Urteil
5 K 5354/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0702.5K5354.21.00
25Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerseite zu Straßenbaubeiträgen für eine Straßenausbaumaßnahme der Beklagten, die die „ K.-straße“ in S. in dem Bereich von der „D.-straße“ bis „R.-straße/P.-straße“ [im Folgenden auch als betroffene oder ausgebaute Anlage oder als „Abrechnungsabschnitt Ost“ (= AAO) bezeichnet] betraf. Die Klägerseite ist im Rahmen des gebildeten Wohn-/Teileigentums zu 2.676/10.000 Miteigentümer der streitgegenständlichen, insgesamt 8.272 m² großen Grundbesitzung mit der postalischen Bezeichnung „K.-straße (00), M.-straße, Y.-straße 000“ in S. (G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09). Diese Grundbesitzung lag – jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – im unbeplanten Innenbereich. Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen (vgl. Beiakte Heft 1 zu 5 K 5355/21 – im Folgenden nur noch als Beiakte Heft 1 bezeichnet –, Bl. 161 ff.) wurde im Zuge der Umsetzung der Innenstadt-Konzeption der beklagten Stadt der Bereich der „K.-straße“ zwischen der L 000 (C.-straße) und der K0 (B.-straße), der früher Teil der B 000 war, zur Gemeindestraße herabgestuft. Dieser Abschnitt der Straße, dessen Teil unter anderem die betroffene Anlage ist, war auch aus der wies Straßenschäden auf, deren Beseitigung der Landesbetrieb Straßenbau NRW im Zusammenhang mit der Abstufung hätte übernehmen müssen; auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens schätzte der Landesbetrieb die notwendigen Sanierungsaufwendungen auf einen Betrag i.H.v. 875.000 Euro brutto (vgl. Schreiben des Straßenbetriebs an die Beklagte vom 4. Dezember 2009 – Beiakte Heft 1, Bl. 164). Vor diesem Hintergrund schlossen die Beklagte und der Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Vereinbarung, wonach der Landesbetrieb sich zwecks finanzieller Abwicklung der Abstufung der Bundesstraße in dem in Rede soeben genannten Bereich zur Gemeindestraße verpflichtete, zum finanziellen Ausgleich der erheblichen Mängel der abzustehen Bundesstraße an die Beklagte eine Zahlung i.H.v. 875.000,- Euro zu leisten (elektronische Beiakte Heft 1; Beiakte Heft 1, 181 f.). Ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Erläuterungsberichts der Beklagten zur Abrechnung der KAG-Maßnahme(n) K.-straße (Beiakte Heft 3 zu 5 K 5067/21, Bl. 1 ff.; siehe dementsprechend auch elektronischen Erläuterungsbericht – elektronische Beiakte Heft 1) lag dem Ausbau der K.-straße des Weiteren Folgendes zugrunde: Im Jahre 2011 wurde die K.-straße abgestuft und die Beklagte deren Straßenbaulastträgerin. In der Zeit von Juni 2013 bis Januar 2018 wurde die K.-straße zwischen der N.-straße/D.-straße im Osten und der H.-straße im Westen in drei Bauabschnitten ausgebaut. Jeder der Bauabschnitte wurde einzeln ausgeschrieben. Die Bauabschnitte erstreckten sich von - W.-straße bis O.-straße (1. Bauabschnitt; Abnahme: 29. April 2014 – vgl. zu den Abnahmedaten jeweils die Angaben in dem Erläuterungsbericht unter Ziffer 1., Seite 3), - D.-straße bis W.-straße ( 2. Bauabschnitt; Abnahme : 10. November 2016) und - T.-straße bis H.-straße (3. Bauabschnitt; Abnahme :13. Februar 2018). Zum Umfang der Ausbaumaßnahmen ist in dem Erläuterungsbericht einleitend Folgendes ausgeführt (S. 3 des Berichtes): „Die Erneuerung umfasste bis auf kleine Teilbereiche den gesamten Straßenoberbau zwischen den Hauskanten. In wenigen Abschnitten konnten einige bereits erneuerte Gehwege im 1.BA höhenmäßig in die Planung eingebunden und erhalten werden. Es wurde mit dem Ausbau sowohl eine grundhafte Erneuerung der Straße, als auch eine Verbesserung der Anlage durchgeführt. Die K.-straße führte jahrzehntelang als zweistreife Hauptverkehrsstraße im Bundesstraßennetz (B000) den Hauptverkehr durch die Innenstadt. Nach Inbetriebnahme der gesamten „Entflechtungsstraße“ (N.-straße, J.-straße, H.-straße) im Jahr 2011 wurde die K.-straße vom Landesbetrieb abgestuft und in die Baulast der Stadt S. übergeben. Da der Hauptverkehr den Ortskern von S. über die N.-straße umfährt und somit die K.-straße vom Durchgangsverkehr entlastet, konnte die K.-straße als einstreifige Hauptgeschäftsstraße mit Tempo 20/30 umgebaut werden. Zudem kann über einen Angebotsstreifen in Gegenrichtung nun auch der Radverkehr aus den westlichen Stadtteilen ohne Umwege direkt in die Innenstadt fahren. Die ehemals sehr schmalen Gehwege wurden verbreitert. Durch abgesenkte Bordsteine ist das flächige Queren der Straße für die Fußgänger möglich. Von den ehemals zehn LSA sind nur noch drei Anlagen in Betrieb, zwei davon an der Ein- und Ausfahrt in die beruhigte K.-straße. Nach dem Umbau kommt die umgestaltete K.-straße damit allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zu Gute, das Hauptaugenmerk lag auf der Verbesserung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs bzw. ganz allgemein der Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit.“ Zur Ermittlung der Gesamtkosten sowie der beitrags- und umlagefähigen Kosten der Ausbaumaßnahmen ist in dem Erläuterungsbericht einleitend Folgendes ausgeführt (S. 3/4 des Berichtes): „Die Ermittlung der Kosten für die beitragspflichtigen Anlieger ist insofern kompliziert, da die Kosten nicht nur auf die verschiedenen Anlagenteile gemäß der Satzung (Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen, Gehweg, Grünanlagen, Beleuchtung, Entwässerung) verteilt werden müssen, sondern auch eine Aufteilung der tatsächlich ausgeführten Bauabschnitte auf die Abrechnungsabschnitte – welche nicht identisch sind – durchgeführt werden muss. Dieser Erläuterungsbericht soll dazu dienen, diese Aufteilung nachvollziehbar darzulegen. Die Ermittlung der Kosten erfolgt generell auf einem Abrechnungsschlüssel mit einer fiktiven Aufteilung der Baukosten auf die Anlagenteile und Abrechnungsabschnitte. Sie wird hierfür in fünf Schritten durchgeführt. Schritt 1: Aufteilung der Baukosten für jeden der drei Bauabschnitte auf seine Anlagenteile und die jeweiligen Abrechnungsabschnitte (siehe Tabellen 1.1 bis 1.3 und Kapitel 3). Schritt 2: Ermittlung der Fiktivkosten für die einzelnen Abrechnungsabschnitte aus den gesamten Baukosten. Diese dienen dazu, einen Abrechnungsschlüssel der Baukosten für jedes Anlagenteil und jeden Abrechnungsabschnitt für Kosten, welche über die gesamte Maßnahme angefallen sind, zu ermitteln. Zudem werden die Fiktivkosten für die Aufteilung der Bauabschnitte 2 (teilweise in Abrechnungsabschnitt Mitte und Ost) und 3 (teilweise in Abrechnungsabschnitt West, Mitte, L.-straße und E.-straße) gebildet, um Abrechnungsschlüssel für Maßnahmen, welche innerhalb eines Abrechnungsabschnitts verteilt werden müssen, gebildet (siehe Tabelle 2 und Kapitel 4). Lediglich der Bauabschnitt 1 muss nicht aufgeteilt werden, da er komplett innerhalb des Abrechnungsabschnittes Mitte liegt. Schritt 3: Aufteilung aller angefallenen Rechnungen in der Auflistung des Untersachkontos auf die fünf Abrechnungsabschnitte (West, Mitte, Ost, L.-straße, E.-straße), der Übersichtlichkeit halber zunächst ohne Einteilung in Anlagenteile. Die nicht umlagefähigen Kosten nach KAG werden in diesem Schritt heraus gerechnet (siehe Tabelle 3 und Kapitel 5). Schritt 4: Aufteilung aller angefallenen Rechnungen in der Auflistung des Untersachkontos auf die Anlagenteile innerhalb der fünf einzelnen Abrechnungsabschnitte (siehe Tabellen 4.1 bis 4.5 und Kapitel 6). Schritt 5: Aufteilung der Gesamtsumme im jeweiligen Anlagenteil in Kosten für die Eigentümer und die Stadt S. unter Berücksichtigung der anrechenbaren Breiten (siehe Tabellen 4.1 bis 4.5 und Kapitel 7).“ Zur Aufteilung der Kosten auf die ausgebauten Anlagenteile ist in dem Erläuterungsbericht u.a. Folgendes ausgeführt (S. 4 des Berichtes): „Als Anlagenteile werden im Rahmen dieses Erläuterungsberichtes die funktionalen Bereiche der Verkehrsanlage gemäß der KAG-Satzung der Stadt S. bezeichnet. Diese sind Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Begrünung, Entwässerung. Im Zuge der Ermittlung der Kosten werden die folgenden Anlagenteile zusammengefasst, da sie jeweils den gleichen Beitragsanteil haben: 1. Fahrbahn und Radweg (hier Angebotsstreifen) 2. Gehweg und Parken (hier auch Ladestreifen) 3. Beleuchtung, Begrünung und Entwässerung Die Aufteilung der Baukosten auf die Anlagenteile wird auf Grundlage der abgerechneten Mengen durchgeführt. Hierfür werden die Mengenermittlungen der Schlussrechnungen herangezogen.“ Zur „Abschnittsbildung“ ist in dem Erläuterungsbericht u.a. Folgendes ausgeführt (S. 5/6 des Berichtes): „Die für den Ausbau der K.-straße gewählten Bauabschnitte stimmen nicht mit den Abschnitten, welche für die Abrechnung gebildet werden, überein. Aus diesem Grund muss neben der Aufteilung auf die Anlagenteile auch noch eine Aufteilung auf die Abrechnungsabschnitte erfolgen. Aus der Ermittlung der fiktiven Baukosten werden Kostenanteile für die Anlagenteile in den jeweiligen Abrechnungsabschnitten berechnet, welche für die Aufteilung der gesamten Kosten einen Aufteilungsschlüssel bilden. Diese Aufteilungsschlüssel werden später im Bericht erläutert. Die Abrechnungsabschnitte werden wie folgt gebildet: (-) Abrechnungsabschnitt West (AAW) von U.-straße./F.-straße. bis A.-straßer. (-) Abrechnungsabschnitt Mitte (AAM) von Z.-straße./X.-straße. bis U.-straße./F.-straße. (-) Abrechnungsabschnitt Ost (AAO) von V.-straße. bis Z.-straße./X.-straße. Zudem werden die E.-straße (AAKS) und die L.-straße (AAMS) als Abschnitte betrachtet, da in diesen Straßen nicht nur an den Bestand angeschlossen wird, sondern ein Teilstück neu ausgebaut worden ist.“ Vorliegend wird der Beitrag für den Ausbau des „Abrechnungsabschnittes Ost“ (AAO) von V.-straße. bis Z.-straße./X.-straße.“ erhoben, der (Teil-)Gegenstand des 2. Baubabschnittes („D.-straße“ bis „W.-straße“) war. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. November 2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerseite bezogen auf die streitgegenständliche Grundbesitzung – aber nur anteilig nach Maßgabe der Höhe Miteigentumsanteile der Klägeseite an der in Wohn-/Teileigentum stehenden Grundbesitzung – wegen dieses Ausbaues unter Berufung auf § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) und ihre Straßenbaubeitragssatzung (BS) Straßenbaubeiträge in Höhe von 19.094,02 Euro fest und forderte diesen Betrag zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an. Der Berechnung der Höhe des Beitrags legte die Beklagte ausweislich der Begründung zu dem Bescheid folgendes zugrunde: Die tatsächlichen Kosten im Sinne der §§ 2 f. BS für den Ausbau der K.-straße in dem streitgegenständlichen Bereich beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 1.235.307,35 Euro. Da die „K.-straße“ – im hier abgerechneten Bereich – eine „Hauptgeschäftsstraße“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS sei, betrage der städtische Anteil an den beitragsfähigen Ausbaukosten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BS 574.465,11 Euro. Der restliche (umlagefähige) Aufwand in Höhe von 660.842,24 Euro sei gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BS von den beitragspflichtigen Eigentümern bzw. den Erbbauberechtigten der (durch die ausgebaute Anlage) erschlossenen Grundstücke zu erheben. Ausgehend von diesem umlagefähigen Aufwand und einer Summe der Berechnungsflächen (modifizierten Grundstücksflächen) von 95.765,04 m², auf die unter Berücksichtigung von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung aller erschlossenen Grundstücke der umlagefähige Aufwand nach Maßgabe der §§ 5 - 7 BS zu verteilen sei, ergebe sich ein „Beitragssatz“ je Quadratmeter Verteilungsfläche (modifizierter Grundstücksfläche) von 6,90066271 Euro. Zur Berechnung des auf das veranlagte Grundstück entfallenden Beitragsanteiles ermittelte die Beklagte, ausgehend von einer Grundstücksfläche von insgesamt 8.272 m², einem Faktor für das Maß der Nutzung von 100 v.H. oder 1,00 für eine eingeschossige Bebaubarkeit und von einer Erhöhung dieses Faktors um 25 % eine modifizierte Grundstücksfläche für die veranlagte Grundbesitzung von insgesamt 10.340,00 m²; aus der Vervielfältigung dieser modifizierten Grundstücksfläche mit dem oben genannten Beitragssatz ergab sich der von der Beklagten für die Grundbesitzung insgesamt veranschlagte Beitrag in Höhe von 71.352,85 Euro , der nach Maßgabe der Miteigentumsanteile der Klägerin (2.676/10.000) auf diese verteilt festgesetzt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2020 erhob die Klägerseite Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid und machte im Wesentlichen folgendes geltend: Die Heranziehung unterschiedlicher Flurstücke zu einem einheitlichen Beitrag führe wegen des Mangels der hinreichenden Bestimmtheit des auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Abgabenbetrages ohnehin schon zur Nichtigkeit des Beitragsbescheides. Die Beitragssatzung der Beklagten sei unwirksam, weil sie keine geeignete Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung bilde, da die jeweiligen Anteilsätze für Straßenarten bzw. Teileinrichtungen nicht vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt seien. Die Anliegeranteilsätze für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Wohnstraßen seien höher angesetzt als der Anliegeranteil für reine Wohnstraßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienten. Auch müsse ein vorteilsgerechter Abstand zwischen den jeweiligen Anliegerinteressen verschiedener Anlagen bestehen. Dies sei bei einem Abstand von nur 5-10 v.H. je nach betroffener Anlagenart zwischen deutlich mehr von Anliegerverkehr betroffenen Hauptgeschäftsstraßen und Haupterschließungsstraßen nicht der Fall. Die (o.g.) Zahlung des Landesbetriebes Straßenbau über 875.000,- Euro sei nicht beitragsmindernd berücksichtigt worden. Auch die Kosten für das Liefern und Aufstellen von Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen seien nicht beitragsfähig. Ferner habe die Beklagte den Kreis der Grundstücke, die in die Abrechnung einzubeziehen seien, nicht ordnungsgemäß bestimmt. Da die I.-straße lediglich ein unselbstständiges Anhängsel der K.-straße in dem hier abgerechneten Teil und damit Teil der abgerechneten Anlage sei, seien auch die an jene Straße angrenzenden Grundstücke G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16, G17, G18, G19, G20, G21 und G22 in die Beitragsverteilung einzubeziehen. Die I.-straße sei im Wesentlichen als Zufahrt für das Unternehmen Q. errichtet worden: der Bogen anstelle einer einfachen Sackgasse sei ausschließlich zum Zwecke der Erleichterung des Lieferverkehrs gewählt worden. Aber auch die Straße „G.-straße“ dürfte als unselbstständiges Anhängsel zu qualifizieren sein. Bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück wurde ferner folgendes angeführt: Die streitgegenständlich veranlagten Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06; G07, G08, G09 seien im Übrigen nicht durch die K.-straße erschlossen. Es handele sich bei ihnen insbesondere nicht um sogenannte gefangene Hinterliegergrundstücke. Eine Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken (gegenüber der K.-straße) liege nämlich nicht vor. Die Hinterliegergrundstücke hätten gegenüber der K.-straße keine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit. Die Inanspruchnahme der Flurstücke der streitgegenständlichen Grundbesitzung erfolge tatsächlich auch ausschließlich über den M.-straße bzw. über die Y.-straße. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2021 , zugestellt am 05. Juli 2021, wies die Beklagte den Widerspruch unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gründen als unbegründet zurück. Am 04. August 2021 hat die Klägerseite Klage gegen ihre Beitragsveranlagung erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 6. November 2020 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und – insbesondere im Zusammenhang mit den gerichtlichen Aufklärungsverfügungen, auf die Bezug genommen wird, – vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie den Beitragsanspruch der Beklagten im Ergebnis nicht ausgeschöpft haben. Die Heranziehung der Klägerseite zu den geforderten Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der „K.-straße“ in S. in dem Bereich von der „D.-straße“ bis „R.-straße/P.-straße“ [im Folgenden auch als betroffene, abgerechnete oder ausgebaute Anlage oder als „Abrechnungsabschnitt Ost“ (AAO) bezeichnet] ist dem Grunde (I.) und der der Höhe (II.) nach gerechtfertigt. Die Klägerseite ist auch Schuldner des Beitrages (III.). I. Die Heranziehung zu dem Straßenbaubeitrag findet ihre Rechtsgrundlage dem Grunde nach in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt S. vom 16.01.2006 “ (BS 2006), die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht galt. Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht (frühestens) mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Eine Anlage ist endgültig hergestellt, sobald das entsprechende Bauprogramm der Gemeinde erfüllt ist. Dies setzt(e) hier die Abnahme der bauprogrammgemäßen Ausbauarbeiten im zweiten Bauabschnitt durch die Beklagte voraus, da dieser Bauabschnitt u.a. die gesamte Strecke der räumlich rechtmäßig abgegrenzten Anlage des „Abrechnungsabschnittes Ost“ (s. zu dieser Abgrenzung des Näheren unten 2.1) umfasste. Da die Abnahme dieses Bauabschnittes im November 2016 erfolgte, entstand die (sachliche) Beitragspflicht für die hier in Rede stehende selbstständige Anlage bereits im November 2016 (s. dazu des Näheren unten 2.4), so dass die Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung der erst im Laufe des Jahres 2017 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 2. November 2017 (BS 2017) auf die Beitragserhebung für die hier betroffene Anlage keine Anwendung findet. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Satzung – in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung – bestehen nicht (1.1). Die Beklagte hat der Beitragsveranlagung auch zu Recht die gesamte klägerische Grundbesitzung zugrunde gelegt (1.2). Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes nach § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 BS 2006, an den die Beitragsentstehung anknüpft, sind erfüllt (2.). 1.1 Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung ist klägerseits zwar eingewandt worden, dass die in der Satzung für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes vorgesehenen Anteile der Beitragspflichtigen bzw. der Gemeinde als Repräsentantin der Öffentlichkeit wegen fehlerhafter Gewichtung der Vorteile, die mit der Ausbaumaßnahme für die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bzw. für die Öffentlichkeit jeweils verbunden sind, nicht rechtens seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die rechtmäßige Verteilung des umlagefähigen Aufwandes entscheidend ist, dass die Beitragssatzung eine zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignete Maßstabsregelung enthält. Darauf, ob die in der Satzung getroffenen Verteilungsregelungen auch für die Verteilung des Aufwandes in anderen Abrechnungsgebieten geeignet ist, kommt es für das nordrhein-westfälische Straßenbaubeitragsrecht nicht an (sog. Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Maßstäbe). Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 524 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Dementsprechend ist hier (lediglich) zu prüfen, ob die Verteilungsmaßstäbe der Satzung geeignet sind, den für den Ausbau der hier abgerechneten Anlage entstandenen beitragsfähigen Aufwand einerseits im Verhältnis zwischen der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit und den Beitragspflichtigen und andererseits innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen in rechtmäßiger, d. h. in vorteilsgerechter Weise zu verteilen. Diesbezüglich bestehen hier aber keine Bedenken; denn die hier abgerechnete Anlage ist von der Beklagten bei ihrer Abrechnung zu Recht – und entgegen ihrer insoweit versehentlich fehlerhaften Angabe im Heranziehungsbescheid – als Haupterschließungsstraße im beitragsrechtlichen Sinne eingestuft worden (a.) und auch die in der Satzung für Haupterschließungsstraßen vorgesehenen Regeln zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sind nicht zu beanstanden (b.). a. Zunächst sei bereits an dieser Stelle festgestellt, dass die beklagtenseits der Beitragsabrechnung tatsächlich zugrunde gelegte Einstufung der „K.