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Urteil

20 D 7/09.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.20D7.09AK.00
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Leitsätze

1. Eine Klagebefugnis gegen eine nach außen getretene Entscheidung der (Luftfahrt )Behörde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG kann sich aus dem materiellen Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ergeben. Entgegen seinem auf "Rechte" abstellenden Wortlaut meint § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG die Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange.

2. Auf die zulässige Klage eines Privatklägers ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG eine behördliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG bei ergebnisrelevanten Fehlern einer UVP-Vorprüfung aufzuheben, ohne dass es einer materiellen Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf.

3. Es liegt eine Änderung (Erweiterung) im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG und damit zugleich ein Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG vor, wenn eine für die sog. technische Kapazität eines Flughafens relevante (Teil-)Anlage hergestellt oder erweitert wird, die nicht bereits durch eine frühere Zulassungsentscheidung gestattet ist.

4. Soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, ein (fiktiver) Planfeststellungsbeschluss als Anlagengenehmigung eines Flughafens weder zugleich die Erlaubnis, zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht konkret absehbare (weitere) Anlagen anzulegen, noch hat er ebenso wenig wie eine Betriebsgenehmigung gemäß § 6 LuftVG eine bestimmte Kapazität im Sinne einer höchstzulässigen Anzahl an Flugbewegungen als Regelungsgegenstand.

5. Auch im Rahmen einer UVP-Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sind die Lärmauswirkungen eines einen Flughafen betreffenden Erweiterungsvorhabens für einen bestimmten Prognosezeitpunkt auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose abzuschätzen.

6. In eine UVP-Vorprüfung sind nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG auch die Umweltauswirkungen früherer Änderungen und Erweiterungen einzubeziehen, jedenfalls soweit sie seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung realisiert wurden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat.

7. Weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergibt sich für einen Privatkläger, der zwar eine behördliche Zulassungsentscheidung für ein Erweiterungsvorhaben aufgrund eines Fehlers bei der UVP-Vorprüfung erfolgreich angefochten hat, jedoch durch die Nutzung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens nicht in materiellen Rechten verletzt wird, ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens.

Tenor

Der Bescheid "Negativzeugnis" des Beklagten vom 26. April 2007 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen jeder der beiden Kläger sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klagebefugnis gegen eine nach außen getretene Entscheidung der (Luftfahrt )Behörde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG kann sich aus dem materiellen Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ergeben. Entgegen seinem auf "Rechte" abstellenden Wortlaut meint § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG die Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange. 2. Auf die zulässige Klage eines Privatklägers ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG eine behördliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG bei ergebnisrelevanten Fehlern einer UVP-Vorprüfung aufzuheben, ohne dass es einer materiellen Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf. 3. Es liegt eine Änderung (Erweiterung) im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG und damit zugleich ein Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG vor, wenn eine für die sog. technische Kapazität eines Flughafens relevante (Teil-)Anlage hergestellt oder erweitert wird, die nicht bereits durch eine frühere Zulassungsentscheidung gestattet ist. 4. Soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, ein (fiktiver) Planfeststellungsbeschluss als Anlagengenehmigung eines Flughafens weder zugleich die Erlaubnis, zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht konkret absehbare (weitere) Anlagen anzulegen, noch hat er ebenso wenig wie eine Betriebsgenehmigung gemäß § 6 LuftVG eine bestimmte Kapazität im Sinne einer höchstzulässigen Anzahl an Flugbewegungen als Regelungsgegenstand. 5. Auch im Rahmen einer UVP-Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sind die Lärmauswirkungen eines einen Flughafen betreffenden Erweiterungsvorhabens für einen bestimmten Prognosezeitpunkt auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose abzuschätzen. 6. In eine UVP-Vorprüfung sind nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG auch die Umweltauswirkungen früherer Änderungen und Erweiterungen einzubeziehen, jedenfalls soweit sie seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung realisiert wurden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. 7. Weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergibt sich für einen Privatkläger, der zwar eine behördliche Zulassungsentscheidung für ein Erweiterungsvorhaben aufgrund eines Fehlers bei der UVP-Vorprüfung erfolgreich angefochten hat, jedoch durch die Nutzung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens nicht in materiellen Rechten verletzt wird, ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens. Der Bescheid "Negativzeugnis" des Beklagten vom 26. April 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen jeder der beiden Kläger sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger zu 1. ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks L.------weg, L1. , die Klägerin zu 2. (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks U.-----weg, L1. . Beide Grundstücke liegen etwa 1.100 m westlich des Vorfelds A des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens L1. /C. . Der Flughafen verfügt insgesamt über drei Start-/Landebahnen, nämlich die parallel von Nordwest nach Südost verlaufenden Bahnen 14L/32R (Länge 3.800 m) und 14R/32L (Länge 1.866 m) sowie die 2.460 m lange Bahn 07/25, welche die beiden zuvor genannten Bahnen kreuzt und etwa von Ostnordost nach Westsüdwest verläuft. Die Bahnen 14R/32L und 07/25 wurden vor 1950 angelegt, der Bau der Bahn 14L/32R erfolgte im Anschluss an eine diesbezügliche Genehmigung vom 12. Dezember 1958. Die "endgültige Genehmigung" für den Betrieb des Flughafens erteilte der Beklagte mit Urkunde vom 3. Januar 1959, den Betrieb der Bahn 14L/32R genehmigte er unter dem 16. März 1961. Ab dem Jahr 1996 realisierte die Beigeladene diverse Ausbaumaßnahmen des Flughafens, unter anderem Passagierabfertigungsgebäude (Terminal West, fertiggestellt 1996, und Terminal 2, fertiggestellt 2000), Parkhäuser (Parkhaus 2, fertiggestellt 1998, und Parkhaus 3, fertiggestellt 1999) und eine Frachtabfertigungshalle des Unternehmens UPS (zugelassen durch Baugenehmigung der Stadt L1. vom 2. April 2003) nebst Erweiterung (zugelassen durch Baugenehmigung der Stadt L1. vom 17. Dezember 2012). Zudem errichtete die Beigeladene die Vorfeldflächen C (zugelassen durch Plangenehmigung des Beklagten vom 15. März 1996), D (zugelassen durch Plangenehmigung des Beklagten vom 14. Mai 1997) und „Fracht West“ (zugelassen in drei Abschnitten durch sog. Negativzeugnisse des Beklagten vom 25. Mai 1998, 19. August 1999 und 24. August 2000). Mit Schreiben vom 15. März 2007 zeigte die Beigeladene die Erweiterung des Vorfelds A um eine Fläche von ca. 29.500 m² an, die westlich an das vorhandene Vorfeld angrenzt. Durch die Erweiterung sollen auf dem vergrößerten Vorfeld A elf bis zwölf unabhängige Stellpositionen für Flugzeuge der ICAO-Größenklassifizierung C und D verfügbar sein, mithin maximal fünf Stellpositionen mehr als zuvor. Der Anzeige waren unter anderem eine "Untersuchung der Kapazitätsveränderung durch ein erweitertes Vorfeld A am Flughafen L1. / C. " der Airport Research Center GmbH (im Folgenden: ARC-Untersuchung) aus Dezember 2006 sowie eine darauf aufbauende "Schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen auf den Bodenlärm" der N. GmbH (im Folgenden: Schalluntersuchung) vom 23. Januar 2007 beifügt. Mit einem als "Negativzeugnis" bezeichneten Bescheid vom 26. April 2007 stellte der Beklagte fest, dass die Erweiterung des Vorfelds A keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig. Die Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Insbesondere seien nach der ARC-Untersuchung nachteilige Veränderungen der Schallimmissionen für die Betroffenen durch das Vorhaben auszuschließen. Im Rahmen der überschlägigen Vorschau sei auch die Erweiterung der Vorfeldfläche „Fracht West“ sowie die Anlage des Vorfelds D in den Blick zu nehmen. Auch in der Zusammenschau mit der Erweiterung des Vorfelds A seien jedoch keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH- oder Vogelschutzgebieten in der X. Heide zu erwarten. Lärmschutzbelange und andere öffentliche Belange würden nicht berührt, Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Der Beklagte gestattete den Betrieb des erweiterten Vorfelds A mit Bescheid vom 22. November 2007 ab dem 26. November 2007. Mit Schreiben vom 29. August 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, für den Ausbau des Vorfelds A auf dem Flughafen L1. /C. die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen und die Nutzung des Vorfelds A bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens und einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen. Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus: Die Erweiterung des Vorfelds A sei UVP-pflichtig gewesen. In der angestellten Vorprüfung seien nicht alle relevanten früheren Änderungen und Erweiterungen berücksichtigt worden. Eine Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen der genannten Vorhaben führe zu dem Ergebnis, dass die Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und auf den Boden- und Fluglärm hätten. Die Belastungen seien unterschätzt worden, weil der Beklagte die Ausführungen der ARC-Untersuchung unkritisch übernommen habe. Die Untersuchung basiere jedoch auf unzutreffenden Annahmen und methodisch falsch ermittelten Ergebnissen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, zugestellt am 13. Dezember 2008, lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sei unzulässig, jedenfalls unbegründet, weil die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gewährten. Der Antrag auf Nutzungsuntersagung sei unbegründet, weil keine Rechtsverletzung der Kläger vorliege. Insbesondere seien die Kläger keiner unzumutbaren weiteren Lärmbelästigung ausgesetzt. Die Kläger seien nicht befugt, die Verletzung von UVP-Vorschriften zu rügen. Jedenfalls sei die Vorprüfung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Frühere Ausbaumaßnahmen seien angemessen berücksichtigt worden. Die landseitigen Baumaßnahmen seien nicht einzubeziehen gewesen. In der Vorprüfung sei auf eine realistische Prognose der tatsächlichen Nutzung der Verkehrsanlage abgestellt worden. Ein worst-case Szenario sei nicht zu erstellen gewesen. Die Kläger haben am 12. Januar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Klageziel sei es, die zusätzliche Belastung durch Ausbaumaßnahmen an den Flughafenanlagen zu unterbinden, solange die Gesamtbelastung durch den vom Flughafen ausgehenden Flug- und Bodenlärm nach Realisierung der durch die Bescheide vom 26. April 2007 und 10. Dezember 2008 zugelassenen Ausbaumaßnahmen nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt und bewertet sowie die erforderlichen planerischen Mittel (Betriebsbeschränkungen) oder Schutzmaßnahmen festgelegt worden seien. Solche Maßnahmen stünden konkret an, wenn der Beklagte erkannt hätte, dass ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Sie, die Kläger, seien vor allem durch den nächtlichen Fluglärm, der Schlafstörungen hervorrufe, beeinträchtigt; auch werde die Nutzung der Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke durch Fluglärm erheblich gestört. Ihre Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus ihren Rechten auf gerechte Abwägung ihrer Interessen und auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ferner könnten sie geltend machen, in ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihren Eigentumsrechten nicht durch Lärm beeinträchtigt zu werden, der von nicht genehmigten Flughafenanlagen ausgehe. Ihre Klage sei auch begründet, weil sie auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 LuftVG oder aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs einen Anspruch darauf hätten, dass der Beklagte gegen den Betrieb auf planfeststellungspflichtigen, jedoch nicht planfestgestellten Flughafenflächen einschreite. Sämtliche Ausbaumaßnahmen am Flughafen nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie im Jahr 1988 hätten einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft und seien planfeststellungspflichtig gewesen. Die hinsichtlich der Erweiterung des Vorfelds A angestellte Vorprüfung sei ungenügend, weil sie eine Betriebsausweitung durch das Vorhaben in Abrede stelle und deshalb für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen nicht geeignet sei. Die im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigten Untersuchungen bezögen sich nicht auf frühere Ausbaumaßnahmen. Ferner fehle der ARC-Untersuchung die prognostische Komponente. Die im Verfahren überreichte weitere ARC-Untersuchung gehe von einem unzulässig verkürzten Prognosehorizont aus. Bei sachgerechter Prüfung unter Einbeziehung früherer Änderungen und Erweiterungen ergebe sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Ausbaumaßnahmen nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie hätten zu einer Kapazitätsausweitung des Flughafens geführt, was auch für die sog. landseitigen Ausbaumaßnahmen gelte. