Beschluss
12 A 1829/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1218.12A1829.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-
verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht
erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Kern über die Förderfähigkeit des Besuchs der Förder-klasse (Auffangklasse) der Jahrgangsstufe 10 des Hauptschulzweiges der D1. schule des D2. K. E. e.V. (D3. ) W. , deren Einrichtung zur Förderung von Aussiedlern und Migranten die Bezirksregierung E1. mit Bescheid vom 13. September 2010 genehmigt hat. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage der Klägerin, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe einschließlich der Kosten für die Internatsunterbringung für den Besuch der Klasse 10 AK der Hauptschule des D3. W. zu gewähren, stattgegeben. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, die Förderklasse unterfalle – auch wenn sie keinen Schulabschluss vermittle – dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und es sei wegen der speziellen Ausrichtung der Klasse auf die Bedürfnisse von Aussiedler- und Migrantenkindern gem. § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG von der Wohnung der Eltern der Klägerin auch keine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar. Der Beklagte begründet die mit Senatsbeschluss vom 18. September 2013 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung im wesentlichen damit, dass die Auffangklasse 10 AK bei richtigem Verständnis deshalb nicht in den Förderbereich des § 2 Abs. 1 BAföG einbezogen sei, weil mit ihrem Besuch kein Schulabschluss erworben werden könne, wie er sonst mit dem erfolgreichen Durchlaufen einer Klasse 10 nach Maßgabe der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und deren Umsetzung in der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) verbunden sei. Eine Ausbildung in der Jahrgangsstufe 10 einer Hauptschule könne nur dann “weiterführend allgemein bildend“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sein, wenn als Abschluss nach Klasse 10 die Fachoberschulreife und/oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden könne. Dem stehe auch nicht die Genehmigung der Klasse 10 AK der D3. D1. durch die Bezirksregierung E1. entgegen, weil damit nicht die Eingliederung in die Hauptschule geregelt, sondern nur die Zählung der Klasse als Klasse 10 festgelegt worden sei. Ein Förderungsanspruch ergebe sich ungeachtet dessen aber auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG trotz der besonderen Ausrichtung der Klasse 10 AK aus dem Grund nicht vorlägen, dass nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage auch Schüler in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch erhielten sowie individuell gefördert bzw. in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet würden. Die Klägerin habe es unterlassen, ihren Förderbedarf an einer wohnortnahen Schule geltend zu machen. Soweit das Förderangebot der D3. D1 schule weitergehend sei, komme es darauf nicht an. Leistungen, die über den individuellen, leistungsbezogenen Förderbedarf hinausgingen, müssten – auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten – nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 6. No-vember 2013 im Berufungszulassungsverfahren ihres Bruders - 12 A 1881/13 -. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2013 angehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Leistung von Ausbildungsförderung verpflichtet. Die zulässige Klage ist begründet, weil der Klägerin nach Maßgabe von §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV einen entsprechenden Anspruch besitzt. Zu den Einwendungen des Beklagten hat der Senat bereits im Beschluss – 12 A 1881/13 – vom 6. November 2013 betreffend den knapp 2 Jahre älteren Bruder der Klägerin, der bei identischem Hintergrund den gleichen Bildungsweg eingeschlagen hat, ausgeführt, dass der Besuch der besagten Auffangklasse 10 als Förderklasse sehr wohl unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG fällt und dass eine der D3. -Hauptschule W. mit ihrer Auffangklasse entsprechende Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist: „Anders als es der Beklagte sieht, verlangt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG nicht, dass an Hauptschulen als weiterführenden allgemeinbildenden Schulen mit der Klasse 10 auch ein Abschluss erreicht wird. Das gibt weder der Wortlaut der Vorschrift her noch entspräche es dem Grundsatz, dass für die Zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG Art und Inhalt der Ausbildung maßgeblich sind, die sich ihrerseits vorrangig nach den Bestimmungen des Landesrechts richten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 – 5 B 31/86 –, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67, juris. Ausschlaggebend ist danach, dass die Bezirksregierung E1. mit Bescheid vom 13. September 2010 auf der Grundlage des landesrechtlichen Runderlasses vom 18. Oktober 1988 über schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche (BASS 14-01 Nr. 3) die Auffangklasse als Förderklasse, jahrgangsbezogen auf die Klasse 10 einer Hauptschule, genehmigt hat. In gleicher Weise bestehen keine Bedenken, im Vergleich zwischen der D3. -Hauptschule mit ihrer Auffangklasse als Förderklasse in der Jahrgangsstufe 10 und den Hauptschulen in S. am Wohnort der Eltern des Klägers mit ihren Klassen 10A und 10B darauf abzustellen, dass die D1. -Hauptschule mit dem, dem Besuch einer normalen Klasse 10 vorgeschalteten Durchlaufen der Klasse 10 AK einen – der Ausbildungsstätte ein besonderes Profil verleihenden – außergewöhnlichen und auf den speziellen Förderbedarf erst seit Kurzem zugereister Migranten - wie dem Kläger - zugeschnittenen Bildungsgang anbietet, der schon von seiner längeren Dauer, aber auch von seiner höheren Förderungsintensität her nicht annähernd dem bei Besuch einer Regelklasse 10 gegebenen Anspruch auf zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 (BASS 13-63 Nr. 3), entspricht. Dafür, dass es an S. Hauptschulen auch Vorbereitungsklassen im Sinne von Ziff. 2 des genannten Erlasses gibt bzw. eine solche bei Eintritt des Klägers eingerichtet würde, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, die die migrationstypischen Defizite ähnlich effektiv ausgleichen kann, jedoch nicht an, so kann - je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall - die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2013 - 12 A 1252/12, 12 A 1275/12, 12 A 1276/12 und 12 A 1277/12 -, jeweils juris, sowie die Vergleichs-kriterien zusammenfassend: BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 12 B 13.593 -, juris, m. w. N. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Schulverwaltung mit der Auffangklasse 10 als Förderklasse dem Auszubildenden ein „aliud“ zur Verfügung stellt und er sich vom bundesrechtlichen Förderungsrecht nicht auf deutlich weniger förderungsintensive landesrechtliche Alternativen verweisen lassen muss.“ Der Senat hält für den Fall der Klägerin an den vorstehenden Überlegungen fest. Ihnen ist der Beklagte anlässlich der Anhörung nach § 130a VwGO auch nicht mehr gezielt entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.