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Beschluss

8 A 632/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1113.8A632.13.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.892,53 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.892,53 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 1. Der Einwand der Klägerin, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen, ist unbegründet. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4. Zu den Anforderungen hinsichtlich der Ermittlungen, die die Bußgeldbehörde zur Feststellung des Fahrers danach mindestens ergreifen muss, gehört grundsätzlich die Benachrichtigung des Halters von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß. Dabei ist der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - zu benachrichtigen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Nach der Rechtsprechung des Senats, die von zahlreichen anderen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen geteilt wird, gilt die Zweiwochenfrist insofern nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 ‑ 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 ‑ 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, und zuletzt vom 10. Juli 2013 - 8 B 611/13 -, unveröffentlicht (Abdruck S. 3 f.); vgl. im Übrigen OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris Rn. 6, OVG M.‑V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 ‑ 11 CS 07.3429 -, juris Rn. 15, und vom 1. Juli 2009 ‑ 11 CS 09.1177 -, juris Rn. 9; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 - 2 LA 21/12 -, juris Rn. 8 f. Die erforderliche Benachrichtigung des Halters muss nicht zwingend in der Gestalt eines Anhörungsschreibens durchgeführt werden. Auch eine mündliche Befragung durch einen (Außendienst-)Mitarbeit der Ermittlungsbehörde - sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder mittels telefonischer Anfragen - kann ausreichend sein. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 6. Die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma - insbesondere die Befragung einer Sekretärin - zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar; es fällt in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 ‑ 8 B 611/13 -, Abdruck S. 4 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 11. April 2006 - 8 A 759/05 -, Abdruck S. 3 f., und vom 21. Oktober 2008 - 8 A 1502/08 -, Abdruck S. 4. Erfolgen daraufhin keine weiteren Angaben seitens des Halters zu der Person, die im fraglichen Zeitpunkt das Firmenfahrzeug geführt hat, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere zeitraubende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 ‑ 8 B 611/13 -, Abdruck S. 3 und 4. b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze, die die Antragsbegründung als solche nicht in Frage stellt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen wurden. Da jedenfalls Firmenmitarbeiter der Klägerin - zumal die Sekretärin - am 18. August 2011 zu dem fraglichen Verkehrsverstoß befragt worden sind, hierdurch aber keine weiterführenden Erkenntnisse gewonnen wurden und die Klägerin ihrerseits auch keine weiteren innerbetrieblichen Nachforschungen angestellt hat, war die Ermittlungsbehörde nicht gehalten, noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen ‑ etwa in der Gestalt eines „Fotoabgleichs“ - durchzuführen. Der Einwand der Klägerin, ihre Geschäftsführung habe weder die Anhörungsschreiben zu dem Verkehrsverstoß erhalten noch sonst Kenntnis von dem Verkehrsverstoß erlangt, ist nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätze ebenso unerheblich wie die Rüge, dass es der Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde am 18. August 2011 versäumt habe, die befragten Firmenmitarbeiter ausdrücklich aufzufordern, die Geschäftsführung zu bitten, sich zu melden. Da die Befragung vom 18. August 2011 als solche hinreichender Anlass zu innerbetrieblichen Nachforschungen war, kommt es auch ansonsten nicht auf den genauen Ablauf oder Inhalt jener Befragung an. Unschädlich ist schließlich, dass die Befragung erst über 2 ½ Monate nach dem Verkehrsverstoß erfolgt ist. Denn die Klägerin kann sich als Formkaufmann - wie ausgeführt - nicht auf die Zweiwochenfrist berufen. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Dass konkret der damalige Geschäftsführer der Klägerin noch „keinerlei Erfahrungen mit Verkehrsordnungswidrigkeiten gehabt“ haben mag, ist insoweit ebenfalls unerheblich. 2. Auch das sonstige Zulassungsvorbringen zieht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Soweit die Klägerin ausführt, dass Verwaltungsgericht habe es unberücksichtigt gelassen, dass der damals verantwortliche Geschäftsführer inzwischen nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sei, legt sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage erheblich sein soll. Soweit damit angedeutet werden soll, dass der damalige Geschäftsführer heute keine Verkehrsverstöße mehr mit einem auf die Klägerin zugelassenen Wagen begehen kann, wäre dies unerheblich. Denn es kommt nicht entscheidend darauf, inwiefern mit weiteren konkreten Verkehrsverstößen durch einen bestimmten Fahrer zu rechnen ist, da § 31a StVZO nicht auf eine konkrete Wiederholungsgefahr abstellt. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 17. Januar 2000 ‑ 9 V 16/99 -, juris Rn. 12. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Einwand, das seinerzeit betroffene Fahrzeug sei mittlerweile nicht mehr auf die Klägerin zugelassen. Die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls angeordnete und insofern nunmehr maßgebliche Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO) hat die Klägerin nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs fürdie Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).