-straße“ im hier abgerechneten Bereich (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) als Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 nicht zu beanstanden ist. Zwar hat die Beklagte in den Begründungen der Beitragsbescheide, die wegen der Anlagen der „Abrechnungsabschnitte Ost bzw. West“ ergangen sind, dargelegt, dass die „K.-straße“ – im dort jeweils abgerechneten Bereich – eine sogenannte Hauptgeschäftsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS sei. Die Aufwandsverteilung ist in den „Abrechnungsabschnitten Ost bzw. West“ aber tatsächlich nach Maßgabe einer Bewertung der „K.-straße“ in diesen Bereichen als Haupterschließungsstraße erfolgt. Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Angaben in der in dem elektronischen Erläuterungsbericht (elektronische Beiakte Heft 1) unter Nr. 7.3 (S. 23) befindlichen Tabelle. In dieser Tabelle hat die Beklagte nämlich die Anteile der Beitragspflichtigen angeführt, die sie bei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes bezüglich der dort jeweils angesprochenen Teileinrichtungen den Beitragspflichtigen zurechnet. Die in der Tabelle angeführten Anteile entsprechen dabei nur für den „Abrechnungsabschnitt Mitte“ den Anteilsätzen, die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BS 2017, die beklagtenseits angesichts der Beitragsentstehung für die hier in Rede stehende Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) bereits im Jahre 2016 irrtümlich angewandt worden ist, für Hauptgeschäftsstraßen vorgesehen sind, während die für die „Abrechnungsabschnitte West bzw. Ost“ angeführten Anteile den in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS 2017 für die Abrechnung von Haupterschließungsstraßen vorgesehenen Anteilsätzen entsprechen. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die für die hier in Rede stehende Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) irrtümliche Anwendung der Beitragssatzung 2017 statt der Beitragssatzung 2006 bei der Verteilung der Aufwandsanteile zwischen den Beitragspflichtigen und der Gemeinde im Ergebnis rechtlich unerheblich bleibt, weil jedenfalls für die hier in Rede stehenden Straßenarten „Hauptgeschäftsstraße“ bzw. „Haupterschließungsstraße“ die satzungsmäßig jeweils vorgesehenen Verteilungsquoten in den Beitragssatzungen 2006 bzw. 2017 gleich sind. Zum anderen ergibt sich die tatsächliche Behandlung der Anlage bei der Beitragsabrechnung durch die Beklagte als Haupterschließungsstraße aber auch aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenaufstellungen zur Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes zu den einzelnen „Abrechnungsabschnitten West, Mitte, bzw. Ost“ [vgl. Tabellen „KAG-Abrechnung K.-straße 1.-3.“, Tabellen 4.1 bis 4.3 – Beiakte Heft 2 zu 5 K 5355/21, im folgenden nur noch als Beiakte Heft 2 bezeichnet, Bl. G12 (365), 366 (372) bzw. 375 (379)]. Aus den Angaben am Ende der in den dortigen Verteilungstabellen angestellten Berechnungen ergibt sich, dass der demnach auf die Beitragspflichtigen entfallende Kostenanteil für die Anlagen der „Abrechnungsabschnitte Ost bzw. West“ nach Maßgabe der Anteilsätze errechnet ist, die für Haupterschließungsstraßen gelten, und nur für die Anlage des „Abrechnungsabschnittes Mitte“ die Verteilung nach Maßgabe der Anteilsätze erfolgt ist, die für Hauptgeschäftsstraßen gelten. Die der Beitragsabrechnung durch die Beklagte tatsächlich zugrunde gelegte Einstufung der „K.-straße“ im „Abrechnungsabschnitts Ost“ als Haupterschließungsstraße ist i.Ü. auch zutreffend erfolgt. Nach der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 handelt es sich bei Haupterschließungsstraßen um Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006 handelt es sich bei Hauptgeschäftsstraßen um Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 BS 2006 sind Hauptverkehrsstraßen Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Zweifel daran, dass es sich bei der „K.-straße“ im Bereich der hier abgerechneten Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) nicht um eine „Hauptgeschäftsstraße“ in diesem Sinne handelt, bei der die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegen müsste, sind weder substantiiert geltend gemacht noch – insbesondere auch mit Blick auf die in dem elektronischen Erläuterungsbericht befindlichen Fotos und die im Internet unter „Google Maps“ im Modus „Street View“ frei zugänglichen fotografischen Aufnahmen des hier in Rede stehenden Straßenbereichs – ersichtlich. Aber auch daran, dass es sich bei der „K.-straße“ nach der Ausbaumaßnahme nicht mehr um eine Hauptverkehrsstraße handelt, hat das Gericht keine Zweifel. Die „K.-straße“ hat nämlich ausweislich der Erläuterungen unter Ziffer 8. des von der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten (und als Beiakte angelegten) elektronischen Erläuterungsberichtes ihre frühere Verkehrsbedeutung als Hauptverkehrsstraße verloren. Früher wies die „K.-straße“ im Innenstadtbereich als Teil einer Bundesstraße einen Durchgangsverkehr mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von bis zu 20.000 Kraftfahrzeuge auf. Dieser Durchgangsverkehr wird seit dem Bau der innerstädtischen Achse „N.-straße - H.-straße“, die ausweislich Google-Maps heute Teil der Bundesstraße ist und im Wesentlichen parallel zur „K.-straße“ verläuft, über diese „Entflechtungsstraße“ geführt. Dafür, dass die „K.-straße“ ihre frühere Verkehrsbedeutung als Hauptverkehrsstraße verloren hat, spricht zudem, dass die Fahrbahn nicht mehr zweistreifig ausgebaut ist und die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke nach dem Umbau auf ca. 3.500 Kraftfahrzeuge gesunken ist (vgl. Ziffer 8 des elektronischen Erläuterungsberichtes – s. dort Seite 23). Bei der zuletzt genannten Verkehrsstärke handelt es sich allenfalls um eine mittlere Verkehrsbelastung, die den typischen Verkehrsbelastungen klassifizierter Straßen nicht gleichkommt und deshalb eine Einstufung als Hauptverkehrsstraße nicht zulässt. Vgl. zu einer entsprechenden Einschätzung für eine tägliche Belastung von 2.500 – 3.000 Kraftfahrzeugen: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 497 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Nach ihrer – insoweit für die Beurteilung maßgeblichen – Lage im Verkehrsnetz (vgl. dazu insbesondere die Übersicht, die über den Internetauftritt „Google Maps“ allgemein zugänglich ist,) dient die „K.-straße“ gemäß ihrer Verkehrsbedeutung der Erschließung der an der „K.-straße“ gelegenen Grundstücke und darüber hinaus auch dem Verkehr innerhalb der angrenzenden Baugebiete, während demgegenüber insbesondere die benachbarte Achse „N.-straße - H.-straße“ als Hauptverkehrsstraße dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient und damit im fraglichen Bereich die Hauptverkehrsstraße bildet, die den durchgehenden innerörtlichen Verkehr und den überörtlichen Durchgangsverkehr in dem betroffenen Verkehrsnetz bewältigt. Eine andere Kategorisierung der hier in Rede stehenden, abgerechneten Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) als als Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 4 Nr. 2 BS 2006 kommt mithin nach allem nicht ernstlich in Betracht. b. In der Beitragssatzung – in der hier anwendbaren Ursprungsfassung vom 16. Januar 2006 – ist vorgesehen, dass bei einer Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006, als die die „K.-straße“ im hier abgerechneten Bereich von der Beklagten – wie dargelegt zu Recht – eingestuft worden ist, gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS 2006 auf die Beitragspflichtigen ein Anteil am beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radweg von je 45 v.H., für die Teileinrichtungen Gehweg und Parkstreifen von je 65 v.H. und für die Teileinrichtungen Entwässerung, Beleuchtung und unselbstständige Grünanlagen von je 45 v.H. entfällt. Diese Regelungen über die Aufwandsverteilung zwischen den Anliegern und der Gemeinde als Repräsentantin der Öffentlichkeit sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW bleibt dann, wenn die (ausgebaute) Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Für die Bemessung des Beitrags der Anlieger ist deren durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotener wirtschaftlicher Vorteil maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger liegt darin, dass der ihnen durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den Gebrauchswert der Grundstücke erhöht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Demgegenüber ist der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Gemeindeanteil niederzuschlagen hat, nicht allein grundstücksbezogener Art. Die Allgemeinheit, der außer den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, besteht im Allgemeinen aus einer unbestimmten Zahl von Personen, welche die Straße lediglich als Durchgangsstraße und nicht als Anlage, die anliegende Grundstücke erschließt, benutzen. Der nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht daher in der maßnahmebedingten besseren Ausnutzbarkeit der Möglichkeiten, die der Durchgangsverkehr durch die Straße eröffnet. Dabei muss es sich - anders als bei wirtschaftlichen Vorteilen der Grundstückeigentümer - nicht um die Steigerung des Gebrauchswertes von Grundstücken handeln, wenngleich auch die Erreichbarkeit von anderweitig erschlossenen Grundstücken über die Durchgangsstraße zu diesen Möglichkeiten gehört. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 13, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 15, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Bei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits hat der Satzungsgeber hier von seinem so eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ausdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist zum einen der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 18. Dem wird die hier in Rede stehende Beitragssatzung gerecht, da sie den Gemeindeanteil nach Straßentypen in Abhängigkeit vom Umfang des Durchgangsverkehrs staffelt (vgl. dazu § 4 Abs. 3 BS 2006, wonach im Wesentlichen folgende „ Öffentlichkeitsanteile “ vorgesehen sind: für Fahrbahn und Radwege – Anliegerstraßen 35 %, Hauptgeschäftsstraßen 45 %, Haupterschließungsstraßen 55 %, Hauptverkehrsstraße 75 % des beitragsfähigen Aufwands; für Gehwege und Parkstreifen – Anliegerstraßen 30 %, Hauptgeschäftsstraßen 30 %, Haupterschließungsstraßen 35 %, Hauptverkehrsstraße 35 % des beitragsfähigen Aufwands; für Beleuchtung und Oberflächenentwässerung sowie unselbstständige Grünanlagen/Grünstreifen: Anliegerstraßen 35 %, Hauptgeschäftsstraßen 45 %, Haupterschließungsstraßen 55 %, Hauptverkehrsstraße 50 % des beitragsfähigen Aufwands). Angesichts der gewählten Prozentsätze ist die beklagte Gemeinde bei der Ausübung des Ermessens, das ihr bei der Wahl der Maßstäbe für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zwischen Anliegern und der Öffentlichkeit zukommt, ersichtlich davon ausgegangen, dass die Vorteile, die der Allgemeinheit/Öffentlichkeit aus dem Ausbau einer Fahrbahn, eines Gehwegs oder eines Parkstreifens, der Beleuchtung oder der Oberflächenentwässerung oder unselbstständiger Grünanlagen in einer Anlage zuwachsen, bei dem Ausbau etwa einer Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 größer sind als bei dem Ausbau einer Hauptgeschäftsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006 und die den Anliegern aus dem Ausbau erwachsenden Vorteile dementsprechend niedriger. Diese Annahme ist bei Prüfung der Ermessensausübung anhand des (im Hinblick auf das weite Ermessen der Gemeinde pauschalierend anzuwendenden) Maßstabs der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit, d.h. durch den Durchgangsverkehr, nicht zu beanstanden. Denn die dem zugrunde liegende Annahme ist plausibel, dass in einer Hauptgeschäftsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006, die durch eine baulich-gewerbliche Nutzung durch Ladenlokale geprägt ist, der Ziel- und Quellverkehr, der durch die anliegenden erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird, im Verhältnis zum Durchgangsverkehr in regelmäßig nennenswerter Weise von größerem Gewicht ist als der Verkehr auf Haupterschließungsstraßen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Zum anderen muss der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit in ein angemessenes Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gesetzt werden. Dabei darf berücksichtigt werden, dass ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils aufweist als ein Anliegerverkehrsvorgang. Während letzterer unmittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betrifft und somit den dem Anlieger durch den Ausbau zukommenden Vorteil manifestiert, ist der wirtschaftliche Vorteil für einen Durchgangsverkehrsvorgang bezogen auf sein Endziel, also das mit dem Verkehrsvorgang angefahrene Grundstück, mediatisiert. Nicht die unmittelbare Grundstückserschließung steht in Rede, sondern die bloß mittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betreffende und damit auch vom wirtschaftlichen Vorteil her geringer einzustufende Netzeinbindung. Bei typisierender Betrachtung bewirkt sie außerdem regelmäßig, dass die Erreichung des Endziels des Verkehrsvorgangs über verschiedene Netzstränge möglich ist, so dass auch wegen dieser Alternativität der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Durchgangsverkehrsvorgangs nicht mit der Grundstückserschließung eines Anliegerverkehrsvorgangs gleichgesetzt werden kann. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der jeweiligen Verkehrsvorgänge an. Vielmehr bedarf es einer Gewichtung der Verkehrsvorgänge des Durchgangsverkehrs einerseits und der Anliegerverkehrsvorgänge andererseits zueinander. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 19 und 21. Bei Haupterschließungsstraßen hält sich die Vorteilsabwägung dahin, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger mit Blick auf Fahrbahn und Radweg mit 45 % des beitragsfähigen Aufwands bemisst, im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens. Darin kommt einerseits die mindere Gewichtigkeit des Anliegerverkehrsvorgangs bei Haupterschließungsstraßen etwa im Vergleich zu Hauptgeschäftsstraßen (mit entsprechenden Anliegeranteilen von 55 %) zum Ausdruck, bei denen wegen des Ziel- und Quellverkehrs, der durch die herausgehobene geschäftliche Nutzung der anliegenden Grundstücke ausgelöst wird, die durch die Straße gebotene Erschließung von gesteigerter Vorteilswirkung für diese Grundstücke ist, und andererseits die nur beschränkte, aber – im Vergleich zu Anliegerstraßen (mit entsprechenden Anliegeranteilen von 65 %) deutlich gesteigert – vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion von Haupterschließungsstraßen im Straßennetz der Stadt nicht unangemessen zum Ausdruck. Entsprechende Erwägungen gelten für die Vorteilsbewertung hinsichtlich von Ausbaumaßnahmen an den Teileinrichtungen Gehwege und Parkstreifen. Deren wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Beitragspflichtigen hat die beklagte Stadt bei Haupterschließungsstraßen mit je 65 % bemessen. Auch diese Zumessung erscheint insbesondere gegenüber den entsprechenden Anteilssätzen von 70 %, die hinsichtlich dieser Teileinrichtungen in der Beitragssatzung für Anliegerstraßen und Hauptgeschäftsstraßen vorgesehen sind, nicht unangemessen. Denn die in Anliegerstraßen bzw. in (herausgehoben geschäftlich genutzten) Hauptgeschäftsstraßen durch Gehwege und Parkstreifen den jeweils erschlossenen Grundstücken gebotenen verkehrlichen Nutzungsmöglichkeiten überwiegen regelmäßig deren Nutzen für erschlossene Grundstücke in Haupterschließungsstraßen, da auch die hier in Rede stehenden Teileinrichtungen in Haupterschließungsstraßen in stärkerem Maße dem Durchgangsverkehr zugutekommen. Schließlich erscheint es auch nicht unangemessen, dass die Beklagte die in Haupterschließungsstraßen durch die Teileinrichtungen Entwässerung, Beleuchtung und selbstständige Grünflächen den Beitragspflichtigen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile mit jeweils 45 % und damit im gleichen Maße wie die durch die Teileinrichtung Fahrbahn gebotenen Vorteile bewertet hat und damit bei der Vorteilsbewertung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist, dass in Haupterschließungsstraßen bezüglich der hier in Rede stehenden Teileinrichtungen das öffentliche Interesse an der verkehrlichen Nutzbarkeit der Straße das Anliegerinteresse leicht überwiegt. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. 1.2 Die Beklagte hat der Beitragsveranlagung der Klägerin zu Recht (nur) die Grundbesitzung G01 , G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 insgesamt zugrunde gelegt, weil aus den im Folgenden dargelegten Gründen das durch den hier abgerechneten Straßenausbau beitragsrechtlich bevorteilte (wirtschaftliche) Grundstück (= Grundstückseinheit) zwar aus diesen Flurstücken zuzüglich der Flurstücke G24, G25 und G26 besteht, die Klägerin aber im Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht gemäß § 12 BS 2006, d. h. bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides nur Miteigentümerin (Teileigentum) der Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 war. Da Straßenbaubeiträge gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass diesen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden, der beitragsauslösende Vorteil mithin ein grundstücksbezogener Erschließungsvorteil ist, ist das (bevorteilte) Grundstück der abgabenrelevante (objektive) Gegenstand der Veranlagung und Beitragserhebung. Da der Straßenbaubeitrag gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG die Gegenleistung für einen von der Gemeinde gebotenen grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, gilt im Beitragsrecht zudem der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, da dieser dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks gerecht wird. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist – unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, und unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (= Buchgrundstück) – daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Vgl. dazu z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 – 15 B 722/17 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 64 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW; s. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auch: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 257 ff.. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann in der Zusammenfassung mehrerer kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können auch durch die Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass das Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich nutzbar und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind. Vgl. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 611 (Stand: März 2020); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 259. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Buchgrundstück eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten umfasst oder mehrere Buchgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 –, S. 10 des Urteilsabdruckes, die hier mit der Abnahme der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt, die u.a. den Ausbau der hier in Rede stehende Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) auf ihrer vollen Länge abschlossen, am 10. November 2016 entstanden ist. Ausgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück. Ein Buchgrundstück ist gemäß von dem allgemeinen, formellen, bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist. Ein Buchgrundstück kann daher aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn diese unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes geführt werden. