Urteil
5 U 142/15
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0429.5U142.15.0A
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Leitsätze
1. Der von einer ausländischen Universität verliehene Grad "doktor práv" gibt einem Rechtsanwalt nicht das Recht, seinen Namen die Abkürzung "Dr." voranzustellen.
2. § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG begründet kein Wahlrecht zwischen der in der slowakischen Republik offiziell zugelassenen Abkürzung "JUDr." und einer anderen Abkürzung.
3. Stellt ein Rechtsanwalt seinem Namen die Abkürzung "Dr." voran, erweckt er beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung, er verfüge über eine Qualifikation, die der entspricht, die Juristen, die einen herkömmlichen Doktortitel führen, üblicherweise haben.
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 223/14 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der von einer ausländischen Universität verliehene Grad "doktor práv" gibt einem Rechtsanwalt nicht das Recht, seinen Namen die Abkürzung "Dr." voranzustellen. 2. § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG begründet kein Wahlrecht zwischen der in der slowakischen Republik offiziell zugelassenen Abkürzung "JUDr." und einer anderen Abkürzung. 3. Stellt ein Rechtsanwalt seinem Namen die Abkürzung "Dr." voran, erweckt er beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung, er verfüge über eine Qualifikation, die der entspricht, die Juristen, die einen herkömmlichen Doktortitel führen, üblicherweise haben. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 223/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin ist die Selbstverwaltungsorganisation aller in Berlin zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die beruflichen Belange der Kammermitglieder zu wahren. Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. Die Juristische Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava hat dem Beklagten im Juni 2005 den akademischen Grad “doktor práv” verliehen. Der Beklagte sieht sich berechtigt, diesen Titel abzukürzen, indem er seinem Namen den Zusatz “Dr.” voranstellt, und führt den Titel dementsprechend in dieser Form. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr den Dr.-Titel zu führen. Sie hat dann beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr als Rechtsanwalt den Dr.-Titel zu führen, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 8. September 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte beantragt, das am 8. September 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 223/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht untersagt, im geschäftlichen Verkehr als Rechtsanwalt den Dr.-Titel zu führen. I. Zweifel an der Zulässigkeit des Unterlassungsantrages bestehen nicht. 1. Die Klagebefugnis (und die Aktivlegitimation) der Klägerin ergeben sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. a) Den Bedenken gegen eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin, soweit es um geschäftliche Tätigkeiten des Beklagten außerhalb des Bereichs rechtsanwaltlicher Tätigkeit geht, hat die Klägerin bereits in der ersten Instanz durch eine Beschränkung ihres Antrages Rechnung getragen. b) Die Notwendigkeit einer räumlichen Beschränkung des ausgesprochenen Verbots ist schon deshalb nicht gegeben, da nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder der Klägerin und der Beklagte auf einem räumlich begrenzten Markt um Rechtsanwaltsmandate konkurrieren. Auch die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten ist - wie ein erstinstanzlicher Terminsverlegungsantrag vom 5. Juni 2015 wegen eines kollidierenden Termins in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Zossen zeigt - nicht auf das Land Berlin beschränkt. Aber auch wenn dem so wäre, wäre der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt, auf dem sich die Mitglieder der Klägerin und der Beklagte als Mitbewerber begegnen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist grundsätzlich - selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar. Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, dass der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird (vgl. BGH GRUR 1999, 509 - Vorratslücken; BGH GRUR 2000, 907 - Filialleiterfehler). c) In dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit 12 O 284/06 datiert das Urteil vom 18. Februar 2009 (nicht vom 16. März 2009). Bedenken gegen die Zulässigkeit des dort gestellten Unterlassungsantrages lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das LG Düsseldorf hat vielmehr einem im Wesentlichen gleichlautenden Antrag stattgegeben. 2. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht prozessführungsbefugt ist. (vgl. BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE; KG WRP 2008, 511; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 4.3) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät, Rn 15; KG WRP 2008, 511; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 4.11), so etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE; KG WRP 2008, 511; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 4.12 ff). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung der gesamten Umstände zu prüfen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen werden können. (BGH GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät, Rn 15; KG WRP 2008, 511; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 4.11) Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist - wie jede Prozessvoraussetzung - von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715 - Scanner-Werbung). Die Folgen eines non liquet treffen jedoch denjenigen, der auf Unterlassung in Anspruch genommen wird (KG WRP 2008, 511; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 4.25). Die vom Beklagten vorgebrachten Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch tragen den erhobenen Vorwurf nicht. a) Welche Rechtsauffassung die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Befugnis der Träger eines von einer slowakischen Hochschule verliehenen Titels “doktor prav” vertritt und vertreten hat, kann für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin bei ihrem Vorgehen gegen den Beklagten sachfremde Ziele beherrschen, schwerlich entscheidend sein, wenn - wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellen kann - die für die Führung ausländischer Hochschulgrade zuständigen Behörden in anderen Bundesländern sowie Gerichte unterschiedlicher Fachgerichtsbarkeiten und Instanzen anderer Auffassung sind. Daraus folgt, dass die Rechtsauffassung der Klägerin zumindest als vertretbar anzusehen ist und damit nicht auf sachfremde Motive schließen lässt. b) Vor diesem Hintergrund spricht es auch nicht für Rechtsmissbrauch, wenn die Klägerin, nachdem sie die Titelführung des Beklagten zeitweise nicht beanstandet und durch entsprechende Anrede und Anschreiben des Beklagten akzeptiert hat, sich dieser im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung anschließt und gegen die unberechtigte Titelführung - wie auch der Beklagte zugesteht - nicht nur im Einzelfall vorgeht. c) Aus den von der Klägerin in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassungen über die Wirkungen der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz auf die Rechtslage einerseits und über die rechtliche Unverbindlichkeit von Äußerungen der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung andererseits lässt sich ein Rechtsmissbrauch ebenfalls nicht herleiten. Der Beklagte mag den Vortrag der Klägerin insoweit als widersprüchlich ansehen. Wie von diesem (unterstellten) Widerspruch auf sachfremde Ziele bei dem Vorgehen gegen den Beklagten geschlossen werden kann, erläutert der Beklagte jedoch nicht. B. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er ergibt sich auch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F./§ 3a UWG n.F. i.V.m. § 43b, § 6 BORA bzw. § 34a Abs. 6 Satz 1 BerlHG. Wie das Landgericht ausgeführt hat, wirbt der Beklagte irreführend und verstößt gegen die genannten Marktverhaltensvorschriften, wenn er im geschäftlichen Verkehr als Rechtsanwalt als Zusatz zu seinem Namen die Abkürzung “Dr.” führt. 1. Der Beklagte hat nach § 34a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) das Recht, einen ausländischen Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, in der Form, in der er verliehen wurde, zu führen, und zwar, wenn es sich um einen Hochschulgrad aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, auch ohne Angabe der verleihenden Hochschule. Der dem Beklagten von der Comenius-Universität in Bratislava, Slowakische Republik, verliehene Grad lautet: “doctor prav”. Nach 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG hat der Beklagte auch das Recht, die im Herkunftsland zugelassene Abkürzung zu verwenden, hier: “JUDr.”, und seinem Grad eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzuzufügen. Diese Rechte werden durch das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot nicht tangiert. Für ein Recht des Beklagten, seinem Namen die Abkürzung “Dr.” voranzustellen, gibt es hingegen keine Grundlage. a) Die Argumentation des Beklagten unter der Überschrift “Stellungnahme des Senats” verfängt nicht. aa) Aus den als Anlagen BK 1, BK 2 und BK 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2016 vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (im Folgenden: Senatsverwaltung) vom 22. Mai 2009, 8. Juli 2009 und 10. Dezember 2009 kann der Beklagte das Recht, seinem Namen die Abkürzung “Dr.” voranzustellen, nicht herleiten. Die Schreiben enthalten weder einen bestandskräftigen, den Beklagten begünstigenden Verwaltungsakt, der dem Beklagten die Befugnis verschafft hätte, den ihm verliehenen Titel “doctor prav” fortan in der Abkürzung “Dr.” zu führen, noch eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, sondern lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung. aaa) Verwaltungsakten und Zusicherungen ist gemein, dass sie nicht nur eine Auskunft über eine bestehende Rechtslage enthalten, also eine Mitteilung über die Einordnung der Rechtslage bezüglich eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern dass sie darüber hinaus eine verbindliche Regelung über die Rechtslage treffen mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen wie die der Bestandskraft mit der Folge der Unanfechtbarkeit sowie die der nur nach bestimmten Voraussetzungen bestehenden Möglichkeit der Aufhebung der getroffenen Regelung. (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006, 9 B 17/06; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35, Rn 82 f, § 38, Rn 21 ff.). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für einen Verwaltungsakt oder eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte. (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006, 9 B 17/06; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35, Rn 71, § 38, Rn 21) bbb) Die vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung gehen ersichtlich auf Schreiben des Beklagten bzw. seines damaligen Bevollmächtigten ein. Auch wenn dem Briefwechsel lediglich die Antwortschreiben der Senatsverwaltung vorgelegt werden, ist erkennbar, dass die Korrespondenz insgesamt den Charakter eines Meinungsaustauschs hatte. Das erste Schreiben der Senatsverwaltung geht schon im Betreff auf eine “Titelführungsanfrage” ein und beantwortet inhaltlich “Ihre Frage, ob gegen die Führung des Doktortitels auf dieser Grundlage Bedenken bestehen.”. Sowohl der Beklagte wie auch die Senatsverwaltung sind während der Korrespondenz mithin davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Befugnis des Beklagten, seinen Titel in der Form des Zusatzes “Dr.” zu führen, aus der allgemeingültigen Rechtslage ergibt und nicht von einer rechtsgestaltenden Einzelfallentscheidung der Senatsverwaltung abhängig ist. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben der Senatsverwaltung vom 22. Mai 2009 als bloße Einschätzung der Rechtslage ohne den für einen Verwaltungsakt oder eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen anzusehen. Dem Schreiben der Senatsverwaltung lässt sich darüber hinaus auch von der Gestalt her kein (sicherer) Wille zum Erlass einer verbindlichen Regelung entnehmen. Es fehlt nicht nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern auch der Aufbau und Inhalt sprechen gegen einen Verwaltungsakt bzw. eine Zusicherung. Das Schreiben ist weder als “Verwaltungsakt” oder “Bescheid” überschrieben, noch - wie üblich - in einen Bescheidtenor und die Begründung gegliedert. (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2002, 2 M 106/01) Das folgende Schreiben der Senatsverwaltung vom 8. Juli 2009 enthält sogar den ausdrücklichen Hinweis: “Diese Auskunft enthält keine rechtsverbindliche Feststellung; Rechtsmittel sind daher nicht gegeben.”. ccc) Angesichts der vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung mag der Beklagte darauf vertraut haben, dass die Behörde von ihrer nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BerlHG eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen wird, ihm die von § 34a BerlHG abweichende Führung des Titels zu untersagen. Dieses Schreiben hat jedoch keine Bindungswirkung für die Wettbewerbsgerichte (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a, Rn 1.44). Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten beurteilt sich allein danach, ob die Voraussetzungen irreführender Werbung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG) erfüllt sind bzw. danach, ob objektiv ein Verstoß gegen eine Markverhaltensvorschrift (hier: § 43b, § 6 BORA bzw. § 34a Abs. 6 Satz 1 BerlHG) vorliegt (vgl. BGH GRUR 2005, 778 - Atemtest; BGH GRUR 2006, 82 - Betonstahl, Rn 21; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a, Rn 1.44). Die Frage, ob der Beklagte sich aufgrund der Auskunft der Senatsverwaltung in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Tuns befunden hat, kann bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten (§ 9 UWG) eine Rolle spielen, nicht aber gegenüber dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, den die Klägerin geltend macht (vgl. BGH GRUR 2006, 82 - Betonstahl, Rn 30; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a, Rn 1.454). bb) Dem Senat sind Veröffentlichungen der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter dem Titel “Führung ausländischer Hochschulgrade, -tätigkeitsbezeichnungen und -titel” aus anderen Verfahren bekannt. Auch diese Veröffentlichungen verhelfen der Rechtsverteidigung des Beklagten nicht zum Erfolg. aaa) Nach den Feststellungen unter I. 3 Abs. 2 dieser Veröffentlichungen sollen zwar kleine Doktorgrade aus der Slowakischen Republik in der