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Beschluss

12 A 1590/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.12A1590.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tochter des Klägers habe als junge Volljährige von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß den §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erhalten, nicht zu erschüttern. Ein Kostenbeitrag kann richtigerweise nur für eine rechtmäßige Hilfsmaßnahme erhoben werden. Insoweit gehört zur notwendigen Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, auch deren Erforderlichkeit und Geeignetheit sowie die Einhaltung zwingender Formvorschriften. Diesbezüglich bestehen vorliegend jedoch ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine Bedenken. Ein Verfahrensfehler ist dem Beklagten insoweit, als er sich bei der - der Kostenbeitragserhebung gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII vom 2. Mai 2012 zugrunde liegenden - Hilfegewährung durch Leistungsbescheid vom 31. Januar 2012 maßgeblich an der Stellungnahme der, der Jugendhilfeeinrichtung von C. Stiftung C1. angehörigen Dipl.-Psychologin K. N. vom 4. November 2011 orientiert haben soll, nicht unterlaufen. Abgesehen davon, dass die Inkompatibilitätsvorschrift des § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII, wonach die Hilfe nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden "soll", im Hinblick auf die spätere Hilfeleistung als bloße Ordnungsvorschrift zu betrachten ist, steht vorliegend nämlich nicht die Leistung von Eingliederungshilfe an Kinder oder Jugendliche in Streit, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen muss, sondern die Hilfe an eine junge Volljährige, die sie im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigt. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41 SGB VIII. Lediglich für die Ausgestaltung der Hilfe soll nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Einschlägig ist hier danach nur, dass die Hilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet werden kann. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Unterbringung der Tochter des Klägers in einer betreuenden Einrichtung - zunächst im X. -Trainingshaus der Stiftung C1. , Am A. 2, C. , dann ab dem 20. November 2012 in einer therapeutischen (Intensiv-)Wohngruppe für junge Menschen mit Essstörungen der Einrichtung an gleicher Stelle - steht als solche ebenfalls nicht in Frage. Denn die Unterbringung an erstgenannter Stelle stellt sich vor dem Hintergrund zunächst - bis zum 31. Juli 2012 - der Stellungnahme der Dipl.-Psychologin K. N. vom 4. November 2011, der Falldarstellung durch das Jugendamt - Erzieherische Hilfe - vom 9. Januar 2012, der ergänzenden Stellungnahme des Jugendamtes - Team Mitte-West - vom 12. Januar 2012 sowie - mit Blick auf die Weitergewährung ab dem 1. August 2012 mit Bescheid vom 10. Juli 2012 - des in den Hilfeplan vom 4. Juli 2012 eingeflossenen Vorberichts der Einrichtung vom 27. Mai 2012 und der fachärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 16. August 2012 aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als fachlich vertretbar und für den Senat nachvollziehbar dar. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung nämlich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, juris, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243, juris, m.w.N. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 12 C 13.1183 -, juris, m.w.N. Dafür, dass die Unterbringung der Tochter im X. -Trainingshaus fachlich nicht vertretbar gewesen sein soll, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag jedoch keine sachgerechten Anhaltspunkte zu liefern vermocht. Angesichts der – schon aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prospektmaterial hervorgehenden - Ausrichtung bereits der normalen Wohngruppe im Trainingshaus (X. ) auf junge Menschen, die ganz allgemein an einer Essstörung leiden, kann die Unterbringung einer adipösen jungen Frau neben Personen, die an Magersucht leiden, fachlicher Einschätzung nach nicht von vornherein als kontraproduktiv oder sinnlos angesehen werden, weil es bei beiden Personengruppen gilt, das Essverhalten zu therapieren. Dass der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter über anderslautendes spezifisches Fachwissen verfügen, ist nicht erkennbar. In gleicher Weise unberechtigt ist es, der Wohngruppe deshalb die Eignung als Hilfsmittel abzusprechen, weil die Tochter die ihr offenbar fachärztlich verschriebenen Psychopharmaka nach dem Vorbericht der Einrichtung vom 27. Mai 2012 „nach Vergessen selbständig abgesetzt“ hat. Die Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe mit ihrem differenzierten Unterstützungsprogramm kann und will nicht die Behandlung von Depressionen mit Antidepressiva, wie sie die Falldarstellung vom 9. Januar 2012 auf S. 3 ausdrücklich aufführt und offenbar anfänglich auch praktiziert worden ist, ersetzen, sondern eine Nachreifung im Sinne einer altersgemäßen Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung, zu der auch die Bewältigung der Essstörung zählt, ermöglichen. Insoweit muss zwischen Entwicklungsstörung als