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai 2007 – 15 A 4358/06 – (veröffentlicht in juris); s. zum Grundstücksbegriff auch: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 256. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob dieses um Flächen zu verkleinern oder vergrößern ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 262. Eine Zusammenlegung von Flächen zu einer wirtschaftlichen Einheit (= Grundstückseinheit) setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit voraus. Die Zusammengehörigkeit wird durch die rechtlich nur möglich oder vorgeschriebene gemeinsamen Benutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächlich gemeinsame Nutzung. Vgl. in diesem Sinne: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 262 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Eine solche wird etwa durch eine vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt. Dabei ist in der Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung bei schon bebauten Grundstücken namentlich die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung anerkannt. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist auf „das“ abzustellen, „was“ im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15 A 2042/12 –, veröffentlicht unter anderem in juris, sie dort insbesondere Rn. 17 Bei Anlegung dieser Maßstäbe bildete die – nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegene – Grundbesitzung, die aus den – im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides der Klägerin zu Miteigentum gehörenden – Flurstücken G01 , G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie den – im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides in Fremdeigentum stehenden – Flurstücken G24, G25 und G26 bestand, aus folgenden Gründen eine – durch die ausgebaute Anlage erschlossene und damit beitragspflichtig bevorteilte – wirtschaftliche Einheit. In dem für die hier vorzunehmende Beurteilung der beitragsrechtlichen Zusammengehörigkeit bzw. Nichtzusammengehörigkeit der Flächen der klägerischen Grundbesitzung maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht (= 10. November 2016 mit der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Abnahme der Ausbauarbeiten) waren die neun Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08 und G09, die Gegenstand der streitgegenständlichen Veranlagung sind, sowie die drei weiteren Flurstücke G24, G25 und G26 insgesamt in dem – erst am 18. Januar 2018 geschlossenen – Grundbuch von WO. (Amtsgericht VO.), Blatt 4407 eingetragen. Bei diesen 12 Flurstücken handelte es sich um einzelne Buchgrundstücke , da die Flurstücke unter jeweils eigenen laufenden Nummern in dem Grundbuch geführt wurden; bezüglich der 12 Grundstücke bestand im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ausweislich des genannten Grundbuchblatts auch Eigentümeridentität. Eine Vereinigung der 9 Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08 und G09 zu einem im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführten Buchgrundstück erfolgte erst am 18. Januar 2018 und damit nach dem für die sachliche Beitragsentstehung maßgeblichen Zeitpunkt. In dem für die persönliche Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides (§ 12 BS 2006/2017) im Jahre 2020 war die Klägerin (als Wohnungs-/Teileigentümerin) Miteigentümerin lediglich der streitgegenständlich veranlagten Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08 und G09 [vgl. Grundbuch von WO. (Amtsgericht VO.) Blatt 4679, Bestandsverzeichnis, laufende Nr. 1, und Abteilung I, laufende Nr. 2], während die Flurstücke G24, G25 und G26 schon seit dem Jahre 2017 in Fremdeigentum standen [vgl. Grundbuch von WO. (Amtsgericht VO.) Blatt 4675, Bestandsverzeichnis, laufende Nrn. 1 - 3, und Abteilung I.]. Hinsichtlich der genannten zwölf Buchgrundstücke liegt bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein Fall einer bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten baulichen Nutzung eines aus mehreren Flurstücken gebildeten wirtschaftlichen Grundstücks (= Grundstückseinheit) vor. Dies ergibt sich aus der Baugenehmigung vom 5. Juni 2014 und aus den zugehörigen Antragsunterlagen, insbesondere aus dem dem Bauantrag beigefügten Katasterauszug (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024). Die Baugenehmigung betraf die Nutzungsänderung und den Umbau von einem metallarbeiterverarbeitenden Betrieb in Lager- und Verkaufsflächen auf dem Baugrundstück. Ausweislich des durch Grünstempel der Bauaufsichtsbehörde zum Gegenstand der Baugenehmigung erhobenen Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der dem Bauantrag zwecks Beschreibung des genehmigungsgegenständlichen Baugrundstücks beigefügt war und in dem dieses Baugrundstück durch eine gelbe Umrandung gekennzeichnet war (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024, Bl. 9) umfasste das Baugrundstück die hier streitgegenständliche Flurstücke G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie die Flurstücke G24, G25 und G26. Dabei erstreckte sich die genehmigte Nutzung über sämtliche Flurstücksflächen (vgl. genehmigte Baupläne in Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024, Bl. 10 – 12). Nach den genehmigten Plänen waren dabei auch zwei Zufahrten von der K.-straße vorgesehen (vgl. genehmigter Bauplan zur Ebene 3 und 4 in Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024, Bl. 12). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im November 2016 waren in dem Baulastenverzeichnis der Beklagten zudem - zum einen auf den Baulastenblättern 1780, 1781, 1782 seit dem 25. September 2014 zulasten der Flurstücke G04, G05 und G06 der Gemarkung WO., eine sogenannte Vereinigungsbaulast eingetragen, wonach jeweils der jeweilige Eigentümer dieser Flurstücke hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück das öffentliche Baurecht so einzuhalten hat, als ob das jeweils belastete Grundstück ein einziges Grundstück mit den Flurstücken G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie den Flurstücken G24, G25 und G26 in der Gemarkung WO., bildete (vgl. Kopien dieser Baulasten in Anl. 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024), und - war in dem Baulastenverzeichnis der Beklagten zum anderen auf Blatt Nr. 1788 seit dem 2. Oktober 2014 zulasten des – zwischen der „K.-straße“ und dem klägerischen Flurstück G09 gelegenen – Grundstücks „K.-straße 70“ Gemarkung WO., Flurstück G27 auch eine Zuwegungsbaulast eingetragen, durch die sich der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet hat, eine Teilfläche seines Grundstücks (Flurstück G27) als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NRW zu dem (baulastbegünstigten) Grundstück „S., Y.-straße 1“ zur Verfügung zu stellen und diese Teilfläche allen Benutzern zugänglich zu machen (vgl. Anl. 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024 – Baulastenverzeichnis Blatt Nr. 1788). Ausweislich dieser Baulast umfasste das begünstigte Grundstück die streitgegenständlich veranlagten Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie die Flurstücke G24, G25 und G26 in der Gemarkung WO., Nach dem zugehörigen Plan betraf die belastete Fläche einen wegebreiten Streifen am westlichen Rand des Flurstücks G27. All dies führt zu der Bewertung, dass im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie die Flurstücke G24, G25 und G26 aufgrund der genannten Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden Festlegung des Baugrundstücks, der genannten Vereinigungsbaulasten und der genannten Zuwegungsbaulast durch ein (bau-)rechtliches Band derart eng verknüpft waren, dass sie eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bildeten. Spätere Veränderungen sind für die Frage, welche Grundstücksflächen der sachlichen Beitragserhebung als wirtschaftliche Grundstückseinheit zugrunde zu legen sind, unerheblich. Die Flächen der hier in Rede stehenden Grundstückseinheit sind im Übrigen auch durch die „K.-straße“ in dem hier in Rede stehenden „Abrechnungsabschnitt Ost“ erschlossen, so dass sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch die für die Beitragsentstehung erforderlichen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG genießen, die den erschlossenen Grundstücken durch den Ausbau der „K.-straße“ geboten werden. Dass diese Einheit jedenfalls im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht insgesamt (auch) durch die „K.-straße“ erschlossen war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt ausgerichtet sind: Die in Rede stehende Grundstückseinheit bildete gegenüber der hier abgerechneten Anlage (= „K.-straße“ im „Abrechnungsabschnitt Ost“) zwar ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Sie grenzte nämlich nicht unmittelbar an die K.-straße an. Vielmehr war sie von dieser durch – in Fremdeigentum stehende – vorgelagerte Grundstücke getrennt, und zwar insbesondere durch die Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung „K.-straße 00 - 00“, d. h. durch die Flurstücke G27, G28 und G29 (vgl. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster – Beiakte Heft 1, Bl. 254, 255). Bei der Grundstückseinheit handelte es sich zudem um ein sogenanntes „nicht-gefangenes“ Hinterliegergrundstück, weil die „K.-straße“ für diese Grundstückseinheit nicht als einzige verkehrsmäßige Erschließung in Betracht kam. Die „K.-straße“ bot dieser Grundstückseinheit nämlich (nur) eine weitere Erschließung, weil der Grundstückseinheit eine ausreichende (erste) verkehrliche Erschließung bereits durch die östlich gelegene „Y.-straße“, die westlich gelegene „VE.-straße“ bzw. den südlich gelegenen „M.-straße“ geboten wurde. Denn das zu der klägerischen Grundbesitzung gehörende Flurstück/Buchgrundstück G07 grenzte unmittelbar an die „Y.-straße“, das Flurstück G26 unmittelbar an die „VE.-straße“ und die Flurstücke G03 - G06 unmittelbar an den „M.-straße“ an. Diese Flurstücke/Buchgrundstücke vermittelten den übrigen hier in Rede stehenden Flurstücken/Buchgrundstücken der Grundbesitzung ohne weiteres eine ausreichende (volle erste verkehrliche) Erschließung über die Y.-straße bzw. die VE.-straße, weil die Inanspruchnahme der Y.-straße bzw. der VE.-straße für sämtliche Flurstücke/Buchgrundstücke der räumlich zusammenhängenden klägerischen Grundbesitzung nur vom Willen des (einen) Eigentümers abhing. Vgl. dazu, dass bei Eigentümeridentität das Vorderliegergrundstück dem Hinterliegergrundstück eine beitragsrechtlich ausreichende Erschließung vermittelt, wenn und weil die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt, z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 15 A 240/04 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 22 ff. (einen Fall betreffend, in dem Vorder- und Hinterliegergrundstück im Miteigentum derselben Miteigentümer stehen), und Beschluss vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort Rn. 71. Bei Hinterliegergrundstücken ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Beitragspflicht dann gerechtfertigt, wenn die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks – und damit dessen wegemäßige Erschließung durch die ausgebaute Anlage – hinreichend rechtlich gesichert ist, vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 242 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, und die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers des (Hinterlieger-)Grundstücks abhängt. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort Rn. 71. Bei einem nicht-gefangenen Hinterliegergrundstück, das anderweitig voll erschlossen ist, d.h. bei dem über ein Vorderliegergrundstück nur eine sog. Zweiterschließung vermittelt wird – es wie für die hier in Rede stehende wirtschaftliche Einheit aus den oben genannten Gründen der Fall war –, rechtfertigt eine zweite Erschließung über ein Vorderliegergrundstücks die Beitragspflicht eines nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücks allerdings nicht ohne Weiteres. Denn die Nutzung eines solchen anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstücks hängt von der Erschließung über das Vorderliegergrundstück nur mittelbar und nicht notwendig ab, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort Rn. 71, mit der Folge, dass dem Eigentümer eines solchen nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Ausbau der Straße, an den das Vorderliegergundstück angrenzt, nicht ohne weiteres ein hinreichender wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, der die Entstehung einer Beitragspflicht rechtfertigte. Ein in diesem Sinne hinreichender beitragsrechtlich relevanter Vorteil eines nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücks ist allerdings zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die (ausgebaute) Straße über eine solche – hinreichend gesicherte – Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 –, veröffentlicht in juris, siehe dort Rn. 71. Eine solche Zufahrt von der „K.-straße“ über das Vorderliegergrundstück (Flurstück G27 – K.-straße 00, 00) bestand hier jedenfalls zu dem rückwärtigen Flurstück G09, das unmittelbar an das Flurstück G27 angrenzt. Dies zeigt das Luftbild von der klägerischen Grundbesitzung, das in dem die hiesige Klägerseite betreffenden Widerspruchsbescheid wiedergegeben ist. Das Bild lässt nämlich erkennen, dass sich auf dem Flurstück G27 zwischen der K.-straße und dem befestigten Hof auf dem Flurstück G09 ein durchgehender asphaltierter Zufahrtsstreifen befindet, der an der Grenze zwischen den Flurstücken G27 und G09 auch nicht durch eine Abgrenzung unterbrochen ist. Dieser Eindruck wird im Übrigen durch die fotografische Wiedergabe der örtlichen Situation bestätigt, die sich auf der allgemein zugängliche Internetplattform „Google Maps“ im Modus „Street View“ findet. Nach diesen Aufnahmen stellt sich die Wegefläche auf dem Flurstück G27 als durchgehend asphaltierte und befahrbare Zufahrt dar, die eine Zufahrt zu dem rückwärtigen Flurstück G09 ermöglicht. Für den Schluss, dass diese Zufahrtsmöglichkeit zum rückwärtigen Flurstück auch tatsächlich genutzt wurde, genügt im Übrigen als objektiver Anhaltspunkt, dass die Zufahrt angelegt ist. In diesem Fall begründen die tatsächlichen Verhältnisse den Schluss auf eine wahrscheinliche Inanspruchnahme der Straße und damit die sachliche Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks und zwar unabhängig davon, wie intensiv die Zufahrt tatsächlich genutzt wird. Vgl. in diesem Sinne: Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, zu § 8, Rn. 401k (Stand: März 2021) mit weiteren Nachweis aus der Rechtsprechung. Die Annahme, dass die tatsächlich angelegte Zufahrt überhaupt nicht genutzt wurde, liegt auch mit Blick darauf, dass sich auf dem Flurstück G09 unter anderem asphaltierte Hofflächen befinden, die anderweitig nicht angefahren werden können, fern. Die klägerseitig bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit über das Flurstück G27 war aber auch im beitragsrechtlichen Sinne hinreichend gesichert. Bei einem bebauten Hinterliegergrundstück – um ein solches handelte es sich bei der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit, da sie mit Gebäuden bebaut war (vgl. dazu nur das Luftbild aus dem einschlägigen Widerspruchsbescheid; vgl. zur örtlichen Situation aber auch den Bebauungsplan bzw. den Auszug aus dem Liegenschaft da – Beiakte 1, Bl. 270 bzw. 255), – sind nämlich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geringere Anforderungen an die rechtliche Sicherung einer tatsächlich hergestellten Zufahrt zu stellen, als es bei einem noch unbebauten Hinterliegergrundstück der Fall ist. Vgl. zu diesem Problemkreis: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 246 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Dies gilt auch in den Fällen einer Zweiterschließung, weil bei einer tatsächlich vorhandenen und genutzten Zufahrt nicht nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße, sondern eine tatsächliche Inanspruchnahme (= Vorteilsnahme) vorliegt. Vgl. zu diesem Problemkreis: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 252 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Da das Erfordernis der dauerhaften Sicherung der Zufahrt sicherstellen soll, dass die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer nur (noch) von seinem Willen abhängt, vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 15 A 240/04 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 20, ist eine tatsächlich hergestellte und genutzte, zweiterschließende Zufahrt schon dann als hinreichend gesichert anzusehen, wenn es nicht ernstlich möglich erscheint, d. h. mit anderen Worten, wenn es völlig fernliegend ist, dass das Hinterliegergrundstück seine Verbindung zur ausgebauten Straße über das zwischenliegende Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks (erfolgreich) erhobenen Unterlassungsverlangens verlieren könnte. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden anzunehmen, in dem ein solches Unterlassungsverlangen – bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – als völlig fernliegend zu bewerten ist; denn gerade auch im Fall eines völlig fernliegenden Unterlassungsverlangens ist die Erwartung der übrigen Anlieger einer ausgebauten Straße berechtigt, dass sich ein die ausgebaute Straße ebenfalls verlässlich als Zuwegung nutzender Hinterlieger auch an deren Ausbaukosten beteiligt. Ein solches (erfolgreiches) Unterlassungsverlangen war hier aus folgenden Gründen völlig fernliegend: Zwar war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im November 2016 die – tatsächlich hergestellte und genutzte – Zufahrt zu den rückwärtigen Grundstücksflächen über das vorderliegende, in Fremdeigentum stehende Flurstück G27 nur für Teile der hier in Rede stehenden Grundstückseinheit grundbuchlich gesichert. Ausweislich der Eintragungen in Abteilung II, laufende Nummer 3 des Grundbuchs von WO. (Amtsgericht VO.), Blatt 4375, das unter anderem das dienende Vorderliegergrundstück Flurstück G27 betrifft, ist das Zufahrtsrecht durch Grunddienstbarkeit nämlich nur für die herrschenden Flurstücke/Buchgrundstücke G08 und G09 rechtlich gesichert, nicht aber für die übrigen Flurstücke/Buchgrundstücke der Grundbesitzung. Die grundbuchliche Begünstigung der herrschenden Flurstücke/Buchgrundstücke G08 und G09 erstreckt sich auch nicht ohne weiteres auf die weiteren rückwärtigen Grundstücksflächen der in Rede stehenden Grundstückseinheit, weil es sich dabei um selbstständige Buchgrundstücke handelt und selbst dann, wenn die herrschenden Grundstücke mit anderen Grundstücken vereinigt würden, der Bestand und der Umfang der Grunddienstbarkeit unberührt bliebe und der Ausübung nach auf die bisherigen Grundstücke beschränkt bliebe. Vgl. zu den genannten Folgen einer Grundstücksvereinigung: Mohr in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 8, 8. Auflage, 2020, zu § 1018 BGB, Rn. 24. Ein (erfolgreiches) Unterlassungsverlangen bezüglich der hergestellten und genutzten Zufahrt über das Flurstück G27, soweit es um die Zufahrt zu den weiter rückwärtig gelegenen, nicht eigens grundbuchlich gesicherten Flurstücken/Buchgrundstücken Flurstücke geht, lag aber völlig fern, weil die – den beitragsauslösenden Erschließungsvorteil vermittelnde – Zufahrtsmöglichkeit zu den Flurstücken/Buchgrundstücken der Grundstückseinheit über das Flurstück G27 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im November 2016 zudem durch die auf dem von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde geführten Baulastenblatt Nr. 1788 eingetragene Zuwegungsbaulast, die sämtliche Flurstücke/Buchgrundstücke dieser Einheit umfasste, öffentlich-rechtlich gesichert war und ein privatrechtliches Unterlassungsverlangen des jeweiligen Grundstückseigentümers des Flurstückes G27 bezüglich der vorhandenen Zufahrt zu den übrigen Grundstücken daher gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Duldung dieser vorhandenen Zufahrt zugunsten sämtlicher rückwärtiger Grundstücke verstieße und daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre. Der – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den beitragsauslösenden wirtschaftlichen Vorteil vermittelnden – Erschließung der (gesamten) Grundstückseinheit über das Vorderliegergrundstücks G27 stand i.