Form “Dr.” geführt werden können, wenn die Grade bis zum 6. September 2007 verliehen worden sind oder die Zulassung bis zum 6. September 2007 erfolgt ist, und der Titelinhaber an diesem Tag sein Wohnsitz im Land Berlin hatte. Bei diesen Veröffentlichungen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung handelt es sich ersichtlich jeweils nicht um einen Verwaltungsakt oder sonstigen Rechtsakt, mit dem die Behörde dem Beklagten oder allen in Berlin wohnhaften Inhabern des Titels “doctor prav” einer slowakischen oder tschechischen Universität, die den Titel vor dem genannten Stichtag erworben haben oder zumindest vor dem Stichtag zum Promotionsverfahren zugelassen worden sind, die Führung des Titels “Dr.” gestattet hat. Es handelt sich nur um die formlose Mitteilung einer Rechtsansicht bzw. einer Verwaltungspraxis. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bbb) Bei dem Auszug aus der Veröffentlichung der Senatsverwaltung aus dem August 2009, die der Beklagte in der Klageerwiderung zitiert, handelt es sich ohnehin nur um eine Wiedergabe des § 34a Abs. 2 Satz 1 BerlHG. b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf § 34a Abs. 2 Satz 1 BerlHG berufen, nach dem Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung “Dr.” ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte den Titel “doctor prav” in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben hat. Relevant ist in diesem Zusammenhang allein die Frage der Vergleichbarkeit der abstrakten Anforderungen der Verfahren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist kein Raum für die Erörterung oder gar eine Beweisaufnahme, ob die Qualität der akademischen Leistungen des Inhabers des ausländischen Titels im Einzelfall den Anforderungen an ein wissenschaftliches Promotionsverfahren entsprochen hätten. aa) § 34a Abs. 2 Satz 1 BerlHG gilt grundsätzlich nur für Abschlüsse, die im Herkunftsland der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation für Studienabschlüsse zugeordnet sind (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juli 2007 sowie Informationsblatt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Stand Juni 2013, unter I. 3.), also nicht für den Grad “doctor prav”, der nach §§ 53, 54 des slowakischen Hochschulgesetzes der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet ist (vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2013, 15 K 3040/09; Informationsblatt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Stand Juni 2013, unter I. 3.). Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation des Beklagten nicht, der Titel “doctor prav” könne nicht als Berufsdoktorat bezeichnet werden. § 34a Abs. 2 Satz 2 BerlHG nennt als Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien oder -verfahren vergeben werden, die sogenannten Berufsdoktorate. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der “doctor prav” von dieser Definition erfasst wird oder einer dritten Gruppe von Doktorgraden, die etwa im Informationsblatt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Stand Juni 2013, als “kleine Doktorate” bezeichnet werden, zuzuordnen ist. Entscheidend ist allein, dass der Grad aus den oben genannten Gründen nicht als in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben anzusehen ist. bb) Auch die Argumentation des Beklagten, die Heranziehung der Bologna-Klassifikation für Studienabschlüsse sei hier der falsche Maßstab, weil es im Juni 2005, als ihm der Titel verliehen worden sei, in der Slowakischen Republik kein der Bologna-Klassifikation entsprechendes, dreigliedriges Hochschulsystem gegeben habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Gegen den Standpunkt des Beklagten, der Titel “doctor prav” sei ein in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbener Doktorgrad, ist auch das am 23. November 2001 in Preßburg geschlossene und am 12. Dezember 2003 in Kraft getretene Deutsch-slowakische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich anzuführen. Dieses Abkommen enthält in Art. 7 Abs. 1 ein Anerkennungsschema, dem sich entnehmen lässt, dass der slowakische Hochschulgrad “philosophiae doctor”, abgekürzt PhD, einem Doktorgrad der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Für den Grad, “doctor prav”, wird eine derartige Gleichwertigkeit nicht festgestellt. Angesichts des Ziels des Abkommens, gleichwertige Hochschulabschlüsse gegenseitig anzuerkennen, ist aus der Nichterwähnung des Grades “doctor prav” auf der Ebene des slowakischen Hochschulgrads “philosophiae doctor” (PhD) und der Doktorgrade der Bundesrepublik Deutschland zu folgern, dass der “doctor prav” kein in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbener Doktorgrad ist, zumal der “doctor prav” an anderer Stelle des Abkommens Erwähnung findet. Dieser Schluss ist zudem aus Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zu ziehen. Nach dessen Satz 1 stehen die Promotion