Urteil
2 K 2808/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0902.2K2808.13.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000/000 (H. 00, 00000 L. ). Das Grundstück ist grenzständig zum westlich angrenzenden Flurstück 000/000 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus (nebst eingeschossigem Anbau) bebaut; der First des Hauses erreicht eine Höhe von 62,09 Meter ü NN, die Oberkante der Traufe liegt bei 60,07 m über NN. Durch Bescheid vom 21. Februar 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung (Az.: 00/000/0000/0000) für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und zwei Kleingaragen mit Anbindung an die Tiefgarage Nord im zweiten Untergeschoss (FQ 13) auf den Flurstücken 000, 000, 000, 000, 000/000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000/000 der Flur 00 der Gemarkung L. . Das nördliche Wohngebäude (Bauteil B) soll fünfgeschossig (mit Dachterrasse) an das Wohngebäude des Klägers angebaut werden und weist gemessen bis zur Attika eine Höhe von 68,65 m über NN auf, während das südlich davon gelegene Wohngebäude (Bauteil A) sechsgeschossig (mit Dachterrasse) grenzständig zum Flurstück 000 errichtet werden soll. Beide Gebäudeteile sind durch zwei Untergeschosse verbunden. Die Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 (Nr. 00000/00) der Beklagten. Dieser wies das Grundstück des Klägers als allgemeines Wohngebiet und die westlich angrenzenden Grundstücke als Kerngebiet aus. Der Plan bestimmte u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien und setzte die unmittelbar westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücksflächen als nicht überbaubar fest. Am 23. März 2010 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 00000/00 (Arbeitstitel: H1. in L. –Altstadt/Nord) sowie die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 (00000/00) für das Gebiet zwischen D.--------straße , H. , H2.-----straße und W. -X. -Straße in L. -Altstadt/Nord. Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgte am 28. April 2010 getrennt im Amtsblatt der Beklagten. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzte für das Plangebiet öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen und ein gegliedertes Mischgebiet fest. Der südliche Teil des Plangebiets, in dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, wurde als Mischgebiet MI 2 festgesetzt, in dem Wohnungen nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen allgemein zulässig sein sollten. Der Bebauungsplan setzte ferner eine geschlossene Bauweise fest, traf differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2010 (Az.: 4 L 735/10) betreffend die Denkmalwürdigkeit der Basilika St. H3. beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten im Hinblick auf diese Entscheidung am 30. September 2010 ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und den geänderten Planentwurf erneut auszulegen. Nach erfolgter öffentlicher Auslegung des Entwurfs beschloss der Rat der Beklagten am 26. Mai 2011 den Bebauungsplan Nr. 00000/00 mit der beigefügten Begründung als Satzung sowie dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 28. April 2010. Der Rat beschloss ferner die Teilaufhebung des unterliegenden Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 (00000/00) rückwirkend zum 28. April 2010. Die geänderte Fassung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 und die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 (00000/00) wurden jeweils am 13. Juli 2011 im Amtsblatt der Beklagten mit dem Hinweis auf das rückwirkende Inkrafttreten bekanntgemacht. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan Nr. 00000/00 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 durch Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az.: 7 D 64/10.NE) für unwirksam erklärt hatte, weil die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Darstellung von Lärmpegelbereichen in der Satzung nicht hinreichend bestimmt sei, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten am 26. September 2013 erneut die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB und beauftragte die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 00000/00 zu ändern und anschließend den Entwurf des Bebauungsplan mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 4. Juni 2014 im Amtsblatt der Beklagten. Während der Auslegungsfrist vom 12. bis zum 27. Juni 2014 gingen keine Stellungnahmen bei der Beklagten ein. Die Beschlussfassung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 durch den Rat der Beklagten ist für den 30. September 2014 vorgesehen. Der Kläger hat schon am 1. Mai 2013 