Aufgabenbereich der Jugendhilfe und psychischer Erkrankung als Aufgabenbereich der - im Wesentlichen durch Krankenkassen- bzw. Versicherungen finanzierten - Heilfürsorge unterschieden werden. Auch das spätere Absetzen des Medikaments musste keineswegs zwingend zu einem Wechsel des Hilferegimes führen, denn laut dem Vorbericht vom 27. Mai 2012 für den Zeitraum vom 24. Januar bis zum 26. Juni 2012 und nach dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 26. Juni 2012 waren allmählich und noch vereinzelt Fortschritte in der Verselbständigung der jungen Frau - namentlich im Bereich der Ordnungshaltung und des Essverhaltens - zu verzeichnen, zu deren Intensivierung und Stabilisierung man allerdings bei noch unklarer Motivationslage zumindest die Wiederaufnahme einer begleitenden ambulanten Psychotherapie für notwendig erachtete. Dem entspricht der amtsärztliche Bericht der Fachärztin für Psychiatrie B. N1. vom 16. August 2012, der zwar bei nachlassendem Symptomdruck weiterhin eine Essstörung diagnostiziert, für den Untersuchungszeitpunkt 9. August 2012 aber andererseits feststellt, dass die Tochter des Klägers nicht (mehr) depressiv sei, allerdings eine gewisse Gefahr erneuter depressiver Phasen bestehe. Ambulante psychotherapeutische und - bei Bedarf - ärztliche Hilfe solle – so die Psychaterin - fortgesetzt werden. Frau R. sei in Richtung Gesundheit und Selbständigkeit orientiert. Sie habe nach eigener Einschätzung und nach den Entwicklungsberichten erste Fortschritte gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass aus fachlicher Sicht eine Förderung des Entwicklungsprozesses der jungen Frau nur über bzw. bei Vorschaltung einer ärztlichen Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erreicht werden könnte, drängten sich nach alledem also nicht auf. Auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers als Laien kommt es dabei - wie immer sie motiviert sein mögen - nicht an. Der Abbruch der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung war auch nicht veranlasst, nachdem dem Jugendamt von Seiten der Einrichtung X. -U. am 24. September 2012 mitgeteilt worden war, dass sich aus der Sicht der Einrichtung die angestrebte Verselbständigung innerhalb des bestehenden Rahmens nicht erzielen lasse und die Geeignetheit der Maßnahme daher in Zweifel gezogen werde. Nicht nur, dass die Fachleute der Einrichtung statt dessen bloß die Überführung der Maßnahme in eine Intensivwohngruppe des gleichen Trägers vorgeschlagen haben. Im Vorbericht der Stiftung C1. .regional für den Zeitraum vom 26. Juni 2012 bis zum 4. Oktober 2012 wird nochmals ausführlich beschrieben, dass bei allen zwischenzeitlich erzielten Erfolgen die junge Frau nunmehr ein höheres Maß an Betreuung/Unterstützung und externer Motivation benötige, welches den Rahmen des Trainingshauses sprengen würde. Die Möglichkeiten des X. –U. seien m. a. W. erschöpft und es sei aus fachlicher Perspektive dringend notwendig, dass die Tochter des Klägers ein Angebot nutzen könne, welches eine engmaschigere Struktur ermögliche. Bevor Frau R. gänzlich in die Selbstständigkeit entlassen werde, müsse man allerdings auch einen Klinikaufenthalt in Betracht ziehen. Die Beklagte hat sich im Anschluss an die vorgenannte Mitteilung durch Befragung der jungen Frau auch selbst ein Bild gemacht und die Frage des Betreuungsbedarfs und seiner Befriedigung auf geeignete Weise sowohl im Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2012 als auch in der Falldarstellung vom gleichen Tage aufgeworfen. Dabei ist ein stationärer Klinikaufenthalt in einer speziellen Einrichtung aber nur als Fernziel gewertet worden, um das sich die junge Frau erst noch selbst bemühen sollte. Diese hat sich mit E-Mail vom 4. November 2012 unter Hinweis auf die vor Ort eröffneten Chancen auf die Aufarbeitung ihrer Entwicklungsprobleme jedoch dafür verwendet, bis dahin weiter in der Intensivgruppe betreut zu werden. Auch die Dipl.-Psych. K. N. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 unter Würdigung der bisherigen Entwicklung der jungen Frau, ihrer aktuellen Bedarfslage, der in der Intensivgruppe neu eröffneten Möglichkeiten sowie des Spannungsverhältnisses einer solchen Unterbringung zum Ziel der Verselbständigung für den Umzug der Tochter des Klägers in die Intensivwohngruppe ausgesprochen. Einen Klinikaufenthalt hat die Fachkraft für aktuell nicht indiziert gehalten, da es zwar auch um die Behandlung der Essstörungen gehe, es aber insbesondere wichtig sei, dass Frau R. lerne, angemessenere Ansprüche an sich selbst zu haben und sich nicht dauerhaft durch ihre Autonomieimpulse selbst zu gefährden. Dies könne nur durch eine langfristige Begleitung im Alltag ausreichend aufgefangen und kompensiert werden. Die Intensivwohngruppe wäre hierzu in besonderer Weise geeignet, da sie neben der Kompetenz im Essstörungsbereich den Vorteil biete, dass die junge Frau in ihrem gewohnten Umfeld mit Bekannten, Freunden und Ansprechpartnern verbleiben könne. Das Gesundheitsamt kommt in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 vor dem Hintergrund der Angaben der Frau R. vom Vortage, von dem inzwischen dreimonatigen Aufenthalt in der Intensivbetreuung profitiert zu haben, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass aktuell eine stationäre Maßnahme nicht erforderlich sei. Für den Fall einer neuerlichen Befundverschlechterung könne sich das aber ändern. Dann sollte zunächst jedoch Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen werden, der die psychotherapeutische Behandlung ergänzen könnte. Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht deswegen, weil die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Maßnahme deren Ziel zuwiderläuft. Was immer der Kläger mit seiner dahingehenden Einwendung meint, wird das Ziel der Maßnahme nicht von ihm oder seiner Tochter festgelegt, sondern bestimmt sich objektiv auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 SGB VIII. Die subjektiven Vorstellungen differieren lediglich im Hinblick auf die Geeignetheit und Notwendigkeit der Art der Hilfeleistung. Entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend substantiiert und daher nicht berücksichtigungsfähig ist auch die Beanstandung des Klägers, dass die §§ 93, 94 SGB VIII nicht beachtet worden seien und vom Kläger ein unangemessener Betrag gefordert werde. Inwieweit das Verwaltungsgericht einzelne Passagen des erstinstanzlichen Klägervortrags missverstanden oder ob der Kläger sich missverständlich ausgedrückt hat, kann ebenfalls dahinstehen, weil Auswirkungen auf die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses insoweit nicht erkennbar sind. Auf die Fachkenntnisse hinsichtlich der Anwendung und Wirkung von Psychopharmaka und die Auswirkungen ihrer unsachgemäßen Anwendung oder Nichtanwendung kommt es vorliegend, gerade weil die Tochter zu Beginn der Maßnahme laut Falldarstellung vom 9. Januar 2012 und Protokoll des Hilfeplangespräches vom 9. Februar 2012 noch mit Antidepressiva behandelt worden ist (2 x täglich, morgens 60 mg und abends 40 mg), ersichtlich nicht an. Der Kläger vermengt hier psychische Begleiterkrankung und Entwicklungsstörung, wenn er den Hilfebedarf nach § 41 Abs. 1 SGB VIII auf das eigenmächtige Absetzen des Medikamentes zurückzuführen versucht und der Beklagten vorwirft, diese Ursächlichkeit pflichtwidrig nicht durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufgedeckt zu haben und deshalb zu einer fehlerhaften Einschätzung des erforderlichen und geeigneten Mittels gekommen zu sein, um der sich auch in einer Essstörung niederschlagenden Entwicklungsverzögerung bei seiner Tochter zur eigenständigen, selbstverantwortlichen Lebensführung entgegenzuwirken. Wenn der Kläger behauptet, seine Tochter habe inzwischen ihre Arbeit w e g e n der Maßnahme aufgegeben und drohe sozial zu verelenden, geht das an der ambivalenten Problemstellung im Fall seiner Tochter vorbei. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines für das Entscheidungsergebnis ursächlichen Verfahrensfehlers zugelassen werden. Die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung der Beweiserhebung zu der Frage, "dass die Maßnahme - die hier streitige Hilfebewilligung nach § 41 SGB VIII - kontraindiziert (und objektiv sinnlos) ist“, gegebene formelle Begründung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung auch des Senates, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -, und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann sich der Kläger gleichermaßen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 12 A 1659/12 -, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, dass seine Tochter eigenmächtig eine ärztlich verschriebene Medikation mit Psychopharmaka abgebrochen habe und sich vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme in psychiatrischer Behandlung befunden habe, ist zudem - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – nicht nur von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden und bei der Hilfegewährung nicht unberücksichtigt geblieben, sondern war auch für die Überprüfung der Behördenentscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich mit der Folge, dass sich die angebotene Beweiserhebung insoweit gerade nicht aufdrängte. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht in entscheidenden Punkten fälschlich auf die Sicht der Beklagten abgestellt hätte. Ob eine Maßnahme Erfolg verspricht - namentlich zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Zieles geeignet und erforderlich ist - bestimmt sich nämlich - wie bereits oben ausgeführt - nach dem sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes und ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die Behauptungen, dass die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenbeitrag einen stationären Klinikaufenthalt benötigt und dass die Unterbringung in der Wohngruppe die Beschwerden der Tochter des Klägers nicht gemildert, sondern verstärkt habe, sind im Übrigen vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII zu undifferenziert. Schließlich stellt ebenso wenig die Verwendung von Textbausteinen einen zulassungsrelevanten Verfahrensfehler dar und vermag - wenn, wie hier, die Einpflegung eines falschen Sachverhaltes korrigiert worden ist - auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).