und Doktorandenstudien unter anderem auch Inhabern des slowakischen akademischen Grades “Doktor der Rechte (JUDr.)” offen, so dass dieser akademische Grad offensichtlich nur als Erfüllung der akademischen (Mindest-)Voraussetzungen für eine Promotion oder ein Doktorandenstudium angesehen worden ist und damit einem in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad nicht gleichsteht. In welcher Weise das vom Beklagten in der Klageerwiderung auszugsweise zitierte, aber nicht im Original und in vollständiger Übersetzung vorgelegte Schreiben des Schulministeriums der Slowakischen Republik vom 9. November 2007 an den Dekan der ... Fakultät für Jura, Prof. M. M., in Sladkovicovo dem Deutsch-slowakischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich entgegen stehen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Das Schreiben verhält sich - soweit erkennbar - ohnehin nur zur Behandlung ausländischer Studienbewerber in der Slowakischen Republik. Die hier vertretene Sichtweise wird aber auch durch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Äquivalenzabkommens bestätigt. Wenn über die Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen “Rigorosen Arbeit” für eine Dissertation in Deutschland die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung entscheiden sollten, also im Einzelfall, kann nicht angenommen werden, dass der Grad, “doctor prav” in jedem Fall und ohne weitere Prüfung als ein in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbener Doktorgrad anzusehen ist. Damit ist auch der Einwand des Beklagten entkräftet, die Wissenschaftlichkeit der “Rigorosen Arbeit” sei allein durch die den Titel verleihende Hochschule zu beurteilen. Dies gilt sicherlich für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung des akademischen Grades “doctor prav” in der Slowakischen Republik, aber schon nicht für die Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen “Rigorosen Arbeit” für eine Dissertation in der Bundesrepublik Deutschland und die Beurteilung, ob der Grad als in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbener Doktorgrad anzusehen ist. Dementsprechend stellen sich die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen nach der Rückwirkung der in Beschlüssen der Kultusministerkonferenz übernommenen Bologna-Kriterien nicht. Die in den Raum gestellte Frage des Beklagten, ob das Deutsch-slowakische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 8. März 2004 infolge des Beitritts der Slowakischen Republik zur Europäischen Union außer Kraft getreten sei, ist zu verneinen (vgl. Art. 351 VAEU). c) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG die Verwendung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung des Hochschulgrades für zulässig erklärt. aa) Eine allgemein übliche Abkürzung des Titels darf nur geführt werden, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt. § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG begründet kein Wahlrecht zwischen der in der Slowakischen Republik offiziell zugelassenen Abkürzung “JUDr.” und einer anderen Abkürzung. (vgl. OLG Bamberg Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11; VG Arnsberg, Urteil vom 16. April 2009, 9 L 45/09). Zur Begründung wird auf das Urteil des VG Arnsberg vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, verwiesen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11), das sich in ausführlicher und in jeder Hinsicht überzeugender Weise mit dieser Frage befasst hat. Dieses Urteil ist dem Beklagten bekannt (vgl. Seite 16 der Klageerwiderung, Bl. I/42 d.A., Seite 18 der Berufungsbegründung, Bl. II/46 d.A.). Die Argumentation des VG Arnsberg bezeichnet der Beklagte als ergebnisorientiert, ohne sich aber weiter mit deren Einzelheiten auseinanderzusetzen. Der Beklagte erläutert auch nicht, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu einer anderen Auslegung veranlassen sollte. Das Gegenteil ist der Fall. Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt der Dienstleister, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen. Als Beispiel für derartige Regeln werden Regelungen für die Definition des Berufs und das Führen von Titeln in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich genannt. bb) Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abkürzung “Dr.” in der Slowakischen Republik für den Titel “doctor prav” allgemein üblich ist. Der Beklagte hat als Anlage B 1 zur Klageerwiderung die Kopie eines Schreibens des slowakischen Ministeriums für Schulwesen vom 14. Januar 2004 zur Akte gereicht. Die Unterschrift unter dem Schreiben enthält den Zusatz “JUDr. ...”