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung vertretene Unterscheidung zwischen luftseitigen und landseitigen Maßnahmen oder Anlagen sei überholt. Als lärmbetroffene Anwohner müssten sie die Ausbaumaßnahmen nicht ohne luftverkehrsrechtliche Zulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung hinnehmen. Die Flug- und Bodenlärmbelastung überschreite jedenfalls nachts bereits ohne den streitgegenständlichen Ausbau die Zumutbarkeitsschwelle. Die Wesentlichkeitsschwelle des § 2 Abs. 2 Satz 4 FluglärmG werde überschritten. Deswegen sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen könnten sie im Rahmen der Begründetheit der Klage auch die Verletzung von UVP-Recht rügen. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid "Negativzeugnis" vom 26. April 2007 aufzuheben, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, die Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A am Flughafen L1. /C. bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens und einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen, hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Entscheidung vorzulegen: a) Ist eine Einschränkung des Zugangs zur gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unterblieben ist, auf Fälle, in denen die Kläger eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne einer unzumutbaren Immissionsbelastung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG) geltend machen können, mit EU-Recht vereinbar? b) Ist es mit EU-Recht vereinbar, an das gerichtlich festgestellte Fehlen einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung keine Konsequenzen über das Nachholen der Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zu knüpfen, insbesondere die Flächen, die ohne eine gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung ausgebaut wurden, weiter in Betrieb zu halten, bevor eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt ist? Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Das Vorhaben habe keine mehr als nur geringfügige Erhöhung der Lärmbelastung für die Kläger zur Folge. Aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz könne ebenso wenig wie aus anderen europarechtlichen Vorschriften eine Klagebefugnis hergeleitet werden. Die Klage sei zudem mangels einer Rechtsverletzung der Kläger unbegründet. Diese hätten weder einen Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eines Planfeststellungsverfahrens. Ihr Vortrag zur Verletzung ihres Rechts auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange sei unsubstantiiert. Sie beschränkten sich auf die Darstellung des aktuellen Fluglärms, ohne auf die Auswirkungen der Vorfelderweiterung einzugehen. Im Übrigen bestehe keine UVP-Pflicht für das Vorhaben. Die UVP-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Einzubeziehen seien lediglich luftseitige Maßnahmen, welche die technische Kapazität des Flughafens beträfen. In zeitlicher Hinsicht hätten lediglich Maßnahmen ab August 2001 berücksichtigt werden müssen. Die Einbeziehung der Vorfelder Fracht West und D sei daher überhaupt nicht erforderlich gewesen. Aus europarechtlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon seien nach der ARC-Untersuchung sowie der Schalluntersuchung steigende Lärmimmissionen auszuschließen gewesen. Ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung bestehe mangels einer Rechtsverletzung der Kläger ebenfalls nicht. Bereits der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 LuftVG sei nicht eröffnet. Unabhängig davon lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Schließlich fehle es jedenfalls an einer Ermessensreduzierung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen vor: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Nutzungsuntersagung. Eine Rechtsverletzung der Kläger gemäß § 113 Abs. 5 VwGO sei nicht feststellbar. Eine konkrete Betroffenheit der Kläger sei nicht vorgetragen worden. Die aufgrund des Vorhabens zu erwartenden Änderungen bei der Bodenlärmbelastung lägen im Zehntel-db(A)-Bereich. Im Übrigen zeigten sowohl die Entwicklung der Flugbewegungszahlen als auch die Ergebnisse der Messstelle 11 der Fluglärmmessanlage, dass das Vorhaben keine lärmmäßigen Auswirkungen auf die Kläger habe, so dass ihnen bereits die Klagebefugnis fehle. Ihre Lage im Nahbereich des Flughafens reiche insoweit nicht aus. Eine Klagebefugnis könne im Übrigen weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus der Aarhus-Konvention hergeleitet werden. Weiterhin sei die Erweiterung des Vorfelds A keine zulassungspflichtige Änderung, denn der Verkehrsflughafen sei grundsätzlich ohne Beschränkung genehmigt. Der Gestattungszustand werde durch die Erweiterung nicht überschritten. Ferner liege auch deshalb keine rechtlich relevante Kapazitätserhöhung vor, weil nach der ARC-Darstellung aus Juli 2012 die Flugbewegungszahlen des Prognosejahrs 2017 auch ohne die streitige Erweiterungsfläche abgewickelt werden könnten. Die Belastungssituation der Kläger sei auch weit von einer verfassungsrechtlich unzumutbaren Belastung entfernt. Auf eine mögliche Verletzung der UVP-Vorschriften könnten sich die Kläger ebenfalls nicht berufen. In die UVP-Vorprüfung seien auch keine Maßnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 3e UVPG einzubeziehen gewesen, weil bis zum Inkrafttreten der Vorschrift eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für planfeststellungsbedürftige Vorhaben vorgeschrieben gewesen sei, was auf die hier in Rede stehenden Maßnahmen nicht zutreffe. Hinsichtlich der begehrten Nutzungsuntersagung habe § 29 Abs. 1 LuftVG keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger. Für eine Verletzung von Individualrechtsgütern der Kläger sei nichts ersichtlich, erst recht nichts für eine Ermessensreduzierung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist hinsichtlich des mit dem ersten Klageantrag verfolgten Begehrens, das "Negativzeugnis" des Beklagten vom 26. April 2007 aufzuheben, zulässig und begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist insoweit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO zuständig. Das "Negativzeugnis" betrifft in der Sache die Erweiterung oder Änderung eines Verkehrsflughafens, nämlich die Erweiterung des Vorfelds A des Verkehrsflughafens L1. /C. . Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Februar 1996 - 8 S 1961/95 -, NVwZ 1997, 594; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 12 K 2922/97, juris, Rn. 1; Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 48 Rn. 18; Bier/Panzer in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 48 Rn. 28; a. A. Boewe/Geisler/Bues in: Kölner Kompendium des Luftrechts, Band 2, S. 414, Rn. 1092, die jedoch offensichtlich die zuvor zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. missverstehen; ebenfalls a. A. Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl., Rn. 463, die jedoch außer Acht lassen, dass nicht alle Nummern des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO an ein Planfeststellungsverfahren anknüpfen, insbesondere nicht die Nr. 6. Das Vorliegen einer Erweiterung jedenfalls im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO ergibt sich bereits aus der Anzeige der entsprechenden Baumaßnahme durch die Beigeladene gemäß § 41 Abs. 1 LuftVZO. Ob es sich auch um eine Änderung oder Erweiterung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG handelt, bedarf im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit keiner Beantwortung. Statthaft ist eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Das "Negativzeugnis" ist ein für einen Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1979 - IV C 40.75 -, NJW 1989, 718, und vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 -, BVerwGE 115, 158, m. w. N. Aus der in der zitierten Entscheidung vom 26. September 2001 in Bezug genommenen Entscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 -, BVerwGE 85, 251 - ergibt sich nichts anderes, weil sie sich ausschließlich zu der hier nicht gegebenen Konstellation verhält, dass über ein Bauvorhaben auf einem Flughafen durch Baugenehmigung entschieden worden war und sich die Planfeststellungsbehörde lediglich intern gegenüber der Baugenehmigungsbehörde geäußert hatte. Zwar lässt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG kein zwingendes Erfordernis herleiten, dass die von der Planfeststellungsbehörde zu treffende Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG in Form eines Verwaltungsakts ergehen muss. Ein solcher liegt jedoch jedenfalls vor, wenn die Entscheidung gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Dritten - hier der Beigeladenen - und damit mit Außenwirkung getroffen wird. Dabei steht der Planfeststellungsbehörde auch eine Regelungsbefugnis zu, weil anders als nach vergleichbaren Vorschriften (vgl. etwa § 74 Abs. 7 VwVfG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG, § 18b AEG), nach denen Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (kraft Gesetzes) entfallen, das Absehen von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG im Ermessen der Planfeststellungsbehörde steht. Die Kläger sind ferner gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können geltend machen, (möglicherweise) in einem subjektiven Recht im Sinne einer ihnen zustehenden materiellen Rechtsposition verletzt zu sein. Insoweit kommt es allerdings nicht darauf an, ob hier eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ordnungsgemäß durchgeführt und daran anschließend gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LuftVG zutreffend das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden ist. Weder die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, insbesondere dessen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, begründen subjektive Rechte des Einzelnen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris. Eine (mögliche) Verletzung subjektiver Rechte liegt jedoch unter anderem dann vor, wenn einem Drittbetroffenen die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange wegen der fehlerhaften Wahl der Verfahrensart versagt geblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001- 9 A 3.01 -, a. a. O., Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 66.08 -, juris, Rn. 8. Eine solche Konstellation ist hier vom Ansatz her gegeben, weil aufgrund des angefochtenen Negativzeugnisses ein mit einer planerischen Abwägung einhergehendes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 LuftVG) nicht stattgefunden hat. Zwar kann sich nicht jeder beliebige Dritte zur Begründung (s)einer Klagebefugnis darauf berufen, dass ein mit einer planerischen Abwägung einhergehendes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nicht stattgefunden hat. Erforderlich zur Bejahung einer Klagebefugnis ist vielmehr, dass ein Kläger geltend machen kann, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein, d. h. es muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass abwägungserhebliche Belange des Klägers bestehen, die aufgrund des Absehens von einer mit einer planerischen Abwägung einhergehenden Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. Materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt für diese Einschätzung ist hier die (drittschützende) Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Danach setzt das Absehen von einem mit einer planerischen Abwägung verbundenen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren unter anderem voraus, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Darunter ist mit Blick unter anderem auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik des § 8 LuftVG die Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange zu verstehen. So wohl auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 C 1.07 -, juris; Wysk in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, Rn. 1689; unklar Schiller in: Grabherr/ Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 8 Rn. 74 einerseits und § 10 Rn. 162 andererseits. