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Beschluss

19 A 991/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.19A991.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist schon der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, eine Anwendung des § 20 PromO als einschlägige Rechtsgrundlage für die streitige Entziehungsverfügung scheitere an § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG NRW (S. 34 des Urteilsabdrucks). Ernstlich zweifelhaft ist weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Plagiat in der Dissertation des Klägers lasse sich nicht mit der nach § 108 VwGO nötigen Sicherheit feststellen (S. 37 des Urteilsabdrucks). Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Entziehung des Doktorgrades für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2013 ‑ 19 B 1005/13 ‑.