OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 5936/18.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:0123.6L5936.18.00
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 6 K 5335/18.GI) gegen den Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 18.9.2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem dieser dem Antragsteller den Betrieb dessen Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen: ) mit Wirkung vom 22.10.2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, sofern der Antragsteller bis zu diesem Termin nicht die Bestätigung einer Vertragswerkstatt des Herstellers über die Teilnahme des Fahrzeugs an der Rückrufaktion mit dem Code-Nr. 23R7 vorlegt oder den rechtmäßigen Zustand des Fahrzeuges auf beliebigem anderem Weg bewirkt und dies durch Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Kfz-Gutachters belegt (Ziffer 1), sowie den Antragsteller unter Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3) zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I ab Wirksamkeit der Betriebsuntersagung, spätestens bis zum 29.10.2018, auffordert (Ziffer 2), sowie Kosten in Höhe von 144,10 Euro für den Bescheid festsetzt (Ziffer 5), hat keinen Erfolg. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 18.9.2018 Bezug genommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung sowie der Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder in Ziffern 1 und 2 des Bescheides ist rechtmäßig. Die in dem Bescheid gegebene Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Bei gleichartigen Fallgruppen kann auch eine standardisierte, "gruppentypisierte" Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18, juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die in dem Bescheid enthaltene Begründung gerecht. Der Landrat des Antragsgegners hat in seiner gesonderten Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, der Einbau der unzulässigen Abschaltautomatik führe nicht nur formal zu einem nicht vorschriftsgemäßen Zustand des Fahrzeugs, sondern hierdurch würden zudem erhöhte Abgase an die Umwelt abgegeben. Die Luft sei eines der wichtigsten Schutzgüter, deren Reinhaltung im Interesse der Allgemeinheit oberste Priorität bei behördlichem Handeln eingeräumt werden müsse. Daher gelte es mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, unzulässige Emissionsquellen auszuschalten. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr könne daher nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens hingenommen werden, weshalb dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Privatinteresse an der Weiternutzung des Fahrzeugs zukomme. Einer darüber hinausgehenden, insbesondere stärker einzelfallbezogenen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht. Die in dem Bescheid enthaltene Begründung bringt hinreichend zum Ausdruck, dass sich der Landrat des Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst war und sie lässt erkennen, aus welchen im Fall des Antragstellers gegebenen Umständen er sich zu ihrem Erlass veranlasst sah. Insbesondere durfte der Landrat bei der hier in Rede stehenden, einen größeren Personenkreis betreffenden Konstellation des serienmäßigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auch auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung geben. Den trotz der weitgehend typisierenden Begründung erforderlichen Einzelfallbezug hat der Landrat durch die erkennbare Erwägung angestellt, dass auch am Kraftfahrzeug des Antragstellers die gefahrbegründende Manipulation des Emissionsverhaltens vorgenommen und noch nicht behoben sei und deshalb seiner Ansicht nach die weitere Teilnahme des Fahrzeugs schon vor dem Abschluss eines möglichen Klageverfahrens sicherzustellen sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris). Der Anordnung des Sofortvollzugs steht nicht entgegen, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen seit dem Jahr 2015 bekannt war. Insbesondere durfte die Zulassungsbehörde dem Antragsteller zunächst als milderes Mittel - wie es der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Stufung der Mittel in § 5 Abs. 1 FZV entspricht - die Gelegenheit geben, das Software-Update aufspielen zu lassen. Auch wenn es aufgrund der Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Hersteller und die Zulassungsbehörde zu einem gewissen Zeitablauf gekommen ist, enthebt dies die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zum effektiven Einschreiten, zumal zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und der Umwelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Landrat des Antragsgegners die Betriebsuntersagung mit Bescheid vom 18.9.2018 zeitnah zur Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs des Antragstellers vom 31.7.2018 vorgenommen hat. Darüber hinaus sind die getroffenen Maßnahmen auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV als Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung sind erfüllt. Nach dieser Regelung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung erweist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht und damit nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Das Fahrzeug des Antragstellers entspricht keinem genehmigten Typ. Die aus der ursprünglich dem Hersteller des Fahrzeugs des Antragstellers für den jeweiligen Fahrzeugtyp mit dem Motor EA 189 (Euro 5) erteilten EG-Typengenehmigung nach §§ 4 ff. der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) folgende Legalisierungswirkung, auf die sich der Antragsteller zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeugs i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV berufen konnte, besteht gegenwärtig nicht mehr fort. Denn das Kraftfahrtbundesamt stufte - nachdem es 2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprachen - diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ ausweislich des Schreibens vom 31.7.2018 an den Antragsgegner auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen. Hierdurch wurde den Herstellern nachträglich die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Diese vom Kraftfahrtbundesamt auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum nachträglichen Erlöschen - was auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 EG-FGV ebenfalls möglich gewesen wäre - sondern zur Modifikation der ursprünglichen Typengenehmigung geführt. Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der modifizierten Typengenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. an der Rückrufaktion nicht teilgenommen hat (vgl. zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2018, Az. 6 K 12341/17; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018, Az. 8 K 1962/18, jeweils juris). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Hersteller und die Fahrzeugzulassungsbehörde des Antragsgegners bisher an der entsprechenden Rückrufaktion des Herstellers seines Fahrzeuges nicht teilgenommen und dies nachgewiesen. Anders als der Antragsteller meint, bestand für sein Fahrzeug ursprünglich auch eine wirksame Typengenehmigung, zu der das Kraftfahrtbundesamt nachträglich Nebenbestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ (z.B. die Durchführung einer Rückrufaktion zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung) erlassen und die Zulassungsbehörde im Fall nicht durchgeführter Maßnahmen die Stilllegung des Fahrzeugs verfügen konnte. Denn die EG-Typengenehmigung des Fahrzeugs des Antragstellers ist aufgrund des Einbaus der Abschalteinrichtung nicht erloschen. Entsprechendes folgt nicht aus der Bestimmung des Art. 5 Abs. 10 VO (EG) Nr. 692/2008. Hiernach verliert eine Typengenehmigung durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder Emissionsminderungssystems beeinträchtigen. Die vorgenannte Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die spezifische Typengenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und erfasst die hier in Rede stehende EG-Typengenehmigung für das Gesamtfahrzeug nicht (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 272 ff. m.w.N.). Darüber hinaus ist die Typengenehmigung auch nicht nach § 7 Abs. 1 EG-FGV erloschen, wonach dies der Fall ist, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsaktes im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine Änderung der Genehmigung nicht möglich ist. Denn ausweislich der Verordnungsbegründung wirkt das Erlöschen nicht ex-tunc, sondern nur für die Zukunft, mit der Folge, dass der Hersteller, dem die Typengenehmigung erteilt wurde, auf deren Grundlage keine Übereinstimmungsbescheinigungen nach § 6 EG-FGV mehr ausstellen darf (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, Rn. 278 ff. m.w.N.). Schließlich ist die EG-Typengenehmigung auch nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Nach dieser Regelung erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Denn unter Änderungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 19 Abs. 7 StVZO sind nur solche Änderungen zu verstehen, die nach Abschluss des Produktionsprozesses des Fahrzeugs vorgenommen worden sind. Nicht unter die Vorschrift fallen hingegen Abweichungen etwaig hergestellter Fahrzeuge von dem durch die Typengenehmigung abstrakt genehmigten Fahrzeugtyp, die - wie die hier vorliegende Abschalteinrichtung - bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Fertigungsprozesses der Fahrzeuge vorlagen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 314 ff.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es mangels Regelungslücke auch keiner analogen Anwendung der Bestimmung auf Fälle, bei denen Abweichungen von der Typengenehmigung von Anfang an bestehen, da diese abschließend von § 25 EG-FGV (s.o.) erfasst werden (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 316). Das Fahrzeug des Antragstellers ist entgegen dessen Auffassung auf der Grundlage der nicht erloschenen Typengenehmigung (s.o.) durch die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Übereinstimmungsbestimmungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV auch genehmigt in den Verkehr gekommen. Bei der Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich um eine vom Inhaber einer EG-Typengenehmigung erteilten Privaturkunde, die dem Fahrzeuginhaber gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis dient, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt. Im Zulassungsverfahren erbringt sie Beweis dafür, dass das Einzelfahrzeug den einschlägigen (vorwiegend technischen) Rechtsvorschriften entspricht, ohne dass die Zulassungsbehörde die Übereinstimmung selbst prüft. Diese Wirkung kommt der Übereinstimmungsbescheinigung grundsätzlich bereits dann zu, wenn sie gültig ist (vgl. § 27 EG-FGV), d.h. formell ordnungsgemäß erstellt und auf eine wirksame Typengenehmigung bezogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Übereinstimmungsbestimmungen für Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 an formellen Fehlern leiden sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Demgegenüber ist die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ungültig, wenn das hergestellte Fahrzeug von dem typengenehmigten Fahrzeug abweicht. Insbesondere folgen aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG keine Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung. Dies liefe auch dem Zweck einer solchen Bescheinigung entgegen, durch die das Zulassungsverfahren vereinfacht und formalisiert werden soll. Im Falle verpflichtender Nachrüstungen an bestehenden Fahrzeugen aufgrund der Modifikation der Typengenehmigung erbringt die Übereinstimmungsbescheinigung solange Beweiskraft, bis die Zulassungsbehörde abschließend festgestellt hat, dass die erforderliche Nachrüstung unterblieben ist (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 284 