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Beschluss

11 E 37/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0417.11E37.13.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.    , S.       , bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , bewilligt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist offen, ob er aus § 27 Abs. 3 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung seines Enkels W. L. in seinen ihm am 10. September 1996 erteilten Aufnahmebescheid hat. 1. Soweit der Kläger auf zwei Einbeziehungsanträge verweist, die von seinem Enkel im Rahmen des 1996 für den Kläger abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens sowie unter dem 23. August 2000 gestellt worden seien, ist dem nicht weiter nachzugehen. Es handelte sich nicht um Anträge des Klägers, sondern ‑ der damaligen Rechtslage entsprechend - um Anträge seines Enkels, die nicht Gegenstand des vorliegenden vom Kläger betriebenen Verfahrens sind. Diese Anträge sind, worauf schon das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 25. Mai 2007 ‑ 5 K 1888/06 ‑ hingewiesen hat, mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 unzulässig geworden, weil seit diesem Datum eine Einbeziehung nach der ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs. 1 BVFG nur noch von der Bezugsperson ‑ hier dem Kläger ‑ beantragt werden kann („... wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt ...“). Dementsprechend hat der Enkel des Klägers diese Anträge nicht weiterverfolgt. Diese Anträge sind auch nicht auf den Kläger „übergegangen“, der die Einbeziehung seines Enkels ‑ erstmals ‑ am 22. März 2012 beantragt hat. 2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 BVFG für eine nachträgliche Einbeziehung des Enkels W. L. in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 10. September 1996 nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht vorliegen, weil der Enkel nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, sondern sich seit dem 20. März 1999 ununterbrochen in Deutschland aufhält. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass hier das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erwogen werden könnte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, der die Einfügung des nunmehr vom Kläger in Anspruch genommenen § 27 Abs. 3 BVFG vorsah (Bundestagsdrucksache 17/5515, S. 7), ist hierzu ausgeführt: „Im Gegensatz hierzu erfolgt die nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 3 ausnahmsweise nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers. Hierdurch soll in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. Die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, besteht weiterhin. Von der Verpflichtung, die Erteilung des Aufnahmebescheides beziehungsweise die Einbeziehung im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht nur Absatz 2 im Fall einer besonderen Härte eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis seltenen Fall, dass die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem in hohem Maße unbilligen Ergebnis führen würde.“ Ein - indirekter - Hinweis auf die Berücksichtigung einer besonderen Härte im SInne des § 27 Abs. 2 BVFG auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG findet sich in § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG, der ausdrücklich (auch) unanfechtbar abgeschlossene Einbeziehungsverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG benennt. Die Klärung der Frage, ob und inwieweit das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG zu prüfen ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BVFG erforderliche Härte grundsätzlich aus der Situation entsteht, dass der Spätaussiedler seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, während der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, und dass bei einer Berücksichtigung des § 27 Abs. 2 BVFG im Rahmen der Auslegung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG eine „Familientrennung“, die durch § 27 Abs. 3 BVFG vermieden werden soll, nicht vorliegt. Vgl. hierzu Herzog/Westphal, Kommentar zum Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG), in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Systematische Sammlung der Gesetze und Verordnungen mit Erläuterungen, Stand: März 2013, § 27 Rdnr. 67. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).