Ü. auch nicht entgegen, dass von dort aus aufgrund der Bebauung der Grundstückseinheit nicht die gesamte Einheit befahren werden kann. Für die Erschließung eines Grundstücks ist es nämlich jedenfalls ausreichend, wenn die Zuwegung ein „Hinauffahrenkönnen“ auf das erschlossene Grundstück ermöglicht. Dies ist hier der Fall, weil sich auf dem Flurstück G09 befahrbare, über das Vorderliegergrundstücks erreichbare Teilflächen befinden; abgesehen davon sind auf einem Grundstück selbstgeschaffene (Zufahrts-)Hindernisse – wie sie etwa Gebäude darstellen – nicht geeignet, eine Erschließung infrage zu stellen. Der Umstand, dass die hier in Rede stehende Grundstückseinheit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vierfach erschlossen war, mindert den wirtschaftlichen Vorteil der durch die „K.-straße“ gebotenen weiteren Erschließung der Einheit auch nicht in beachtlicher Weise. Denn gerade der Gebrauchswert eines – wie hier – großen gewerblich genutzten Grundstückes wird durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von mehreren Seiten gesteigert. Dies rechtfertigt die Heranziehung zu Beiträgen im Falle eines Ausbaus jeder der Anlagen, die eine Erschließung vermitteln. Dass die Satzung keine Eckgrundstücksvergünstigung vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; dass hier ein Ausnahmefall vorläge, ist im Hinblick auf die Größe der Grundstückseinheit und ihre gewerbliche Art der baulichen Nutzung nicht ersichtlich. Vgl. zur Problematik der Mehrfacherschließung und zum fehlenden Erfordernis, in der Satzung eine sogenannte Eckgrundstücksermäßigung gewähren zu müssen: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 590 bzw. 595. 2. Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes nach § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 BS 2006, an den die Beitragsentstehung anknüpft, sind erfüllt. Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte nämlich zum (teilweisen) Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme (der Anlage) den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe (des KAG und) der Satzung. Die Beklagte hat die Anlage, für die sie den Beitragsanspruch geltend macht, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgegrenzt (2.1) und durch den Ausbau dieser Anlage ist eine nochmalige Herstellung (= Erneuerung) bzw. Verbesserung der abgerechneten Teileinrichtungen dieser Anlage im Sinne des Beitragstatbestandes erfolgt (2.2), die den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile bietet (2.3). Der mit der Abnahme der Ausbauarbeiten entstandene Beitragsanspruch ist auch nicht zwischenzeitlich erloschen (2.4.). 2.1 Die Annahme der Beklagten, der der Abrechnung zugrunde gelegte Ermittlungsraum für Aufwandsentstehung und -verteilung, d.i. hier die „ K.-straße“ in dem Bereich von der „R.-straße/P.-straße“ bis zur „D.-straße“ [im Folgenden auch als „ Abrechnungsabschnitt Ost “ (= AAO) oder als betroffene, ausgebaute oder abgerechnete Anlage bezeichnet] bilde eine beitragsfähige Anlage im Sinne des § 1 BS 2006, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die abgerechnete Anlage nämlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgegrenzt. Welcher Teil des öffentlichen Straßennetzes die abzurechnende Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Diese kann den Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts wählen (Erschließungsanlagenbegriff), der darauf abstellt, welcher Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise durch Unterschiede im Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes gemacht wird. Dieser Begriff wird etwa gewählt, wenn Gegenstand der Ausbaumaßnahme öffentliche Straßen, Wege und Plätze und damit Anlagen sein sollen. Die Satzung kann jedoch auch – wie hier in § 1 BS 2006 geschehen – mit der Wendung „Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff wählen, der für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. Vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 23 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG und der Literatur. Die konkrete Abgrenzung der Anlage ergibt sich bei dem hier gewählten straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm, unterliegt jedoch rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Die Grenzen einer Anlage sind nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Sie kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes einer Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann, und sie muss alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl 1993, 219 (220), veröffentlicht unter anderem auch in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die abzurechnende Anlage nicht jeweils mit einem der drei Bauabschnitte identisch, in denen die „K.-straße“ zeitlich gestaffelt ausgebaut worden ist. Denn bei einer bauabschnittsweisen Gliederung der abzurechnenden Anlage(n) würden nicht alle Grundstücke (zusammen) erfasst, denen durch die Ausbaumaßnahme aus rechtlichen Gründen annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Feststellung, dass die hier abgerechnete Anlage von der Beklagten zu Recht aus dem Teil der „K.-straße“, der zwischen der „R.-straße/P.-straße“ und der „D.-straße“ gelegen ist, gebildet worden ist (von der Beklagten in dem Erläuterungsbericht auch als „Abrechnungsabschnitt Ost“ (AAO) bezeichnet – vgl. elektronischer Erläuterungsbericht, Ziffer 3.1, Seite 5; elektronische Beiakte Heft 1), beruht dabei auf folgenden Erwägungen: Die in Rede stehende Anlage ist zum einen durch die Einmündungen der „R.-straße/P.-straße“ bzw. der „D.-straße“ in die „K.-straße“ vom übrigen Straßennetz hinreichend deutlich abgegrenzt, so dass der o.g. (Abgrenzungs-) Gesichtspunkt „örtliche Merkmale“ ihrer Behandlung als eigenständige Anlage nicht entgegensteht (vgl. dazu die Auszüge aus dem Liegenschaftsregister – Bl. 254 und 255 der Beiakte Heft 1). Die beklagtenseits getroffene Anlagenbildung ist zum anderen aus rechtlichen Gründen auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass bei der Beitragserhebung durch die in Rede stehende Anlagenbildung alle Grundstücke (zusammen) erfasst, aber auch nur die Grundstücke (zusammen) erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Wie sich aus dem elektronischen Erläuterungsbericht unter Ziffer 3.1 (Seite 5 und 6) ergibt, sind im Zuge des 2. Bauabschnittes (= „K.-straße“ von „D.-straße“ bis „W.-straße“ – elektronischer Erläuterungsbericht Seite 3 oben) Ausbaumaßnahmen ausgeführt worden, die nicht nur den „Abrechnungsabschnitt Ost“ (= „K.-straße“ von „D.-straße“ bis „P.-straße/R.-straße“), sondern zudem die östlich der „W.-straße“ gelegenen Teile des „Abrechnungsabschnitts Mitte“ (= „K.-straße“ zwischen „E.-straße/L.-straße“ und „P.-straße/R.-straße“) betrafen. Aber lediglich die Strecke der „K.-straße“ zwischen der „R.-straße/P.-straße“ und der „E.-straße/L.-straße“ (= „Abrechnungsabschnitt Mitte“) ist als Hauptgeschäftsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006 zu qualifizieren; demgegenüber sind die übrigen – östlich bzw. westlich davon gelegenen und von der Beklagten an der zitierten Stelle des elektronischen Erläuterungsberichtes als „Abrechnungsabschnitt Ost“ (AAO) bzw. „Abrechnungsabschnitt West“ (AAW) bezeichneten – ausgebauten Bereiche der „K.-straße“ einer anderen Straßenart zuzuordnen und als Haupterschließungsstraßen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 zu qualifizieren [vgl. in diesem Sinne den elektronischen Erläuterungsbericht Nrn. 7.2 und 7.3 (S. 22 und 23)]. Daran, dass es sich bei den Teilen der „K.-straße“, die den „Abrechnungsabschnitt Ost“ bzw. den „Abrechnungsabschnitt West“ bilden, um keine Hauptgeschäftsstraßen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006 handelt, bestehen keine Zweifel. Denn dem elektronischen Erläuterungsbericht als Anl. 8 beigefügten Fotos lässt sich nämlich ohne weiteres entnehmen, dass in den Teilen der „K.-straße“, die in diesen „Abrechnungsabschnitten“ liegen, die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss nicht überwiegt. Der sich aus diesen Fotos ergebende Eindruck wird im Übrigen bei der Betrachtung der durchlaufenden Abbildungen der „K.-straße“ von der „D.-straße“ bis zur „H.-straße“ bestätigt, die im Internet auf der frei zugänglichen Plattform „Google Maps“ im Modus „Street View“ veröffentlicht sind. Ein Überwiegen einer solchen Nutzung wäre aber für die Qualifikation der Straße als Hauptgeschäftsstraße nach der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 5 Nr. 4 BS 2006 erforderlich. Dementsprechend hat die Beklagte die ausgebauten Teile der „K.-straße“, die in den „Abrechnungsabschnitten Ost bzw. West“ gelegen sind, im Übrigen auch tatsächlich als Haupterschließungsstraße abgerechnet – und nur die im „Abrechnungsabschnitt Mitte“ gelegenen Straßenteile als Hauptgeschäftsstraße. Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Angaben in dem soeben zitierten elektronischen Erläuterungsbericht unter Nr. 7.3 (S. 23) befindlichen Tabelle. In dieser Tabelle hat die Beklagte nämlich die Anteile der Beitragspflichtigen angeführt, die sie bei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes bezüglich der dort jeweils angesprochenen Teileinrichtungen den Beitragspflichtigen zurechnet. Die in der Tabelle angeführten Anteile entsprechen dabei nur für den „Abrechnungsabschnitt Mitte“ den Anteilsätzen, die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BS (2017 - gleichermaßen schon geltend gemäß BS 2006) für Hauptgeschäftsstraßen vorgesehen sind, während die für die „Abrechnungsabschnitte West bzw. Ost“ angeführten Anteile den in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS (2017 – gleichermaßen schon geltend gemäß BS 2006) für die Abrechnung von Haupterschließungsstraßen vorgesehenen Anteilsätzen entsprechen. Zum anderen ergibt sich dies aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenaufstellungen zur Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes zu den einzelnen „Abrechnungsabschnitten West, Mitte, bzw. Ost“ [vgl. Tabellen „KAG-Abrechnung K.-straße 1.-3.“, Tabellen 4.1 bis 4.3 – Beiakte Heft 2, Bl. G12 (365), 366 (372) bzw. 375 (379)]. Aus den Angaben am Ende der ausführlichen Berechnungen in den Verteilungstabellen ergibt sich, dass der demnach auf die Beitragspflichtigen entfallende Kostenanteil für die Anlagen der „Abrechnungsabschnitte Ost bzw. West“ nach Maßgabe der Anteilsätze errechnet ist, die für Haupterschließungsstraßen gelten, und nur für die Anlage des „Abrechnungsabschnittes Mitte“ die Verteilung nach Maßgabe der Anteilsätze erfolgt ist, die für Hauptgeschäftsstraßen gelten. Vor diesem Hintergrund stellen sich die (sinngemäßen) Darlegungen der Beklagten in den Begründungen der Beitragsbescheide, die wegen der „Abrechnungsabschnitte Ost bzw. West“ ergangen sind und wonach die „K.-straße“ – im dort jeweils abgerechneten Bereich – eine sogenannte Hauptgeschäftsstraße im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 4 BS sei und die Aufwandsanteile zwischen der Beklagten und den Beitragspflichtigen dementsprechend nach Maßgabe der in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BS für Hauptgeschäftsstraßen vorgesehenen Verteilungsregelung verteilt worden seien, als eine insoweit (versehentlich) unzutreffende Begründung dar. Wie dargelegt ist die Verteilung in den „Abrechnungsabschnitten Ost bzw. West“ vielmehr tatsächlich nach Maßgabe einer Bewertung der „K.-straße“ in diesen Bereichen als Haupterschließungsstraße erfolgt; die unter dieser Maßgabe erfolgten Aufwandsverteilungen haben seitens der Beklagten zur Berechnung der in den Bescheiden dann jeweils genannten Beträge der Aufwandsverteilung geführt. Sind die Teile der „K.-straße“, die im „Abrechnungsabschnitt Mitte“ liegen, mithin einer anderen Straßenkategorie im Sinne der Verteilungsvorschriften des § 4 Abs. 3 BS zuzurechnen als die sich jeweils in einem Kreuzungsbereich diesem Abschnitt westlich (= „Abrechnungsabschnitt West“) bzw. östlich (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) anschließenden Teile der „K.-straße“, zieht dies aus folgendem Grund das Erfordernis einer den einzelnen „Abrechnungsabschnitten“ folgenden/entsprechenden Abgrenzung der Abrechnungsgebiete/Anlagen nach sich. In § 4 Abs. 3 BS (2006 – i.Ü. gleichermaßen geltend gemäß BS 2017) sind die Anteile des beitragsfähigen Aufwandes, die die Beitragspflichtigen jeweils zu tragen haben und deren Anteilsbewertung sich an den durch den Ausbau den durch die Straßenanlage jeweils erschlossenen Grundstücken vermittelten wirtschaftlichen Vorteilen orientiert, bei Haupterschließungsstraßen (HE) und Hauptgeschäftsstraßen (HG) deutlich unterschiedlich festgesetzt, nämlich für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Entwässerung, Beleuchtung und Grünflächen: 45 % (HE) bzw. 55 % (HG) sowie für die Teileinrichtungen Gehweg und Parken: 65 % (HE) bzw. 70 % (HG). Mithin erfordert vor diesem Hintergrund der Vorteilsbewertung die Forderung nach einer Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Grundstücke, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. § 8 Abs. 6 S. 2 KAG), hier – wie geschehen – eine nach der Qualifikation der vom Ausbau betroffenen Straßenart abgegrenzte Bildung der Anlage. 2.2 Durch den – hier abgerechneten – Ausbau der Teileinrichtungen der so umgrenzten Anlage (= „K.-straße“ zwischen der „R.-straße/P.-straße“ und der „D.-straße“ – „Abrechnungsabschnitt Ost“) hat die Beklagte auch (grundsätzlich) beitragsfähige Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. § 1 BS 2006 in Form einer sog. nachmaligen Herstellung (= Erneuerung) bzw. Verbesserung durchgeführt. 2.2.1 Im Zuge der Ausbaumaßnahmen an der hier in Rede stehenden Anlage ist die Teileinrichtungen Fahrbahn nachmalig hergestellt (= erneuert) worden. Da die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im BauGB speziell geregelt ist, erfasst § 8 KAG NW lediglich die zweite und jede weitere (nachmalige) Herstellung von Erschließungsanlagen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG); ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass hier keine nachmalige, sondern eine erstmalige Herstellung vorläge, bestehen nicht. Eine nachmalige Herstellung kann in unterschiedlicher Art erfolgen. Wird die Anlage erneut mit im Wesentlichen gleicher technischer Qualität und gleicher Aufteilung wie bisher angelegt, so handelt es sich um eine Herstellung in Form der sog. „Erneuerung“ der Anlage. Vgl. in diesem Sinne zum Begriff der Erneuerung: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 72, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Wird eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet und erhält sie eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung ist eine andersartige Herstellung gegeben. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272. Eine Erneuerungsmaßnahme muss sich nicht auf die gesamte Straßenfläche beziehen; sie kann sich auch auf eine oder mehrere Teileinrichtungen beschränken. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 94, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Hier liegt bezüglich der Teileinrichtungen Fahrbahn eine nochmalige Herstellung in Form einer Erneuerung im oben genannten Sinne vor, weil die Fahrbahn nach dem Ausbau zwar nicht mehr zweistreifig ausgestaltet ist, die Straße insgesamt aber keine andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhalten hat; denn insbesondere die Verkehrsbeziehungen zwischen dem von der Anlage weiterhin gemeinsam zu bewältigenden Kraftfahrzeug- und dem Fußgängerverkehr verlaufen nach wie vor getrennt. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrbahn durch die Ausbauarbeiten nicht erneuert worden wäre, bestehen nicht. Ausweislich des elektronischen Erläuterungsberichts (Ziffer 1., S. 3) ist die „K.-straße“ nämlich in den drei Bauabschnitten im Vollausbau, der bis auf kleine Teilbereiche den gesamten Straßenoberbau betraf, grundhaft erneuert worden. Im Übrigen ergibt sich auch aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Abrechnungsunterlagen (Beiakte Heft 2, Bl. 50 ff.), dass von den Ausbaumaßnahmen an der Fahrbahn auch die Tragschichten erfasst waren [vgl. aber etwa auch Seite 39 des Leistungsverzeichnisses zum 2. Bauabschnitt (= Anl. 2 zum Schriftsatz vom 11. April 2024), in der von der Aufnahme der Fahrbahnbefestigung in einer Aushubtiefe von mindestens 15 cm und mehr die Rede ist]. Allerdings rechtfertigt nicht jede (bloße) Erneuerung einer Straße oder einer ihrer Teile eine Beitragserhebung. Da deren laufende Unterhaltung und Instandsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht durch Beiträge finanziert, sondern zu Lasten der Gemeinde erfolgen soll, darf die Anlage nicht zulasten der Grundstückseigentümer erneuert werden, solange eine Unterhaltung und Instandsetzung möglich ist. Erneuerungsmaßnahmen sind daher, um eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens zu vermeiden, nur beitragsfähig, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde angebracht sind, obwohl die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung nachgekommen ist. Die Erneuerung von Straßen oder deren Teileinrichtungen ist nur beitragsfähig, wenn die Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung so abgenutzt ist, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden muss. Vgl. OVG NW, Urteile vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, OVGE 31, 65 (68 f.) und vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, NVwZ-RR 1990, 161 (162); Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. Erforderlich ist also, dass die Anlage erneuerungsbedürftig und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Die Erneuerungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem schadhaften Zustand befindet. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 73, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. An der Verschlissenheit der Fahrbahn vor ihrer Erneuerung bestehen ebenfalls keine Zweifel. Die Verschlissenheit ergibt sich aus den Feststellungen, die der Landesbetrieb Straßenbau im Zuge der Herabstufung der „K.-straße“ von einer Bundesstraße zur Gemeindestraße, die unter anderem auch den hier in Rede stehenden Teil der K.-straße betraf, getroffen hatte. Ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen auf einschlägigen Zustandsuntersuchungen beruhenden Vermerks des Straßenbaubetriebes vom 4. November 2009 (Beiakte Heft 1, Bl. 167 f.; siehe auch Anl. 11 zum Schriftsatz vom 11. April 2024) war die B 227 in dem abzustufenden Abschnitt 9 NK 4607 054 – 4607 066 (zwischen „C.-straße“ und „B.-straße“), der u.a. die hier in Rede stehende ausgebaute Anlage umfasste und der Gegenstand der im Tatbestand genannten Ausgleichsvereinbarung war, in sanierungsbedürftiger Weise schadhaft. Denn sie wies nach den Feststellungen des Landesbetriebes Schäden in Form von Netzrissen, großen Flickenbereichen, Ausmagerungen und Kornausbrüchen (Schlaglochbildung) und von starken Spurrinnenbildung mit Materialverdrückungen auf. Zur Sanierung schlug der sachkundige Landesbetrieb die Herstellung eines neuen bituminösen Oberbaus auf einer standfesten Tragschicht vor. Der Sanierungsbedarf beschränkte sich mithin nicht auf bloße Instandsetzungsmaßnahmen, sondern erforderte eine Sanierung unter Einbeziehung der Tragschichten, d.h. eine schadensgradbedingt umfassende Erneuerung der Fahrbahn. Für die Richtigkeit dieser Schadensbewertung des Landesbetriebes spricht, dass der Betrieb kein Interesse daran haben konnte, bei der Einschätzung der Schadhaftigkeit der Fahrbahn zu „übertreiben“, weil diese Einschätzung die Grundlage für die zu vereinbarende, vom Landesbetrieb an die Beklagte zu leistende Ausgleichszahlung für die vorhandenen Mängel bildete. Dass die „K.