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Februar 2013 erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig, weil sie gegen das Abstandflächenrecht verstoße. Der Bauteil B solle ohne Grenzabstand errichtet werden, was nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unzulässig sei. Es gelte nämlich noch der alte Bebauungsplan Nr. 0000 00 0/00, der dort, wo der Grenzanbau erfolgen solle, eine nicht bebaubare Fläche festsetze. Das OVG NRW habe den Bebauungsplan Nr. 66455/06 in seiner Fassung vom 26. Mai 2011 für unwirksam erklärt mit der Folge, dass der Bebauungsplan Nr. 0000 00 0/00 weiterhin wirksam sei. Dies ergebe sich eindeutig aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990, wonach ein selbstständiger Aufhebungsbeschluss erkennen lassen müsse, dass er auch dann Bestand haben solle, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Weiterhin sei der Aufhebungsbeschluss auch deshalb unwirksam, weil die Satzungsgeberin von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Neuplanung und der Teilaufhebung des alten Bebauungsplans ausgegangen sei, wie sich den Aufstellungsvorgängen entnehmen lasse. Im Übrigen weise das streitige Bauvorhaben weitere Abstandflächenverstöße auf. Das beim Bauteil B aus der Dachterrasse herausragende Oberlicht löse zum Nachteil des klägerischen Grundstücks eine Abstandfläche aus. Gleiches gelte für die beiderseits der zur Dachterrasse führenden Treppe geplanten Umwehrungen des für diese Treppe erforderlichen Dacheinschnitts. Ferner verstoße die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der südwestlich vom Grundstück des Klägers errichtete Bauteil A werde nach den aus seiner Sicht gültigen Festsetzungen des alten Bebauungsplans ebenfalls auf einer nicht überbaubaren Fläche errichtet. Er übe angesichts seiner Größe und seiner geringen Entfernung eine erdrückende und einmauernde Wirkung auf das klägerische Grundstück aus. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Februar 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig. Das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Rat der Beklagten habe den alten Bebauungsplan Nr. 0000 00 0/00 nämlich ausdrücklich aufgehoben. Diese Aufhebung sei gerade für den Fall erfolgt, dass die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans unwirksam seien. Die vom Kläger geltend gemachten Abstandflächenverstöße lägen nicht vor. Letzteres habe das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2012 festgestellt. Die Terrassenumwehrungen seien im Übrigen gegenüber dem Grundstück des Klägers vollständig abgeschirmt. Gleiches gelte für die Kuppel des Rauchabzugs. Die Rauchabzugsöffnung liege mitten auf dem Flachdach, überrage die Attika um ca. 20 cm und sei damit vom Grundstück des Klägers überhaupt nicht wahrnehmbar. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könne dahinstehen, ob der alte Bebauungsplan wirksam teilaufgehoben worden sei. Dieser Plan habe für das streitbefangene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Genehmigt sei aber gerade die Errichtung eines Wohngebäudes, so dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Nachbarbeeinträchtigungen vorliegen würden. Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liege ebenfalls nicht vor. Das Oberlicht sei Teil der Dachlandschaft und nicht Außenwand eines Gebäudes. Ebenso wenig lösten das umlaufende Geländer der Dachterrasse und die vom Kläger angesprochenen Treppengeländer Abstandflächen aus. Schließlich verletze die Baugenehmigung auch nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben habe keine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Klägers. Es führe auch nicht dazu, dass das Gefühl des „Eingemauertseins“ festgestellt werden könne. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 27. Mai 2013 (Az.: 2 L 653/13) abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hat das OVG NRW durch Beschluss vom 5. August 2013 (Az.: 7 B 674/13) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 653/13 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Februar 2013 verletzt ihn nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen subjektiven Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000/000 (H. 00). I. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. Februar 2013 verletzt zunächst nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Soweit es den Bauteil A betrifft, der an das Flurstück 418 angrenzt, welches nicht im Eigentum des Klägers steht, bedarf dies keiner weiteren Begründung und wird im Übrigen vom Kläger selbst auch nicht gerügt. Soweit es die grenzständige Errichtung des Bauteils B betrifft, löst das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers hin keine Abstandflächen aus. Dies folgt aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. 