Beschluss
12 A 1019/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1129.12A1019.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
19.493,94 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.493,94 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, die sie als örtlicher Träger im Rahmen der Inobhut- nahme der damals noch minderjährigen – aus T. stammenden und mit einem Asylantrag gescheiterten - Waisen J. N. N1. aufgewendet hat, deswegen gegen die Beklagte zusteht, weil diese und nicht die Klägerin selbst es ist, für die - wegen eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII eine Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen ist. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. die aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 i. H .v. 19.493,94 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Dabei fußt das Urteil maßgeblich auf der Würdigung des von ihrer Betreuerin anfänglich gebilligten und nachvollzogenen, mehrmals unterbrochenen Aufenthaltes der Jugendlichen ab Juli 2009 bis November 2009 im Haushalt der mit ihr befreundeten Frau D. O. , L. 12, T1. , die noch Anfang August 2009 angegeben haben soll, keine Probleme mit der dauerhaften Aufnahme des Mädchens zu haben. Da – wie der Jugendlichen und ihrer Vormünderin schon bald eröffnet worden sei - eine Familie, an deren Erziehungskompetenz bezüglich der eigenen Kinder schon erhebliche Zweifel bestünden, für eine nicht gefestigte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark retardierte Jugendliche kein geeigneter Aufenthalt sei, hätten von Anfang an mit dieser mangelnden Eignung des Haushaltes der Frau O. Umstände offen gelegen, die der Annahme eines zukunftsoffenen Verbleibens entgegengestanden hätten, so dass es bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Mädchens während des Aufenthaltes im Kinderheim in B. -C. und dem sich anschließenden Verweilen bis Anfang Juli 2009 im Haushalt des Stiefvaters - also ebenfalls in B. - verbleibe. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zuge-lassen. Diese begründet die Beklagte im wesentlichen damit, J. N. N1. habe durch ihre tatsächliche Wohnsitznahme bei Frau O. sehr wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes setze eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Schon vom Wortlaut „Prognose“ her sei insoweit eine Ex-Ante- und keine Ex-Post-Beurteilung vorzunehmen. Ebenso wenig komme es auf die Beurteilung der Gesamtsituation durch Fachpersonal – hier des Jugendamtes – an; vielmehr seien die bei Aufenthaltsnahme offensichtlichen tatsächlichen Umstände, wie sie ein durchschnittlicher Mensch wahrnehmen würde, maßgeblich. Die Jugendliche habe bei der Aufenthaltsnahme bei Frau O. nicht gewusst, wo sie weiter habe bleiben können. Die stationäre Unterbringung durch das Jugendamt und der Aufenthalt beim Vater seien seinerzeit als gescheitert anzusehen gewesen. In dieser Situation sei dem Mädchen von Frau O. angeboten worden, bei ihr einzuziehen. Von einem bloßen Besuch sei anfänglich nicht die Rede gewesen. Vielmehr seien alle Beteiligten von einem dauerhaften Verbleib ausgegangen. Frau O. habe bereits zwei eigene Kinder gehabt und eine angemessene Wohnung besessen. Darüber hinaus habe sie die Jugendliche auch schon gekannt und es habe ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden bestanden. Der Vormund der Jugendlichen habe dem Umzug zugestimmt und die Wohnsitznahme offiziell bei der Klägerin gemeldet. Alle diese Umstände ließen eindeutig erkennen, dass ein dauerhafter Verbleib in der Familie und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin habe erfolgen sollen. Eine negative Beurteilung der Situation durch das Jugendamt bzw. eine Ablehnung von Sozialleistungen habe - anders als möglicherweise eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vormund - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht hindern können. Darüber hinaus handele es sich bei einem Großteil der begehrten Kosten um Auf-wendungen, die zu Unrecht im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII er-bracht worden seien. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei nämlich unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten, wenn der Personen- sorgeberechtigte – hier die Betreuerin – der Inobhutnahme nicht widerspreche. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Da die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII regelmäßig mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ende und diese Beendigung auch hier das Ergebnis eines ordnungsge-mäßen Hilfeplanverfahrens hätte sein können, könnten Aufwendungen nach § 42 SGB VIII allenfalls bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem - bei sofortiger Zustimmung des Personensorgeberechtigten mit der Inobhutnahme - die Entscheidung über die zu gewährende und an die Stelle der Inobhutnahme tretenden Leistung der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII hätte gefällt werden können. Nach den Umständen des Einzelfalles und unter Zugrundelegung von Erfahrungs- werten hätten hier dazu zwei Wochen ausgereicht. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Da die Jugend-liche übergangslos vom Haushalt ihres Stiefvaters in den Haushalt der Frau O. gewechselt sei und die anschließende Inobhutnahme die Gewährung von Hilfe zur Erziehung bis zum 8. Juli 2009 nach einer – nicht relevanten - Unterbrechung von weniger als 6 Monaten als laufende Jugendhilfemaßnahme anderer Art fortgesetzt habe, sei hier für die Zuständigkeit von vornherein, wenn nicht schon auf den Ort ihres Verweilens vor der Unterbringung im L1. B. -C. , so jedenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der J. N. N1. im Juli 2008 vor Aufnahme der Hilfeleistung zur Erziehung während ihres Unterkommens bei ihrem Stiefvater im Bereich der Beklagten abzustellen. Unabhängig davon habe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Frau O. demgegenüber entgegengestanden, dass vom Jugendamt und vom Sozialamt der Klägerin eine Unterbringung in deren Familie nicht habe befürwortet werden können, da die Wohnung angesichts einer Belegung mit fünf Personen für die Aufnahme einer weiteren Person zu klein gewesen und Frau O. schon mit ihren eigenen vier Kindern nicht zurecht gekommen sei. Dadurch werde auch die einwohnerrechtliche Anmeldung als Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes entwertet. J. N. N1. sei trotz Abschlusses ihres Asylverfahrens im Jahre 1997 zudem auch noch im Juli 2009 an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde an die Stadt B. gebunden gewesen. Nachdem die Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 16. November 2009 - 2 L 458/09 -, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - , als Beigeladene in die Pflicht genommen worden sei, das gebotene Hilfeverfahren für die Jugendliche aufzunehmen und vorläufige Leistungen zu erbringen, und sie das Mädchen im Wege der Inobhutnahme am 23. November 2009 im B1. des T2. L2. G. in T1. untergebracht habe, sei die Vormünderin darauf hingewiesen worden, dass sie zwar beim Jugendamt T1. nunmehr einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen könne, dieser aber an das Jugendamt der Stadt B. weitergeleitet werde. Ein solcher Antrag vom 7. Mai 2010 sei dann auch an die Beklagte weitergeleitet worden, ohne dass jemals eine Antwort erfolgt sei. Auch soweit in einem Hilfeplangespräch vom 24. Juni 2010 festgehalten worden sei, für das Mädchen könne zwar eine Wohnung gesucht werden, diese müsse sich wegen der Wohnsitzbeschränkung in der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde in B. befinden, habe sie keine Mitteilung, dass für J. N. N1. im Bereich der Beklagten eine geeignete Wohnung gefunden worden sei, erhalten. Somit habe von Seiten der Klägerin nichts in die Wege geleitet werden können, um die Inobhutnahme, mit der die Bedürfnisse des Mädchens zwischenzeitlich abgedeckt worden seien, zu beenden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 2 L 458/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. II. Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2013 angehört worden. Ein Einverständnis mit der angekündigten Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Inobhutnahme der J. N. N1. aufgewendeten Kosten. Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt vorliegend ausschließlich § 89b Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Dem Vorgang lässt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass die Inobhutnahme der Jugendlichen am 23. November 2009 im An- spruchszeitraum bis zu deren Volljährigkeit in eine Leistung von Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII – namentlich in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII – übergeleitet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Inobhut-nahme Leistungen in Art und Weise der Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung über Tag und Nacht einhergegangen sind, sondern entscheidend ist, dass das Eingreifen der Klägerin eine bloß vorläufige Maßnahme in Form der Inobhut-nahme darstellt. Dem Umstand, dass ein vorläufiges Tätigwerden letztendlich – wie es der Senat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 - zum Ausdruck gebracht hat – nach Maßgabe von § 86d SGB VIII auf die vorläufige Erbringung von Hilfe zur Erziehung hinauslaufen konnte und sollte, hat die Klägerin nicht Rechnung getragen. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Der Wortlaut dieser Regelung ist mit der Formulierung “begründet wird“ missverständlich, da die Regelung des § 42 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe rechnet, für die § 86 die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII zählt, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen. Dementsprechend wird § 86 SGB VIII für die Erstattung von Kosten der Inobhutnahme nur entsprechend angewandt. Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 89b Rn. 5. Folgerichtig kommt dann auch kein Fortsetzungszusammenhang mit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – wie hier der Hilfe zur Erziehung während des Verweilens des Mädchens im Haushalt ihres Stiefvaters – in Betracht, der Einfluss auf den in den Zuständigkeitsregeln häufig – so auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII – für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts verwendeten Begriff “Beginn der Maßnahme“ haben könnte. Soweit alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlich der Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vergleiche § 86 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden, vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 - , BVerwGE 137, 368, juris, m. w. N., nimmt die Inobhutnahme – als nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistung aufgeführt, sondern unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgelistet und über eigene Zuständigkeitsregeln verfügend – daran von vornherein nicht teil. So BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 - , BVerwGE 136, 185, juris, m. w. N. Anders als es die Klägerin sieht, ist hier bei einer so gearteten Anwendung des § 86 SGB VIII als Anknüpfungspunkt für die Kostenlast der erfolgten Inobhutnahme infolge des Einzugs der Jugendlichen J. N. N1. bei Frau O. eine fiktive Zuständigkeit der Klägerin selbst eingetreten. Dafür, dass sich die Frage der Zuständigkeit insoweit den Umständen nach nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern - wegen der Stellung des Mädchens als Vollwaise - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII und somit gemäß dessen Satz 1 im Ansatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der „Leistung“ richtete, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch von keinem der Beteiligten im Berufungsverfahren in Frage gestellt worden sind. Das Mädchen hat im weiteren Verlauf der tatsachlichen Aufenthalts-nahme im Haushalt der Frau O. - und damit zeitnäher zu ihrer Inobhutnahme als das Verweilen im Haushalt des Stiefvaters - auch den danach entscheidenden gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet T1. begründet. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1, juris; später auch: Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -, BVerwGE 99, 158, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 -, juris; Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320, juris, hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 - , BVerwGE 138, 48, juris, m. w. N. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert danach neben dem subjektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person, vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ- RR 1997,751, juris; dazu, dass es auch nicht auf Freiwilligkeit ankommt: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58; Beschluss vom 8. De- zember 2006 - 5 B 65/06 -, juris, jeweils m. w. N., sich an einem Ort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, dass dem nicht von vornherein objektive Hinderungsgründe entgegenstehen. Vgl. Eschelbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 86 Rn. 3, Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 86 Rn.28; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt also eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. So schon: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, a.a.O. Nimmt man danach die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich für Anfang Juli 2009 aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen – insbesondere den Angaben der die Betreuung der Jugendlichen ausübenden Dipl.-Sozialarbeiterin E. Q. vom B2. Kreisverband B. e. V. als mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2008 – M – bestellten Vormund – ergeben, in den Blick, hat J. N. N1. spätestens am 8. Juli 2009 im Haushalt der Frau D. O. , L. 12, 52222 T1. , einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Jugendliche war von ihrem Stiefvater, der sie nicht weiter beherbergen wollte, des Hauses verwiesen worden und hatte keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Eine solche hat sie sich daraufhin selbstständig – noch bevor die Betreuerin unterrichtet wurde – bei Frau O. gesucht, mit der sie befreundet war und deren Haushalt sie von einem früheren Ferienaufenthalt kannte. Die Betreuerin hat das Mädchen beim Umzug unterstützt und bei einem Hausbesuch drei Tage später von Frau O. erfahren, dass diese keine Probleme damit habe, J. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hatte sich schon Gedanken um die Schule gemacht und äußerte den Wunsch, dass J. zukünftig in T1. zur Schule gehe, damit sie ein besseres Auge auf das Mädchen haben könnte. Außerdem trug sich Frau O. anlässlich des Hausbesuches der Betreuerin bereits mit dem Gedanken, auf Dauer umzuziehen, da die Wohnung für sie und dann 5 Kinder letztlich doch zu klein sei. Unter dem Eindruck des Hausbesuches hat Frau Q. den Umzug der Jugendlichen beim Sozialamt der Beklagten angezeigt und J. N. N1. zum 8. Juli 2009 beim Einwohnermeldeamt der Klägerin mit ihrem neuen Wohnsitz angemeldet. Mit der einwohnermelderechtlichen Anmeldung ist ein besonders starkes Signal dafür gesetzt worden, dass die Jugendliche „bis auf weiteres“ ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Frau O. haben sollte. Vgl. zur allgemein angenommenen Indizwirkung der Anmel- dung etwa: VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2010 - W 3 K 10.862 -, EuG 2011, 207, juris. Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Minderjährigen zumindest auch auf den nach außen in Erscheinung tretenden Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten – hier also des Vormunds B2. Kreisverband B. e. V. – ankommt, vgl. etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris, wobei dieser regelmäßig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort geht, wo der Minderjährige auf Dauer seine Erziehung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 -, FEVS 54, 198, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Fe- bruar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris, jeweils m. w. N. Dem vorgenannten Anzeichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Stadtgebiet der Klägerin stehen auch keine objektiven Umstände entgegen. Vgl. zum Ansatz auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, juris. Soweit beim Jugendamt T1. und dann auch beim Jugendamt der Beklagten erhebliche Bedenken gegen eine Unterbringung der Jugendlichen im Haushalt der Frau O. und gegen die Erteilung einer entsprechenden Pflegeerlaubnis erhoben worden sind, ist das nämlich erst nachträglich – nachdem die Ummeldung bereits erfolgt war – geschehen und konnte die Willensbildung sowohl des Mädchens als auch der Betreuerin nicht mehr beeinflussen. Dass Frau O. bereits ohne den Einzug der J. N. N1. Probleme mit der Erziehung ihrer vier Kinder habe, wird nach Aktenlage erstmals in einer internen Email der Klägerin am 27. Juli 2009 konkret verbalisiert, Feststellungen zum Lebenswandel der Frau O. finden sich erstmals in einem Vermerk vom 16. September 2009. Außerdem stellt die mangelnde Eignung des Haushalts der Frau O. – auch bezüglich der von der Klägerin noch später mit einer Stellungnahme des allgemeinen sozialen Dienstes unter dem 23. November 2009 ins Feld geführten Raumenge – eine bloße rechtliche Würdigung unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten dar, deren tatbestandlichen Elemente die dortige Aufenthaltsnahme nicht bereits mit hinreichender Sicherheit auch im Falle einer günstigen Entwicklung von vornherein als sinnlos und damit als praktisch unmöglich erscheinen ließen. Vgl. zum Vorliegen eines objektiven Hindernisses, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen ist, dass eine Mutter trotz Unterstützung ihre Pflege- und Erziehungs- verpflichtung auf keinen Fall hätte erfüllen können: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris. Wenn der Vormund des Mädchens – vertreten durch die Betreuerin – unter dem Eindruck der erst nachträglich zur Kenntnis genommenen Vorwürfe gegen Frau O. als Pflegestelle seinen Willen aufgegeben hat, sein Mündel als Mitglied des Haushaltes dieser Frau auf Dauer verantwortlich erziehen zu lassen, vermochte auch das an der - für den 8. Juli 2009 anzustellenden - Prognose und der von dieser getragenen und einmal erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nichts mehr zu ändern. Die Änderung des Aufenthaltsstatus von gewöhnlichem zu tatsächlichem Aufenthalt tritt “ex-nunc“ ein. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, dass das Mädchen nach den durchgeführten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 31. August 2009 und dem 23. November 2009 wiederholt anderswo als im T. Haushalt der Frau O. verweilt haben soll. Abgesehen davon, dass etwa der Klinikaufenthalt vom 1. September bis zum 4. September 2009 oder der Besuch bei der Schwester vom 12. September bis zum 21. September 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt ohnehin nicht ohne weiteres zu beenden in der Lage sind, entfällt der einmal begründete gewöhnliche Aufenthalt nicht rückwirkend dadurch, dass anstelle der Zukunftsoffenheit des Verbleibens nach geraumer Zeit die Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt tritt. Ebenso wenig hat es Auswirkungen auf den einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Frau O. , wenn diese nach einer Telefax- Mitteilung der Klägerin vom 16. September 2009 am gleichen Tage bei der Stadtverwaltung vorgesprochen haben soll, um J. N. N1. wieder abzumelden, nachdem sie von deren HIV–Erkrankung erfahren habe. Dieser Geschehensablauf entspricht so auch durchgängig der von der Betreuerin des Mädchens abgegebenen Schilderung. Die Sachbearbeiterin der Klägerin selbst vermerkt auf der Rückseite des Erklärungsprotokolls vom 16. September 2009 sinngemäß, dass die Angaben der Frau O. , die Anmeldung der Jugendlichen sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie habe das Mädchen nur besuchsweise bis zu einer Unterbringung in B. aufgenommen, nur vorgeschoben seien und vielmehr eine am selben Tage erfolgte Kenntniserlangung von der HIV-Erkrankung der Jugendlichen zu einem bloßen Sinneswandel geführt habe. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, Frau Q. als erfahrene Sozialarbeiterin habe die Anmeldung im Haushalt der Frau O. und die Beantragung von Sozialleistungen zunächst bei den zuständigen Ämtern der Klägerin ohne entsprechende Rückversicherung der neuen Wohnstätte des Mädchens vorgenommen und die diesbezüglichen Angaben nur erfunden. Wenn Frau O. am 17. November 2009 zur Niederschrift angegeben hat, ihre Freundin J. N. N1. befinde sich – nunmehr nur besuchsweise – wieder in ihrem Haushalt, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am 8. Juli 2009 im Stadtgebiet der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, wenn für das Mädchen seinerzeit noch die Wohnsitzbeschränkung auf den Bereich der Stadt B. in der sie betreffenden asylrechtlichen Verteilungsentscheidung gegolten haben sollte. Als rein rechtliches Verbot, das zudem – etwa durch eine anders lautende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG – hätte gegebenenfalls ersetzt werden können, vermag die Wohnsitzbeschränkung die Willensbildung, dass sich das Mädchen bis auf weiteres im Bereich der Klägerin aufhalten soll, im Tatsächlichen nicht zu hindern. Vgl. dazu, inwieweit eine Rechtsverletzung der Begrün- dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen kann: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 -, juris. Es kommt - mangels einer asylrechtlichen Sonderregelung, nach der fiktiv ein Aufenthalt am Zuweisungsort anzunehmen ist - allein auf diese tatsächlichen Umstände an. vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97, juris. Ungeachtet der nach alledem nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, steht dem weitaus größten Teil der Erstattungsforderung auch § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil danach auch im Rahmen von § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 89b Rn. 3, und die abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufige Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 - also fast 1 Jahr und damit viel zu lange - angedauert hat. Als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist die Inobhutnahme nur darauf gerichtet, eine Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfsangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 63.03 - , FEVS 57, 1, juris. Dementsprechend ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII – wenn wie hier der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme nicht widerspricht – unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe (vergl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) einzuleiten, um die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII beenden zu können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sondern hat die von Seiten des Vormundes von Beginn an begehrte Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII unterlaufen. So heißt es in einer behördeninternen Email vom 7. April 2010 bezeichnenderweise, dass es bis zur endgültigen Klärung (der Zuständigkeit) durch das "Verwaltungsgericht Münster" bei einer Maßnahme gem. § 42 SGB VIII bleibe und - trotz der Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch Frau Q. in Ausübung der Vormundschaft - weiterhin kein Bescheid über die Leistung einer Jugendhilfemaßnahme erfolgen werde. Dass sie gem. § 86d SGB VIII Hilfe zur Erziehung auch vor-läufig hätte leisten können und nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 – (Beschlussabdruck Seite 2 Mitte) auch hätte leisten müssen, ist von der Klägerin zumindest fahrlässig ignoriert worden. Dass sie wegen des Untätig-bleibens der Beklagten nichts in die Wege habe leiten können, um die Inobhutnahme zu beenden, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Soweit Aufwendungen nach § 42 SGB VIII vor diesem Hintergrund allenfalls bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können, in welchem angesichts des schon anfänglichen Einverständnisses des Personensorgeberechtigten mit zunächst der Inobhutnahme und dann der Hilfe zur Erziehung die definitive Entscheidung über die gebotene und erforderliche dauerhafte Maßnahme hätte gefällt werden können, folgt der Senat der Einschätzung der Beklagten und geht von einem angemessenen Entscheidungszeitraum von ca. 2 Wochen nach erfolgter Inobhutnahme am 23. November 2009 aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, namentlich eine Einzelentscheidung auf einem durch höchstrichter-liche Rechtsprechung abgeklärten Problemfeld zu treffen war. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs.3 Satz 1 GKG.