OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1881/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1106.12A1881.13.00
4mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der

                                Berufung wird abgelehnt.

                                Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-

                                verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-

                                hoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs- verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder infrage zu stellen, dass der Besuch der Auffangklasse 10 als Förderklasse unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG fällt, noch dass eine der D. -Hauptschule W. mit ihrer Auffangklasse entsprechende Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist. Anders als es der Beklagte sieht, verlangt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG nicht, dass an Hauptschulen als weiterführenden allgemeinbildenden Schulen mit der Klasse 10 auch ein Abschluss erreicht wird. Das gibt weder der Wortlaut der Vorschrift her noch entspräche es dem Grundsatz, dass für die Zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG Art und Inhalt der Ausbildung maßgeblich sind, die sich ihrerseits vorrangig nach den Bestimmungen des Landesrechts richten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 – 5 B 31/86 –, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67, juris. Ausschlaggebend ist danach, dass die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 13. September 2010 auf der Grundlage des landesrechtlichen Runderlasses vom 18. Oktober 1988 über schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche (BASS 14-01 Nr. 3) die Auffangklasse als Förderklasse, jahrgangsbezogen auf die Klasse 10 einer Hauptschule, genehmigt hat. In gleicher Weise bestehen keine Bedenken, im Vergleich zwischen der D. -Hauptschule mit ihrer Auffangklasse als Förderklasse in der Jahrgangsstufe 10 und den Hauptschulen in S. am Wohnort der Eltern des Klägers mit ihren Klassen 10A und 10B darauf abzustellen, dass die D. -Hauptschule mit dem, dem Besuch einer normalen Klasse 10 vorgeschalteten Durchlaufen der Klasse 10 AK einen – der Ausbildungsstätte ein besonderes Profil verleihenden – außergewöhnlichen und auf den speziellen Förderbedarf erst seit Kurzem zugereister Migranten - wie dem Kläger - zugeschnittenen Bildungsgang anbietet, der schon von seiner längeren Dauer, aber auch von seiner höheren Förderungsintensität her nicht annähernd dem bei Besuch einer Regelklasse 10 gegebenen Anspruch auf zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 (BASS 13-63 Nr. 3), entspricht. Dafür, dass es an S. Hauptschulen auch Vorbereitungsklassen im Sinne von Ziff. 2 des genannten Erlasses gibt bzw. eine solche bei Eintritt des Klägers eingerichtet würde, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, die die migrationstypischen Defizite ähnlich effektiv ausgleichen kann, jedoch nicht an, so kann - je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall - die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2013 - 12 A 1252/12, 12 A 1275/12, 12 A 1276/12 und 12 A 1277/12 -, jeweils juris, sowie die Vergleichskriterien zusammenfassend: BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 12 B 13.593 -, juris, m. w. N. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Schulverwaltung mit der Auffangklasse 10 als Förderklasse dem Auszubildenden ein „aliud“ zur Verfügung stellt und er sich vom bundesrechtlichen Förderungsrecht nicht auf deutlich weniger förderungsintensive landesrechtliche Alternativen verweisen lassen muss. Soweit der Beklagte ferner darauf verweist, dass der Senat in dem Urteil vom 28. Mai 2013 - 12 A 1277/12 - einen Anspruch auf Übernahme von Unterbringungskosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV mangels Notwendigkeit einer Internatsunterbringung verneint habe, weil der Antragsteller vor Beginn des Bewilligungszeitraumes das 18. Lebensjahr vollendet habe, findet die vom Senat für den damaligen Einzelfall aufgestellte Altersgrenze auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten hier keine Anwendung. Der Kläger ist zwar 3 Tage nach Beginn des streitbefangenen Bewilligungszeitraumes 18 Jahre alt geworden. Dass die Situationen dennoch vergleichbar sein sollen, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin des o.a. Verfahrens lebte nämlich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes schon knapp 2 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland und hatte Gelegenheit gehabt, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzufinden, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens erst 3 Monate vor Schulbeginn nach Deutschland gekommen ist. Diese Besonderheit gilt auch, soweit der Senat in dem weiteren Urteil vom 28. Mai 2013 – 12 A 1276/12 – entschieden hat, auch bei dem Kläger fehle es – im Vergleich mit Altersgenossen, die eine Lehre an einem anderen als dem Wohnort ihrer Eltern durchliefen – an der Notwendigkeit einer Internatsunterbringung. Bei dem damaligen Kläger handelte es sich nämlich um einen aus dem europäischen Ausland – nämlich J. – stammenden Jugendlichen, der ebenfalls schon mehr als 1 3/4 Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes in die Bundesrepublik Deutschland gekommen war und hier bereits die normale Hauptschule und eine Gemeinschaftshauptschule besucht hatte, so dass sich seine Integrationsproblematik in qualitativer Hinsicht erheblich von der eines L. , der erst wenige Wochen zuvor in einen völlig neuen Kultur- und Lebensbereich eingetreten ist, unterscheidet. Nach alledem sieht der Senat auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht als nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt an. Sowohl die Frage, ob sogenannte Auffangklassen in den Förderbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG fallen, als auch die Frage, was im vorliegenden Fall unter einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte zu verstehen ist, lassen sich anhand des Gesetzes und seiner Grundprinzipien beantworten, ohne dass dabei an einen Fachspruchkörper besondere Anforderungen gestellt würden. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die vom Kläger besuchte Auffangklasse mit ihrer schulrechtlichen Genehmigung einen individuellen Ausnahmefall in der Schullandschaft darzustellen scheint, ergibt sich ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG hier bereits aus dem Gesetz und seinen Grundprinzipien. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).