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Beschluss

13 C 115/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0106.13C115.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. vorklinischen Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, zu Recht abgelehnt. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die Fächer Zahnmedizin und Pharmazie keine quantifizierten Studienpläne angefordert hat, um den Dienstleistungsexport nachzuprüfen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu erbringen waren. Die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in nicht zugeordneten Studiengängen ist ebensowenig zu überprüfen wie die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen und deren Ausgestaltung. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Maßgeblich ist danach, dass die Lehrveranstaltungen nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind, d.h. nach einer verbindlichen Regelung eine Dienstleistungspflicht für den nicht zugeordneten Studiengang besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 -, vom 16. Juni 2011 – 13 C 45/11 u.a. -, und vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und gebilligt. Insbesondere hat es ausgeführt, dass in den Studiengängen Pharmazie und Medizin die Angaben für Exporte und Importe jeweils übereinstimmen. Dass und warum dies hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin nicht der Fall sein sollte, ist nicht dargetan und angesichts der mit den Vorjahren vergleichbaren Werte auch nicht ersichtlich. 2. Weiter meint die Antragstellerin, die Ausfüllung des Curriculareigenanteils in der Vorklinik von 1,5 sei mithilfe eines quantifizierten Studienplans zu überprüfen, wobei insbesondere von der vorklinischen Lehreinheit darzulegen sei, wie und in welchem Umfang das Wahlfach von welcher Lehreinheit erbracht werde. Auch dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Gemäß § 6 KapVO, wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der CNW bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 StV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Er beträgt nach Anlage 2 zur KapVO für den vorklinischen Teil des Humanmedizinstudiums in Nordrhein-Westfalen 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage zu den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Curricularnormwerte sind nach Anlage 1 zur KapVO als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CAp) inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, juris. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV sind die Hochschulen im Rahmen des Curricular-normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehr-freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 ‑ 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, juris Rn. 72 ff. sowie Urteile vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, juris Rn. 44, und vom 20. November 1987 ‑ 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184, juris Rn. 8; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rn. 16, 19. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, DVBl. 1987, 949. Für eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraums fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Der Anforderung eines quantifizierten Studienplans durch das Verwaltungsgericht bedurfte es deshalb ebenso wenig wie der Aufklärung wie bzw. von wem das Wahlfach erbracht wird. Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf – den seit längerem unveränderten – Wert von 1,50 willkürlich oder missbräuchlich gehandelt, etwa den CNW manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt hätte, wird auch mit der Beschwerde nicht dargetan. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in den Verfahren zum Sommersemester 2013 einen quantifizierten Studienplan vorgelegt, aus dem sich ein Eigenanteil von 1,51 ergab, der kapazitätsfreundlich auf 1,50 abgerundet worden ist. Hierzu sowie zur Berücksichtigung des Wahlfachs wird auf die auch vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats zum Sommersemester 2013 Bezug genommen, vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 u.a. -, sowie vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 u. a. -, jeweils juris, mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. 3. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz und tabellarische Übersicht im Leitverfahren vom 17. Oktober 2013) sowie der Glaubhaftmachung in den ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten parallelen Beschwerdeverfahren ‑ 13 C 107/13 u.a. - davon aus, dass die festgesetzten Studienplätze in den vorklinischen Semestern durch tatsächlich erfolgte Einschreibungen besetzt und in den Zahlen der eingeschriebenen Studenten – wie üblich – auch keine beurlaubten Studenten enthalten sind. 4. Die vorgebrachten persönlichen Lebensumstände der bereits in Frankfurt Medizin studierenden Antragstellerin, insbesondere die behauptete Notwendigkeit eines heimatnahen Studiums, um den Vater in seiner Hausarztpraxis unterstützen zu können, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie sind für die Frage, ob außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität weitere Studienplätze vorhanden sind, unerheblich. Allein auf die außerkapazitäre Zulassung ist aber der Antrag der Antragstellerin nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts gerichtet, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist. Die Zulassung nach Härtegesichtspunkten im ersten Fachsemester (§§ 15, 21, 23 Abs. 2 VergabeVO) sowie die Vergabe eines Studienplatzes im höheren Fachsemester aufgrund familiärer Umstände (§ 5 HGZ NRW, § 26 VergabeVO i.V.m. der Satzung der Antragsgegnerin) betreffen hingegen die innerkapazitäre Zulassung. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Einschreibung an einer anderen Hochschule Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes geäußert hat, gehen die Ausführungen der Antragstellerin ins Leere, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen und den Antrag wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.