Urteil
7 K 3449/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0715.7K3449.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Kljutschi/Kasachstan geborene Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seines am 18.05.1977 in Almaty/Kasachstan geborenen Sohnes F. und seiner Familie, nämlich die am 00.00.0000 geborene zweite Ehefrau W. sowie die 1996, 2000 und 2007 geborenen Kinder E. (Sohn der Ehefrau aus erster Ehe, 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert), W1. und B. , in den ihm unter dem 04.11.1996 erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 3 Der Sohn des Klägers reiste bereits am 15.02.1997 – seinen Angaben zufolge mit einem Aufnahmebescheid aus eigenem Recht – gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau P. nach Deutschland ein. Von März 1997 bis August 1997 nahm er in Hauenstein/Pfalz an einem Sprachkurs teil, kehrte jedoch Ende Oktober 1997 nach Kasachstan zurück und lebt dort seit November 2000 in Almaty, wo er als Kraftfahrer tätig ist. In einer Erklärung über die Umstände seiner Rückkehr aus dem Jahre 2012 führte der Sohn des Klägers aus: Nach der Übersiedlung nach Deutschland im Februar 1997 habe seine damalige Ehefrau unter großem psychischen Druck gestanden. Sie habe sehr unter der Trennung von ihren Eltern gelitten und sich Sorgen um ihren kranken Vater gemacht. Das habe sie bewogen, Deutschland mit der gemeinsamen Tochter zu verlassen und nach Kasachstan zurückzukehren. Er habe sich entschlossen, ihnen zu folgen und seine damalige Frau zur Rückkehr zu bewegen. All den Sorgen habe die Ehe jedoch nicht standgehalten. Er habe vor dem Nichts gestanden und sei gezwungen gewesen, von Neuem zu beginnen. Bis heute sei er trotz seiner Arbeit auf elterliche Unterstützung angewiesen. Zudem verwies er auf die Schwierigkeiten des Lebens in Kasachstan. 4 Mit Bescheid vom 22.10.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den entsprechenden Antrag des Klägers ab. Der Sohn gehöre wegen der Rückkehr nicht mehr zum Personenkreis der im Herkunftsland verbliebenen Personen, die nachträglich in den erteilten Aufnahmebescheid einbezogen werden könnten. 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Bescheid vom 02.05.2013 als unbegründet zurück. Sinn und Zweck der Einbeziehung wegen einer besonderen Härte sei es, Abkömmlingen und Ehegatten, die sich bei Aufnahme der Bezugsperson zunächst für einen Verbleib im Herkunftsgebiet entscheiden hätten, nachträglich die Einbeziehung zu ermöglichen, wenn dies wegen eines nach der Ausreise eingetretenen Härtefalls geboten sei. Diesem Personenkreis sei der Sohn des Klägers nach Einreise und anschließender Rückkehr in das Herkunftsgebiet nicht mehr zuzurechnen. 6 Der Kläger hat am 05.06.2013 Klage erhoben. Für die Frage, ob ein Abkömmling im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sei, komme es nicht darauf an, ob sich dieser durchgängig dort aufgehalten habe. Es entspreche gerade der Intention des Gesetzgebers, familiäre Härten auszugleichen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2013 zu verpflichten, in seinen Aufnahmebescheid den Sohn F. , geb. 00.00.0000, sowie die Enkelsöhne E. , geb. 00.00.0000, W1. , geb. 00.00.0000, und B. , geb. 00.00.0000, einzubeziehen und die Ehefrau W. , geb. am 00.00.0000, in die Anlage zum Einbeziehungsbescheid einzutragen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hinsichtlich der 2000 und 2007 geborenen Enkelkinder scheide eine nachträgliche Einbeziehung bereits deshalb aus, weil sie erst nach der Ausreise des Klägers geboren seien. Der Sohn des Klägers sei nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Denn von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen seien Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in Deutschland oder einem Drittstaat begründet hätten. Unschädlich seien allenfalls vorübergehende Aufenthalte, deren Dauer durch einen feststehenden Zeitpunkt eindeutig begrenzt sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich nicht derjenige auf eine Härte berufen könne, der sie durch zurechenbares Verhalten selbst herbeigeführt habe. Zudem sei ein Härtefall nicht schlüssig dargelegt. Die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsgebiet seien für sich genommen kein Härtefall im Sinne des Gesetzes. Die Einbeziehung des 1996 geborenen E. scheitere an § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG (a.F.), wonach eine Einbeziehung nur gemeinsam mit derjenigen der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils möglich sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid des BVA vom 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser hat keinen Anspruch auf Einbeziehung seines Sohnes und seiner Enkel in den mit Datum vom 04.11.1996 erteilten Aufnahmebescheid. 