-straße“ auch im hier in Rede stehenden Bereich schadhaft war, belegen nach Überzeugung des Gerichtes auch die in dem beigezogenen elektronischen Erläuterungsbericht befindlichen Fotografien, die den Fahrbahnzustand vor dem Ausbau zeigen. Der auf diesen Fotografien erkennbare Zustand der Fahrbahn (zahlreiche Ausbesserungsstellen) belegt zugleich, dass die erforderlichen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen getätigt worden sind. Abgelaufen ist auch die übliche Nutzungszeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist selbst bei schwach belasteten Straßen bezüglich der Fahrbahn (nur) eine Nutzungsdauer von 26 Jahren als normal bewertet worden. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 77, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Wie die Beklagte auf entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, ist zwar nicht bekannt, wann die Fahrbahn der B 000 in den hier in Rede stehenden Bereichen der K.-straße zuletzt erneuert worden ist (vgl. Schriftsatz vom 11. April 2024 zu 3.). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang aber überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Teer-Funde, die bei der durch den Landesbetrieb Straßen NRW vor der Herabstufung durchgeführten Untersuchung gemacht worden waren, die Erneuerung vor dem Jahr 1984 stattgefunden haben muss, da ab dem Jahre 1984 der Einbau entsprechender Materialien verboten gewesen sei. Vor diesem Hintergrund war die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn bereits bei Beginn der Erneuerungsarbeiten im 1. Bauabschnitt, d. h. im Jahr 2013 [vgl. dazu den (elektronischen Erläuterungsbericht, 1. Einleitung (a.A.) - elektronische Beiakte Heft 1] abgelaufen, da die Fahrbahn schon zu diesem Zeitpunkt ca. 30 Jahre alt war. 2.2.2 Durch den Ausbau ist die Teileinrichtung Gehweg verbessert worden. Die Verbesserung einer Verkehrsanlage ist eine bauliche Maßnahme, welche die Anlage verkehrstechnisch besser macht als sie vorher aufgrund ihrer erstmaligen oder nochmaligen Herstellung war. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veränderung der bisherigen Ausstattung eine Verbesserung der Anlage darstellt, ist auf deren bisherige verkehrstechnische Funktion abzustellen. Eine Verbesserung liegt demnach vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Fläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. Das setzt voraus, dass der Verkehrsablauf auf der neugestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Die Verbesserung muss sich nicht auf die gesamte Straßenfläche beziehen. Sie kann sich auf einzelne Teileinrichtungen oder gar auf deren selbständige Teile erstrecken. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 107 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Die Voraussetzungen einer Verbesserung der in der hier in Rede stehenden, ausgebauten Anlage befindlichen Gehwege sind hier erfüllt, weil die Gehwege verbreitert worden sind [vgl. elektronischer Erläuterungsbericht, zu Ziffer 8. (Erläuterung der Verbesserung der Anlagenteile), S. 24, sowie die diesem Erläuterungsbericht beigefügten Pläne zu den Straßenquerschnitten vor und nach dem Umbau, die Gehwegsausweitungen aufweisen. Auch im Hinblick darauf, dass nach der Tab. 5.3 (Ermittlung der anrechenbaren Breiten, Abrechnungsabschnitt Ost – Beiakte Heft 2 zu, Bl. 397 f.) nach dem Ausbau die mittlere Breite des Gehweges je Straßenseite 3,10 m beträgt und nach dem elektronischen Erläuterungsbericht zu Ziffer 8. (Erläuterung der Verbesserung der Anlagenteile), S. 24, mit dem Umbau das Ziel verfolgt wurde, die Gehwege für die „Abrechnungabschnitte Ost und West“ mit einer Breite von mindestens 2,5 m zu planen, um den Vorgaben für die Mindestbreite nach der RAST 2006 zu genügen, besteht kein Anlass, der erfolgten Erweiterung der Gehwege zu zweifeln. 2.2.3 Durch den Ausbau ist die Anlage mit Blick auf die Parkstreifen in dem hier in Rede stehenden „Abrechnungsabschnitt Ost“ der „K.-straße“ dadurch verbessert worden, dass die in diesem Abschnitt angelegten Parkstreifen im Zuge des Umbaus nicht mehr – wie es zuvor der Fall war – lediglich als Parkstreifen auf der asphaltierten Fahrbahn am Fahrbahnrand (markiert) ausgewiesen sind, sondern als bauliche Parkstreifen mittels Bordstein von der Fahrbahn (bzw. dem Radweg) abgesetzt eingerichtet sind [vgl. elektronischer Erläuterungsbericht, zu Ziffer 8. (Erläuterung der Verbesserung der Anlagenteile), S. 24/25, sowie die diesem Erläuterungsbericht beigefügten Pläne zu den Straßenquerschnitten vor und nach dem Umbau, die die Parkstreifenanlagen aufweisen]. In dieser Änderung liegt eine Verbesserung, weil aufgrund der dadurch bewirkten klareren Trennung der Verkehrsbeziehungen der Verkehrsablauf auf der neugestalteten Anlage geordneter und damit reibungsloser abgewickelt werden kann als zuvor, als allenfalls das Parken am Straßenrand vorgesehen war, das unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit einem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist. 2.2.4 Durch den Ausbau ist die Anlage auch mit Blick auf die Radwege (Schutzstreifen Radfahrer) verbessert worden, da die funktionale Aufteilung der Straße vorteilhaft verändert worden ist, indem die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Radverkehr und dem übrigen Verkehr durch den neu angelegten Radweg/Schutzstreifen im Interesse des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit klarer getrennt worden sind. 2.2.5 Hinsichtlich der Teileinrichtung der Straßenentwässerung ist zunächst festzustellen, dass die Kosten für die Sanierung des Mischwasserkanals in der K.-straße, die in geschlossener Bauweise erfolgte, ohnehin nicht in die Straßenbaubeitragsabrechnung einbezogen worden sind [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Entwässerung (S. 25)]. In die Beitragsabrechnung sind allerdings Kosten für Straßenabläufe und (zugehörige) Leitungen eingeflossen. Soweit im Zuge der Ausbaumaßnahmen defekte Straßenabläufe und (zugehörige) defekte Leitungen saniert worden sind [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teilentwässerung (S. 25)], besteht mit Blick auf das Alter der Straße kein ernstlicher Zweifel daran, dass dies den Beitragstatbestand der Erneuerung erfüllt. Soweit zusätzliche Straßenabläufe [wie beklagtenseits im Rahmen der angegeben im Ausbauzeitpunkt noch geltenden Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen-Entwässerung (RAS-Ew 2005)] eingebaut worden sind [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Entwässerung (S. 25)], erfüllt dies den Beitragstatbestand der Verbesserung dieser Teileinrichtung, weil durch diese Maßnahme ein schnelleres und damit besseres Abfließen des Wassers von der Straße bewirkt wird. Soweit Kosten für die Erneuerung von reparaturbedürftigen Grundstücksanschlussleitungen in die Beitragsberechnung eingeflossen wären, wäre dies zwar rechtswidrig gewesen. Da diese Entwässerungsanlagen nicht der Straßenentwässerung, sondern allein der Grundstücksentwässerung dienen, können Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen den Straßenbaubeitragspflichtigen nämlich mangels straßenbezogener Bevorteilung nicht angelastet werden. Ausweislich der Mitteilung der Beklagten auf entsprechende gerichtliche Anfrage in dem Schriftsatz vom 11. April 2024 (zu 4.) sind aber in dem hier in Rede stehenden Bereich (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) keine Hausanschlussleitungen erneuert worden. 2.2.6 Durch den Ausbau ist die Anlage auch mit Blick auf die Beleuchtung verbessert worden, da die Zahl der Leuchten erweitert und die Ausleuchtung verbessert worden ist worden ist [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Straßenbeleuchtung (S. 26)]. 2.2.7 Soweit im Zuge des Straßenausbaues Bäume beseitigt und im Bereich der Parkstreifen neu gepflanzt worden sind [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Begrünung (S. 25)], ist auch der für diese Begrünung angefallene Aufwand beitragsfähig. Die Kosten, die für die Beseitigung der Bäume angefallen sind, sind als ausbaumaßnahmebezogene und -verursachte Kosten, die zur Umsetzung des beitragsfähigen Bauprogramms notwendig waren, und damit als selbst beitragsfähig zu bewerten. Vgl. dazu, dass Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine der Erfüllung des Bauprogramms dienende, beitragsfähige Maßnahme verursacht ist: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 394., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Die Entscheidung der Beklagten, im Rahmen der beitragsfähigen Erneuerung der Fahrbahn und der beitragsfähigen Verbesserung der Anlage durch die Erweiterung der Gehwege und die Herstellung von getrennten Parkstreifen die bisherigen Standorte von Bäumen zu ändern und den sich im Zuge dieser Ausbaumaßnahmen seinerseits verändernden Straßenraum mit Hilfe einer den Ausbauabsichten angepassten Begrünung zu gliedern und die vorhandenen Bäume überwiegend durch straßenraumtaugliche Baumarten zu ersetzen [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Begrünung (S.25)], liegt nämlich im Rahmen des weiten Ausbauermessens der Stadt. Da die Begrünung in der Straße im Kern aus solitär stehenden Einzelbäumen besteht (vgl. dazu die einschlägigen Fotos in dem elektronischen Erläuterungsbericht), kann die Beitragsfähigkeit ihrer Ansiedlung entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung allerdings nicht daraus abgeleitet werden, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. h) BS 2006 die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von unselbstständigen Grünanlagen als beitragsfähig bestimmt ist. Denn bei „Grünflächen“, die lediglich aus solitär angepflanzten Bäumen bestehen, handelt es sich nicht um eine eigene Teilanlage der Straße, für die die Bepflanzung Zubehör im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW darstellte. Eine solche eigene Teilanlage bildete etwa ein durchgehender Grünstreifen, der sich z.B. zwischen einer Fahrbahn und einem Gehweg befindet, vgl. im vorstehenden Sinne zu den Voraussetzungen, unter denen Grünanlagen eine eigene Teileinrichtung bilden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 412 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW, weil ein solcher Grünstreifen durch seine Funktion, die angrenzenden Verkehrsbeziehungen deutlich zu trennen, eine eigene verkehrstechnische Bedeutung hat. Eine solche eigenständige verkehrstechnische Bedeutung kommt den hier in Rede stehenden „Grünflächen“ wegen ihrer inselhaften Lage und geringen Größe aber nicht zu. Sie dienen vielmehr nur der Gestaltung und Gliederung der Teileinrichtungen Gehweg bzw. Parkstreifen. Dies steht einer Beitragsfähigkeit einer solchen „Begrünung“ aber nicht grundsätzlich entgegen. Werden im Rahmen einer beitragsfähigen Maßnahme an den Teileinrichtungen Gehweg oder Parkstreifen einzelne Bäume angepflanzt, sind die Kosten für diese Anpflanzung nämlich als Teil des Aufwandes für die beitragsfähigen Maßnahmen an diesen Teileinrichtungen beitragsfähig; denn in dieser Fallgestaltung stellen die – einzelnen angepflanzten – Bäume keine selbstständige Teilanlage dar, sondern sind als Zubehör der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW – StrWG NRW) unselbstständiger Teil der Teileinrichtung, deren Gestaltung und Gliederung und damit deren verkehrstechnischer Funktion sie dienen . Die insoweit entstehenden Kosten sind als Kosten der Herstellung der jeweils betroffenen Teileinrichtung beitragsfähig, ohne dass die Anpflanzung der Bäume selbst den Anliegern zusätzliche Vorteile vermitteln müsste. Vgl. im vorstehenden Sinne zur Beitragsfähigkeit einzeln angepflanzter Bäume im Bereich beitragsfähig ausgebauter Gehwege und Parkstreifen: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 409 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die (unzutreffende) Behandlung der „Begrünungskosten“ durch die Beklagte als beitragsfähige Maßnahme an einer Teileinrichtung „unselbstständige Grünanlagen“ im Ergebnis nicht zu einer kostenmäßigen Benachteiligung der Beitragspflichtigen geführt hat und daher im Weiteren insoweit unberücksichtigt bleiben kann. Für die hier in Rede stehende, als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 zu qualifizierende Anlage hat die Beklagte nämlich die beitragsfähigen Kosten, die auf die Begrünung der Straße entfielen, den Beitragspflichtigen in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. f) BS 2006 (nur) zu 45 % angelastet [vgl. dazu den Erläuterungsbericht, Nr. 7.3 (Ermittlung der anteiligen Kosten der Beitragspflichtigen), S. 23]. Da die im Zuge der Ausbaumaßnahme angepflanzten Bäume der Gliederung der Parkstreifen (oder Gehwege) dienen [vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 8., Teil Begrünung (S. 25) – die dortigen Ausführungen finden i.Ü. ihre Bestätigung bei der Betrachtung der durchlaufenden Abbildungen der „K.-straße“ von der „D.-straße“ bis zur „H.-straße“, die im Internet auf der frei zugänglichen Plattform „Google Maps“, Modus „Street View“ veröffentlicht sind] und gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) BS 2006 der Anteil der beitragsfähigen Kosten, der danach auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden soll, bei 65 % liegt, werden die Beitragspflichtigen durch die beklagtenseits vorgenommene Verteilung des hier in Rede stehenden beitragsfähigen Aufwands lediglich begünstigt. 2.3 Die Ausbaumaßnahmen, die mithin nach dem unter 2.2 Ausgeführten den Beitragstatbestand erfüllen, vermitteln den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke – und somit auch dem Grundstück, das nach dem oben unter 1.2 Ausgeführten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine aus den Flurstücken G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie den Flurstücken G24, G25 und G26 der Gemarkung WO., bestehende wirtschaftliche Einheit bildet und trotz seiner Hinterliegereigenschaft insoweit durch die ausgebaute Straße (mit-)erschlossen und daher beitragsrelevant bevorteilt ist – zudem durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage die für die Beitragsentstehung des Weiteren erforderlichen wirtschaftlichen (Erschließungs-)Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. 2.3.1 Dies gilt für den erneuernden Ausbau der Fahrbahn aus den folgenden Gründen. Durch eine Ausbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteile sind gegeben, wenn von der (ausgebauten) Anlage Gebrauchsvorteile ausgehen, die eine Steigerung des Gebrauchswertes der – durch die Anlage – erschlossenen Grundstücke bewirken. Diese Vorteile liegen in einer durch die Ausbaumaßnahmen verbesserten Erschließungssituation. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE Band 38, 272 (276). Bei einer Erneuerung setzt die Vorteilhaftigkeit der Ausbaumaßnahme voraus, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Dabei ist nicht auf den Gebrauchswert der Grundstücke unmittelbar nach der erstmaligen oder einer zwischenzeitlich erfolgten nochmaligen Herstellung der Straße, sondern auf den Gebrauchswert abzustellen, der infolge der Abnutzung der Anlage vermindert ist. Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass der durch die Abnutzung verminderte Gebrauchswert der Anlage durch die Erneuerung soweit gesteigert wird, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 205, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Dementsprechend werden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die von der Ausbaumaßnahme betroffene Fahrbahn erneuerungsbedürftig war und in gleichwertiger Weise erneuert worden sind, den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile dadurch geboten, dass ihnen anstelle einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, auf Jahre intakte und sichere, die Erschließung gewährleistende Anlage zur Verfügung gestellt wird, die der alten Anlage hinsichtlich der Ausbauqualität und Funktionstüchtigkeit in etwa entspricht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE Band 38, 272 (278). Mit dem Abstellen auf eine (bloße) Gleichwertigkeit – und nicht Gleichartigkeit – der erneuerten Anlage wird berücksichtigt, dass die Gemeinden sowohl hinsichtlich der technischen Gestaltung der Teileinrichtungen als auch hinsichtlich der Aufteilung der Straße nicht auf Jahrzehnte an einer einmal gefassten Planungs- und Ausbauentscheidung festgehalten werden können. Ein ordnungsgemäßer Straßenausbau und eine vernünftige Straßenplanung sind nur möglich, wenn bei der jeweiligen Ausbauentscheidung die (zum Ausbauzeitpunkt) bestehenden Verkehrsbedürfnisse und straßenbautechnischen Erkenntnisse ausreichend berücksichtigt werden können. Eine solche zeitgemäße Straßenplanung kann erfordern, dass bei dem Ausbau völlig abgenutzter Straßen eine andere Aufteilung oder technische Ausstattung als bisher gewählt wird, weil diese den im Ausbauzeitpunkt bestehenden verkehrstechnischen und straßenbautechnischen Vorstellungen mehr entsprechen als der frühere Ausbau. Daher ist ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bei Berücksichtigung der Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Gemeinde nicht nur dann anzunehmen, wenn eine trotz laufender Instandsetzung abgenutzte Anlage in gleicher Weise erneuert wird, sondern auch dann, wenn sie andersartig, aber gleichwertig hergestellt wird. Entscheidend ist, dass den Grundstücken die (wirtschaftlich vorteilhafte) Erschließung durch die neue, auf lange Zeit intakte und sichere Anlage zumindest nicht schlechter als durch die frühere Anlage, solange diese nicht abgenutzt war, vermittelt wird, d. h. mit anderen Worten, dass die Erschließungssituation nicht durch ausbaubedingte Nachteile verschlechtert wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE Band 38, 272 (279). In vorliegendem Fall ist der veranlagte Ausbau der Fahrbahn mit den für eine Erneuerung typischen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Denn zum einen war die (alte) Anlage – wie oben unter 2.2.1 dargelegt – im beitragsrechtlichen Sinne erneuerungsbedürftig. Zum anderen vermittelt die neue Fahrbahn den an die Anlage angrenzenden Grundstücken auch einen im Vergleich zu der früheren Anlage gleichwertigen Erschließungsvorteil, obwohl die Fahrbahn seit dem Umbau nicht mehr zweistreifig ausgeführt ist (vgl. dazu nur die einschlägigen Fotografien im elektronischen Erläuterungsbericht). Die anliegenden Grundstücke können nämlich weiterhin sowohl mit Fahrzeugen als auch zu Fuß erreicht werden (Erfüllung der Erschließungsfunktion) und auch eine hinreichende Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgänger, wird gewährleistet durch die Aufrechterhaltung bzw. Einrichtung getrennter Verkehrsbeziehungen zwischen Fahrbahn und Gehweg bzw. zwischen Fahrbahn und Gehweg sowie Radweg und Parkstreifen. Vgl. zu den Gesichtspunkten der Erreichbarkeit und Verkehrssicherheit als Maßstäben für die Gleichwertigkeitsbewertung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE Band 38, 272 (280). Der mit dem Umbau der Anlage verbundene Wegfall eines Fahrbahnstreifens führt auch nicht zu einer beitragsschädlichen, den Erneuerungsvorteil kompensierenden Verschlechterung dieser Teileinrichtung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen kann zwar ebenso wie bei einer Verbesserung auch bei einer Erneuerung eine (vorteilsmindernde) Kompensation eines maßnahmebedingten Vorteils durch eine mit der Maßnahme verbundene „Verschlechterung“ der Anlage in Betracht kommen. Vgl. in diesem Sinne: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 92 a.E., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Als (vorteilsmindernde) Kompensation der Erneuerung einer Fahrbahn kommt zwar grundsätzlich deren mit dem Ausbau verbundene Verschmälerung in Betracht. Der Erneuerungsvorteil wird hier aber durch die Verschmälerung nicht (vorteilsmindernd) kompensiert, weil die Teileinrichtung „Fahrbahn“ bei einem Vergleich des Ausbauzustandes, in dem sie sich unmittelbar nach ihrer letzten vorangegangenen Herstellung befand, mit dem Zustand, den sie mit dem Ausbau gefunden hat, auch bezüglich der Fahrbahnbreite als im beitragsrechtlichen Sinne gleichwertig erneuert anzusehen ist. Eine zeitgemäße Straßenplanung, die die Beklagte bei ihrer Erneuerungsentscheidung gemäß den obigen Ausführungen berücksichtigen darf, kann es nämlich rechtfertigen, dass bei dem Neuausbau einer abgenutzten Straße wegen einer geänderten Verkehrsplanung, die mit geänderten Verkehrsbedürfnissen einhergeht, eine andere, diesen Bedürfnissen angepasste Aufteilung des Straßenraums vorgenommen wird. So liegt der Fall hier. Der unter anderem mit der Verschmälerung der Fahrbahn verbundene Ausbau der streitgegenständlichen Anlage dient der Umsetzung des gemeindlichen Verkehrsplanungskonzeptes für den Innenstadtbereich. Dieses Konzept zielte auf eine gravierende Verminderung der Verkehrsbedeutung der „K.