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass im Fall der Verwendung des Begriffs Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig ein direkter Zugriff auf fremde Rechte gemeint ist und nicht lediglich eine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange. Ferner weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass durch Art. 5 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturverfahren vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - im Folgenden: Beschleunigungsgesetz - der vormals in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LuftVG verwendete Begriff "beeinflusst" durch den Begriff "beeinträchtigt" ersetzt wurde. Beides steht indes der zuvor dargestellten Auslegung nicht entgegen. Allgemein ist das Absehen von Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung in § 74 Abs. 7 VwVfG geregelt. Bereits zum Zeitpunkt der zuvor genannten Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch das Beschleunigungsgesetz lag und auch gegenwärtig liegt noch nach § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG ein Fall unwesentlicher Bedeutung, der - nach § 74 Abs. 7 Satz 1 VwVfG zwingend - die Notwendigkeit einer Planfeststellung und einer Plangenehmigung entfallen lässt, (auch) dann vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden. Dies wird - soweit ersichtlich einhellig - dahingehend verstanden, dass eine solche Beeinflussung bereits dann gegeben ist, wenn Belange anderer in mehr als nur unerheblicher, also abwägungsrelevanter Weise berührt werden. Vgl. in diesem Sinne Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 74 Rn. 263; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. § 74 Rn. 179; Kämper in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 74 Rn. 145. Diese Auslegung gilt zugleich für die meisten Fachplanungsgesetze, weil diese seit ihrer Änderung durch das zuvor genannte Beschleunigungsgesetz einheitlich hinsichtlich des Absehens von Planfeststellung und Plangenehmigung sowie der damit einhergehenden Frage eines Falls unwesentlicher Bedeutung § 74 VwVfG für anwendbar erklären (vgl. etwa § 18b AEG, § 17b FStrG, § 14b WaStrG, § 11c EWG), insoweit also keine eigenständige Regelung (mehr) treffen. Dies gilt im Übrigen ab dem 1. Juni 2014 auch für das Luftverkehrsgesetz (vgl. Art. 13 Nr. 2 Buchstabe a und c, Art. 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013, BGBl. I S. 1388). Trotz des anderen Wortlauts der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG gilt das aufgezeigte Begriffsverständnis aber auch für den Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes. Zwar war und ist das Absehen von Planfeststellung und Plangenehmigung in § 8 Abs. 3 LuftVG (noch) eigenständig geregelt. Diese Vorschrift stimmte jedoch bis zur Änderung durch das Beschleunigungsgesetz mit § 74 Abs. 7 VwVfG überein, als nach beiden Vorschriften ein Fall unwesentlicher Bedeutung (unter anderem) dann vorlag, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in der Fassung vor der Änderung durch das Beschleunigungsgesetz). Die Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG durch das Beschleunigungsgesetz führte aber nicht zu einer inhaltlichen Neuregelung. Die Änderung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Sprachgebrauch des Bundesverwaltungsgerichts und des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG Rechnung tragen. Vgl. BT-Drucks. 16/54, S. 38. Soweit in der Begründung von einer Neufassung des § 8 Abs. 3 Satz 2 "Nr. 2" LuftVG die Rede ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, weil die Neufassung in Gestalt der Ersetzung des Wortes "beeinflusst" durch "beeinträchtigt" § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG betraf. Vgl. BT-Drucks. 16/54, S. 15, dort Art. 5 Nr. 3 Buchstabe b. Im Übrigen ist die Begründung für die Neufassung oder Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG nicht recht verständlich. Dies gilt deshalb, weil die in Bezug genommene Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, an deren Sprachgebrauch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG angepasst werden sollte, den Fall einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses regelt, während der in § 8 Abs. 3 LuftVG behandelte Fall des Absehens von Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung im Verwaltungsverfahrensgesetz - wie zuvor dargestellt - in § 74 Abs. 7 geregelt ist. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Beschleunigungsgesetz ferner zitierte Entscheidung - BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, ZLW 1989, 143, 153 - betrifft ebenfalls keinen Fall, in dem von einem Planfeststellungsbeschluss und einer Plangenehmigung Abstand genommen worden war, sondern beschäftigt sich im Ergebnis mit der Frage der Erforderlichkeit eines Genehmigungsverfahrens für einen militärisch genutzten Flugplatz nach den §§ 6, 30 LuftVG. An der konkret angegebenen Stelle (S. 153) wird darauf hingewiesen, dass die Wesentlichkeit einer Änderung oder Erweiterung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG auch danach zu bemessen ist, ob und wieweit das Vorhaben verstärkt rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Dies gibt für die Auslegung von § 8 Abs. 3 LuftVG allenfalls insoweit etwas her, dass der dort verwendete Begriff Rechte im Sinne von Interessen (Belangen) zu verstehen ist. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG durch das Beschleunigungsgesetz eine inhaltliche Änderung der Vorschrift dahingehend beabsichtigt war, dass in Abweichung von § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VwVfG und den anderen oben genannten Fachplanungsgesetzen im Luftverkehrsrecht ein Absehen von Planfeststellung und Plangenehmigung bereits dann in Betracht kommen sollte, wenn kein direkter Zugriff auf Rechte anderer stattfindet. Eine solche Regelung wäre zudem systemwidrig, weil das Erfordernis oder die Notwendigkeit einer planerischen Abwägung bereits deutlich unterhalb der Schwelle einer Rechtsbeeinträchtigung beginnt oder ansetzt und es dementsprechend sinnwidrig erschiene, einen Fall unwesentlicher Bedeutung, der eine abwägende Entscheidung im Sinne eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung entbehrlich macht oder machen kann, nicht von der fehlenden Beeinträchtigung von Belangen abhängig zu machen, sondern von einer fehlenden Rechtsbeeinträchtigung. Ein solches Verständnis machte zudem eine Abgrenzung zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG, der in Übereinstimmung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG regelt, dass im Fall fehlender (wesentlicher) Rechtsbeeinträchtigung anderer anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, nur sehr schwer möglich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in der Fassung des Beschleunigungsgesetzes, die der zuvor dargestellten Auslegung entgegensteht, existiert - soweit ersichtlich - nicht. Dies gilt auch für die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008- 4 B 66.08 -, a. a. O. Dort heißt es in der Rn. 8 ausdrücklich, eine Beeinträchtigung materieller Rechtspositionen eines Drittbetroffenen liege vor, wenn ihm die planerische Abwägung seiner Belange durch eine fehlerhafte Verfahrensart versagt bleibe. Demgegenüber findet sich in der vom Beklagten in Bezug genommenen Rn. 3 der Entscheidung lediglich die Aussage, dass der Verwaltungsgerichtshof § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG (in der durch das Beschleunigungsgesetz geänderten Fassung) in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften in anderen Fachplanungsgesetzen ausgelegt habe, in denen ebenfalls das Wort "beeinträchtigt" verwendet werde. Dazu, ob diese Auslegung zutreffend ist, wird nicht Stellung genommen. Der in der zuvor zitierten Entscheidung behandelten (anderen) Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs - vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. April 2008- 8 S 1140/07 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, n. v. - ist indes aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen, weil die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG sowie die Systematik der Regelungen zur Plangenehmigung einerseits und zur Entbehrlichkeit von Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung andererseits außer Betracht gelassen werden. Die in der zuletzt zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs angeführten drei Entscheidungen - BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994- 7 VR 12.94 -, vom 31. Oktober 2000 - 11 VR 12.00 - und vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 - rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung, weil sie sich alle nicht zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG verhalten, also nicht Fälle betreffen, in denen von einem Planfeststellungsbeschluss und einer Plangenehmigung Abstand genommen worden war. Ist demnach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG dahingehend zu verstehen, dass ein Absehen von Planfeststellung und Plangenehmigung dann in Betracht kommt, wenn abwägungserhebliche Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden, besteht hier eine Klagebefugnis, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass abwägungsrelevante Belange der Kläger durch das Absehen von einer mit einer planerischen Abwägung einhergehenden Entscheidung über das Erweiterungsvorhaben unberücksichtigt geblieben sind. Dass die Erweiterung eines Vorfelds möglicherweise als Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG anzusehen ist, ist auch angesichts der Erwägungen des Beklagten und der Beigeladenen zur Reichweite früherer Zulassungsentscheidungen nicht zweifelhaft. Immerhin hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen, was die Annahme eines entsprechenden Regelungsanlasses voraussetzt. Als in der Nachbarschaft oder im Einwirkungsbereich des Flughafens wohnende Personen können die Kläger jeweils als eigenen Belang jedenfalls geltend machen, von den Lärmauswirkungen des Erweiterungsvorhabens betroffen zu sein. Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 250), und vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, BVerwGE 144, 1 (Rn. 46). Dass die Kläger zur Nachbarschaft des Flughafens zu zählen sind und, was Lärmbeeinträchtigungen angelangt, in dessen Einwirkungsbereich wohnen, kann bereits aufgrund der Entfernung ihrer Wohnhäuser zum Flughafen allgemein sowie zu dem hier im Streit stehenden Erweiterungsvorhaben nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Vgl. konkret in Bezug auf die Klägerin zu 2. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK - (betreffend die Plangenehmigung für die Anlegung des Vorfelds D auf dem Flughafen L1. /C. ). Zudem liegt das Grundstück der Klägerin zu 2. in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG, wie sie durch die Fluglärmschutzverordnung L1. /C. vom 7. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 609) festgelegt worden ist; das Grundstück des Klägers zu 1. liegt unmittelbar außerhalb dieser Zone. Dies indiziert zumindest, dass die Grundstücke der Kläger ohnehin einer möglicherweise (abwägungs-)erheblichen Lärmvorbelastung ausgesetzt sind. Im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung kann zudem nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Kläger - auch in Ansehung der nach dem Vorstehenden gegebenen Vorbelastung - aufgrund des Erweiterungsvorhabens lediglich Lärm(beeinträchtigungen) ausgesetzt sind oder werden, die jedenfalls unterhalb der Schwelle des Abwägungserheblichen liegen - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie diese Schwelle im Einzelnen bestimmt werden kann. Dabei ist nach der Schalluntersuchung vom 23. Januar 2007 zunächst einmal davon auszugehen, dass das Erweiterungsvorhaben überhaupt in lärmmäßiger Hinsicht Auswirkungen auf die Kläger hat, weil - so im Ergebnis die ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 - die im Streit stehende Erweiterung des Vorfelds A zu einer Zunahme von Bewegungen auf diesem Vorfeld führt und diese Zunahme mit einer Lärmsteigerung verbunden ist. Darauf, dass nach der Schalluntersuchung diese Lärmsteigerung - unabhängig von der Vorbelastung - im Bereich des Abwägungsunerheblichen liegen mag, kann hier nicht entscheidend abgestellt werden, weil auf der Hand liegt, dass die beiden zuvor genannten Untersuchungen insoweit zu kurz greifen, als sie (Lärm-)Auswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der Bewegungszahlen des Jahres 2005 auf dem Flughafen untersucht haben. Dagegen sind (auch) die Lärmauswirkungen eines (Erweiterungs-)Vorhabens danach zu beurteilen, welcher tatsächliche Nutzungsumfang auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000- 20 D 115/97.AK -; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O., Rn. 354, m. w. N. Die vom Beklagten während des Gerichtsverfahrens beigebrachte "Darstellung des Luftverkehrsaufkommens in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres 2017 auf dem Verkehrsflughafen L1. /C. unter Einschluss einer Kapazitätsberechnung bei Zugrundelegung realistischer Betriebsabläufe" der Airport Research Center GmbH (im Folgenden: ARC-Darstellung) aus Juli 2012 ist angesichts der diesbezüglich von den Klägern geäußerten Kritik nicht in der Lage, bereits im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis die Einschätzung zu rechtfertigen, abwägungsrelevante Belange der Kläger bestünden auch im Hinblick auf von dem Erweiterungsvorhaben ausgehenden oder diesem zuzurechnenden Fluglärm offensichtlich nicht. Im Übrigen ist nicht von vornherein auszuschließen, dass abwägungserhebliche Lärmbelange der Kläger dann in Rede stehen, wenn Lärmauswirkungen vorangegangener Ausbau- und Erweiterungsvorhaben zu berücksichtigen sein sollten. Dies zu prüfen, überschreitet jedoch den im Rahmen der Klagebefugnis anzulegenden Rahmen. Die Klagebefugnis wegen fehlender Berücksichtigung (möglicher) abwägungserheblicher Lärmbelange kann schließlich nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 FlugLärmG verneint werden. Abgesehen davon, dass der Beklagte (mögliche) Veränderungen des äquivalenten Dauerschallpegels nicht untersucht hat, markieren die in den zuvor genannten Vorschriften genannten Lärmveränderungen (Erhöhungen) jedenfalls nicht die Grenze des Abwägungserheblichen in dem Sinne, dass erst bei einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels um 2 dB(A) der Bereich des Abwägungserheblichen beginnt. Die Anfechtungsklage ist zudem fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid vom 26. April 2007 ist den Klägern gegenüber mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Die unter dem Aspekt einer Verwirkung des Klagerechts in Orientierung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bedenkende Jahresfrist ist hier durch die Erhebung der Klage im Januar 2009 gewahrt, wenn man davon ausgeht, dass die Kläger - wie von ihnen vorgetragen - von dem Bescheid erst im Sommer 2008 erfahren haben. Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn man angesichts der Tatsache, dass die Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten bereits im Mai 2008 schriftlich Vollmacht in Sachen "Erweiterung des Vorfelds A am Flughafen L1. /C. " erteilt haben, davon ausgeht, die Kläger hätten bereits im Mai 2008 Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid erhalten. Schließlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen das "Negativzeugnis". So wohl auch Hoppe/Schlarmann/Buchner/ Deutsch, a. a. O., Rn. 462. Wollen die Kläger ihre (möglichen) materiellen Rechte gegenüber dem (Erweiterungs-)Vorhaben geltend machen, wie es ihr weiterer Antrag auf Untersagung der Nutzung der inzwischen fertiggestellten Erweiterung des Vorfelds A zeigt, sind sie gehalten, das "Negativzeugnis" zu beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der (mögliche) Anspruch auf Nutzungsuntersagung in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 VwGO auf einen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch oder auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LuftVG gestützt werden kann, weil ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsuntersagung unabhängig von der oder den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ohne Rechtsbeeinträchtigung der Kläger durch die Nutzung nicht in Betracht kommt. Denn im Fall der Bestandskraft des "Negativzeugnisses" stünde fest, dass es einer Planfeststellung und Plangenehmigung für das Vorhaben, die gegebenenfalls mit einer Abwägung unter Einbeziehung von Belangen der Kläger einhergehen würde, nicht bedarf; zudem könnte dann mit Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG feststehen, dass bereits Belange Dritter nicht beeinträchtigt (verletzt) werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht deshalb, weil die Kläger - unterstellt - in einem Gebiet wohnen, in dem die Beigeladene freiwillig Aufwendungen für passiven Lärmschutz erstattet. Dies ist im Hinblick auf das hier möglicherweise verletzte Recht der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer (Lärmschutz-)Interessen irrelevant. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid "Negativzeugnis" vom 26. April 2007 ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG aufzuheben, weil eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung besteht und die angestellte UVP-Vorprüfung aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (unter anderem dann) verlangt werden, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltendes Recht ist auch § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), in Kraft getreten am 29. Januar 2013, erhalten hat, anzuwenden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs die Regelung des jetzigen § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG lediglich als Klarstellung der bisherigen Rechtslage anzusehen ist dahingehend, dass bereits vor Neufassung der zuletzt genannten Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der ausdrücklich nur den Fall des Unterbleibens der Vorprüfung des Einzelfalls regelte und regelt, über den Wortlaut hinaus nach seinem Sinn und Zweck auch die Fälle erfasste, in denen eine ungenügende oder fehlerhafte, im Ergebnis also nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG entsprechende Vorprüfung durchgeführt worden war. Vgl. BT-Drucks. 17/10957, S. 17. Für die Erweiterung des Vorfelds A besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Bei dem Verkehrsflughafen L1. /C. handelt es sich angesichts der Länge der dortigen Start-/Landebahnen um ein Vorhaben, für das als solches unzweifelhaft eine UVP-Pflicht besteht (vgl. Nr. 14.12.1 der Anlage 1 des UVPG). Zudem stellt die hier streitige Anlegung einer weiteren befestigten Vorfeldfläche eine Erweiterung des Vorhabens dar. Damit liegt zugleich ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. b UVPG vor. Davon sind offensichtlich sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene jedenfalls bis zur Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgegangen, weil die Beigeladene zusammen mit ihrer Anzeige des Erweiterungsvorhabens die Untersuchung "Prüfung der UVP-Pflicht n. § 3e UVPG" der G. & T. GmbH & Co. KG vom 15. Februar 2007 vorgelegt und der Beklagte nach der Begründung des angefochtenen Bescheids eine Vorprüfung gemäß § 3e UVPG angestellt hat. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen kann eine Änderung (Erweiterung) und damit das Erfordernis einer Vorprüfung gemäß § 3e UVPG nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die streitige Erweiterung von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung gedeckt ist. Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen einer Änderung gemäß § 3e UVPG nach oder in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG zu bestimmen ist und nach der zuletzt genannten Vorschrift keine Änderung im Rechtssinne vorliegt, wenn die streitige Erweiterung von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung gedeckt ist. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. An einer Deckung durch eine frühere Zulassungsentscheidung fehlt es jedenfalls, wenn das (Erweiterungs-)Vorhaben die durch die bestehende Zulassungsentscheidung bestimmten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreitet oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208. Der zuvor zitierten Entscheidung kann allerdings nicht entnommen werden, dass nur in den beiden zuvor genannten Fällen eine Änderung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG angenommen werden kann. Aus der in der Entscheidung behandelten Fallkonstellation, dass eine Änderung dann vorliegt, wenn die räumlichen Grenzen eines Flughafens überschritten werden, kann insbesondere nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Vorhaben, die sich innerhalb dieser Grenzen halten, keine Änderungen sind oder sein können - vorbehaltlich nicht gestatteter nachteiliger Umweltauswirkungen. Was den Gestattungszustand eines Flughafens anbelangt, bezieht sich dieser sicherlich auf ein bestimmtes, räumlich abgegrenztes oder abzugrenzendes Gebiet, so dass das Vorliegen einer Änderung quasi offensichtlich ist, wenn ein Vorhaben diese Grenzen überschreitet. Der Gestattungszustand bezieht sich jedoch darüber hinaus auch auf einen bestimmten Anlagenbestand, nämlich den zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Zulassungsentscheidung. Zu diesen Anlagen zählen jedenfalls diejenigen, welche für die sog. technische Kapazität eines Flughafens - siehe dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK - bestimmend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999- 11 A 22.98 -, UPR 2000, 116, für eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG. Dies gilt auch dann, wenn die die Flughafenanlage betreffende Zulassungsentscheidung lediglich in Gestalt der Planfeststellungsfiktion gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG besteht, vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, a. a. O., was auch für den Flughafen L1. /C. zutrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 20 D 117/08.AK -, DVBl. 2012, 1108. Hiervon ausgehend liegt eine Änderung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG jedenfalls dann vor, wenn eine (Teil-)Anlage (tatsächlich) neu angelegt oder erweitert wird, die grundsätzlich für die sog. technische Kapazität eines Flughafens von Relevanz ist, was insbesondere auch auf die Vorfelder zutrifft. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -. Denn der bisherige Gestattungszustand kann diese (neue oder erweiterte) (Teil-) Anlage bereits deshalb nicht er- oder umfassen, weil sie zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Gestattung tatsächlich noch nicht existierte. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Erweiterung des Vorfelds A von einer früheren Zulassungsentscheidung für den Flughafen L1. /C. gedeckt ist. Die den (bisherigen) Gestattungszustand des Flughafens L1. /C. wesentlich ausmachenden ursprünglichen Genehmigungen vom 12. Dezember 1958 und 3. Januar 1959 können nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, sie erlaubten zugleich die zukünftige Anlegung von Vorfeldflächen und anderen Anlagen, soweit sich diese innerhalb der äußeren Grenze des Flughafengeländes hielten und dadurch die durch die Start-/Landebahn(en) vorgegebene Kapazität nicht überschritten werde - mit der Folge, dass bereits keine Änderung oder Erweiterung im Rechtssinne vorläge. Die Genehmigung vom 12. Dezember 1958 betrifft den Ausbau des Verkehrsflughafens und nimmt Bezug auf einen Antrag des Flughafenbetreibers vom 8. Februar 1958. Mit diesem Antrag wurde unter Hinweis auf die Absicht, den Flughafen L1. /C. zum interkontinentalen Düsenverkehrsflughafen auszubauen, um die Genehmigung für bauliche Änderungen auf dem Flughafen gebeten, die sich aus einem Plan (Nr. IX) ergaben. Nach diesem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Plan, der auch in der Genehmigung in Bezug genommen wird, bestanden die baulichen Änderungen in der Anlegung der heutigen Start-/ Landebahn 14L/32 R nebst zugehörigem Rollbahnsystem. Aus dem Plan ergab und ergibt sich weiterhin, dass bereits seinerzeit auch befestigte Vorfeld- oder Abstellflächen bestanden. Die Anlegung weiterer solcher Flächen sah der Plan nicht vor, obwohl die Begründung des Antrags einen Hinweis auf die "derzeitigen Abmessungen und Belastungsfähigkeiten der bestehenden Startbahn- und Vorfeldanlagen" enthielt. Hiervon ausgehend kann die Genehmigung vom 12. Dezember 1958, die auch auf den zuvor bezeichneten Plan Bezug nimmt, nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, es würden über die in dem Plan dargestellten Änderungen (Ausbaumaßnahmen) hinaus auch ungewisse weitere zukünftige Änderungen gestattet. Da der Flughafenbetreiber im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Verkehrsflughafens nur die Anlegung der Bahn 14L/32 R nebst Rollbahnsystem zur Genehmigung gestellt hatte und sich aus den Antragsunterlagen nicht ergab, dass die Anlegung bestimmter weiterer befestigter Vorfeldflächen oder anderer Anlagen zumindest geplant war (siehe auch § 42 Abs. 3 LuftVZO), kann der Genehmigung kein Regelungsgehalt hinsichtlich zukünftiger Anlagen beigemessen werden, zumal gerade im Hinblick auf Vorfeldanlagen nach dem zuvor erwähnten Hinweis in der Begründung des Antrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass seinerzeit die Notwendigkeit befestigter Vorfeldanlagen für den Verkehr mit Düsenflugzeugen nicht bekannt war. Im Übrigen dürfte der Genehmigung bei einem anderen Verständnis hinsichtlich zukünftiger Anlagen die (hinreichende) Bestimmtheit fehlen. Aus der Genehmigung vom 3. Januar 1959 ergibt sich nichts anderes. Diese betrifft ausschließlich den Betrieb des Verkehrsflughafens und bezieht sich dabei auf den zum Genehmigungszeitpunkt vorhandenen Anlagenbestand, was sich insbesondere aus den Regelungen unter Nr. 1 der Genehmigungsurkunde vom 3. Januar 1959 ergibt. Dort werden nämlich Benutzungsregelungen für die beiden seinerzeit vorhandenen Start-/Landebahnen 07/25 und 14R/32 L hinsichtlich der Einzelradlast von Luftfahrzeugen getroffen und diese unter den weiteren Vorbehalt gestellt, "soweit dies nach … den Einrichtungen und Anlagen des Flughafens ohne Gefährdung von Personen und Sachen möglich ist." Dies steht einer Auslegung dahingehend entgegen, es würden pauschal auch zukünftige Ausbaumaßnahmen genehmigt, zumal sich aus dem der Genehmigungsurkunde beigefügten, ebenfalls vom 3. Januar 1959 datierenden Übersendungsschreiben des Beklagten ergibt, dass durch die Betriebsgenehmigung die zuvor behandelte Ausbaugenehmigung von 12. Dezember 1958 nicht berührt werden sollte. Dass die zuvor behandelten Genehmigungen auch oder jedenfalls aus Sicht des Beklagten keine Regelungs- oder Gestattungswirkungen hinsichtlich der Herstellung weiterer Anlagen hatten, zeigt etwa dessen weitere Genehmigung vom 29. Juli 1965, mit der ausdrücklich unter anderem die Anlegung von Rollbahnen sowie eines Vorfelds gestattet wird, und zwar aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgängerin. Eine solche Genehmigung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn diese Maßnahmen bereits durch die zuvor behandelten Genehmigungen gestattet gewesen wären. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Genehmigung vom 29. Juli 1965 aufgrund und in Ansehung einer Gestattungswirkung der zuvor behandelten Genehmigungen lediglich deklaratorischen oder klarstellenden Charakter haben sollte. Für den fiktiven Planfeststellungsbeschluss gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit dieser auch Anlagen, nämlich die Start-/Landebahn 14 L/32 R, erfasst, die zu dem für den Eintritt der Fiktionswirkung maßgeblichen Zeitpunkt (31. Dezember 1958) zwar konkret geplant und genehmigt, aber noch nicht realisiert waren, vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, 869, gilt das nicht für (Teil-)Anlagen, die zu dem zuvor genannten Zeitpunkt noch nicht absehbar waren und hinsichtlich derer auch keine konkreten Planungsabsichten bestanden. Aus der Rechtsprechung zum Gestattungszustand des Flughafens in Frankfurt/Main - siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, NVwZ-RR 2003, 729; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -, NVwZ 2004, 856 - ergibt sich nichts, was hinsichtlich des Flughafens L1. /C. eine andere Einschätzung rechtfertigt. Zum einen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Änderungen und Erweiterungen von Rollwegen und Vorfeldern als Maßnahmen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 8 Abs. 3 LuftVG angesehen (vgl. Rn. 56 in juris; ebenso das BVerwG, Rn. 7 in juris), was inzident bestätigt, dass es sich jedenfalls um Änderungen und Erweiterungen im Rechtssinne handelt. Zum anderen hat er die zuvor angesprochenen baulichen Maßnahmen als rechtswirksam zugelassen angesehen, weil insoweit im dort entschiedenen Fall bestandskräftige "Unterbleibensentscheidungen" - gemeint sind solche gemäß § 8 Abs. 3 LuftVG - vorlagen (vgl. Rn. 57 in juris; ebenso das BVerwG, Rn. 3 und 5 in juris), was hier für die Erweiterung des Vorfelds A gerade nicht zutrifft. Die weiteren Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der zuvor zitierten Entscheidung zur Kapazität sprechen ebenfalls dafür, dass er die rechtliche Problematik der Erweiterung von Vorfeldern nicht darin gesehen hat, ob überhaupt eine Änderung oder Erweiterung vorliegt, sondern darin, ob es sich um eine wesentliche Änderung oder Erweiterung handelt (vgl. Rn. 67 a. E. in juris). Im Übrigen lassen sich die Ausführungen zur Kapazität auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. So stellt der Hessische Verwaltungsgerichtshof zunächst fest (vgl. Rn. 67 in juris), dass sich die technische Gesamtkapazität aus den Kapazitäten der Komponenten Start-/Landebahnen, Rollbahnen und Vorfelder ergibt, was mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. Diese rechtliche Erkenntnis deckt sich im Übrigen mit dem tatsächlichen Befund, denn rein tatsächlich kann die Gesamtkapazität nicht größer sein als die Kapazität derjenigen Teilanlage mit der niedrigsten Kapazität. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000- 20 D 115/97.AK -; Bay.VGH, Urteil vom 7. Januar 2003 - 20 A 02.40036, 20 A 02.40037 -, NVwZ-RR 2003, 410. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum sich die relevante Gesamtkapazität des Flughafens G1. /N1. demgegenüber allein aus dem Start- und Landebahnsystem ergeben soll, findet sich dagegen in der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Dass der dort behandelte Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 keine Kapazitätsfestschreibung auf das niedrige Niveau des damaligen Vorfeldbestands vornehmen wollte, mag so sein, gibt aber keine Auskunft darüber, wie denn dann der Gestattungszustand hinsichtlich der Vorfeldflächen zu bestimmen sein sollte, deren grundsätzliche Relevanz für die Gesamtkapazität der Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage stellt. Siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 1. Juni 2004- 2 A 3239/03 -, juris. Im Ergebnis könnte anderes gelten, wenn der für den Flughafen G1. /N1. bestehende Planfeststellungsbeschluss, sofern er denn keine Begrenzung auf die niedrige Vorfeldkapazität vornehmen sollte, entweder im Sinne einer Ausbaugenehmigung für weitere Vorfelder aufzufassen sein sollte oder er verbindlich eine nicht durch die bestehenden Vorfelder, sondern durch die zugelassenen Start-/ Landebahnen nebst zugehörigen Rollbahnen bestimmte (Gesamt-)Kapazität festlegen würde. Beide Überlegungen greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach dem Vorstehenden kann weder der hier relevanten (Ausbau-)Genehmigung vom 12. Dezember 1958 noch den übrigen Gestattungsentscheidungen ein Regelungsgehalt dahingehend entnommen werden, es werde auch die zukünftige Anlegung von Vorfeldflächen erlaubt. Ferner kann den hier vorliegenden Gestattungsentscheidungen nicht entnommen werden, dass eine bestimmte, allein an der Kapazität des Start-/Landebahnsystems orientierte Gesamtkapazität festgelegt werden sollte oder worden wäre. Diese Feststellung deckt sich damit, dass vom Grundsatz her Gestattungsentscheidungen (Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen) keine Kapazitäten einschließlich der sich daraus ergebenden (Lärm-)Auswirkungen festlegen, sondern sich auf Anlagen und deren Betrieb oder den Betrieb auf ihnen beziehen. Vgl. in diesem Sinne Bay.VGH, Urteil vom 7. Januar 2003 - 20 A 02.40036, 20 A 02.40037 -, a. a. O. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zuvor zitierten Entscheidung keinen allgemeinen (Rechts-)Grundsatz des Inhalts aufgestellt, dass für die Gesamtkapazität eines Flughafens (allein) das Start- und Landebahnsystem bestimmend sei. Soweit er im dort entschiedenen Fall die Relevanz einer Vorfelderweiterung im Hinblick auf die Gesamtkapazität des Flughafens N2. verneint hat, beruhte dies darauf, dass die Vorfelder dort nicht diejenige Teilanlage mit der geringsten Kapazität darstellten. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 7. Januar 2003 - 20 A 02.40036, 20 A 02.40037 -, a. a. O. Angesichts der vorstehenden Ausführungen liegt auf der Hand, dass vorliegend eine Änderung oder Erweiterung entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden kann, dass sich die Auswirkungen der hier streitigen Vorfelderweiterung auf jeden Fall deshalb im Rahmen des bereits Gestatteten hielten, weil, ausgehend allein von der Kapazität des Start-/Landebahnsystems des Flughafens L1. /C. , 450.000 Flugbewegungen jährlich gestattet seien. Zwar ist zutreffend, dass auf dem Flughafen ohne zeitliche Beschränkung Flugverkehr auf den bestehenden Start-/Landebahnen durchgeführt werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass sich das Vorliegen einer Änderung oder Erweiterung allein danach beurteilt, ob sich die (Lärm-)Auswirkungen einer Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahme im Rahmen der (Lärm-)Auswirkungen halten, die sich aus den Flugbewegungen ergeben, die (allein) mit dem Start-/Landebahnsystem theoretisch abwickelt werden können. Dieser Ansatz lässt zum einen außer Betracht, dass es hier - anders als in dem der zuvor zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall - nicht lediglich um eine Betriebsausweitung auf oder mit den bisherigen Anlagen geht, sondern um die - nach dem Vorstehenden bisher nicht gestattete - Änderung oder Erweiterung einer Teilanlage. Zum anderen geht der Ansatz fehl, weil sich die (unterstellt) gestattete Gesamtkapazität des Flughafens einschließlich der daraus resultierenden (Lärm-)Auswirkungen nach dem Vorstehenden aus der Teilanlage mit der geringsten Kapazität ergibt, welche im Fall des Flughafens L1. /C. sicher nicht das Start-/Landebahnsystem ist. Schließlich handelt es sich bei der auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG getroffenen Entscheidung, von einem Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren abzusehen, um eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG, nämlich um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Unabhängig davon, dass eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG nicht die (Zulassungs-)Wirkungen einer Bewilligung, Erlaubnis, (Plan-)Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses hat, ergibt sich aus dem materiellen Prüfprogramm des § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG, dass in der Sache materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vorhabens geprüft werden. Mit Blick darauf handelt es sich auch nicht um ein bloßes Anzeigeverfahren. Zwar besteht nach § 41 Abs. 1 LuftVZO Anzeigepflicht für bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen. Mit der Anzeige hat es jedoch nicht sein Bewenden, sondern durch die Anzeige wird ein materiell-rechtliches Prüfungs- oder Entscheidungsverfahren eröffnet, was sich auch an § 41 Abs. 2 LuftVZO festmachen lässt. Im Übrigen beinhaltet die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidung selbst im Fall des § 8 Abs. 3 LuftVG nach den vorstehenden Ausführungen die Prüfung materieller Zulassungsvoraussetzungen. Übereinstimmend hiermit beinhaltet der angefochtene Bescheid die auf Rechtsverbindlichkeit angelegte Aussage, eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung für die Erweiterung des Vorfelds seien nicht erforderlich, weil das Vorhaben eine unwesentliche Erweiterung der Flughafenanlage darstelle. Die Vorprüfung des Beklagten, zu deren Durchführung er nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, genügt nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Nach der für die gerichtliche Überprüfung geltenden Bestimmung des § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde für den Fall, dass die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs soll durch die Regelung des § 3a Satz 4 UVPG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung „nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Vgl. BR-Drucks. 551/06, S. 43 f. Nachvollziehbarkeit im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Einschätzung durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506, m. w. N. Aufgrund des Verweises auf § 3a Satz 4 UVPG gelten die dargestellten Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Hiervon ausgehend liegen vorliegend Ermittlungsfehler vor, die ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten und deshalb dazu führen, dass das Ergebnis des Beklagten, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, als nicht nachvollziehbar zu beurteilen ist. Maßgeblich abzustellen ist insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 26. April 2007, weil § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG fordert, was zugleich sinngemäß auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 3c Satz 6 UVPG einbezieht. Danach sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Mangels anderweitiger Dokumentation bleibt nur die Begründung des angefochtenen Bescheids als Beurteilungsgrundlage. Sachlich-inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung sind nach § 3c Satz 1 UVPG (mögliche) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Was die - auch für die Kläger relevanten - Lärmauswirkungen des Erweiterungsvorhabens anbelangt, besteht - soweit ersichtlich - auch zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Einvernehmen dahingehend, dass diese, wie oben bereits dargelegt, auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose zu ermitteln und beurteilen sind. Es besteht keine Veranlassung, dies im Hinblick und im Rahmen von § 3c Satz 1 UVPG anders zu sehen und zu handhaben. Im Übrigen sind nach der zuvor genannten Vorschrift in Verbindung mit dem Merkmal Nr. 3.4 der Anlage 2 des UVPG (auf die unter anderem auch § 3c Satz 1 UVPG Bezug nimmt) die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen in den Blick zu nehmen, was ebenfalls auf eine zukunftsgerichtete (prognostische) Betrachtung abzielt. Hiervon geht im Übrigen auch der Beklagte sowohl nach der Begründung seines - das Begehren der Kläger auf Nutzungsuntersagung betreffenden - Bescheids vom 10. Dezember 2008 als auch nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen im Gerichtsverfahren aus. Dementsprechend war vom Grundsatz her zu ermitteln, welche Lärmauswirkungen die Erweiterung hat, und zwar ausgehend von einem zu einem bestimmten Prognosezeitpunkt zu erwartenden Flugbewegungsaufkommen auf dem Flughafen L1. /C. . Insoweit war zum einen eine (mögliche) Steigerung des Bodenlärms in den Blick zu nehmen, zum anderen eine (mögliche) Erhöhung des Fluglärms. Was den bei der (voraussichtlichen) Nutzung des erweiterten Vorfelds A entstehenden Bodenlärm anbelangt, fehlt es hier bereits an einer Abschätzung auf der Grundlage einer (realistischen) Verkehrsprognose. Dementsprechend ist die vom Beklagten nach der Begründung des angefochtenen Bescheids getroffene Bewertung des Bodenlärms dahingehend, es sei nur eine geringfügige Änderung zu erwarten, was in der Sache die Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG darstellt, als nicht