Beschluss
5 B 22/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine darlegbare Rechtssatzdivergenz zur Rechtsprechung des Senats vorliegt.
• Eine Divergenz erfordert, dass das vorinstanzliche Gericht mit einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des obergerichtlichen Senats aufgestellten solchen Rechtssatz abweicht und die Beschwerde dies konkret darlegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
• Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Einzelfallanwendung von Bundesverwaltungsgerichtsrecht genügt nicht für die Zulassung der Revision.
• Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision mangels nachgewiesener Rechtssatzdivergenz • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine darlegbare Rechtssatzdivergenz zur Rechtsprechung des Senats vorliegt. • Eine Divergenz erfordert, dass das vorinstanzliche Gericht mit einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des obergerichtlichen Senats aufgestellten solchen Rechtssatz abweicht und die Beschwerde dies konkret darlegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Einzelfallanwendung von Bundesverwaltungsgerichtsrecht genügt nicht für die Zulassung der Revision. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Klägerinnen legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ein. Streitgegenstand war die entschädigungsrechtliche Bewertung bzw. die Bestimmung der Nutzungsart nach § 3 Abs. 1 EntschG im Zusammenhang mit einer vermuteten Wertfeststellung (Einheitswert). Das Verwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 bezogen und dessen tragende Rechtssätze angewandt. Die Klägerinnen rügten eine Divergenz zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und machten insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats verkannt oder fehlerhaft angewendet. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde die strengen Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge erfülle. Schließlich wurde auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Streitwert entschieden. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 zugelassen. • Begriff der Divergenz: Es muss eine Abweichung zwischen einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Gerichts und einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten solchen Rechtssatz vorliegen; die Beschwerde hat diese Abweichung darzulegen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich das angeblich divergierende BVerwG-Urteil vom 10. April 2008 aufgegriffen und dessen tragende Rechtssätze für den maßgeblichen Zeitpunkt der Nutzungsartbestimmung nach § 3 Abs. 1 EntschG übernommen; die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander. • Die Beschwerde nennt zwar Textstellen aus der Entscheidung des Senats von 2008, bringt aber keinen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vor; sie rügt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtsprechung im Einzelfall. • Auch insoweit, dass der Senat 2008 ausgeführt habe, der Gesetzgeber treffe im Entschädigungsrecht keine Regelungen zur Unberücksichtigung von Wertveränderungen vor Eigentumsentzug, legt die Beschwerde keinen konkret widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dar; auch hier bleibt nur der Vorwurf fehlerhafter Einzelfallanwendung. • Mangels Darlegung einer echten Rechtssatzdivergenz sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt; eine weitergehende Begründung unterbleibt (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil sie keine darlegbare Rechtssatzdivergenz zur Rechtsprechung des Senats vom 10. April 2008 aufzeigt. Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, dass ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu einem entsprechenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts steht und dies konkret darlegt. Stattdessen rügt die Beschwerde nur eine fehlerhafte oder unterlassene Einzelfallanwendung der geltenden Rechtsprechung, was für eine Revisionszulassung nicht ausreicht. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 3.778,24 € festgesetzt.