012/2013 eingeschrieben war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen an sich ausgereicht hätten, den Antragsteller in ein höheres Semester einzustufen. Der Antragtragsteller konnte auch nicht auf die Richtigkeit der vom Immatrikulationsamt am 19. Juni 2013 ausgestellten Bescheinigung vertrauen, aus der sich u.a. ergibt, dass der Wechsel des Masterstudienganges keinen Fachrichtungswechsel darstelle und er während des Wintersemesters 2012/2013 Zusatzleistungen erbracht habe, die er nach der MPO für den Masterstudiengang PuM zur Erfüllung der Voraussetzungen benötige. Denn für die Beantwortung der förderungsrechtlichen Frage, ob ein Fachrichtungswechsel oder bloß eine schlichte Schwerpunktverlagerung gegeben ist, war das Immatrikulationsamt - zumal im nachhinein - erkennbar nicht zuständig. Es ist auch von der falschen Vorstellung ausgegangen, der Antragsteller habe die Zusatzleistungen im Masterstudiengang PEM erbracht. Der Antragsteller konnte insoweit schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Bescheinigung vertrauen, weil er wusste, dass die Leistungen in Wirklichkeit aus dem Bachelorstudiengang Logistik stammten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.