1. Der Baukörper des Bauteils B soll zunächst innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Die überbaubare Grundstücksfläche beurteilt sich im konkreten Fall nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht – wie der Kläger meint - nach den Festsetzungen des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 der Beklagten. Das Baugrundstück liegt sowohl im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer im nicht beplanten Innenbereich der Stadt L. . Das OVG NRW hat den Bebauungsplan Nr. 00000/00 – H1. in L. /Altstadt Nord – in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az.: 7 D 64/10.NE) für unwirksam erklärt. Die Beklagte will den festgestellten Mangel zwar im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB heilen, allein ist ein neuer Satzungsbeschluss des Rats bislang nicht getroffen worden. Nicht nur der Bebauungsplan Nr. 00000/00 sondern auch der Vorgängerplan Nr. 0000 00 0/00 sind für das streitbefangene Grundstück im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtlich nicht mehr maßgeblich. Der Rat der Beklagten hat den Bebauungsplan Nr. 0000 00 0/00 in seiner Sitzung vom 26. Mai 2011 nämlich teilweise für das Gebiet zwischen D.--------straße , H. , H2.-----straße und W- X. -Straße in L. -Altstadt/Nord rückwirkend zum 28. April 2010 aufgehoben. Diese Teilaufhebung ist am 13. Juli 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Anders als der Bebauungsplan Nr. 00000/00 ist die Teilaufhebung nicht im Wege der Normenkontrolle angegriffen worden. Der Rat der Beklagten hat diesen Aufhebungsbeschluss bewusst und gezielt getroffen, weil er nicht wollte, dass der alte Bebauungsplan auch im Falle der Unwirksamkeit des jüngeren Plans wieder auflebt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Abfolge und dem jeweiligen Wortlaut der vom Rat am 26. Mai 2011 gefassten Beschlüsse. Der Rat hat bei seiner Beschlussfassung strikt zwischen dem älteren und dem jüngeren Bebauungsplan für das streitige Gebiet unterschieden. Diese Unterscheidung diente ganz offensichtlich dem Ziel, die Satzungen jeweils einem eigenständigen rechtlichen Schicksal zuzuführen; andere Gründe sind für das Gericht nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Die unterschiedliche Behandlung der Satzungen zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Satzungsgeber das frühere Recht – den bei der Beschlussfassung als „unterliegenden“ bezeichneten Bebauungsplan Nr. 0000 00 0/00 - in jedem Fall bedingungslos außer Kraft setzen wollte. Um dies den Planbetroffenen zu verdeutlichen, sind anschließend beide Beschlüsse jeweils eigenständig im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung an die hinreichende Erkennbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -,BRS 50 Nr. 2; dazu auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Randziffer 81, ist damit - entgegen der Auffassung des Klägers – in jeder Hinsicht Genüge getan. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 0000 00 0/00 mit Blick auf § 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 1 Abs. 7 BauGB bestehen aus Sicht des Gerichts nicht, sind im Übrigen vom Kläger auch selbst nicht substantiiert gerügt worden. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Teilaufhebung ist nicht zweifelhaft. Denn es bleibt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein der Einschätzung der Beklagten vorbehalten, ob sie zur Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder – wie hier – ausdrücklich (teilweise) aufhebt. Ferner ist kein zur Unwirksamkeit der Teilaufhebung führender Mangel im Abwägungsergebnis gegeben. Ein derartiger durchgreifender (Ewigkeits-)Mangel ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan Nr. 00000/00 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 durch Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az.: 7 D 64/10.NE) für unwirksam erklärt hat. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hebt eine Gemeinde einen Bebauungsplan oder einen Teilbereich eines Bebauungsplans nicht isoliert auf, sondern verknüpft sie – wie hier – die Teilaufhebung zeitgleich mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, so muss sie als Satzungsgeberin die Folgen, die sich aus dem neuen an die Stelle der aufgehobenen Festsetzungen tretenden Recht ergeben, regelmäßig im Rahmen der Aufstellung des neuen Plans abwägend bedenken, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1986 – 4 C 22.83 -, BRS 46 Nr. 3; Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30. Wenn die Gemeinde (wie im vorliegenden Fall) Aufhebung und Neuplanung kombiniert, muss sie bei ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Aufhebung des alten Plans allerdings nicht auch noch berücksichtigen, dass die von ihr verfolgte Neuplanung theoretisch unwirksam sein könnte und die Grundstückssituation dann bodenrechtlich nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen sein könnte. Eine derartige Abwägung verlangt § 1 Abs. 7 BauGB nicht. Die Gemeinde darf im Rahmen ihrer Entscheidung über die Aufhebung bzw. Teilaufhebung eines Bebauungsplans vielmehr davon ausgehen, dass die – von ihr hinsichtlich ihrer Folgen gesondert abzuwägende – Neuplanung den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 – 7 D 112/03.NE – juris. Ist das Baugrundstück nach allem bauplanungsrechtlich auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen, so unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass das streitige Vorhaben innerhalb der nach dieser Bestimmung überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden soll. Die für die Bebauung vorgesehene Fläche stellt in diesem dicht bebauten innerstädtischen Quartier, welches das Gericht aus eigener Anschauung kennt, eine Baulücke dar, die, wie das vorliegende Kartenmaterial belegt, für eine Überbauung mit Hauptanlagen vorgeprägt ist. Das Vorhaben fügt sich in diese Umgebung nach seinem vorgesehenen Standort ein. 2. Der hier streitige Bauteil B darf nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks des Klägers gebaut werden. Das Wohngebäude des Klägers ist Teil einer geschlossen errichteten Bebauung entlang dem H. und der Straße H1. mit einer Länge von weit über 100 m, an den die Beigeladene grenzständig anbauen darf. Der Anbau führt nicht zur Veränderung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe im Rechtssinne, so dass unter diesem Blickwinkel eine Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht zu besorgen ist. 3. Schließlich ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW gesichert, dass auf dem Grundstück des Klägers H. 00 ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine derartige Sicherung ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem dann gegeben, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, von dessen Fortbestand – wie es hier in Gestalt des zweigeschossigen Wohngebäudes des Klägers der Fall ist – ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe weitgehend deckungsgleich sind, ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000, - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77,79. 4. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten verletzt entgegen der Ansicht des Klägers auch im Übrigen nicht die Bestimmung des § 6 BauO NRW zu Lasten seines Grundstücks. Die auf dem Bauteil B vorgesehene Umwehrung der Dachterrasse soll nach den Bauvorlagen (vgl. die Dachaufsicht, Beiakte 1, Blatt 2.96) grenzständig errichtet werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW zulässig. Die weiterhin zugelassenen Geländer an der zur Dachterrasse des Bauteils B hochführenden Treppe lösen entgegen der Auffassung des Klägers keine Abstandflächen aus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Abstandflächen nur vor den Außenwänden von Gebäuden frei zu halten. Unter Außenwänden sind Wände zu verstehen, die den Abschluss einer Gebäudeseite bilden, über der Geländeoberfläche liegen, von außen sichtbar sind und das Gebäude gegen die Außenluft abschließen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 B 1350/09 -, BRS 74 Nr. 136; Kamp/Schmickler in Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur Bauordnung NRW, 2012, § 6 Randziffer 52 mit weiteren Nachweisen. Das vom Kläger beanstandete Treppengeländer zur Dachterrasse löst danach eindeutig keine Abstandflächen aus. Es stellt weder den Abschluss einer Gebäudeseite dar, noch schließt es den Bauteil B gegen die Außenluft ab. Als unselbständiger Teil des Gebäudes unterfällt das Geländer auch nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW. Denn diese Vorschrift erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Randziffer 270 mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist auch die Kuppel des Rauchabzugs („Oberlicht“) auf dem Dach des Bauteils B von der Beklagten nicht abstandflächenwidrig genehmigt worden. Das Oberlicht stellt nach seiner aus den Bauvorlagen ersichtlichen Ausgestaltung ebenfalls keine Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar, es handelt sich vielmehr um einen abstandflächenrechtlich irrelevanten Teil des Dachs dieses Gebäudes. Weitere Verstöße der angefochtenen Baugenehmigung gegen das Abstandflächenrecht werden vom Kläger nicht gerügt und sind für das Gericht auch nicht erkennbar. II. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das genehmigte Bauvorhaben führt zunächst nicht zu Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers, die über das im innerstädtischen zentralen Bereich von L. zumutbare Maß hinaus gehen. Die östliche Grenzwand des Bauteils B ist nach der Baugenehmigung geschlossen in der Qualität einer Brandwand auszuführen. Die genehmigten Balkone halten den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück des Klägers deutlich ein. Auch eine nicht mehr hinzunehmende Verschattung des Grundstücks des Klägers wird durch das angefochtene Bauvorhaben nicht bewirkt. Das Gericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass Höhe und Geschossigkeit des Bauteils B des angefochtenen Bauvorhabens dazu führen werden, dass in den Sommermonaten von Westen deutlich weniger Sonne auf das Grundstück des Klägers fällt. Sie hält diese Verschlechterung der Besonnungssituation aber noch für zumutbar. Verschattet wird nämlich im Wesentlichen die Dachfläche des Wohngebäudes des Klägers, die aktuell nicht weiter genutzt wird und deren Nutzung für Wohnzwecke auch nicht absehbar ist. Im Übrigen ist eine deutlich spürbare Verschlechterung der Besonnungssituation in Folge des streitigen Bauvorhabens nicht zu erwarten. Schließlich ist die angefochtene Baugenehmigung auch nicht deshalb rücksichtlos, weil sie ein Bauvorhaben gestattet, welches für das Wohngebäude des Klägers eine sogenannte „erdrückende Wirkung“ hat. Die genehmigten Baukörper rücken zwar von Westen an dessen Grundstück heran, sie mauern dieses entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht ein. Eine Situation des „Eingemauertseins“ kommt bodenrechtlich nur dann in Betracht, wenn ein Grundstück wenigstens von drei Seiten durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Dies ist hier ganz ersichtlich nicht der Fall. Das genehmigte Bauvorhaben ist im Verhältnis zum Wohngrundstück des Klägers auch nicht derart übermächtig, dass dessen Grundstück wie eine von einem „herrschenden“ Grundstück dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. Das Wohngebäude des Klägers H. 00 ist schon aktuell Teil einer geschlossen errichteten Bebauung, die Gebäude unterschiedlicher Geschossigkeit und Höhen aufweist. Das östlich anstoßende Gebäude Nr. 00 verfügt über drei Geschosse nebst Satteldach und erreicht eine Firsthöhe von 66, 27 m ü. NN, während das Gebäude des Klägers eine deutlich geringere Firsthöhe von 62,09 m ü. NN und nur zwei Geschosse hat. Das noch weiter östlich errichtete und hufeisenförmig gestaltete Gebäude Nr. 00 weist sogar vier Geschosse (nebst Flachdach) auf. Der aus Norden primär sichtbare und das vorderseitige Erscheinungsbild hauptsächlich bestimmende Bauteil B des streitigen Bauvorhabens weist demgegenüber zwar 5 Geschosse und eine Höhe (gemessen bis zur Attika) von 68,65 m ü. NN auf. Diese unterschiedlichen Höhenverhältnisse der verschiedenen Baukörper führen aber nicht dazu, dass das Wohngebäude des Klägers gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen optisch als bloßes Anhängsel wirkt, sie belegen vielmehr das Gegenteil, wie etwa die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Vorderansicht des Bauteils B (Beiakte 1, Blatt 2.107) veranschaulicht. Die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung führt zu einer unter gestalterischen Aspekten möglicherweise unschönen Bebauung in diesem Abschnitt des H4. , sie nimmt dem Grundstück des Klägers mit Blick auf den existenten baulichen Bestand am H. aber nicht die eigene baurechtliche Charakteristik, zumal der Bauteil B sich hinsichtlich der Tiefe der genehmigten Bebauung an der vorgegebenen Bebauung u.a. auf dem Grundstück des Klägers orientiert. An diesem Befund ändert auch der gestattete Bauteil A des Vorhabens nichts. Dies wird aus dessen baulicher Ausgestaltung deutlich. Dieser Bauteil soll deutlich abgesetzt südlich des anderen Bauteils realisiert werden, der Abstand zwischen den jeweiligen Außenwänden beträgt über 11 m. Weiterhin weist dieser Bauteil sowohl eine unterschiedliche Geschossigkeit (von zwei bis sieben Geschossen) als auch unterschiedliche Außenwandhöhen auf. Diese unterschiedliche Gestaltung und die deutlich zurückliegende Anordnung des Bauteils A auf dem Baugrundstück haben zur Folge, dass auch insoweit nicht von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens zum Nachteil des Grundstücks des Klägers gesprochen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.