. Entsprechendes gilt für das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben des Prodekans der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität vom 19. Oktober 2004. In diesen Schreiben wiederholt sich mithin die Praxis in der Slowakischen Republik, den Titel “doctor prav” mit “JUDr.” abzukürzen, die bereits im Urteil des VG Arnsberg vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, anhand der dort zur Akte gereichten Unterlagen festgestellt worden ist. Entsprechende Feststellungen finden sich im Urteil des VG Düsseldorf vom 11. Dezember 2013, 15 K 3040/09. Entgegen den Ausführungen des Beklagten enthält dieses Schreiben auch inhaltlich keine Bestätigung des Beklagtenvortrages. Es kann insoweit erneut auf das Urteil des VG Arnsberg vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, verwiesen werden. Im Verfahren vor dem VG Arnsberg ist das Schreiben, auf das der Beklagte sich beruft, offensichtlich auch vorgelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Datum des Schreibens, dem Namen des Verfassers und dem übereinstimmenden Inhalt des Schreibens. Der Titel “doctor prav” ist danach kein “Doktortitel” im Sinne des § 110 des slowakischen Hochschulgesetzes Nr. 131/2002, zu denen sich das Schreiben ausschließlich verhält. cc) Soweit der Beklagte auf die Alltagssprache in der Slowakischen Republik abstellen will, ist ohnehin nicht dargetan, dass Titelträger dort bei einem persönlichen Treffen mit der Anrede “dr”, also einem aus diesen beiden Buchstaben gebildeten Laut, begrüßt werden. d) Aus § 34a Abs. 5 BerlHG sowohl in seiner vom 2. Februar 2002 bis zum 2. Juni 2011 gültigen Fassung wie auch in der wortgleichen seit dem 3. Juni 2011 gültigen Fassung kann der Beklagte ebenfalls nichts für seine Rechtsverteidigung herleiten. Es sind keine Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere keine Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, zu erkennen, die die Position des Beklagten stützen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erörterte Regelung in Nr. 1 Satz 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 entspricht § 34a Abs. 1 Satz 2 BerlHG, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. e) Die Ausführungen des Beklagten zur Unzulässigkeit einer Herabwertung ausländischer akademischer Grade und zur Unzulässigkeit einer Qualitäts- und Vergleichbarkeitskontrolle durch deutsche Behörden und Gerichte gehen an der Sache vorbei. Die vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen des EuGH (NVwZ 1993, 661) und des BVerwG (NVwZ 1998, 520) betrafen eine Klage auf Feststellung, dass der dortige Kläger den ausländischen akademischen Grad - nach seinem Vortrag den eines “Master of Laws”, LL.M. -, den er aufgrund eines einjährigen Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworben hat, ohne besondere Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium des beklagten Landes Baden-Württemberg führen darf. Der Beklagte soll hingegen - wie eingangs ausgeführt - nicht daran gehindert werden, seinen in der Slowakischen Republik erworbenen Grad “doctor prav” in dieser Form oder der zugelassenen Abkürzung “JUDr” zu führen. Der Beklagte nimmt hier jedoch weitergehende Rechte in Anspruch. In keiner der genannten Entscheidungen finden sich Ausführungen dazu, dass diese Rechte nicht nur Inhabern von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die von den deutschen Behörden und Gerichten als solche anerkannt werden, einzuräumen sind. Ein unzulässiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist danach auch nicht zu erkennen. 2. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht irreführende Werbung des Beklagten bejaht. Wenn der Beklagte bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt seinem Namen die Abkürzung “Dr.” voranstellt, erweckt er bei dem angesprochenen Verkehr, d.h. den an den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts interessierten Personen, die Fehlvorstellung, er verfüge über eine Qualifikation, die der entspricht, die Juristen, die einen Doktortitel führen, üblicherweise haben, und verwirklicht damit den Tatbestand irreführender Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG. a) Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Werbeaussage dazu führen kann, den Verkehr in einem wesentlichen Punkt zu täuschen, der den Entschluss zu einer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5, Rn 2.67). Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Der Grad der Aufmerksamkeit dieses Verbrauchers ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben. (vgl. BGH WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2005, 690 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 2007, 805 - Irreführender Kontoauszug) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitglieder der erkennenden Zivilkammer 15 zu dem von der Werbung des Beklagten angesprochenen Personenkreis gehören. Dies stellt letztlich auch der Beklagte nicht in Frage. Entsprechendes gilt für die Mitglieder des Senats. Sie könnten den Aussagegehalt der beanstandeten Titelführung daher aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen (vgl. BGH WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2007, 805 - Irreführender Kontoauszug; BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Rn 32; BGH 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet, Rn 17; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5, Rn 3.12). Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Sache befassten Richter aufgrund ihrer Einarbeitung in die Rechtsmaterie Unterschiede zwischen in- und ausländischen akademischen Graden möglicherweise eher erkennen können als der juristische Laie. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses beschränkt sich hier auf die Frage, welche Erwartungen der Verkehr entwickelt, wenn ihm ein Rechtsanwalt begegnet, der seinem Namen die Abkürzung “Dr.” voransetzt. Diese Erwartungen gründen auf den in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen. Der typische als Rechtsanwalt tätige Jurist hat danach seine (staatlichen und universitären) Grade in Deutschland erworben und wird damit als Maßstab angesehen, wenn sein Titel nicht erkennbar Auslandsbezug aufweist (z.B. LL.M. mit Herkunftsbezeichnung). Anhaltspunkte dafür, dass etwas anderes in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen sein könnte, trägt auch der Beklagte nicht vor. Das Verkehrsverständnis hängt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ab, ob der durchschnittlich informierte Verkehrsteilnehmer zwischen einem JUDr. und einem Dr. (iur.) unterscheiden kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, wie der Durchschnittsverbraucher “aussieht”. Dies folgt aus Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken): “Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z.B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Es ist deshalb angezeigt, in die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der an Kinder gerichtete Werbung zwar nicht völlig untersagt wird, mit der Kinder aber vor unmittelbaren Kaufaufforderungen geschützt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.”. b) Die Relevanz der Irreführung hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, das Marktverhalten der Gegenseite, also die Entscheidung für die Nutzung des Dienstleistungsangebots des Beklagten mit zu beeinflussen. In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt jedoch in Betracht, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben. (vgl. BGH GRUR 2008, 443 - Saugeinlagen; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5, Rn 2.169, 2.178) Dies gilt für Werbung mit Qualifikationen, die - wie hier - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit eines Rechtsanwalts stehen, nicht. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt ein Unterlassungsanspruch in subjektiver Hinsicht Verschulden nicht voraus (vgl. BGHZ 8, 387 - Fernsprechnummer; BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 2006, 167; BGH, Urteil vom 20. November 2007, VI ZR 144/07, Rn 14; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 1.30; Fritzsche in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, § 8 UWG, Rn 27; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 8, Rn 1; Kessen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 5, Rn 20). Aus welchem Tatbestandselement des § 8 UWG der Beklagte seine abweichende Auffassung herleiten will, erläutert er nicht. d) Das Durchgreifen der Einrede der Verjährung hat das Landgericht zu Recht verneint. Dies greift auch der Beklagte nicht an. e) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen irreführender Werbung nicht verwirkt ist. aa) In Fällen der Irreführung scheidet eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen aus, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1163 - Hard Rock Café, Rn 64; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 11, Rn 2.14; Fritzsche in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 11, Rn 310, 311; Bacher in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 17, Rn 18). bb) Gründe, hier von einem Ausnahmefall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Allenfalls kann eine geringe Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen sein, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche Ausnahme kommt als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde. Ob eine solche Ausnahme angenommen werden kann, bestimmt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen der Parteien sowie der Allgemeinheit. (vgl. BGH GRUR 2013, 1163 - Hard Rock Café, Rn 77). aaa) Die Irreführungsgefahr ist hier keineswegs gering. Wenn der Beklagte bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt seinem Namen die Abkürzung “Dr.” voranstellt und so bei dem angesprochenen Verkehr, d.h. den an den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts interessierten Personen, die Fehlvorstellung weckt, er habe wissenschaftliche Leistungen erbracht, die denen entsprechen, die Juristen, die einen Doktortitel führen, üblicherweise nachgewiesen haben, missbraucht