16 Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG können – abweichend von der Regel einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung – im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die sonstigen Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen. 17 Die Vorschrift ist ihrem ausdrücklichen Wortlaut gemäß auf Ehegatten und Abkömmlinge beschränkt, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu dieser Personengruppe zählt der Sohn des Klägers nicht. Denn er ist nicht in Kasachstan verblieben, sondern hat – wohl auf der Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides – das Aussiedlungsgebiet bereits 1997 verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland in der Absicht dauernder Wohnsitznahme eingereist. Der Umstand, dass er aus familiären Gründen nach etwa einem halben Jahr nach Kasachstan zurückkehrte und dort bis heute „verblieb“ führt nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 14.09.2013 hat der Gesetzgeber zwar die Anforderungen an eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen insoweit abgesenkt als ein Härtefall nicht stets Voraussetzung ist und gleichzeitig die Ausnahmen vom Spracherfordernis erweitert, aber an der Beschränkung des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. auf diejenigen Personen festgehalten, die im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind. An einem solchen „Verbleiben“ fehlt es jedoch zumindest dann, wenn die einzubeziehende Person das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen hat, um in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, 18 vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -. 19 Es lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die einzubeziehende Person nach der Ausreise in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt. Denn § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bietet unter Verzicht auf das bisherige Härtefallerfordernis eine Erleichterung für diejenigen, die nicht in Zusammenhang mit der Bezugsperson ausgereist, sondern – aus welchen Gründen auch immer – im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben sind. Für diese Personengruppe lässt die Neuregelung die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Diese wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere nicht nutzt, muss für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten, 20 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Bundesrates des 10. BVG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 21 Hierzu zählen Personen, welche die Möglichkeit der Aussiedlung bereits genutzt haben, erkennbar nicht, zumal im Gesetzgebungsverfahren dem Antrag einer Minderheitsfraktion auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. nicht entsprochen hat, 22 vgl. BT-Drs. 17/7178; Plenarprotokoll 17/130, S. 15368; OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -; VG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 -; Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -. 23 Nicht erfasst sind damit nicht nur Personen, die bereits ausgereist sind und sich seither dauernd im Bundesgebiet aufhalten, sondern auch solche, die – wie der Sohn des Klägers – ausgereist sind und nachträglich in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren. Denn diese haben die durch das BVFG eröffnete Möglichkeit der Einreise ebenso genutzt, wie solche Personen, die in Deutschland verblieben sind. Anderenfalls hätte jeder bereits Ausgereiste die Möglichkeit, durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet die Einbeziehungsvoraussetzungen jederzeit aus eigenem Entschluss wiederherzustellen. 24 Ob von diesem Grundsatz in Härtefällen Ausnahmen möglich sind, ist im Hinblick auf Wortlaut und Systematik der Bestimmung zweifelhaft, 25 vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 -; Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -, 26 bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Kläger hat solche Härtegründe nicht dargelegt. In seiner Äußerung aus dem Jahre 2012 beschränkt er sich vielmehr auf die Darstellung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Kasachstan und den Umstand, dass es dem Sohn bislang nicht gelungen ist, beruflich in zufriedenstellendem Umfang Fuß zu fassen. Damit ist jedoch auf eine Situation im Aussiedlungsgebiet verwiesen, der sich alle Einwohner des Landes zu stellen haben. Soweit er in seiner Erklärung auf die Probleme in der Ehe mit seiner ersten Frau verweist, liegen diese Jahre zurück und wurden durch die erneute Heirat und Gründung einer neuen Familie offenbar erfolgreich überwunden. Ein Grund, eine nachträgliche Einbeziehung unter Umgehung des Tatbestandsmerkmals „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ zuzulassen, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. 27 Der Einbeziehung der Enkelkinder des Klägers steht nach aktueller Rechtslage nunmehr § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG entgegen, der wie seine Vorgängervorschrift die Einbeziehung minderjähriger Abkömmlinge nur gemeinsam mit der der Eltern oder sorgeberechtigten Elternteile zulässt. Zudem weist die Beklagte zutreffend auf den Umstand hin, dass W1. und B. erst nach der Ausreise des Klägers geboren wurden. Von einem „Verbleiben“ ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auszugehen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.