Urteil
12 A 1252/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für BAföG ist eine von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte entsprechend, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt; es reicht nicht, dass nur der gleiche Abschluss erreicht werden kann.
• Eine spezielle Ausrichtung einer Schule auf den Förderbedarf von Migranten kann einen wesentlichen, ausbildungsbezogenen Unterschied begründen; dies muss aber dem konkreten individuellen Förderbedarf des Auszubildenden entsprechen.
• Teilnahme an schulischen Förderangeboten allein beweist nicht fortbestehenden migrationsbedingten Sprachförderbedarf im jeweiligen Bewilligungszeitraum; maßgeblich ist die Situation zum Beginn des Bewilligungszeitraums.
• Soziale oder familiäre Probleme der Auszubildenden sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte zu verweisen, nicht zu berücksichtigen, solange die Rechtsverordnung zum § 2 Abs.1a Satz 2 BAföG nicht erlassen ist.
• Vertrauensschutz aus früheren Bewilligungen begründet keinen fortdauernden Anspruch über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus; Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung wegen fehlendem individuellen Förderbedarf und zumutbarer wohnortnaher Schule • Für BAföG ist eine von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte entsprechend, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt; es reicht nicht, dass nur der gleiche Abschluss erreicht werden kann. • Eine spezielle Ausrichtung einer Schule auf den Förderbedarf von Migranten kann einen wesentlichen, ausbildungsbezogenen Unterschied begründen; dies muss aber dem konkreten individuellen Förderbedarf des Auszubildenden entsprechen. • Teilnahme an schulischen Förderangeboten allein beweist nicht fortbestehenden migrationsbedingten Sprachförderbedarf im jeweiligen Bewilligungszeitraum; maßgeblich ist die Situation zum Beginn des Bewilligungszeitraums. • Soziale oder familiäre Probleme der Auszubildenden sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte zu verweisen, nicht zu berücksichtigen, solange die Rechtsverordnung zum § 2 Abs.1a Satz 2 BAföG nicht erlassen ist. • Vertrauensschutz aus früheren Bewilligungen begründet keinen fortdauernden Anspruch über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus; Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Die Klägerin, 1993 geboren und ukrainische Staatsangehörige, beantragte BAföG-Leistungen für die 11. Klasse eines Gymnasiums in L. für August 2010 bis Juli 2011. Sie war 2004 nach Deutschland eingereist, besuchte 2009/2010 eine Hauptschule mit besonderer Förderung für Migranten in L. und wohnte in einer betreuten Wohneinrichtung. Der Beklagte bewilligte zuvor Förderleistungen für 2009/2010, lehnte aber für 2010/2011 ab mit der Begründung, die von ihrem Adoptivvater in I. erreichbare Schule B.-T.-Gymnasium sei eine entsprechende Ausbildungsstätte. Die Klägerin rügte, sie habe wegen migrationsbedingter Sprachdefizite die spezielle Förderung in L. benötigen und könne nicht auf die wohnortnahe Schule verwiesen werden; zudem könne sie nicht bei ihrem Vater wohnen wegen familiärer Gewalt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs.1, § 2 Abs.1a Nr.1, § 14a Nr.1 BAföG sowie §§ 6, 7 HärteV; verwaltungsgerichtliche Normen und Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Ausbildungsstätten sind maßgeblich. • Ausbildungsstättenvergleich: Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt vor, wenn die erreichbare Schule nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zum angestrebten Ziel führt; nicht nur das Erreichen des gleichen Abschlusses zählt. Unwesentliche ausbildungsbezogene Unterschiede bleiben außer Betracht. • Spezialförderung für Migranten: Solche Förderangebote können einen relevanten Unterschied darstellen, wenn sie dem konkreten individuellen Förderbedarf des Auszubildenden entsprechen. Entscheidend ist der Förderbedarf der Klägerin zum Beginn des Bewilligungszeitraums. • Sachverhaltswürdigung: Die Klägerin hat für den streitigen Bewilligungszeitraum keinen fortbestehenden migrationsbedingten Sprachförderbedarf dargelegt; ihr Abschlusszeugnis 2009/2010 weist u.a. in Deutsch die Note "gut" aus. Die Teilnahme an zusätzlichem Förderunterricht allein reicht nicht als Nachweis eines signifikanten Defizits. • Verweis auf wohnortnahe Schule: Das B.-T.-Gymnasium in I. ist nach Lehrstoff und Bildungsgang als entsprechende und zumutbare Ausbildungsstätte geeignet; eine Aufnahme war nicht verhindert erkennbar. Nach Erlasslage hätte bei Vorliegen eines Bedarfs auch die wohnortnahe Schule Fördermaßnahmen bereitgestellt. • Vertrauensschutz und Verwaltungspraxis: Frühere Bewilligungen begründen keinen fortdauernden Vertrauensschutz über den Bewilligungszeitraum hinaus. Gleichbehandlung im Unrecht ist nicht schutzwürdig. • Soziale Gründe: Familiäre Gewalt und soziale Umstände sind keine berücksichtigungsfähigen Gründe im Sinne des § 2 Abs.1a BAföG, solange die einschlägige Rechtsverordnung nicht erlassen ist. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen für die 11. Klasse des gewählten Gymnasiums im Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011. Das B.-T.-Gymnasium in I. ist eine entsprechende und zumutbare Ausbildungsstätte, weil Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zum angestrebten Abschluss führen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie zum Beginn des Bewilligungszeitraums ein migrationsbedingtes, signifikantes Sprachdefizit hatte, das nur an der gewählten Schule ausgeglichen worden wäre. Soziale oder familiäre Probleme können nach der geltenden Rechtslage nicht zu berücksichtigen sein. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.