Urteil
1 L 300/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur örtlichen Zuständigkeit für Sozialhilfe nach dem FKPG ist entscheidend, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor hatte (§97 Abs.2 BSHG).
• Bei Minderjährigen bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils; können diese keinen Willen bilden oder ist dieser unbeachtlich, sind objektive Umstände maßgeblich (§30 Abs.3 SGB I).
• Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, kann die bisher leistungsgewährende Behörde von der nun zuständigen Behörde die Übernahme des Hilfefalles verlangen (§2 Abs.3 SGB X) und nachfolgend Erstattung rechtmäßig aufgewendeter Leistungen verlangen (§2 Abs.3 S.2 SGB X).
• Feststellungsklagen auf Kostenerstattung sind möglich, wenn die Vollstreckung der Behörde auch ohne Titel zu erwarten ist; Prozesszinsen können nicht verlangt werden, wenn die Höhe der Geldforderung nicht unstreitig oder nicht rechnerisch eindeutig bestimmbar ist.
Entscheidungsgründe
Übernahme- und Kostenerstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel wegen gewöhnlichen Aufenthalts • Zur örtlichen Zuständigkeit für Sozialhilfe nach dem FKPG ist entscheidend, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor hatte (§97 Abs.2 BSHG). • Bei Minderjährigen bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils; können diese keinen Willen bilden oder ist dieser unbeachtlich, sind objektive Umstände maßgeblich (§30 Abs.3 SGB I). • Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, kann die bisher leistungsgewährende Behörde von der nun zuständigen Behörde die Übernahme des Hilfefalles verlangen (§2 Abs.3 SGB X) und nachfolgend Erstattung rechtmäßig aufgewendeter Leistungen verlangen (§2 Abs.3 S.2 SGB X). • Feststellungsklagen auf Kostenerstattung sind möglich, wenn die Vollstreckung der Behörde auch ohne Titel zu erwarten ist; Prozesszinsen können nicht verlangt werden, wenn die Höhe der Geldforderung nicht unstreitig oder nicht rechnerisch eindeutig bestimmbar ist. Die Klägerin als derzeitiger (örtlicher) Sozialhilfeträger verlangt vom Beklagten zu 1. (Landkreis Bad Doberan) die Übernahme des Hilfefalles einer seit 1948 dauernd in Einrichtungen untergebrachten, geistig und körperlich behinderten Frau L. T. und die Erstattung der von der Klägerin geleisteten Sozialhilfekosten ab 01.07.1999. Die Hilfeempfängerin war 1933 in Lublin geboren; Mutter A. T. wurde 1948 in N.-G., Te. (Mecklenburg) tot angezeigt. Nach dem Tod der Mutter wurde die Tochter Ende 1948 in eine Heil- und Pflegeanstalt nach U. aufgenommen und blieb seitdem in stationärer Unterbringung in Brandenburg. Die Klägerin machte geltend, der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Heimaufnahme habe in N.-G., Te. gelegen, sodass mit Inkrafttreten der FKPG 1993 die örtliche Zuständigkeit auf den Beklagten zu 1. übergegangen sei. Der Beklagte bestritt hinreichende Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung legte die Klägerin weitere Akten vor. • Zuständigkeitswechsel: Durch die Regelung nach dem FKPG/§97 BSHG (vgl. jetzt §97 SGB XII) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Hilfe in Einrichtungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor; damit stehen der bisher leistende und der nunmehr örtlich zuständige Träger in einem Übernahme- und Erstattungsverhältnis (§2 Abs.3 SGB X). • Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts: Maßstab ist §30 Abs.3 SGB I; bei Kindern und Minderjährigen gilt zunächst der Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils; ist der Betroffene nicht willensfähig, sind objektive Umstände entscheidend. Der Senat wertete die vorgelegten historischen Akten (Einbürgerungsunterlagen, Sterbeurkunde der Mutter, Kommunalbriefe, Abmelde- und Aufnahmedokumente) als überzeugend dafür, dass die Mutter in N.-G., Te. wohnte und die minderjährige Tochter bis zur Heimaufnahme dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. • Folgen: Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte zu 1. die Gewährung der Sozialhilfe ab Rechtskraft des Urteils in eigene Zuständigkeit übernimmt (§2 Abs.3 S.1 SGB X). • Kostenerstattung: Für den Zeitraum ab 01.07.1999 bis zur Übernahme besteht ein Erstattungsanspruch des leistenden Trägers gegen den nun zuständigen Träger nach §2 Abs.3 S.2 SGB X. Die Frist des §111 SGB X wurde gewahrt, die Anmeldung der Erstattungsforderung erfolgte rechtzeitig (Schreiben 11.07.2000). • Prozesszinsen: Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach §291 BGB in analoger Anwendung scheidet hier aus, weil die genaue Höhe der zu erstattenden Geldforderung nicht unstreitig bzw. rein rechnerisch eindeutig bestimmbar war; die Feststellungsklage betraf nur den Anspruch dem Grunde nach und ließ die Höhe offen. • Kosten und Verfahren: Berufung teilweise stattgegeben, teilweise zurückgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und der Erfolgsverteilung. Der Beklagte zu 1. (Landkreis Bad Doberan) ist zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.07.1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles zu erstatten. Die Berufung war insoweit erfolgreich, die geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin jedoch nicht durchgesetzt, weil die Höhe der Geldforderung nicht unstreitig feststand. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 1.; die erstinstanzlichen Kostentragungen wurden entsprechend entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.