Beschluss
1 L 76/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur zuzulassen, wenn konkrete und substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.
• Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kommt es auf tatsächlichen Aufenthalt und erkennbares nicht nur vorübergehendes Verweilen an; Aufenthalt in zugewiesener Gemeinschaftsunterkunft kann gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
• Hat der beklagte Träger im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X nicht erhoben, kann das Verwaltungsgericht den Anspruch nicht aus diesem Grund abweisen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; gewöhnlicher Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkunft begründet • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur zuzulassen, wenn konkrete und substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. • Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kommt es auf tatsächlichen Aufenthalt und erkennbares nicht nur vorübergehendes Verweilen an; Aufenthalt in zugewiesener Gemeinschaftsunterkunft kann gewöhnlichen Aufenthalt begründen. • Hat der beklagte Träger im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X nicht erhoben, kann das Verwaltungsgericht den Anspruch nicht aus diesem Grund abweisen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Kosten für Eingliederungsmaßnahmen sozialhilferechtlich für ein behindertes Kind. Die Eltern des Kindes waren als rumänische Asylbewerber seit dem 2. Juli 1992 in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft in Schwerin untergebracht; das Kind wurde im Krankenhaus betreut und zeitweise bei den Eltern in der Unterkunft versorgt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 134.318,86 Euro, weil es den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und damit des Kindes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten annahm. Die Beklagte beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, der gewöhnliche Aufenthalt sei zu Unrecht festgestellt worden und Teile des Anspruchs seien nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. • Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO blieb erfolglos, weil die Beklagte keine hinreichenden, konkreten und substantierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt hat. • Zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts ist § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblich; weder die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer Übergangs- oder Gemeinschaftsunterkunft noch Zwangscharakter schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich aus. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt, dass ein in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft lebender Asylbewerber bzw. dessen Familie dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, wenn tatsächliches, nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennbar ist; dies gilt auch für Kinder, die im Regelfall dem Aufenthalt der Eltern folgen. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eltern etwa zehn Monate in der Gemeinschaftsunterkunft lebten und das Kind zwischen Klinikaufenthalten dort betreut wurde, sodass der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und des Kindes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten lag. • Der Umstand häufiger Klinikaufenthalte des Kindes lässt nicht den Schluss zu, das Kind habe die Unterkunft nur als Besucher aufgesucht; entscheidend war, dass die Eltern das Kind tatsächlich aufgenommen und betreut hatten. • Bezüglich der geltend gemachten Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine Einrede erhoben; ohne diese Einrede durfte das Verwaltungsgericht den Anspruch nicht wegen angeblicher Verjährung teilweise abweisen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sind nicht erfüllt; deshalb ist der Zulassungsantrag abzulehnen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 134.318,86 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und des Kindes in der Gemeinschaftsunterkunft in Schwerin gegeben war und die Beklagte im Zeitraum vor dem Wegzug der Eltern zuständig war. Zudem durfte das Verwaltungsgericht eine Verjährungseinrede nicht berücksichtigen, weil die Beklagte diese Einrede erstinstanzlich nicht erhoben hatte.