-straße“ ab, die eine den damit geänderten Verkehrsbedürfnissen angepasste Aufteilung des Straßenraums unter Rückbau der Fahrbahn zugunsten anderer flächenmäßiger Teileinrichtungen erlaubte. Die K.-straße hat im Zuge der Verwirklichung dieses Verkehrskonzepts ihre frühere Verkehrsbedeutung auch tatsächlich verloren. Die „K.-straße“ war früher eine Hauptverkehrsstraße und Teil der B 000, auf der der überörtliche Verkehr über eine zweistreifig ausgebaute, einem Einbahnstraßenverkehr dienende Fahrbahn durch die Innenstadt geführt wurde. Dieser Durchgangsverkehr wird nunmehr über die bereits oben angesprochene, neu gebaute „Entflechtungsstraße“ (Achse N.-straße - H.-straße), die jetzt Teil der Bundesstraße ist, geführt; die „K.-straße“ ist zu einer Gemeindestraße herabgestuft. Die geänderte Lenkung des überörtlichen Verkehrs ist auch tatsächlich mit geänderten, nämlich deutlich geminderten Kraftverkehrslasten für die „K.-straße“ einhergegangen. Während früher die K.-straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von bis zu 20.000 Kraftfahrzeugen zu bewältigen hatte, ist diese Zahl nach dem Umbau auf ca. 3.500 Kraftfahrzeuge gesunken (vgl. elektronischer Erläuterungsbericht, zu Ziffer 8., S. 23). Diese Minderung der Verkehrsbedeutung lag auch in der verkehrsplanerischen Absicht der Beklagten, die zwar den motorisierten Individualverkehr nicht aus der Innenstadt verbannen wollte, aber die verkehrlichen Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer (z.B. der Fußgänger, Radfahrer) und der Anlieger durch eine Reduzierung des Verkehrslärms stärken wollte (vgl. elektronischer Erläuterungsbericht, zu Ziffer 8., S. 23 ff.). Da ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die nur noch einstreifig angelegte Fahrbahn nach ihrem Ausbau den stark verminderten Fahrzeugverkehr nicht bewältigen und damit ihre Erschließungsfunktion nicht anforderungsgerecht erfüllen könnte, nicht bestehen, ist die Erschließungssituation durch die – der verminderten Verkehrsbedeutung der Anlage angepasste – Verschmälerung der Fahrbahn nicht in einer Weise verschlechtert worden, dass der maßnahmebedingte Vorteil, der in der Erneuerung der verschlissenen Fahrbahn liegt, kompensiert wäre. Die Straßenanlage vermittelt den anliegenden Grundstücken nämlich trotz der Verschmälerung der – zur Bewältigung des heutigen, stark verminderten Verkehrs ausreichenden – Fahrbahn einen gegenüber der früheren Anlage gleichwertigen Erschließungsvorteil, da die Grundstücke nach wie vor sowohl mit Fahrzeugen als auch zu Fuß sicher und leicht erreicht werden können. Vgl. im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Gleichwertigkeit des Erschließungsvorteils im Zusammenhang mit einer andersartigen Herstellung einer Straßenanlage als Mischfläche schon: OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, OVGE 38, 272 (280), veröffentlicht unter anderem auch in juris. Schließlich greift auch das Argument nicht durch, dass der Ausbau für die anliegenden Geschäftsgrundstücke nicht wirtschaftlich vorteilhaft sei, weil durch die Ausbaumaßnahme der Durchgangsverkehr und die damit zusammenhängende wesentlich höhere Frequentierung der Geschäftsfahrstraße entfallen sei. Denn der Rückgang des Durchgangsverkehrs ist nicht Folge des Rückbaus der „K.-straße“, sondern vielmehr Folge des Baus der oben genannten „Entflechtungsstraße“. Der Rückbau der „K.-straße“ ist dem damit bereits anderweitig verursachten Rückgang der Verkehrsbedeutung der „K.-straße“ für den Durchgangsverkehr geschuldet und die Beklagte hat bei ihrer Erneuerungsmaßnahme auf diesen verkehrlichen „Bedeutungsverlust“ sachgerechterweise mit dem Rückbau der Fahrbahn reagiert und zudem die Aufenthaltsqualität durch Verbreiterung der Gehwege und die Verlangsamung des Verkehrs erhöht. 2.3.2 Auch mit der Erweiterung der Gehwege ist ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, weil die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern insofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und grundstücksbezogen ist. 2.3.3 Auch mit der Verbesserung der Anlage durch den durchgehenden Einbau abgetrennter Parkstreifen ist ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, weil die erschlossenen Grundstücke aufgrund der deutlich getrennten Verkehrsbeziehungen leichter und sicherer erreicht werden können. Der Umstand, dass vor dem Ausbau auch schon Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand zur Verfügung standen, ist für die Frage einer wirtschaftlich vorteilhaften Verbesserung unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit dem Parken auf (baulich von der Fahrbahn deutlich abgesetzten) Parkstreifen vergleichbar ist. Aus diesem Grunde käme es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wenn durch die Herstellung der Parkstreifen vorher am Fahrbahnrand vorhandene Parkplätze weggefallen und in der Folge weniger Parkplätze als vor dem Ausbau zur Verfügung stehen sollten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2015 – 15 B 730/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 22 ff., da nach dem Ausbau weiterhin Parkplätze in größerer Zahl vorhanden sind. 2.3.4 Mit der Verbesserung der Anlage durch die Ausführung eines (von Fahrbahn und Gehweg abgesetzten) Radweges ist ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, weil die erschlossenen Grundstücke aufgrund der deutlich getrennten Verkehrsbeziehungen leichter und sicherer erreicht werden können. 2.3.5 Soweit Teile der Straßenentwässerung [defekte Straßenabläufe und (zugehörige) Leitungen] erneuert worden sind, ist damit ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, weil der durch die Abnutzung der hier in Rede stehenden Anlageteile verminderte Gebrauchswert der Anlage durch die Erneuerung soweit gesteigert wird, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 205, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Soweit die Anlage durch den Einbau zusätzlicher Straßenabläufe zudem verbessert worden ist, liegt der wirtschaftliche Vorteil, der mit dieser Verbesserung der technischen Ausgestaltung und damit der verkehrstechnischen Situation der Straße verbunden ist, darin, dass das sich auf der Straße sammelnde Niederschlagswasser bei einer größeren Zahl von Sinkkästen leichter und schneller abgeleitet werden kann, Vgl. dazu, dass eine Verbesserung der Straßenentwässerung aus diesem Grunde etwa dann anzunehmen ist, wenn die Zahl der Straßenanläufe erhöht wird: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 163, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW, und die Straße daher künftig infolge dieser Ausbaumaßnahme bei Regenereignissen sicherer nutzbar wird. 2.3.6 Mit der Verbesserung der Beleuchtung der Anlage ist ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, weil die erschlossenen Grundstücke aufgrund der besseren Ausleuchtung der Anlage leichter und sicherer erreicht werden können. 2.3.7 Da die Beseitigung und die Anpflanzung der Bäume – wie oben unter 2.2.7 dargelegt – unselbstständige Maßnahmen darstellen, die zur Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen beitragsfähiger Maßnahmen an Teileinrichtungen dienen, sind auch deren Kosten beitragsfähig, ohne dass die Beseitigung oder Anpflanzung der Bäume selbst den Anliegern zusätzliche Vorteile vermitteln müsste. 2.4 Die (sachliche) Beitragspflicht zu der veranlagten Ausbaumaßnahme ist auch entstanden. Sie entsteht (regelmäßig) mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 S. 1 KAG). Das Merkmal „endgültige Herstellung der Anlage“ bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Eine Anlage ist damit i.S.v. § 8 Abs. 7 S. 1 KAG endgültig hergestellt und damit beitragsauslösend, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig – ggf. in rechtlich gesicherter Weise - verwirklicht ist. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll. Bei Zugrundelegung eines – wie hier anwendbaren – weiten Anlagenbegriffs legt es die räumliche Ausdehnung der Anlage fest. Auf das Ausbaumotiv kommt es nicht an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2016 – 15 B 652/16 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 47 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 315, 321 und 330 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Bei der Bestimmung des Bauprogramms, das im Sinne der „endgültigen Herstellung“ der hier in Rede stehende Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“ – „K.-straße“ von „R.-straße/P.-straße“ bis „D.-straße“) zu verwirklichen war, ist von Folgendem auszugehen: Die hier in Rede stehende Anlage „ Abrechnungsabschnitt Ost “ ist gemäß den obigen Ausführungen aufgrund der unterschiedlichen „Straßenqualität“ im Sinne von § 4 Abs. 3 und 5 BS 2006 beitragsrechtlich als eigenständige Anlage von der westlich anschließenden, eigenständigen Anlage „Abrechnungsabschnitt Mitte“ („K.-straße“ von „R.-straße/P.-straße“ bis „L.-straße/E.-straße“) abzugrenzen, an die sich weiter westlich wiederum die eigenständige Anlage „Abrechnungsabschnitt West“ (K.-straße von „H.-straße“ bis „E.-straße/L.-straße“) anschließt. Die (bauprogrammgemäßen) Ausbaumaßnahmen an der hier in Rede stehenden eigenständigen Anlage „Abrechnungsabschnitt Ost“ wurden in einem Zuge verwirklicht und zwar im Rahmen des zweiten Bauabschnittes. Dieser betraf nämlich sämtliche Ausbaumaßnahmen in der „K.-straße“, soweit sie sich von der „D.-straße“ im Osten bis zur „W.-straße“ im Westen und damit über die Kreuzung der „K.-straße“ mit der „R.-straße/P.-straße“, an der der „Abrechnungsabschnitt Ost“ im Westen endet, hinausgehend erstreckten [vgl. zum Umfang der Bauabschnitte: elektronischer Erläuterungsbericht, Teil 1. Erläuterung a.A. (S. 3)]. Die endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 1 KAG liegt in der Regel nicht bereits in der (bau-)technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den – wie hier – beauftragten Bauunternehmer. Maßgebend ist aus Gründen der Rechtssicherheit vielmehr der Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde als auftraggebendem Besteller (§ 640 Abs. 1 BGB). Erst mit der Abnahme der Arbeiten durch die Gemeinde steht im Regelfall fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Denn die Abnahme ist auf die Prüfung gerichtet, ob das erbrachte Werk der vertraglich geschuldeten Leistung in der Hauptsache entspricht. Dabei schließen vorhandene und in dem Abnahmeprotokoll gerügte Mängel die Abnahme nicht aus und hindern dementsprechend auch nicht den Eintritt ihrer beitragsrechtlichen Folgen. Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 326 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Vorliegend erfolgte die Abnahme der Arbeiten zur Erfüllung des den „Abrechnungsabschnitt Ost“ betreffenden Bauprogramms durch die Beklagte mit der Abnahme des diese Arbeiten nach dem soeben Dargelegten vollständig umfassenden zweiten Bauabschnitts, die am 10. November 2016 erfolgte [vgl. dazu die Abnahmedaten im elektronischen Erläuterungsbericht, Ziffer 1 (Einleitung), S. 3 (oben), sowie die mit Schriftsatz vom 11. April 2024 als Anl. 9 vorgelegte Kopie der Abnahmeniederschrift bezüglich des zweiten Bauabschnittes]. Durch den Erlass des hier angefochtenen Beitragsbescheides im Laufe des Jahres 2020 hat die Beklagte auch die vierjährige – erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, beginnende – Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) gewahrt, so dass der Beitragsanspruch der Beklagten seit seiner – frühestens im Jahre 2016 erfolgten – Entstehung auch nicht durch Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen ist. II. Die mithin dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung zum Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Höhe des auf die einzelnen, durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke entfallenden Straßenbaubeitrages wird grundsätzlich wie folgt berechnet: In einem ersten Schritt wird der sogenannte beitragsfähige Aufwand ermittelt, der die Kosten umfasst, die durch die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung einer Straßenanlage im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der einschlägigen Beitragssatzung erforderlicherweise verursacht worden sind. Vgl. zum Begriff des beitragsfähigen Aufwandes: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 394 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Aus dem beitragsfähigen Aufwand wird in einem zweiten Schritt der sogenannte umlagefähige Aufwand entwickelt. Umlagefähig ist der Aufwand, der nach Abzug des sogenannten Gemeindeanteils auf die Grundstückseigentümer umzulegen und von ihnen zu tragen ist; der in der Beitragssatzung festzulegende Gemeindeanteil bildet den Vorteil ab, den die Allgemeinheit von der Straßenausbaumaßnahme hat. Vgl. zum Begriff des zum umlagefähigen Aufwandes: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 450 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Der umlagefähige Aufwand ist in einem dritten Schritt auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, da die Beiträge gemäß § 8 Abs. 2 KAG dem Ersatz des maßnahmeverursachten Aufwandes in Form einer Gegenleistung für die grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteile dienen, die diesen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage (maßnahmebedingt) geboten werden. Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 515 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die (bevorteilten) Grundstücke erfolgt ihrerseits in zwei Phasen. Zunächst wird (rechnerisch) durch die Teilung des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe aller Bemessungs- oder Maßstabseinheiten, die durch die im Abrechnungsgebiet gelegenen, d.h. durch die Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilten Grundstücke verwirklicht werden, ein „Beitragssatz“ ermittelt, d.h. ein bestimmter Geldbetrag je verwirklichter Bemessungs- oder Maßstabseinheit. Maßstab für die Beitragsbemessung ist dabei regelmäßig – wie auch hier (vgl. §§ 5 - 7 BS 2006) – ein modifizierter Grundflächenmaßstab, bei dem die (bevorteilte) Grundstücksfläche durch Faktoren, die sich an Maß und Art der Nutzung orientieren, modifiziert wird. Der so ermittelte Beitragssatz ist sodann mit der durch das jeweilige Grundstück verwirklichten Zahl der Bemessungs- oder Maßstabseinheiten zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Vervielfältigung ergibt den für das betroffene Grundstück geschuldeten Beitrag. Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 515 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt die Erhebung des Ausbaubeitrages gegenüber der Klägerseite im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus den folgenden Gründen hat die Beklagte den beitragsfähigen (1.) sowie den umlagefähigen (2.) Aufwand für den Ausbau der Anlage ganz überwiegend zutreffend und nur in einem geringfügigen Umfang überhöht ermittelt. Den – nach Absetzung der danach überhöht angesetzten Kosten – verbleibenden umlagefähigen Aufwand hat sie in einem die Klägerseite nicht in ihren Rechten beeinträchtigenden Umfang auf das hier streitgegenständlich veranlagte Grundstück verteilt (3.). 1. Die Beklagte hat ausgehend von dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 4.891.314,94 Euro, die für den gesamten Ausbau der „K.-straße“ von der „D.-straße“ bis zur „H.-straße“ in allen drei Bauabschnitten angefallen waren [vgl. dazu Tabelle 3 „Kostenaufstellung Gesamt“ – Beiakte Heft 2, Bl. 354 ff. (G11)], den davon gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 BS 2006 beitragsfähigen Aufwandsanteil , der allein durch den Ausbau der hier betroffene Anlage („K.-straße“ in dem Bereich der von der“ R.-straße/P.-straße“ bis zur „D.-straße“ – von der Beklagten in den Abrechnungsunterlagen auch als „Abrechnungsabschnitt Ost“ oder „AAO“ bezeichnet) entstanden ist, auf einen Betrag in Höhe von 1.323.349,77 Euro ermittelt [vgl. dazu Tabelle 4.3 „Kostenaufstellung Abrechnungsabschnitt Ost“– Beiakte Heft 2 zu, Bl. 375 ff. (379)] und diesen Betrag gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 BS 2006 um den Mehraufwand, der durch die Überschreitung der nach § 4 Abs. 3 BS 2006 anrechenbaren Breiten bezüglich der Teileinrichtung Gehweg verursacht und allein von der Beklagten zu tragen ist, auf einen Betrag in Höhe von 1.235.307,35 Euro reduziert [vgl. dazu die Tab. 5.3 „Ermittlung anrechenbare Breiten Abrechnungsabschnitt Ost“ – Beiakte Heft 2, Bl. 397, sowie Tabelle 4.3 „Kostenaufstellung Abrechnungsabschnitt Ost“– Beiakte Heft 2, Bl. 375 ff. (379)]. Dieser von der Beklagten als beitragsfähig bewertete Betrag ist (lediglich) geringfügig überhöht. Da die Prüfung der der Aufwandsermittlung zugrunde liegenden Rechnungen auf der Grundlage von Maßen, Massen und Preisen durch sachkundige Mitarbeiter der Beklagten erfolgt ist [vgl. dazu die einschlägigen Unterlagen in der Beiakte Heft 2, Bl. 25 ff.], besteht kein Anlass, an der Entstehung der mit den Rechnungen geltend gemachten Kosten für die in Rede stehenden Arbeiten zu zweifeln. Die Methodik, nach der die Beklagte aus diesen Gesamtkosten die beitragsfähigen Kosten ermittelt hat, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der beigezogenen Abrechnungsvorgänge ist die Beklagte zur Ermittlung des Herstellungsaufwandes von den einschlägigen – ggf. nach Maßen, Massen und Preisen geprüften – (Unternehmer-)Rechnungen ausgegangen, hat die in den drei Bauabschnitten entstandenen Herstellungskosten anteilsgerecht auf die drei von ihr (zutreffenderweise) gebildeten „Abrechnungsabschnitte“, d. h. auf die drei Anlagen verteilt, in die die ausgebaute K.-straße zerfällt, die beitragsfähigen Kostenanteile von den nicht beitragsfähigen Kostenanteilen getrennt und die Kosten, die durch die jeweiligen Maßnahmen an den ausgebauten Teileinrichtungen unmittelbar verursacht worden sind, diesen jeweils direkt und die zudem angefallenen sog. Gemeinkosten , die sich auf Maßnahmen beziehen, die gleichzeitig mehreren und/oder allen ausgebauten Teileinrichtungen zugute gekommen sind, anteilig aufgeteilt (vgl. dazu den elektronischen Erläuterungsbericht, Bl. 1 ff., in dem die Beklagte eingehend erläutert hat, wie sie die ermittelten Kosten aufgeteilt hat). Die Aufteilung der Kosten auf die Teileinrichtungen erfolgte dabei zwar mit der Maßgabe, dass jeweils die auf die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radweg bzw. Parken und Gehweg bzw. Entwässerung, Beleuchtung und Grünanlage entfallenden (beitragsfähigen) Kosten in den genannten Gruppen jeweils zusammen und nicht eigens getrennt ermittelt wurden. Diese gruppenweise Zusammenfassung der Kosten ist aber vor dem Hintergrund unschädlich, dass dieses Vorgehen mit keinen Auswirkungen auf die Ermittlung des von den Beitragspflichtigen (letztlich insgesamt) zu tragenden umlagefähigen Aufwandes verbunden ist, die zulasten der Beitragspflichtigen gingen. Denn die in § 4 Abs. 3 BS 2006 vorgesehenen prozentualen Anteile am beitragspflichtigen Aufwand, die die Beitragspflichtigen zu tragen haben, sind für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radweg bzw. Parken und Gehweg bzw. Entwässerung, Beleuchtung und Grünanlagen jeweils gleich hoch. Dass die Abrechnung der auf die Begrünung entfallenden Kosten, die nach Maßgabe der in § 4 Abs. 3 BS 2006 für die Teileinrichtung „unselbstständige Grünanlagen/Grünstreifen“ vorgesehenen Anteilssätze erfolgt ist, für die Beitragspflichtigen nicht nachteilig ist, ist bereits oben unter I. 2.2.7 (a.E.) dargelegt worden. Durchgreifende Gründe für die Annahme, dass die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde gelegten Kosten – im Ergebnis – fehlerhaft gewesen wäre und/oder die Trennung der beitragfähigen von den nicht beitragsfähigen Kosten sowie die Zurechnung der unmittelbaren Kosten und der anteiligen Gemeinkosten zu den betroffenen Teileinrichtungen nicht nach sachlichen Kriterien, d.h. nicht nach verursachungsgerechten Maßstäben aufgeteilt worden wären, bestehen nur in geringfügigem Umfang. Soweit bezüglich der Kostenermittlung durch die Klägerseite des vorliegenden Verfahrens oder durch Kläger in parallel geführten Klageverfahren (sinngemäß) folgende Rügen erhoben worden sind, greifen diese lediglich wegen der angesetzten Kosten für neu aufgestellte Verkehrszeichen bzw. neu hergestellte Markierungen (vgl. dazu b.) durch. a. Die Rüge, dass die Beklagte die durch den Landesbetrieb Straßen geleistete Ausgleichszahlung für die im Zeitpunkt der Übernahme zu sanierenden Schäden an der Fahrbahn der herabgestuften „K.