ff. m.w.N.; vgl. ferner Koehl, DAR 2017, 508 ff.). Hinzu kommt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV auch im Falle des vom Antragsteller vorgebrachten Erlöschens der EG-Typengenehmigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 19 Abs. 7 StVZO erfüllt wären und die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 FZV hätte untersagen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013, Az. 8 B 56/13, NZV 2015, 159 ). Insoweit könnte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Ermessensbetätigung der Behörde der angefochtene Bescheid auch im Wege einer Umdeutung nach § 47 HVwVfG (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.11.2015, NVwZ 2016,157 ) aufrechterhalten werden. Die Zulassungsbehörde des Antragsgegners hat das ihr gemäß § 5 Abs. 1 FZV eröffnete (Auswahl-) Ermessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.; VG Stuttgart, a.a.O.) fehlerfrei ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (§ 114 Satz 1 VwGO). Hieran gemessen begegnet die Anordnung der Zulassungsbehörde keinen rechtlichen Bedenken. Die Behörde hat das ihr hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme zukommende Ermessen erkannt und dem Antragsteller in Ausübung dieses Ermessens zunächst eine Frist zur Teilnahme an der Rückrufaktion des Herstellers gesetzt und die Betriebsuntersagung als weitere Maßnahme erst für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist angeordnet. Schließlich beruhen die emissionsbegrenzenden Maßnahmen auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, so dass ein einzelner Verursacher von Emissionen der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen nicht entgegenhalten kann, sein individueller Beitrag führe für sich genommen nicht zu einer Gesundheitsgefahr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.) Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Dem steht insbesondere nicht der Vortrag des Antragstellers entgegen, er befinde sich gegenwärtig in einem Zivilrechtsstreit, in dem das Fahrzeug im gegenwärtigen Zustand, d.h. ohne Durchführung des Software-Updates im Rahmen des Rückrufs, ein Beweismittel darstelle und das Update nicht aufgespielt werden könne, um des Beweises nicht verlustig zu werden. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nämlich nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, ist dies eine Folge, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen hiervon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch während des bereits laufenden Zivilverfahrens mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris; VG Stuttgart, a.a.O.). Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist zudem auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, zu erheblichen Schäden an seinem Fahrzeug führen wird und es hierdurch zu weiteren Nachteilen kommt (Versottungsschäden bis hin zum Motorschaden) (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, durch das Software-Update werde die Mangelfreiheit des Pkw nicht hergestellt, d.h. das Software-Update sorge nicht für die Einhaltung der Abgasnormen, handelt es sich auch hierbei um keinen Gesichtspunkt, den die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Denn nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmung des Kraftfahrtbundesamtes vorgesehenen Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung befindet, musste die Zulassungsbehörde auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Hierbei durfte sie davon ausgehen, dass das Kraftfahrtbundesamt mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.). Gegen die Unverhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung spricht schließlich, dass die Zulassungsbehörde dem Antragsteller zuvor im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt hat, an der Rückrufaktion teilzunehmen und dies der Behörde bis zum 10.9.2018 nachzuweisen, eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt am 14.9.2018 jedoch ergeben hat, dass der Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Aufgrund dessen konnte die Zulassungsbehörde annehmen, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, an der Rückrufaktion des Herstellers, wie von ihm verlangt, teilzunehmen. Dementsprechend war aus Sicht der Behörde kein anderes Mittel als die Untersagung des Betriebs ersichtlich, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Gleichwohl hat sie die Wirksamkeit der Betriebsuntersagung in dem angefochtenen Bescheid erneut unter die aufschiebende Bedingung der Teilnahme des Antragstellers an der Rückrufaktion oder der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf beliebigem anderen Weg gestellt und ihm somit Gelegenheit gegeben, der Betriebsuntersagung zu entgehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris). Die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides, das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder spätestens bis zum 29.10.2018 außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 14 FZV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV rechtmäßig ergangen, weil die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers zu Recht untersagt hat (s.o.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris). Darüber hinaus überwiegt hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides auch das allgemeine Vollzugs- das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Reinhaltung der Luft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen seit dem Jahr 2015 bekannt war (s.o.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.). Die Androhung der Vollziehung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Wege der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 HSOG i.V.m § 49 HSOG, die Festsetzung der Kosten in § 6a StVG i.V.m. Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt den Nrn. 46.16 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57 ff.).