er das Vertrauen der Rechtsuchenden, die von einem Rechtsanwalt, der einen Doktortitel führt, in der Regel größere Fachkunde, akademische Sorgfalt und Seriosität erwarten. Das Ausmaß der Irreführung ist auch keineswegs gering, da die akademischen Anforderungen an die Erlangung des Grades “doctor prav” in der Slowakischen Republik so weit von den Anforderungen abweichen, die einem deutschen Doktortitel entsprechen, dass in der Slowakischen Republik zwei unterschiedliche akademische Grade existieren. Die Irreführung berührt indes nicht nur die Interessen der Rechtsuchenden in erheblicher Weise, die über die Qualifikation des Beklagten getäuscht werden, sondern auch zumindest die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Mitbewerber, die keinen Titel führen, da davon auszugehen ist, dass durch den Doktortitel erweckte Erwartungen Mandanten anziehen. Es besteht kein Anlass, diese Beeinträchtigungen der Interessen der Allgemeinheit gering einzuschätzen. Über die Bestimmungen des UWG hinaus begründet normieren § 43b BRAO und § 6 BORA besondere Anforderungen an die Zulässigkeit der Werbung für anwaltliche Dienstleistungen. Rechtsanwälten wird im Interesse der Allgemeinheit in der Werbung besondere Zurückhaltung auferlegt. Mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und einer funktionsfähigen Rechtspflege ist nach Auffassung des Gesetzgebers im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat, oder gar irreführend ist (vgl. BT-Drucksache 12/4993, Seite 28). bbb) Es ist nach dem Vortrag des Beklagten auch nicht davon auszugehen, dass er sich im Vertrauen darauf, den Titel “Dr.” unbeanstandet auch in Zukunft führen zu können, einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat im Sinne einer sachlich-wirtschaftlichen Basis, bestehend etwa aus betrieblichen Einrichtungen, Vermögenswerten, Vorkehrungen oder Investitionen, für die künftige wirtschaftliche Betätigung (BGH GRUR 2001, 323 -Temperaturwächter; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 11, Rn 2.25; Fritzsche in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 11, Rn 347; Bacher in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 17, Rn 10). Der Beklagte sieht seinen Besitzstand offenbar darin, dass er den Titel in der Vergangenheit unbeanstandet geführt hat. Die Individualinteressen des Beklagten, den Titel weiterhin zu führen, obwohl er die Voraussetzungen nicht erfüllt, wiegen jedoch nicht schwerer als die oben dargestellten Allgemeininteressen. f) Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht erfolgreich widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) vorwerfen. Es ist zwar unstreitig, dass die Klägerin den Beklagten zeitweise mit dem Titel “Dr.” bezeichnet hat. Eine Änderung der Rechtsauffassung steht jedoch jeder Partei grundsätzlich frei und begründet deshalb für sich allein nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Schuldner sich auf die geäußerte Rechtsauffassung einrichtet und Allgemein- oder Drittinteressen nicht entgegenstehen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 11, Rn 2.42; Fritzsche in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 11, Rn 289). Hier sind aber - wie oben - die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, die es ausschließen, dass der Beklagte sich hier auf widersprüchliches Verhalten der Klägerin berufen könnte. g) Soweit der Beklagte sich pauschal auf Vertrauensschutz, das Rechtsstaatsgebot in Art. 20 Abs. 3 GG und seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG beruft, ist dem entgegen zu halten, dass sein Recht, seinen akademischen Grad in der Form zu führen, wie er ihn erworben hat (“doctor prav”, “JUDr.”), durch das ausgesprochene Verbot nicht tangiert und sein Verhalten in der Vergangenheit, in der er auf seine Befugnis, die Abkürzung “Dr.” zu führen, vertraut haben mag, durch die angefochtene Entscheidung nicht tangiert werden. 3. Das Landgericht hat § 43b, § 6 BORA bzw. § 34a Abs. 6 Satz 1 BerlHG zu Recht als Marktverhaltensvorschriften angesehen. Dies greift auch die Berufung nicht an. C. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht im vorliegenden Fall nicht. Auch aus anderen Gründen ergibt sich einen Vorlagepflicht nicht. Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, müssen das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass Gründe, die gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sprechen, durchgreifen und damit die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen (EuGH, Urteil von 10. Januar 2006, C- 344/04, Rn 29, 30), Ein solcher Fall liegt hier ebenso wenig vor wie einer der anderen Fälle, in denen bei der Entscheidung über die Vorlage von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wird (vgl. hierzu: Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV, Rn 61 ff). D. Es ist auch kein Anlass gegeben, ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.