-straße“ in Höhe von 875.000,- Euro bei der Berechnung des beitragsfähigen/umlagefähigen Aufwandes nicht (zumindest teilweise) zugunsten der Beitragspflichtigen berücksichtigt habe, greift nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 4 2. HS KAG sind nämlich Zuwendungen Dritter, zu denen die in Rede stehende Zahlung zählt, zunächst zur Deckung des auf die Allgemeinheit entfallenden Aufwandsanteils im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 4 1. HS KAG zu verwenden, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat und nur, soweit die Zuwendungen diesen (d.h. den Aufwandsanteil der Allgemeinheit) übersteigen, zur Deckung des übrigen – d. h. insbesondere des von den Beitragspflichtigen zu tragenden – Aufwandes zu verwenden. Den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen zu der Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßen und der Beklagten über die in Rede stehende Ausgleichszahlung (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 161 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass der zuwendende Landesbetrieb bestimmt hätte, dass die von ihm an die Beklagte geleistete Ausgleichszahlung anders verwandt werden sollte, als es das KAG in § 8 Abs. 4 S. 4 2. HS KAG als Regelfall vorsieht. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungsbetrag die Ausbaukosten für die zu sanierende Fahrbahn überschritte, bestehen angesichts der Höhe der Ausbaukosten für die Fahrbahn in den drei ausgebauten Abschnitten und der darüberhinausgehenden Länge der des Weiteren, durch die Ausgleichsvereinbarung „abgelösten“ Straßenstrecke, deren Sanierungsbedarf die Zahlung ebenfalls abdecken sollte, nicht. b. Die Rüge, dass die Kosten für das Liefern/Aufstellen von Verkehrszeichen , das Aufbringen von verkehrslenkenden Markierungen sowie für die Errichtung von Lichtsignalanlagen (Ampelanlagen) nicht beitragsfähig seien, ist (nur) teilweise zutreffend. Ist nämlich die Beseitigung derartiger verkehrslenkender und -leitender „Anlagen“ im Zuge einer Ausbaumaßnahme zur Freilegung ausgebauter Flächen durchgeführt worden, weil deren Durchführung ohne diese Beseitigung nicht möglich gewesen wäre, sind die Kosten, die für Maßnahmen des Abbaus bzw. der Beseitigung, der etwaigen Zwischenlagerung und des Wiedereinbaus bzw. der Wiederan-/-aufbringung o.ä. solcher verkehrslenkenden und -leitenden „Anlagen“ entstanden sind, durchaus beitragsfähig, weil es sich um bloße Wiederherstellungskosten und damit um notwendige Folgekosten der Ausbaumaßnahme handelt, die in dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung dieses straßenbaubeitragsrechtlichen Bauprogramms stehen. Vgl. in diesem Sinne: Driehaus/Raden, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, § 33 Rn. 19 (S. 846). Ebenso beitragsfähig sind Kosten für verkehrslenkende und -leitende „Anlagen“, die während des Ausbaus eigens eingerichtet/aufgestellt werden, um während des Ausbaus notwendig werdende verkehrslenkende und -leitende Funktionen wahrzunehmen (z.B. Baustellenampel/Behelfsampeln), weil derartige Kosten sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen und daher für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich geworden sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. März 2011 – 13 K 3222/09, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort Rn. 92, das wohl nur in diesem Sinne zu verstehen ist, da dort angesproche sind „Beschilderungskosten und Anlagen - wie etwa Ampelanlagen -, die Arbeitsvorgänge betreffen, die sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Demgegenüber sind Kosten für das Liefern/Aufstellen von neuen Verkehrszeichen, das Aufbringen von neuen verkehrslenkenden Markierungen sowie für die Errichtung von neuen Lichtsignalanlagen (Ampelanlagen), die nicht der Wiederherstellung verkehrslenkender und -leitender „Anlagen“ im Sinne eines „status quo ante“, d. h. der Wiederherstellung dieser Anlagen in dem Zustand, in dem sie sich vor dem Ausbau befanden, sondern der Aufstellung/Herstellung neuer oder erneuerter verkehrslenkender und -leitender „Anlagen“ dienen, nicht beitragsfähig. Der insoweit in Rede stehene Aufwand wird getätigt für „Anlagen“, die der Herstellung neuer verkehrslenkender und -leitender Verhältnisse zu straßenverkehrsrechtlichen Zwecken dienen und daher in keinem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung des straßenbaubeitragsrechtlichen Bauprogramms stehen. Vgl. in diesem Sinne: Driehaus/Raden, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, § 33 Rn. 19 (S. 846); sowie im Ergebnis für die fehlende Beitragsfähigkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen insbesondere auch schon: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 1977 – II A 1125/75 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 116. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die in die Beitragsabrechnung für die hier in Rede stehende Anlage (= „Abrechnungsabschnitt Ost“) eingeflossenen Kosten, die die dortigen Lichtsignalanlagen (LSA) betrafen, als beitragsfähig zu bewerten. Wie die Beklagte auf entsprechende gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 12. April 2024 (zu 5.) mitgeteilt hat, sind nämlich nur Umbauarbeiten an bestehenden LSA durchgeführt worden und neue LSA nicht hinzugekommen. Damit handelt es sich bei den die LSA betreffenden Ausbaukosten um ausbaubezogene Folgekosten der Umsetzung des Bauprogramms, die beitragsfähig sind. Soweit demgegenüber ausweislich des soeben genannten Schriftsatzes Verkehrszeichen und Markierungen nach dem Umbau neu aufgestellt/aufgebracht worden sind, sind die für diese neuen verkehrslenkenden und -leitenden „Anlagen“ im oben genannten Sinne entstandenen Kosten nicht beitragsfähig. Die nach dem soeben Ausgeführten insoweit nicht beitragsfähigen Kosten für neue Verkehrszeichen und Markierungen sind nach den Angaben der Beklagten im Umfang eines Betrages in Höhe von insgesamt 22.G30,66 Euro in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes eingeflossen (vgl. dazu die entsprechende Kostenaufstellung in Anl. 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024 -). Dieser Betrag ist mithin von den beitragsfähigen Kosten abzusetzen. Ein Grund dafür, an der Richtigkeit der Berechnung der hier in Rede stehenden, nicht beitragsfähigen Kostenanteile zu zweifeln, besteht nicht. c. Soweit seitens eines Teils der Beitragspflichtigen des Weiteren geltend gemacht worden ist, dass die Kosten für die komplette Erneuerung des Straßenbelages zulasten der Stadtwerke S. gehen müssten, weil diese umfangreiche Kanal- und Kabelverlegungsarbeiten durchgeführt habe, greift diese Rüge aus den überzeugenden Gründen, die die Beklagte in den insoweit einschlägigen Widerspruchsbescheiden dargelegt hat, nicht durch. Nach den dortigen Darlegungen der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind die Kosten, für die Arbeiten, die die Stadtwerke S. GmbH (ES.) parallel zu der Straßenausbaumaßnahme an ihren Versorgungsleitungen vorgenommen hat, inklusive einer provisorischen Oberflächenherstellung von der ES. übernommen worden und nicht in die Beitragsabrechnung eingeflossen. Dies geschah, indem die Kosten für die ungebundenen Tragschichten sowie für die Asphaltschichten bzw. Pflasterschichten, die anteilig für den Bereich der notwendigen Grabenbreite und -länge für den Rohrleitungsbau angefallen waren, fiktiv errechnet und der ES. in Rechnung gestellt wurden. Da im Übrigen nach den dortigen Angaben der Beklagten umfangreiche Kanalarbeiten nicht durchgeführt worden sind, weil die am Kanal vorgenommenen Sanierungsarbeiten in geschlossener, d. h. aufgrabungsfreier Bauweise (Inlinersanierung) erfolgten, und sich die parallelen Arbeiten der ES. mithin auf die angesprochenen Teilflächen der beitragspflichtig ausgebauten Anlage im Bereich der Grabentrassen beschränkten, ist der Forderung nach einer angemessenen Beteiligung der ES. an den Ausbaukosten genüge getan; eine noch weitergehende Kostenbeteiligung der ES. zu fordern, wäre nämlich nicht angemessen. d. Gemäß den vorstehenden Ausführungen vermindert sich der – im Übrigen von der Beklagten nach allem zutreffend berechnete – beitragsfähige Aufwand auf einen Betrag in Höhe von 1.212.965,69 Euro [= 1.235.307,35 Euro (beklagtenseits unter Berücksichtigung der Überbreitenregelung errechneter beitragsfähiger Aufwand - vgl. zu dieser Summe Tabelle 4.3 „Kostenaufstellung Abrechnungsabschnitt Ost“– Beiakte Heft 2, Bl. 379) – 22.G30,66 Euro (zu Unrecht als beitragsfähig eingestellter Aufwand für neue verkehrslenkende und -leitende „Anlagen“)]. 2. Die Ermittlung des von den Grundstückseigentümern zu tragenden umlagefähigen Aufwandes, d.i. der beitragsfähige Aufwand nach Abzug des sog. Gemeindeanteiles (Öffentlichkeitsanteil), der hier auch die durch Überbreiten von Teilanlagen verursachten – und hier von der Beklagten bei der Beitragsermittlung berücksichtigten – Kostenanteile umfasst, ist mit Ausnahme der sich aus dem Ansatz eines aus den soeben genannten Gründen geringfügig überhöhten beitragsfähigen Aufwandes ergebenden Folgen nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die ausgebaute Anlage zu Recht als Haupterschließungsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 2 BS 2006 bewertet und der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes daher die Satzungsvorschriften über die Aufwandsverteilung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS 2006 zugrunde gelegt hat, die diesen Straßentyp betreffen, ist bereits oben (s. zu I. 1.1.a.) ausgeführt worden. Ebenso hat sie – wie oben dargelegt – die durch Überbreiten von Teilanlagen verursachten Kostenanteile bei der Beitragsermittlung mindernd berücksichtigt. Die Beklagte hat der Berechnung des umlagefähigen Aufwandes zudem auch die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS 2006 prozentual festgelegten Anteile der Anlieger zutreffend zugrunde gelegt [vgl. dazu die Tab. 4.3 (Kostenaufstellung „Abrechnungsabschnitt Ost“) – Beiakte Heft 2, Bl. 379]. Wie die Beklagte auf entsprechende gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 11. April 2024 (zu 5.) mitgeteilt hat, vermindert sich unter Berücksichtigung der oben angesprochenen Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes und der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BS 2006 für die von dem Ausbau betroffenen Teileinrichtungen der Haupterschließungsstraße vorgesehenen Anteilssätze der umlagefähige Aufwand, den die Beklagte bei ihrer Abrechnung mit insgesamt 660.842,24 Euro ermittelt hatte [vgl. dazu die Tab. 4.3 (Kostenaufstellung Abrechnungsabschnitt Mitte) – Beiakte Heft 2, Bl. 379], wegen der zu Unrecht als umlagefähig angesetzten Kosten für Markierungen und Beschilderung um einen auf die Beitragspflichtigen entfallenden Anteilsbetrag in Höhe von insgesamt 10.635,84 Euro auf insgesamt 650.206,39 Euro (vgl. dazu die entsprechende Kostenaufstellung in Anl. 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2024). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Ermittlung dieses – unter Berücksichtigung des verminderten beitragsfähigen Aufwandes – neu berechneten umlagefähigen Aufwandes Fehler unterlaufen wären, bestehen nicht. 3. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die (bevorteilten) Grundstücke erfolgt – wie bereits dargelegt – in zwei Phasen. Zunächst wird (rechnerisch) durch die Teilung des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe aller Bemessungs- oder Maßstabseinheiten, die durch die im Abrechnungsgebiet gelegenen, d.h. durch die Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilten Grundstücke verwirklicht werden, ein „Beitragssatz“ ermittelt, d.h. ein bestimmter Geldbetrag je verwirklichter Bemessungs- oder Maßstabseinheit. Maßstab für die Beitragsbemessung ist dabei regelmäßig – wie auch hier (vgl. §§ 5, 6 und 7 BS 2006) – ein modifizierter Grundflächenmaßstab, bei dem die (bevorteilte) Grundstücksfläche durch Faktoren, die sich an Maß und Art der Nutzung orientieren, modifiziert wird. Der so ermittelte Beitragssatz ist sodann mit der durch das jeweilige Grundstück verwirklichten Zahl der Bemessungs- oder Maßstabseinheiten zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Vervielfältigung ergibt den für das betroffene Grundstück geschuldeten Beitrag. Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 515 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Vor diesem Hintergrund ist hier festzustellen, dass der Beklagten bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes – der aus den oben genannten Gründen in (nur) geringfügigem Umfang zu korrigieren ist – auf die Gesamtheit der durch die Anlage erschlossenen und durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile genießenden Grundstücke, d. h. mit anderen Worten bei der Ermittlung des sich für die Gesamtheit der bevorteilten modifizierten Grundstücksflächen ergebenden „Beitragssatzes“ Fehler unterlaufen sind (a.), die sich aber im Ergebnis nicht zulasten der Klägerseite auswirken (b.). a. Die Beklagte hat die Summe aller Bemessungs- oder Maßstabseinheiten, die durch die im Abrechnungsgebiet gelegenen, d.h. durch die Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilten Grundstücke verwirklicht werden, auf 95.765,04 m² modifizierter Grundstücksfläche ermittelt [vgl. dazu die Angaben in dem angefochtenen Bescheid einerseits sowie andererseits den Verteilungsplan und die Verteilungstabellen – Beiakte Heft 1, Bl. 486 ff. (487)]. aa. Diese Ermittlung war ursprünglich schon deswegen unrichtig, weil die Beklagte ihre eigenen Regelungen zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes und der unterschiedlichen Art der Nutzung in §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 BS 2006 aus folgenden Gründen fehlerhaft angewandt hat. Nach § 6 Abs. 1 BS 2006 wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die – für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 5 BS 2006 maßgebliche Grundstücksfläche – mit einem dort näher bezeichneten Vomhundertsatz vervielfältigt, der sich im Wesentlichen nach der Bebaubarkeit nach Vollgeschossen staffelt. Nach der – hier allein näher in Betracht kommenden – Regelung in § 7 Abs. 2 BS 2006 werden zwecks Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die nach §§ 5 und 6 BS 2006 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) für Grundstücke in Mischgebieten um 25, in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten (soweit diese nicht Gemeinbedarfsflächen sind) um 50 und in Industriegebieten um 100 Prozentpunkte erhöht. Ausweislich der oben genannten Verteilungstabelle (Beiakte Heft 1, Bl. G05 ff.) hat die Beklagte bei der Ermittlung der auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden modifizierten Grundstücksflächen diese Vorgaben bei den Grundstücken, für die eine Erhöhung der Nutzungsfaktoren nach Maßgabe der Regelungen in § 7 Abs. 2 BS 2006 anzuwenden ist, nicht richtig angewandt. Beispielhaft zeigt dies die Berechnung der modifizierten Grundstücksflächen für das Grundstück, das unter der laufenden Nr. 1 der Verteilungstabelle geführt ist. Diese Berechnung betrifft ein Grundstück, für das eine dreigeschossige Bebaubarkeit zugrundezulegen war; ausweislich der Verteilungstabelle ist bei der Ermittlung der modifizierten Grundstücksflächen dieses Grundstücks zur Berücksichtigung dieses Maßes der Nutzung auch der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BS 2006 zutreffende (Nutzungs-/Vervielfältigungs-)Faktor von 150 v.H. angesetzt worden. Mit Blick auf die Art der Nutzung dieses in einem Kern- oder Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks hat die Beklagte diesen Faktor von 150 v.H. aber nicht, wie in § 7 Abs. 2 BS 2006 vorgesehen um 50 Prozentpunkte auf einen Gesamtfaktor von 200 v.H. erhöht, sondern vielmehr in um 50 % auf den Faktor 2,25, d. h. mit anderen Worten auf 225 v.H. erhöht. Diese fehlerhafte Anwendung eines Prozentsatz-Faktors anstelle des in der Satzung vorgesehenen Prozentpunkt-Faktors für anzusetzende Nutzungszuschläge ist ausweislich der Tabelle durchgehend mit der Folge aufgetreten, dass jedenfalls Grundstücksflächen, die mit einem Nutzungsfaktor nach § 7 Abs. 2 BS 2006 und mit einer mehr als eingeschossigen Bebaubarkeit anzusetzen sind, mit einer zu großen modifizierten Grundstücksfläche und damit mit einem zu großen Gewicht in die von der Beklagten berechnete Verteilungsmasse eingeflossen sind. Auf entsprechenden Hinweis und gerichtliche Anforderung hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens die Gesamtsumme der modifizierten Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der nach § 7 Abs. 2 BS 2006 je nach Grundstücksnutzung ggf. anzuwendende Vervielfältigungsfaktor zur Berücksichtigung der Nutzungsart nach Prozentpunkten und nicht nach Prozentsätzen zu steigern ist, neu berechnet (vgl. Schriftsatz vom 15. Mai 2024 mit Tabelle Anl. 2, die den „Abrechnungsabschnitt Ost“ betrifft). An der grundsätzlichen Richtigkeit der Neuberechnung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Zwar ist in der Kopfzeile der Tabellen weiterhin angegeben, dass der Nutzungsfaktor für Mischgebiete der Zuschlag um 25 % und für Kerngebiete etc. um 50 %, d. h. weiterhin um Prozentsätze erhöht werde. Bei der in der Tabelle tatsächlich vorgenommenen Berechnung der modifizierten Flächen der Grundstücke ist aber richtigerweise nur mit erhöhten Prozentpunkten gearbeitet worden. Dies zeigt beispielhaft wiederum die Berechnung der modifizierten Grundstücksflächen für das Grundstück, das unter der laufenden Nr. 1 der (alten und neuen) Verteilungstabelle geführt ist. Diese Berechnung betrifft ein Grundstück, für das zu Berechnung der modifizierten Grundstücksfläche ausgehend von einer Grundstücksfläche von 1.756 m² eine dreigeschossige Bebaubarkeit und die Lage in einem Kern-/Gewerbegebiet zugrunde zu legen war. Ausweislich der neuen Verteilungstabelle ist bei der Ermittlung der modifizierten Grundstücksflächen dieses Grundstücks zur Berücksichtigung dieses dreigeschossigen Maßes der Nutzung auch der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BS 2006 zutreffende (Nutzungs-/Vervielfältigungs-)Faktor von 150 v.H. angesetzt worden. Mit Blick auf die Art der Nutzung dieses in einem Kern-/Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks hat die Beklagte diesen Faktor von 150 v.H. zur Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei der Neu berechnung nicht – wie es die Angaben zu den Nutzungsfaktoren in den entsprechenden Spalten nahelegen unverändert – um 50 % auf 2,25 erhöht, sondern tatsächlich richtigerweise, wie in § 7 Abs. 2 BS vorgesehen, den Faktor nur um 50 Prozentpunkte erhöht und daher mit dem zutreffenden Gesamtfaktor von 200 v.H. oder 2,00 gerechnet. Denn die bei der Neuberechnung von der Beklagten ermittelte modifizierte Grundstücksfläche des Grundstücks beläuft sich ausweislich der Tabelle nunmehr auf 3.512 m² [= 1.756 m² (Grundstücksfläche) x 2,0 (nach Maßgabe eines für das dreigeschossige Maß der Nutzung um 50 Prozentpunkte erhöhten Zuschlages] und nicht mehr wie zuvor auf 3.951 m². Gemäß der Neuberechnung, an deren grundsätzlicher Richtigkeit zu zweifeln mithin kein Anlass besteht, vermindert sich die Summe aller Bemessungs- oder Maßstabseinheiten auf 89.846,55 m² modifizierter Grundstücksflächen. bb. Die von der Beklagten derart korrigiert ermittelte Gesamtsumme modifizierter Grundstücksflächen ist allerdings mit Blick auf einzelne Grundstücke aus folgenden Gründen teilweise fehlerhaft und daher in dem sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang zu vermehren. aaa. Zwar gilt dies nicht, soweit Teile der veranlagten Anlieger in ihren Klageverfahren gerügt haben, dass diese Ermittlung insoweit fehlerhaft sei, als in die Beitragsverteilung nicht auch die Grundstücke einbezogen worden seien, die an die „I.