nachvollziehbar zu beurteilen. In dem den Bodenlärm betreffenden Begründungsteil des angefochtenen Bescheids hat der Beklagten sowohl die ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 als auch die Schalluntersuchung vom 23. Januar 2007 in Bezug genommen. Beide Untersuchungen enthalten aber keine Verkehrsprognose im Sinne der Feststellung der auf dem Flughafen L1. /C. zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden (Prognose-)Zeitpunkt zu erwartenden Flugbewegungen und beruhen auch nicht auf einer solchen Prognose. Was die ARC-Untersuchung anbelangt, ergibt sich bereits aus deren Gliederungspunkt 2 "Vorgehensweise", dass keine prognostische Betrachtung in dem zuvor dargestellten Sinne angestellt wurde. Vielmehr wurden die (möglichen) Veränderungen durch das Erweiterungsvorhaben allein auf der Grundlage der Verkehrssituation und der Flugbewegungen des Jahres 2005 beurteilt. Dementsprechend geben die unter Gliederungspunkt 4.3 "Veränderungen der möglichen Bewegungen" dargestellten Ergebnisse lediglich Auskunft darüber, wie sich die (Boden-)Bewegungszahlen auf dem erweiterten Vorfeld A gegenüber dem Zustand ohne Erweiterung verändern würden, wenn die Flugbewegungen eines typischen Tages des Jahres 2005 und der sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres 2005 zugrunde gelegt und auf die Vorfelder einschließlich des erweiterten Vorfelds A "verteilt" würden. Eine prognostische Abschätzung für die Zukunft kann auch den Ausführungen unter Gliederungspunkt 5 "Einordnung der Ergebnisse in den Rahmen der bestehenden Aussagen zur Kapazitätssituation" der ARC-Untersuchung nicht entnommen werden. Dort wird - soweit ersichtlich - lediglich untersucht, ob und inwieweit die im Jahr 2005 tatsächlich festgestellten (Flug-)Bewegungszahlen sich im Rahmen dessen halten, was in einem ARC-Gutachten aus dem Jahr 2000 für das Jahr 2005 prognostiziert worden ist. Irgendwelche (Flug-)Bewegungszahlen für einen Zeitpunkt, der nach dem Datum der angefochtenen Entscheidung liegt, lassen sich (auch) diesen Ausführungen nicht entnehmen. Für die Schalluntersuchung gilt im Ergebnis nichts anderes. Die in dieser angestellte konkrete Berechnung des Bodenlärms ist vor allem auf der Grundlage der sich aus der ARC-Untersuchung ergebenden Bewegungszahlen erfolgt, mithin also für die Bodenbewegungen, die sich aus den Flugbewegungszahlen des Jahres 2005 ergeben. Welche Bodenbewegungszahlen mit welchen Lärmauswirkungen sich auf dem erweiterten Vorfeld A aufgrund der Flugbewegungen zu einem Prognosezeitpunkt ergeben, kann der Schalluntersuchung dagegen nicht entnommen werden. Für die vom Beklagten an anderer Stelle in Bezug genommene "Prüfung der UVP-Pflicht n. § 3e UVPG" der G. & T. GmbH & Co. KG vom 15. Februar 2007 gilt ebenfalls nichts anderes, weil diese Prüfung hinsichtlich des Bodenlärms wiederum auf die zuvor behandelte Schalluntersuchung verweist. Eine realistische Verkehrsprognose liegt im Übrigen auch nicht darin, dass der Beklagte bestimmte, mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2007 eintretende Ereignisse (Weggang des Frachttransportunternehmens Lufthansa Cargo AG vom Flughafen L1. /C. , "deutliche Reduktion" des Frachtflugbetriebs der DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG) sowohl in dem angefochtenen Bescheid als auch in dem weiteren Bescheid vom 10. Dezember 2008 berücksichtigt hat. Abgesehen davon, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt, woher der Beklagte im April 2007 Kenntnis von diesen Ereignissen und der dadurch bedingten Reduzierung der Anzahl der wöchentlichen Tag- und Nachtflugbewegungen hatte, stellt es keine realistische Prognose dar, die weitere Verkehrsentwicklung auf dem Flughafen L1. /C. allein in den beiden zuvor genannten, punktuellen oder singulären Ereignissen zu sehen oder sie darauf zu beschränken. Im Übrigen hat der Beklagte anscheinend eine die beiden zuvor genannten Ereignisse in gewissen Umfang kompensierende Entwicklung außer Betracht gelassen. So findet sich an einer Entwurfsfassung des angefochtenen Bescheids die Bleistiftanmerkung "20 Nachtflugbewegungen von FedEx kommen hinzu". Ist die Abschätzung des Bodenlärms danach aufgrund eines falschen Ansatzes oder Maßstabs unbrauchbar und damit nicht nachvollziehbar, kann eine Ergebnisrelevanz dieses Fehlers nicht deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Gestalt von (erheblichem) Bodenlärm aus anderen Gründen offensichtlich nicht zu erwarten sind. An der Ergebnisrelevanz fehlt es nicht deshalb, weil offensichtlich wäre, dass auch bei einer zutreffenden Abschätzung aufgrund einer realistischen Verkehrsprognose durch die Erweiterung Bodenlärm lediglich in einer Größenordnung entstünde, die nicht über die - hier als (abwägungs-)unerheblich unterstellten - Werte hinausginge, die in der Schalluntersuchung vom 23. Januar 2007 aufgrund der Bewegungszahlen des Jahres 2005 ermittelt wurden. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten Anhaltspunkte für steigende Flugbewegungszahlen bestanden. Bereits die ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 enthält Hinweise darauf, dass für die Jahre nach 2005 im Verhältnis zum Jahr 2005 höhere Flugbewegungszahlen auf dem Flughafen L1. /C. erwartet wurden, was potenziell auch mit einer gegenüber der ARC-Untersuchung größeren Anzahl von Bodenbewegungen auf dem erweiterten Vorfeld A und damit mit gegenüber der schalltechnischen Untersuchung höheren Bodenlärmwerten einherginge. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die ARC-Darstellung aus Juli 2012, nach der etwa für das Prognosejahr 2017 selbst nach der pessimistischsten der dort in Bezug genommenen Prognosen wenigstens gut 170.000 Flugbewegungen zu erwarten sind, was gegenüber den Flugbewegungen des Jahres 2005 - etwa 156.000 nach der ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 (vgl. die dortige Abbildung 1); 154.594 nach den Ermittlungen der Beigeladenen - eine Steigerung im Bereich von 15.000 Bewegungen bedeutete. Dies ist eine Größenordnung, bei der jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer (abwägungs-)erheblichen Bodenlärmsteigerung kommt, wenn ein Teil dieser Flugbewegungen am Boden über das erweiterte Vorfeld A (nebst zugehöriger Rollbahn) abgewickelt würde. Jedenfalls hat der Beklagte aus Anlass der ARC-Darstellung aus Juli 2012 keine plausible (anderslautende) Bodenlärmabschätzung vorgenommen. Eine Ergebnisrelevanz des aufgezeigten Ermittlungsfehlers oder -defizits ist ferner nicht deshalb auszuschließen, weil die in der ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 ausgewiesenen Bodenbewegungszahlen auf dem erweiterten Vorfeld A das Maximum dessen darstellen, was an Bewegungen auf diesem Vorfeld unter Zugrundelegung realistischer Betriebsbedingungen "koordiniert" werden kann. In diesem Fall käme es allerdings auf die prognostische Abschätzung zukünftiger Flugbewegungen nicht (mehr) an, weil selbst bei steigenden Flugbewegungen nicht mehr Bodenlärm verursachende Bodenbewegungen auf dem erweiterten Vorfeld stattfinden könnten als diejenigen, die in der ARC-Untersuchung unter Gliederungspunkt 4.3, insbesondere auf S. 14, ausgewiesen und anschließend Gegenstand der Schalluntersuchung gewesen sind. Indes ergibt sich aus der ARC-Untersuchung kein Anhaltspunkt dafür, dass die an der angegebenen Stelle ausgewiesenen Bewegungszahlen das Maximum darstellen, was an Bewegungen auf dem erweiterten Vorfeld A, eine entsprechend große Anzahl an Flugbewegungen vorausgesetzt, abgewickelt werden kann. Vielmehr spricht die Tabelle 2 auf Seite 12 der Untersuchung dafür, dass Spielraum für weitere Bewegungen (Abfertigungen) auf dem erweiterten Vorfeld A besteht, da für einen typischen Tag des Jahres 2005 für die Tagesstunden (6 bis 22 Uhr) bei 12 berücksichtigten Vorfeldpositionen lediglich 39 Bewegungen vorgesehen sind, was je Position gut drei Abfertigungen innerhalb von 16 Stunden ergibt. Ein noch größeres Bewegungspotenzial besteht während der Nachtstunden, da laut Tabelle in diesen aufgrund der angenommenen, die Nacht über andauernden Parknutzung mehrerer Vorfeldpositionen lediglich fünf Bewegungen vorgesehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der danach bestehende Spielraum im Fall steigender Flugbewegungen nicht benötigt oder ausgenutzt würde, lassen sich auch der ARC-Darstellung aus Juli 2012 nicht entnehmen, weil diese nicht konkret auf die Bodenbewegungen auf dem erweiterten Vorfeld A eingeht, die auf Grundlage der dort für das Jahr 2017 prognostizierten Flugbewegungen zu erwarten sind. Eine Ergebnisrelevanz kann weiterhin nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die aufgrund (prognostisch) höherer Flugbewegungszahlen größere Anzahl von Bewegungen auf den Vorfeldern und Rollbahnen auch ohne die hier streitige Erweiterung des Vorfelds A abwickeln lasse, nämlich durch intensivere (häufigere) Nutzung bereits bestehender anderer Vorfeldflächen. Dieser Ansatz greift im Hinblick auf Bodenlärm nicht, weil insoweit der Ort der Entstehung von Relevanz für die davon Betroffenen ist. Dementsprechend ergibt sich aus den der Schalluntersuchung vom 23. Januar 2007 beigefügten Differenzpegelkarten, dass eine Erhöhung des Bodenlärms im Fall der Nutzung des erweiterten Vorfelds A (auf der Grundlage der Bewegungszahlen des Jahres 2005) vor allem für westlich des Vorfelds A gelegene Bereiche zu erwarten ist. Dass diese Lärmerhöhung im Fall der Nutzung des erweiterten Vorfelds A auf jeden Fall eintritt (und bei höheren Flugbewegungszahlen zu einem Prognosezeitpunkt voraussichtlich noch größer sein wird), wird durch die hypothetische Überlegung, dass die westlich des Vorfelds A gelegenen Bereiche möglicherweise keiner Bodenlärmerhöhung ausgesetzt wären, wenn die zu einem Prognosezeitpunkt höheren Bodenbewegungen ohne die streitige Erweiterungsfläche unter Inanspruchnahme weiter entfernt liegender Vorfeldflächen abgewickelt werden könnten, nicht plausibel in Frage gestellt. Den Ausführungen des Beklagten kann schließlich nicht entnommen werden, dass er - unabhängig von der fehlenden Abschätzung auf der Grundlage einer Verkehrsprognose - die der Nutzung der Erweiterungsfläche zuzurechnende Bodenlärmerhöhung für die insoweit betroffenen Gebiete (auch) deshalb als unerheblich angesehen hat, weil diese Gebiete ohnehin einer (so hohen) Fluglärmbelastung ausgesetzt sind, dass im Verhältnis dazu die (jedenfalls) isoliert feststellbare Bodenlärmerhöhung nicht ins Gewicht fiele oder überhaupt nicht wahrnehmbar wäre. Belastbare fachliche Erkenntnisse in dieser Richtung fehlen ebenfalls. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass keine Heilung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG) des zuvor aufgezeigten Fehlers bei der Beurteilung des Bodenlärms eingetreten ist, insbesondere nicht durch die ARC-Darstellung aus Juli 2012. Abgesehen davon, dass der Beklagte seine Bodenlärmbeurteilung aus Anlass der ARC-Darstellung nicht ergänzt hat, enthält die Darstellung keine konkrete Abschätzung des dem erweiterten Vorfeld A zuzurechnenden Bodenlärms auf der Grundlage der für das dort angenommene Prognosejahr 2017 zugrunde gelegten Flugbewegungen. Vom Grundsatz her erscheint eine brauchbare Abschätzung des Bodenlärms ohne Ermittlung der für das Prognosejahr zu erwartenden Bodenbewegungen auf dem erweiterten Vorfeld A nicht machbar. Unabhängig davon dürfte eine Heilung durch die ARC-Darstellung aus Juli 2012 ohnehin nicht angenommen werden können, weil die Darstellung diesbezüglich auf einer falschen Grundlage beruht. Liegt der Fehler der angestellten Vorprüfung nach den vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen darin, dass eine Abschätzung des Bodenlärms auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose nicht stattgefunden hat, setzt die Heilung dieses Fehlers zunächst einmal eine solche Prognose voraus. In methodischer Hinsicht muss diese Prognose, da es um die Heilung eines Fehlers im Vorfeld der Entscheidung vom 26. April 2007 geht, auf Informations- oder Datenmaterial beruhen, das jedenfalls aus dem Zeitraum vor dem zuvor genannten Entscheidungsdatum herrührt. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Heilung eines Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. Denn eine Fehlerheilung, die im Ergebnis für die angestellte Vorprüfung und damit für die daran anschließend getroffene Entscheidung gelten soll, kann nicht auf der Grundlage von Datenmaterial erfolgen oder angenommen werden, das weder bei der Vorprüfung noch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stand. Auf solchem Datenmaterial beruht jedoch die ARC-Darstellung aus Juli 2012. In dieser wird keine eigene Prognose angestellt, sondern sie stützt sich wesentlich auf die dort sog. DES-Prognose. Diese beruht oder gründet jedenfalls auch auf Datenmaterial, das aus dem Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Entscheidung herrührt, weil nach der ARC-Darstellung im Rahmen der DES-Prognose berücksichtigt worden ist, dass die Flugbewegungen am Flughafen L1. /C. im Jahr 2008 um 6 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen waren. Diese Information stand jedoch weder bei der Vorprüfung noch bei der nachfolgenden Entscheidung zur Verfügung, so dass darauf seinerzeit keine Prognose hätte gestützt werden können. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Relevanz, da die in der ARC-Darstellung genannten Daten darauf hindeuten, dass eine Prognose, die im Jahr 2007 auf der Grundlage des bis dahin verfügbaren Datenmaterials gestellt worden wäre, für das Jahr 2017 deutlich mehr Flugbewegungen ergeben hätte als die in der Darstellung zugrunde gelegte DES-Prognose. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in die Abschätzung des Bodenlärms- im Übrigen ebenso wie in die des Fluglärms - nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG jedenfalls auch frühere Vorfelderweiterungen einzubeziehen sind - soweit diese zu einer Lärmerhöhung geführt haben. Soweit nach dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift frühere Änderungen oder Erweiterungen in die Vorprüfung einzubeziehen sind, meint das die Einbeziehung der Umweltauswirkungen dieser früheren Änderungen oder Erweiterungen. Voraussetzung ist insoweit nur, dass es sich um eine Änderung oder Erweiterung in dem zuvor behandelten Sinn handelt und - nach der jeweiligen Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - keine solche durchgeführt worden ist. Dies trifft hier jedenfalls auf das Anlegen oder die Erweiterung von Flächen der Vorfelder C, D und Fracht West zu. Einer Einbeziehung der Auswirkungen dieser Vorhaben in die Vorprüfung kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich seinerzeit nicht um planfeststellungsbedürftige Maßnahmen gehandelt habe und - was jedenfalls zutreffend ist - das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt der jeweiligen Zulassung dieser Maßnahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für planfeststellungsbedürftige Maßnahmen vorgesehen habe. Darauf kommt es nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG nicht an, weil die Vorschrift nicht danach differenziert, ob nach der jeweiligen Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei früheren Änderungen oder Erweiterungen zu Recht oder zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist. Maßgeblich ist allein, ob die Umweltauswirkungen der früheren Änderungen oder Erweiterungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht worden sind oder nicht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Fälle gegeben hat, in denen in der Vergangenheit Änderungs- und Erweiterungsvorhaben gerade so konzipiert oder dimensioniert wurden, dass keine Planfeststellungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (sog. Salamitaktik). Siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 (Rn. 36), m. w. N. Der Einbeziehung der Auswirkungen der früheren Vorfelderweiterungen in die anzustellende Vorprüfung kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht von § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG erfasst würden. Eine (zurückliegende) zeitliche Grenze für die Einbeziehung früherer Änderungen oder Erweiterungen normiert die genannte Vorschrift ausdrücklich nicht. Die Gesetzesmaterialien liefern diesbezüglich ebenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Wenn jedoch in der Vorschrift im Zusammenhang mit früheren Änderungen oder Erweiterungen auf die jeweils geltende Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgestellt wird, ist daraus abzuleiten, dass (frühere) Änderungen oder Erweiterungen gemeint sind, die während der Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen wurden. Das sind solche, die seit dem 1. August 1990, dem Inkrafttreten des Gesetzes für die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 205), zugelassen wurden, mithin auch die neu angelegten oder erweiterten Flächen der Vorfelder C, D und Fracht West. Dagegen kann nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) abgestellt werden, mit dessen Art. 1 Nr. 5 unter anderem der heute noch geltende § 3e UVPG (einschließlich Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2) in das Gesetz eingefügt wurde. Denn wenn diese Vorschrift von Anbeginn an auch auf frühere Änderungen und Erweiterungen abstellte, können damit nicht lediglich solche gemeint gewesen sein, die erst nach Inkrafttreten der Vorschrift zugelassen werden. Ob andererseits auf einen noch früheren Zeitpunkt wie etwa das Datum des Ablaufs der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten abzustellen ist, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner Entscheidung, weil sämtliche Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen, welche die Kläger berücksichtigt wissen möchten, erst ab dem Jahr 1996 realisiert wurden. Hiervon ausgehend waren im Rahmen der Vorprüfung auch die Umweltauswirkungen jedenfalls der Vorfelder D und Fracht West einzubeziehen - die zeitlich davor liegende Erweiterung des Vorfelds C ist nach dem Bescheid vom 10. Dezember 2008 in der Erweiterung des Vorfelds D aufgegangen bzw. mit dieser wieder weggefallen. Zwar dürfte hinsichtlich der Bodenlärmauswirkungen jedenfalls nach der Schalluntersuchung vom 23. Januar 2007 eine Einbeziehung erfolgt sein, weil die Schalluntersuchung - soweit ersichtlich - nicht nur den vom (erweiterten) Vorfeld A ausgehende Bodenlärm ermittelt hat, sondern den Bodenlärm sämtlicher Vorfelder zusammengenommen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Gliederungspunkt 5.1 auf S. 6 der Schalluntersuchung sowie aus der Höhe der Beurteilungspegel (Seiten 3 bis 6 sowie 12 bis 15 der Anlage zur Schalluntersuchung), die offensichtlich nicht allein auf den vom (erweiterten) Vorfeld A ausgehenden Bodenlärm zurückgehen (können). Darauf ist der Beklagte im Rahmen seiner Bodenlärmabschätzung, wie sich aus Gliederungspunkt II.1.i)bb) auf Seite 5 des angefochtenen Bescheids ergibt, jedoch nicht eingegangen, jedenfalls nicht ausdrücklich. Vielmehr hat er den von den Vorfeldern D und Fracht West ausgehenden Bodenlärm auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheids (wiederum) unter Gliederungspunkt II.1.i) einer eigenständigen Beurteilung unterzogen. Diese weist jedoch ebenfalls Plausibilitätsdefizite auf. Zwar ist es vom Grundsatz her zulässig, im Rahmen der Vorprüfung hinsichtlich der (Boden-)Lärmauswirkungen früherer Änderungen und Erweiterungen auf die diesbezüglichen Zulassungsentscheidungen zurückzugreifen, soweit in diesen entsprechende Lärmbetrachtungen angestellt wurden. Darauf, dass dies nicht gerade im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung geschehen ist, kommt es nicht an. Dieses Zurückgreifen darf jedoch nicht, wie hier vom Beklagten jedenfalls teilweise praktiziert, in der Art und Weise geschehen, dass jede frühere Änderung oder Erweiterung für sich betrachtet und die Lärmauswirkungen der einzelnen Maßnahmen unter Hinweis auf die (jeweilige) frühere Zulassungsentscheidung jeweils als unerheblich oder nicht ins Gewicht fallend beurteilt werden. Diese Vorgehensweise steht offensichtlich in Widerspruch zu dem mit § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG verfolgten Zweck. Danach ist es geboten, jedenfalls die früheren Änderungen und Erweiterungen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen (einschließlich Lärm) einer kumulativen Betrachtung zu unterziehen. Weiterhin ist der Beklagte nicht auf die Lärmauswirkungen des dritten Abschnitts der Anlegung oder Erweiterung des Vorfelds Fracht West eingegangen. Schließlich durfte der Beklagte die Bodenlärmauswirkungen des Vorfelds D nicht unter Hinweis auf seine Plangenehmigung vom 14. Mai 1997 als unterhalb der Wahrnehmungsgrenze liegend beurteilen. Zwar hat auch der Senat in seinem Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK - betreffend die zuvor genannte Plangenehmigung den vom Vorfeld D ausgehenden Bodenlärm als im Ergebnis nicht erheblich beurteilt. Diese Einschätzung bezog sich jedoch nicht auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG und auch nicht auf die Beeinträchtigung von Belangen, sondern auf eine Beeinträchtigung des Rechts auf Gesundheit (vgl. S. 32 f. des Urteilsabdrucks) und ist dementsprechend im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig. Relevant ist vielmehr die Feststellung in dem zuvor genannten Urteil, dass sich aufgrund der Anlegung des Vorfelds D der Beurteilungspegel des Bodenlärms tagsüber um höchstens 2 dB(A) erhöhen wird. Dies steht der Beurteilung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, die Bodenlärmauswirkungen des Vorfelds D lägen unterhalb der Wahrnehmungsgrenze, offensichtlich entgegen. Ob nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG auch frühere Änderungen und Erweiterungen in die Vorprüfung einbezogen werden müssen, die nach bisheriger Differenzierung in der deutschen Rechtsprechung als landseitige Maßnahmen bezeichnet werden, bedarf angesichts der aufgezeigten Mängel der durchgeführten Vorprüfung im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Jedenfalls dürfte die Vorprüfung dann "auf der sicheren Seite" liegen, wenn solche früheren Änderungen und Erweiterungen einbezogen werden, die - nachweisbar - einen Einfluss auf die Gesamtkapazität des Flughafens hatten in dem Sinne, dass durch die Maßnahmen mehr Flugbewegungen ermöglicht und aufgrund dessen auch tatsächlich mehr Flugbewegungen mit den damit verbundenen Lärmauswirkungen abgewickelt wurden. Dies dürfte jedenfalls der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, der nicht grundsätzlich zwischen land- und luftseitigen Maßnahmen differenziert, sondern auf die gesamte Infrastruktur eines Flugplatzes abstellt und die Berücksichtigung (der Umweltauswirkungen) von Arbeiten an der Infrastruktur fordert, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern. Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2008- C-2/07 -, NuR 2008, 255 (Rn. 36), vom 17. März 2011 - C-275/09 -, a. a. O. (Rn. 35), und vom 21. März 2013 - C-244/12 -, juris (Rn. 28, 36 f.). Abgesehen davon, dass dies nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls die Feststellung voraussetzen dürfte, dass sich die Maßnahmen jeweils auf eine Teilanlage bezogen, die aufgrund ihrer geringen Kapazität die Gesamtkapazität des Flughafens begrenzte, ist zumindest in der Vergangenheit ein Zusammenhang zwischen Maßnahmen, welche die Abfertigungskapazität betrafen, und den Flugbewegungen sowie den davon abhängigen Lärmauswirkungen verneint worden, weil wegen der Abhängigkeit vom eingesetzten Fluggerät kein diesbezüglicher verlässlicher Erfahrungswert existierte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999- 11 A 22.98 -, a. a. O. Dass die gutachterlichen Äußerungen des von den Klägern eingeschalteten Sachverständigen eindeutig einen solchen verlässlichen Erfahrungswert ergeben, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Andererseits ist es heute im Rahmen von prognostischen Verkehrsabschätzungen durchaus üblich, sowohl zukünftige Passagierzahlen als auch Größenklassen von Flugzeugen zu berücksichtigen, was es ermöglicht, daraus Rückschlüsse hinsichtlich der (erforderlichen) Abfertigungskapazität eines Flugplatzes zu ziehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Frachtverkehrs. Was die (möglichen) Fluglärmauswirkungen des Erweiterungsvorhabens anbelangt, sind die entsprechenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid weitgehend nicht nachvollziehbar. Unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen Veränderungen der Schallimmissionen durch das Vorhaben geht der Beklagte nicht auf mögliche Veränderungen beim Fluglärm ein, sondern er stellt auf Veränderungen der technischen Kapazität des Flughafens ab. Dies ist nur vom Ansatz her zulässig oder zutreffend. Zwar bedarf (unterstellt) gestiegener Fluglärm aufgrund einer (prognostisch) steigenden Anzahl von Flugbewegungen im Zusammenhang mit einer Vorfelderweiterung keiner Berücksichtigung, wenn die Vorfelderweiterung insoweit aus rechtlicher Sicht als nicht ursächlich anzusehen ist. Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne ist zu verneinen, wenn die (prognostisch) steigenden Flugbewegungen auch ohne die erweiterte Vorfeldfläche abgewickelt werden können. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, UPR 2013, 277. In einem solchen Fall hielte sich der gestiegene Fluglärm im Rahmen des bereits Gestatteten, weil er bei der (genehmigten) Nutzung des bisherigen Anlagenbestands in gleicher Weise entstanden wäre. Mit Blick darauf erscheint es zulässig, solche (unterstellten) Fluglärmsteigerungen bereits im Rahmen einer Vorprüfung gemäß der §§ 3e, 3c UVPG als unerheblich zu beurteilen, weil sie auch bei der (unterstellten) Abwägung im Rahmen der Zulassungsentscheidung keine Relevanz hätten. Eine Betrachtung dahingehend, ob die zu einem Prognosezeitpunkt zu erwartenden Flugbewegungen auch ohne Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche, d. h. mit den bisherigen Vorfeldflächen abgewickelt werden können, worauf es vor allem bei prognostisch steigenden Flugbewegungen ankommt, hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht angestellt. Soweit er auf die ARC-Untersuchung aus Dezember 2006 Bezug genommen hat, kommt es darauf nicht an, weil diese Untersuchung nach den vorstehenden Ausführungen keine Verkehrsprognose enthält und dementsprechend auch nicht ermittelt hat, ob die zu einem Prognosezeitpunkt zu erwartenden Flugbewegungen ohne die streitige Erweiterungsfläche abgewickelt werden können. Soweit sich der Beklagte ausführlich mit den sich aus der ARC-Untersuchung ergebenden Bewegungsveränderungen auf dem Vorfeld A auseinandergesetzt hat, kommt es darauf ebenfalls nicht an, weil es sich, wie bereits zuvor ausgeführt, um Veränderungen der Bodenbewegungen auf der Grundlage der Flugbewegungen des Jahres 2005 handelt und die vom Beklagten in diesem Zusammenhang berücksichtigte (punktuelle) Abnahme der Flugbewegungen keine zulässige prognostische Abschätzung der Flugbewegungen darstellt. Der zuvor aufgezeigte Fehler dürfte nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht geheilt worden sein. Zwar enthält die ARC-Darstellung aus Juli 2012 eine prognostische Verkehrsabschätzung und legt dar, dass die hier streitige Vorfelderweiterung keine Fluglärmrelevanz im zuvor dargestellten Sinn hat, weil die Flugbewegungen im Prognosejahr 2017 auch ohne die Erweiterungsfläche des Vorfelds A abgewickelt werden können. Allerdings dürfte die Prognose nicht verwertbar sein, weil sie, wie zuvor ausgeführt, einen falschen Ausgangs(zeit)punkt zugrunde legt. Ob hier tatsächlich (Lärm-)Belange der Kläger im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG beeinträchtigt sind und dementsprechend ihr subjektives Recht auf (gerechte) Abwägung ihrer Belange im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Absehen von einem Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren verletzt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, weil bereits der zuvor behandelte Fehler ausreicht, um dem auf Aufhebung des "Negativzeugnisses" gerichteten Klagebegehren zu entsprechen. Auf diesen Fehler können sich die Kläger als natürliche Personen nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG trifft unter anderem für den Fall einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung in der Form, dass ein solcher Fehler erheblich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, a. a. O.; wohl auch Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, a. a. O.; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2013 in dem EuGH-Verfahren C-72/12; kritisch zum Auseinanderfallen des für den deutschen Verwaltungsrechtsschutz ansonsten bestehenden Zusammenhangs zwischen Zulässigkeit und Begründetheit: Seibert, NVwZ 2013, 1040 (1045). Angesichts dessen bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der mit dem ersten "Hilfsantrag" (a) formulierten Frage. Sollte sich die in der Frage angesprochene Einschränkung des Zugangs zur gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unterblieben ist, auf die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis beziehen, wäre sie nicht entscheidungserheblich, weil die Klagebefugnis hier zu bejahen ist und dementsprechend auf der Zulässigkeitsebene keine Einschränkung stattfindet. Darauf, aus welchen Gründen die Klagebefugnis bejaht worden ist oder hätte verneint werden können, kommt es im Ergebnis nicht an. Bezieht sich die Frage auf die Begründetheit der Klage, kommt es auf sie ebenfalls nicht an, weil auch in diesem Rahmen keine Einschränkung stattfindet. Die Kläger können nach dem Vorstehenden mit Erfolg das Fehlen von Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung sowie - was hier allein in Rede steht - Fehler im Rahmen der Vorprüfung geltend machen, d. h. sie können unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung die Aufhebung der Zulassungsentscheidung wegen entsprechender Fehler erreichen. Die mit dem zweiten Klageantrag verfolgte, auf eine Untersagung der Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A gerichtete Verpflichtungsklage ist dagegen bereits unzulässig. Zwar ist auch insoweit die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gegeben, weil die beantragte Nutzungsuntersagung im Ergebnis ebenfalls den Betrieb eines Verkehrsflughafens betrifft. Den Klägern fehlt jedoch die Klagebefugnis. Die hinsichtlich des Begehrens der Kläger auf Nutzungsuntersagung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - zum einen ein allgemeiner (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch, zum anderen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LuftVG - setzen beide eine Rechtsverletzung der Kläger voraus. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch hat als Grundvoraussetzung, dass es zu einem rechtswidrigen Eingriff gekommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 9 B 9.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27, m. w. N. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn es um die Beseitigung der Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geht. Wollen sich die Kläger auf diese Anspruchsgrundlage(n) berufen in dem Sinn, dass sie daraus einen eigenen Anspruch herleiten, muss der rechtswidrige Eingriff sie betreffen, d. h. es muss bei ihnen eine Rechtsverletzung eingetreten sein. Nicht anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn man auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 LuftVG als Anspruchsgrundlage abstellt dergestalt, dass die Kläger ein Einschreiten des Beklagten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit begehren. Zwar kommt danach vom Grundsatz her auch ein Einschreiten zum Schutz von Individualrechtsgütern in Betracht, weil diese zu den vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfassten Schutzgütern gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Individualrechtsgut verletzt ist, mithin also bei den Klägern (möglicherweise) eine Rechtsverletzung vorliegt. Eine (mögliche) Rechtsverletzung ist hier jedoch noch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Zur Beantwortung der Frage, ob die Kläger möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sind, kann auf das subjektive Recht der Kläger auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange von vornherein nicht abgestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass hier diesem Recht, selbst wenn man insoweit eine Verletzung unterstellt, nicht mit der beantragten Nutzungsuntersagung Rechnung getragen würde oder werden könnte. Denn die tatsächliche Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A beeinträchtigt das subjektive Recht der Kläger auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange nicht. Dies lässt sich daran festmachen, dass auch im Fall der Planfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht jeder - das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange verletzende - Abwägungsfehler zu einer Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit zu einer Verhinderung der Realisierung und Nutzung des Vorhabens führt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Kläger. Diese führen selbst bei Vorliegen diesbezüglicher Abwägungsfehler in der Regel nicht zur Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit zur Blockierung des Vorhabens, weil den Lärmschutzbelangen durch Planergänzung, insbesondere in Gestalt von Lärmschutzauflagen, Rechnung getragen werden kann. Abgesehen davon, dass die Kläger weder ein Recht auf die Durchführung eines bestimmten (Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-)Verfahrens noch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben, gilt das zuvor Gesagte insoweit in gleicher Weise. Auch mit Blick auf das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Recht der Kläger auf körperliche Unversehrtheit scheidet die Annahme einer Verletzung von vornherein und offensichtlich aus. Zwar umfasst das zuvor genannte Recht auch, nicht von unzumutbaren, insbesondere gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen betroffen zu werden. Es ist jedoch auch bei der im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis anzustellenden großzügigen Betrachtungsweise nicht ansatzweise ersichtlich, dass die hier in Rede stehenden Lärmimmissionen ein solches Ausmaß haben oder erreichen könnten. Unabhängig davon, wo genau die Grenze liegt, ab der eine gesundheitsgefährdende und damit unzumutbare Lärmbelastung anzunehmen ist, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 307), vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234, sowie Beschluss vom 30. Juli 2013 - 7 B 40.12 -, juris, kann angesichts der sowohl von den Klägern - insbesondere in deren Schriftsatz wohl vom 9. September 2013 (bezeichnet mit "15. Juli 2013") - als auch von der Beigeladenen - in deren Schriftsatz vom 12. August 2013 - genannten und belegten Lärmwerte ausgeschlossen werden, dass hier möglicherweise eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung vorliegen könnte. Abgesehen davon, dass sich die Lärmwerte auf den gesamten vom Flughafen ausgehenden Fluglärm beziehen und nicht lediglich auf den Lärm aus der Nutzung der Erweiterungsfläche des Vorfelds A, machen selbst die Kläger nicht geltend, dass aufgrund der von ihnen unterbreiteten Lärmwerte eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr leiten sie aus den Werten im Ergebnis (lediglich) eine abwägungserhebliche Betroffenheit ab. Im Übrigen indiziert auch der Umstand, dass das Grundstück des Klägers zu 1. nicht in einem der gemäß § 4 Abs. 2 FluglärmG festgelegten Lärmschutzbereiche liegt, dass von einer gesundheitsgefährdenden, von dem gesamten Flugbetrieb (einschließlich der Nutzung des erweiterten Vorfelds A) ausgehenden Lärmbelastung keine Rede sein kann. Soweit das Grundstück der Klägerin zu 2. in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG liegt, ist auch auf der Grundlage der von ihr genannten Lärmwerte nicht ersichtlich, dass der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FlugLärmG genannte Wert erreicht oder überschritten wird. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich aus europäischem Recht ergibt, dass den Klägern im Hinblick auf die begehrte Nutzungsuntersagung eine Klagebefugnis und weitergehend ein entsprechender Anspruch zuerkannt werden muss. Insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG (in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003) kann nicht entnommen werden, dass Fehler bei der UVP-Vorprüfung, welche als Konsequenz die Aufhebung der behördlichen Zulassungsentscheidung zur Folge haben, zwingend dazu führen müssen, dass ein nicht in eigenen Rechten betroffener Privatkläger weitergehend eine Nutzungsuntersagung des inzwischen auf der Grundlage der (später aufgehobenen) Zulassungsentscheidung realisierten Vorhabens durchsetzen können muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 10a Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie jedenfalls dann, wenn- wie hier - die Möglichkeit eröffnet ist, die verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, und ferner - wiederum wie hier - davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des dadurch wieder eröffneten Zulassungsverfahrens eine ordnungsgemäße Vorprüfung und, sollte diese die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (wie hier etwa in Gestalt von Lärmimmissionen) ergeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornimmt, sowie im Anschluss daran das Zulassungsverfahren zum Abschluss bringt. Vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, juris (Rn. 68 f.). Zudem ergibt sich aus der Nutzung des gesamten Flughafens nach den vorstehenden Ausführungen in lärmmäßiger Hinsicht keine Verletzung eines materiellen Rechts der Kläger, so dass selbst ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für das Erweiterungsvorhaben voraussichtlich nicht wegen einer Rechtsverletzung der Kläger zu einer Nutzungsuntersagung führen würde. Schließlich benennen die Kläger selbst weder einen Artikel aus der zuvor genannten Richtlinie noch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, durch den/die ihr auf Nutzungsuntersagung gerichtetes Begehren gestützt würde. Abgesehen davon, dass mit Blick auf Art. 267 Abs. 3 AEUV das erkennende Gericht ohnehin nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet ist, besteht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen auch keine Veranlassung für eine solche Vorlage zur Klärung der mit dem zweiten "Hilfsantrag" (b) formulierten Frage. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die in dieser Frage vorausgesetzte gerichtliche Feststellung des Fehlens einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Vorstehenden hier nicht zu treffen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Im Hinblick auf den Beklagten und die Beigeladene hat unter anderem die Frage, wie die Begrifflichkeit der (un-)wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG auszulegen ist, mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2008 - 8 S 1140/07 - grundsätzliche Bedeutung, ebenso die Frage, in welchen Fällen in Abhängigkeit vom Gestattungszustand eine Änderung oder Erweiterung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG vorliegt. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch im Hinblick auf die Kläger, weil - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob ein Privatkläger, der die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 UmwRG erreicht hat, unabhängig von einer (möglichen) Rechtsverletzung einen weitergehenden Anspruch darauf hat, dass die Nutzung des bereits realisierten Vorhabens unterbunden wird.