-straße“ bzw. die Straße „G.-straße“ angrenzten, weil es sich hierbei um „unselbstständige Anhängsel“ der ausgebauten und hier abzurechnenden Anlage handele. Diese Rüge greift nicht durch. Denn die Beklagte hat die (nur) durch die genannten Straßen erschlossenen Grundstücke zu Recht nicht in die Beitragsverteilung einbezogen (vgl. zur Umgrenzung des Abrechnungsgebietes unter Ausschluss der „I.-straße“ bzw. der Straße „G.-straße“ den Plan Beiakte Heft 1, Bl. 488). Bei der „I.-straße“ bzw. der Straße „G.-straße“ handelt es sich nämlich um selbstständige Anlagen und nicht um unselbstständige Bestandteile der hier abzurechnenden Anlage mit der Folge, dass die (allein) durch diese selbstständigen Anlagen erschlossenen Grundstücke nicht zu der hier ausgebauten Anlage beitragspflichtig sind. Auch ein vom Hauptzug einer Straße abzweigender Straßenteil kann zwar Teil der Anlage des Hauptzuges sein. Die Frage, ob ein Straßenzug eine selbständige Straße oder eine bloße (gegenüber dem „Hauptzug“ unselbstständige) Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. Maßgeblich ist letztlich für die Einordnung eines Weges oder einer Straße als unselbständige Zufahrt oder als Weg/Straße mit selbständigem Erschließungscharakter der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Vgl. in diesem Sinne für den vergleichbaren Fall eines privaten Stichweges: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1104/09 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 2 ff.; vgl. in diesem Sinne aber auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, zu § 5, Rn. 9 f. Dabei vermittelt ein Weg oder eine Straße einem unbefangenen Beobachter den Eindruck, nicht nur ein „Anhängsel“ einer anderen Straße, d. h. des Hauptzuges, zu sein, sondern vielmehr den Eindruck, selbst eine eigenständige (Straßen-)Anlage zu sein, insbesondere dann, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen der Weg oder die Straße von dem Hauptzug lediglich in einem Maße abhängig ist, wie es für mehr oder weniger kleine (eigenständige) Straßen üblich zu sein pflegt. Vgl. in diesem Sinne für die parallele Fragestellung im Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, zu § 5, Rn. 9, unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich - bei der „I.-straße“ um eine selbstständige Straßenanlage, weil es sich um eine insgesamt rund 314 m lange, von der „K.-straße“ abzweigende und in diese wieder einmündende, einen größeren Bogen bildende Ringstraße handelt, die zudem der Erschließung einer größeren Zahl von Grundstücken dient (vgl. zu Lage, Verlauf, Länge und angrenzende Bebauung den Liegenschaftsplan, der im Internet auf dem allgemein zugänglichen „Geoportal NRW“ zu finden ist); angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse ist die „I.-straße“ von der „K.-straße“ in dem hier in Rede stehenden „Abrechnungsabschnitt Ost“ nämlich lediglich in einem Maße abhängig, wie es für andere kürzere – aber selbstständige – Straßen im Straßennetz auch üblich ist; - bei der Straße „G.-straße“ um eine selbstständige Straßenanlage, weil es sich um eine insgesamt rund 150 m lange, von der „K.-straße“ zunächst nach Norden abzweigende und nach ca. 40 m nach Nord-Osten verschwenkende Straße handelt, die an ihrem Ende in die „SN.-straße“ einmündet, eine ihrerseits von der „K.-straße“ in Richtung Norden abzweigende, insgesamt ca. 230 m lange, nach etwa 90 m in Richtung Westen abzweigende Straße, in die in einer Entfernung von ca. 60 m von der „K.-straße“ die Straße „G.-straße“ einmündet, und weil die Straße „G.-straße“ zudem der Erschließung einer größeren Zahl von Grundstücken dient (vgl. zu Lage, Verlauf, Länge und angrenzende Bebauung den Plan, der im Internet auf dem allgemein zugänglichen „Geoportal NRW“ zu finden ist); angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse ist auch die Straße „G.-straße“ von der „K.-straße“ in dem hier in Rede stehenden „Abrechnungsabschnitt Ost“ lediglich in einem Maße abhängig, wie es für andere kürzere – aber selbstständige – Straßen im Straßennetz auch üblich ist. cc. Die (korrigierte) Ermittlung der Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen ist allerdings insoweit teilweise noch fehlerhaft, - als die Beklagte die – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – aus zwölf Flurstücken/Buchgrundstücken bestehende Grundbesitzung „K.-straße (00), M.-straße, Y.-straße 000“ (G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie G24, G25 und G26) nicht mit ihren gesamten modifizierten Grundstücksflächen, sondern nur mit den modifizierten Grundstücksflächen der neun Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen hat; denn aufgrund ihrer baurechtlichen Zusammengehörigkeit bildeten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht alle 12 Flurstücken/Buchgrundstücken eine, durch die „K.-straße“ im „Abrechnungsabschnitt Ost“ auch insgesamt hinreichend gesichert erschlossene wirtschaftliche Einheit, deren gesamte modifizierte Grundstücksflächen in die Berechnung der modifizierten Gesamtflächen der durch die ausgebaute Straße erschlossenen Grundstücke einzubeziehen sind; - als die Beklagte die aus drei Buchgrundstücken bestehende Grundbesitzung „K.-straße 00“ (rückwärtig – Gemarkung WO., Flurstücke G30, G31 und G32) als insgesamt beitragsfähig bewertet hat; denn das durch den hier abgerechneten Straßenausbau beitragsrechtlich bevorteilte wirtschaftliche Grundstück und damit der richtige Veranlagungsgegenstand bestand aufgrund der in dem einschlägigen Bebauungsplan zur Art der Nutzung festgesetzten Nutzungsgrenzen nur aus den Flächen der Flurstücke G31 und G32, die – von der nördlich gelegenen „K.-straße“ aus gesehen – „diesseits“ der im Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzten, unter anderem durch diese Flurstücke verlaufenden Nutzungsgrenze zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet liegen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der (korrigierten) Ermittlung der Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen, auf die der umlagefähige Aufwand zu verteilen ist, durch die Beklagte mit Blick auf einzelne Grundstücke zu zweifeln. Dies gilt insbesondere bezüglich der Berechnung der modifizierten Grundstücksflächen, die auf die Grundstücke an der „K.-straße“ entfallen, die des Weiteren – d. h. mit Ausnahme der soeben genannten Grundbesitzung „K.-straße 00“ – im Bereich der Grundbesitzungen von der „K.-straße 00“ bis zur „K.-straße 000“ liegen. Die Beklagte hat zwar nicht berücksichtigt, dass diese Grundbesitzungen entlang der dort im Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzten Nutzungsgrenze zwischen den Mischgebiets- und den Gewerbegebietsflächen jeweils in unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten zerfallen (vgl. Kopien des Bebauungsplanes – Beiakte Heft 1, Bl. 270, 271); dieser Bebauungsplan ist der Berechnung der modifizierten Grundstücksflächen zugrundezulegen, weil er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht galt. Dies hat nach den Vorgaben der Beitragssatzung im Ergebnis aber keine Auswirkungen auf die Zahl der in diesem Bereich durch die Grundbesitzungen verwirklichten modifizierten Grundstücksflächen. Zwar sind bei der Berechnung der modifizierten Grundstücksflächen der hier in Rede stehenden Besitzungen die im Mischgebiet liegenden Grundstücksflächen zur Berücksichtigung des Maßes der Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BS 2006 nach den Vorgaben des Bebauungsplans und der Beitragssatzung als dreigeschossig bebaubare Grundstücke nach dem Faktor 150 v.H. zu vervielfältigen, während die im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücksflächen als zweigeschossig bebaubare Grundstücke nach dem Faktor 125 v.H. zu vervielfältigen sind. Dieser Unterschied zwischen den in den verschiedenen Baugebieten gelegenen Flächen der Grundbesitzungen wird aber dadurch kompensiert, dass der genannte Vervielfältigungsfaktor gemäß § 7 Abs. 2 BS 2006 für die Grundstücke, die im Mischgebiet liegen, um (nur) 25 Prozentpunkte und für die Grundstücke, die im Gewerbegebiet liegen, um 50 Prozentpunkte zu erhöhen ist, so dass im Ergebnis sowohl für die Flächen der im Mischgebiet als auch für die Flächen der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstückseinheiten jeweils der gleiche Vervielfältigungsfaktor von 175 v.H. zur Anwendung kommt. dd. Vor diesem Hintergrund ist in die beklagtenseits berichtigte Ermittlung der Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen eine zu geringe Flächenmenge eingeflossen. Richtigerweise ist demnach bei der Ermittlung der Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen nach Maßgabe der in §§ 5 - 7 BS 2006 geregelten Vorgaben zur maßgeblichen Grundstücksfläche und zu den (Modifikations-)Faktoren zu Art und Maß der Nutzung - bezüglich der Grundbesitzung „ K.-straße (00), M.-straße, Y.-straße 000 “ nicht nur die beklagtenseits in der korrigierten Neuberechnung angesetzte Fläche von 10.340,00 m² einzuwerfen. Vielmehr ist insoweit die für die – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – gesamte erschlossene wirtschaftliche Grundstückseinheit, die aus den 12 Flurstücken/Buchgrundstücken, G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie G24, G25 und G26 besteht, eine modifizierte Grundstücksfläche von 17.612 m² anzusetzen. Diese Fläche errechnet sich wie folgt: Ausweislich des Grundbuchs von WO. (Amtsgericht VO.), Bl. 4407, ist die Fläche dieser aus 12 Flurstücken betehenden Grundstückseinheit 10.064 m² groß [= 682 m² (G23) + 670 m² (G02) + 1.622 m² (G03) + 1.G27 m² (G04) + 198 m² (G05) + 190 m² (G06) + 1.043 m² (G07) + 785 m² (G08) + 1.624 m² (G09) + 287 m² (G24) + 267 m² (G25) + 1.238 m² (G26)]. Der weiteren Berechnung ist mit der Beklagten nach dem Maß der Nutzung – nach Maßgabe der auf dem außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegenden Grundstück vorhandenen Bebauung – eine drei geschossige Bebaubarkeit zugrunde zu legen; denn ausweislich der im Internet frei zugänglichen Plattform „Google Maps“ im Modus „Street View“ ist auf dem Grundstück im südlichen Bereich zum „M.-straße“ hin eine dreigeschossige Bebauung verwirklicht. Der sich demnach gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a) BS 2006 ergebenden Faktor von 150 v.H. für die Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksgröße nach dem Maß der Nutzung gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 BS 2006 um 25 Prozentpunkte zu erhöhen, weil die hier in Rede stehende Grundstückseinheit ausschließlich gewerblich genutzt wird (vgl. dazu das Lichtbild als Anlage zum Widerspruchsbescheid zu dem Verfahren 5 K 5354/21). Auch aus den ergänzenden Darlegungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 4. Juni 2024 zu den Verfahren 5 K 5353/21 und 5 K 5357/21, die auf die Grundbuches Pläne der Bauakten Bezug nehmen, ergibt sich eine im Höchstmaß dreigeschossige Bebauung für die hier in Rede stehende Grundbesitzung. Dementsprechend beläuft sich die modifizierte Grundstücksfläche für die hier zu veranlagende Grundstückseinheit auf 17.612 m² [= 10.064 m² (maßgebliche Grundstücksfläche) x 1,75 (maßgebliche Nutzungsfaktorenzahl)]. - bezüglich der Grundbesitzung „ K.-straße 00 “ nicht die beklagtenseits in der korrigierten Neuberechnung angesetzte Fläche von 3.167,50 m² einzuwerfen. Vielmehr ist insoweit für die wirtschaftliche Grundstückseinheit, die aus den „diesseits“ der oben genannten Nutzungsgrenze gelegenen Flächen der Flurstücke G31 und G32 besteht, eine modifizierte Grundstücksfläche von nur 356,25 m² anzusetzen. Diese Fläche errechnet sich wie folgt: Ausweislich der nach den beklagtenseits auf gerichtliche Anfrage gemachten Angaben (vgl. Schriftsatz vom 14. Mai 2024 zu 5 K 5356/21) ist die Fläche dieser Grundstückseinheit 285 m² groß. Der weiteren Berechnung ist nach dem Maß der Nutzung eine eingeschossige Bebaubarkeit zugrunde zu legen. Nach § 6 Abs. 3 lit. a) BS 2006 ist nämlich für die Zahl der Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgeblich, wenn das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, der die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahlen oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt. Dies ist hier ausweislich des Bebauungsplanes Nr. 28 für den Bereich der hier in Rede stehenden Grundstückseinheit der Fall (vgl. Bebauungsplankopie – Beiakte Heft 1, Bl. 270). Nach den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Auskünften der Beklagten besteht kein Anlass zu ernstlichen Zweifeln daran, dass diese Grundstückseinheit tatsächlich lediglich eingeschossig bebaut ist (vgl. Schriftsatz vom 14. Mai 2024 zu 5 K 5356/21 zu 5. mit dortigen Ansichten der Bebauung). Der sich dementsprechend nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a) BS 2006 ergebenden Faktor von 100 v.H. ist für die Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksgröße hinsichtlich des Maßes der Nutzung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 BS 2006 um 25 Prozentpunkte zu erhöhen, weil die hier in Rede stehenden Grundstückseinheit in einem in dem Bebauungsplan Nr. 28 als solches festgesetzten Mischgebiet liegt. Dementsprechend beläuft sich die modifizierte Grundstücksfläche für die hier in Rede stehende Grundstückseinheit auf 356,25 m² [= 285 m² (maßgebliche Grundstücksfläche) x 1,25 (maßgebliche Nutzungsfaktorenzahl)]. Dem soeben Ausgeführten entsprechend vermehrt sich die (korrigierte) Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen von 89.846,55 m² auf 94.307,30 m² [= 89.846,55 m² (beklagtenseits nach Neuberechnung angesetzte Gesamtmasse) – 10.340,00 m² (beklagtenseits nach Neuberechnung für die gesamte Grundbesitzung „K.-straße (00), M.-straße, Y.-straße 000“ angesetzte modifizierte Grundstücksfläche) + 17.612 m² (für die Grundbesitzung „K.-straße, M.-straße, Y.-straße 000“ insgesamt anzusetzende modifizierte Grundstücksfläche) – 3.167,50 m² (beklagtenseits für die gesamte Grundbesitzung „K.-straße 00“, Flurstücke G31, G32 und G30 nach Neuberechnung angesetzte modifizierte Grundstücksfläche) + 356,25 m² (für die Grundbesitzung „K.-straße 00, Flurstücke G31 teilweise und G32 teilweise“ allein anzusetzende modifizierte Grundstücksfläche)]. ee. Da im Übrigen kein Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der (korrigierten) Ermittlung der Gesamtmasse der modifizierten Grundstücksflächen, auf die der umlagefähige Aufwand zu verteilen ist, durch die Beklagte zu zweifeln (vgl. dazu des Näheren die auf Verfügung des Gerichts hin korrigierte Verteilungstabelle), ergibt sich ausgehend von einem nach Maßgabe des oben Ausgeführten korrigierten umlagefähigen Aufwand in Höhe von 650.206,39 Euro und einer nach Maßgabe des oben Ausgeführten korrigierten Summe aller modifizierten Grundstücksflächen von 94.307,30 m² ein „ Beitragssatz “ in Höhe von 6,89455 Euro/m² modifizierter Grundstücksfläche [= 650.206,39 Euro (korrigierter umlagefähiger Aufwand) / 94.307,30 m² (korrigierte Gesamtverteilungsfläche)]. Dieser Beitragssatz ist geringfügig niedriger als der von der Beklagten der angefochtenen Veranlagung zugrunde gelegte Beitragssatz von 6,90066271 Euro/m² modifizierter Grundstücksfläche. b. Zur Beantwortung der Frage, zu welchem Beitrag die Klägerin ausgehend von diesem Beitragssatz für ihre Grundbesitzung heranzuziehen ist, ist folgendes zu beachten: Vorliegend sind sachliche und persönliche Beitragspflicht nicht deckungsgleich. Die sachliche Beitragspflicht trifft nach dem oben Ausgeführten hier die – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende, durch den Ausbau bevorteilte – wirtschaftliche Einheit, die aus den 12 Buchgrundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sowie G24, G25 und G26 bestand. Gemäß § 12 Abs. 1 und 3 BS 2006 (und 2017) ist aber persönlich beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des [beitragspflichtig bevorteilten (hier: wirtschaftlichen)] Grundstückes ist, wobei mehrere Eigentümer eines Grundstückes Gesamtschuldner sind und bei Wohnungs- und Teileigentum – wie es hier besteht – die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind. Da die Klägerin in dem für die persönliche Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht Eigentümerin der Flurstücke G24, G25 und G26, sondern (als Wohnungs-/Teileigentümerin) nur Miteigentümerin der übrigen Flurstücke war, die Teil der sachlich beitragspflichtigen Grundstückseinheit sind, ist sie wegen der auf die Flurstücke G24, G25 und G26 entfallenden Beitragsanteile der Grundstückseinheit nicht beitragspflichtig. Sie ist vielmehr nur für die Beitragsanteile abgabenpflichtig, die auf die in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Flurstücke der Grundstückseinheit entfallen. Dementsprechend berechnet sich der Beitragsanteil, der auf die persönlich beitragspflichtige Klägerin entfällt, wie folgt: Die der Klägerin in dem für die persönliche Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt gehörenden Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 sind insgesamt 8.272 m² groß. Diese Grundstücksflächen sind zwecks Ermittlung der durch sie verwirklichten modifizierten Grundstücksflächen – wegen der in dem insoweit nach wie vor maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im November 2016 gemäß den obigen Ausführungen dreigeschossigen Bebaubarkeit und gewerblichen Nutzung der Grundstückseinheit gemäß § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 BS 2006 – mit einem Nutzungsfaktor von 175 v.H. zu vervielfältigen. Daher ergibt sich ein auf diese Flurstücke entfallender Anteil modifizierter Grundstücksfläche in Höhe von 14.476 m² [= 8.272 m² (maßgebliche Grundstücksfläche) x 1,75 (maßgebliche Nutzungsfaktorenzahl)]. Ausgehend von dem oben genannten Beitragssatz beläuft sich der auf die Flurstücke G23, G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09 entfallende Beitragsanteil also auf 99.805,51 Euro [= 14.476 m² (korrigierte modifizierte Grundstücksfläche) x 6,89455 Euro/m² modifizierter Grundstücksfläche (korrigierter Beitragssatz)]. Da gemäß § 12 Abs. 3 BS 2006 (und 2017) bei Wohnungs- und Teileigentum, das an der hier in Rede stehenden Grundbesitzung gebildet worden ist, die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind und der Miteigentumsanteil der Klägerseite unstreitig 2.676/10.000 beträgt, beläuft sich der klägerseitige Beitragsanteil auf 26.707,95 Euro [= 99.805,51 Euro x 2.676/10.000]. Da die Beklagte die Klägerin aber lediglich zu einem Beitrag in Höhe von 19.094,02 Euro veranlagt hat, ist die Klägerin durch die Beitragserhebung nicht in rechtswidriger Weise beschwert, so dass die Klage abzuweisen war. III. Denn die Klägerin ist gemäß 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 3 BS auch persönlich beitragspflichtig, da sie bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-)Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes und Inhaber der für die Veranlagungshöhe der einzelnen Wohn-/Teileigentümer maßstabgebenden Miteigentümeranteile war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO ; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2022) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 19.094,02 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.