Beschluss
14 A 2732/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.14A2732.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung B. I.). Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Hundesteuer von insgesamt 756,00 Euro (Erhöhungsbetrag: 450,00 Euro) für das Jahr 2012 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Buchst. d) der Hundesteuersatzung der Beklagten HStS - vom 16. Dezember 2011 als rechtmäßig angesehen. Bei dem von der Klägerin u. a. gehaltenen Rottweiler handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS. Den satzungsrechtlichen Regelungen, die die Grundlage der Bemessung der streitigen Steuererhebung bildeten, hafteten auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten Wirksamkeitsmängel an. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln. Soweit sich die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten auf Abwägungsmängel bei der Beschlussfassung über die Hundesteuersatzung der Beklagten beruft, sind solche Mängel als solche, soweit sie denn tatsächlich gegeben sein sollten, nicht geeignet, Zweifel an der Wirksamkeit der Hundesteuersatzung zu begründen. Normen sind - erst dann - materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigen Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Vgl. Urteile des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 45; 19. Oktober 2010 14 A 1847/09 -, NRWE Rn. 64; 19. Oktober 2010 14 A 1027/10 -, NRWE Rn. 62; Beschluss vom 11. März 2010 - 14 A 2480/09 -, NRWE Rn. 65; zu Vergnügungssteuern: Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51; VGH Bad.Württ., Urteil vom 11. Juli 2012 2 S 2995/11 -, juris Rn. 32. Daher kommt es zum einen grundsätzlich nicht auf unterlassene oder fehlerhafte Abwägungen als Verfahrenshandlungen im Rahmen der Aufstellung von Satzungen an, es sei denn, sie wären für das Zustandekommen oder Wirksamwerden einer Norm besonders vorgeschrieben. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgaben-/Steuerregelungen umfasst nicht die Überprüfung nach Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO). Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS gelisteten Rassen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass u. a. Hunde der Rasse "Rottweiler" einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden dürfen. Vgl. nur Beschluss vom 30. November 2011 - 14 A 1612/11 -, NRWE Rn. 7 ff. unter Bezugnahme auf Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, NRWE Rn. 32 ff. (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. August 2010 - 9 B 8/11 -, Städte- und Gemeinderat 2011, Nr. 11, 25 - 26); OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 14 A 363/11 -, NRWE Rn. 5 ff. Dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnisse betreffend die Rasse "Rottweiler" mittlerweile überholt sind mit der Folge, dass der Satzungsgeber (wie auch der Landesgesetzgeber im Landeshundegesetz) verpflichtet wäre, aus diesem Grund die Rasse aus den Rasselisten herauszunehmen, ist der Begründung des Zulassungsantrages nicht zu entnehmen. Vielmehr macht die Klägerin im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung von Hunden der Rasse "Rottweiler" zu anderen Hunderassen geltend. Soweit in der hier in Rede stehenden Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS abweichend von der Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG die Rasse "Alano" nicht aufgeführt ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser Umstand der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung nicht entgegensteht. Insoweit hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2012 - 14 A 1793/12 -, NRWE Rn. 18, sowie 14 A 1799/12, Beschlussabdruck S. 5/6, die automatische Höherbesteuerung (Anm.: dort) eines Staffordshire Bullterriers gegenüber der bei Erfüllung der konkreten Gefährlichkeitsmerkmale der Satzung erfolgenden Höherbesteuerung etwaiger Alanos bei bestehenden rassischen Unsicherheiten sei sachlich gerechtfertigt. Dem Normgeber stehe es frei, bei Zweifeln an der Existenz einer Rasse die Höherbesteuerung nicht an das Rassemerkmal, sondern an konkrete Gefährlichkeitsmerkmale zu knüpfen und damit rechtlich bedenkliche Steuermerkmale mit den daraus folgenden Unsicherheiten bei der Normanwendung zu vermeiden. Die gegenteilige Auffassung, dass Unsicherheiten über die Rasseexistenz nicht ausreichten, auf eine Listung der Rasse zu verzichten, sei falsch. Anlass, diesen Standpunkt angesichts der Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung in Frage zu stellen, besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - 14 A 363/11 -, NRWE Rn. 5, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, NRWE Rn.47 ff., dass eine unterbliebene Höherbesteuerung von Hunden u. a. der Rasse "Dobermann" der Rechtmäßigkeit der Höherbesteuerung anderer Hunderassen (Anm.: dort ebenfalls Rottweiler) nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht daraus herleiten, dass die Rasse "Dogo Canario" nicht in der Rasseliste der Hundesteuersatzung (wie auch nicht in den Rasselisten des Landeshundegesetzes) aufgeführt ist, obwohl, wie von der Klägerin vorgetragen, Hunde dieser Rasse ein höheres Auffälligkeitspotential aufweisen würden als etwa Hunde der Rasse "Rottweiler". Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u. a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272), ist zwar bei der normativen Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde einer bestimmten Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zu beachten. Im Bereich der Steuer hat jedoch der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für Differenzierungen besteht, mit anderen Worten, wenn hier die Nichtberücksichtigung der Rasse "Dogo Canario" in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als willkürlich zu bezeichnen wäre. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen, selbst wenn man von den von der Klägerin behaupteten Auffälligkeiten bei Hunden dieser Rasse ausgehen würde. Dass auch Hunderassen, die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht genannt werden, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sein können, wird in der Hundesteuersatzung dadurch berücksichtigt, dass sie nach der Regelung des § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterworfen werden, sofern die Vorgaben ihrer Einstufung als gefährlich vorliegen. § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS enthält diese Vorgaben unter Berücksichtigung mehrerer unterschiedlicher Gesichtspunkte, wobei nach der Regelung des Buchst. a) 1. Alternative an erster Stelle die Züchtung auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale steht. Konkretisiert werden die Vorgaben des Satzes 1 sodann durch die Rasseliste des Satzes 2, wonach Hunde der dort aufgeführten Rassen als gefährliche Hunde gelten, diese Eigenschaften somit unwiderleglich vermutet wird. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort "insbesondere" verdeutlicht, nicht abschließend. Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung sind vielmehr alle Hunde, die eine der Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 HStG erfüllen. Wie es das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, reduziert sich das Gleichbehandlungsproblem damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt ist, manche Hunde bereits infolge ihrer Rassezugehörigkeit quasi automatisch, andere Hunde aber nur nach Feststellung der Vorgaben im Übrigen höher zu besteuern. Diese sich auf diesen Gesichtspunkt reduzierende Ungleichbehandlung ist jedoch im Hinblick auf das Erfordernis typisierender Regelungen im Steuerrecht hinzunehmen. Der mit der erhöhten Steuer vom Satzungsgeber verfolgte Lenkungszweck, die Zahl der den aufgelisteten Rassen zugehörigen Hunde und damit das mit ihnen verbundene Gefahrenpotential zu verringern, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den gelisteten Rassen noch weitere Rassen mit einem vergleichbaren Gefährdungspotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller als nach den Vorgaben der Hundesteuersatzung als gefährlich einzustufenden Rassen ohnehin kaum möglich. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juli 2012 9 2 S 3284/11 -, juris, Rn. 29 ff. Das gilt hier schon deshalb, weil es sich bei der Rasse "Dogo Canario" um eine gemessen an der Rasse "Rottweiler" verschwindend geringe Population handelt (vgl. Beißstatistik 2011). Das Verwaltungsgericht unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keiner Fehlinterpretation der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS, weil dort etwa nur Einzelfälle erfasst seien. Dies dürfte zwar für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b), c) und d) geregelten Fälle zutreffen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) 1. Alt. HStS aufgeführten Züchtungsmerkmale auf das jeweils einzelne Tier beschränkt sind und nicht auch sämtliche Hunde einer bestimmten Rasse in ihrer Gesamtheit betreffen können, sofern deren Züchtung gerade auf diese Züchtungsmerkmale ausgerichtet ist. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung B. II.) lässt sich nicht feststellen. Die rechtliche Relevanz der aufgeworfenen Frage, ob die Gemeinde eine eigene Hunderassenliste kreiert, wenn sie die Liste des Landesgesetzgebers modifiziert im Sinne einer Kürzung und Erweiterung, ist nicht erkennbar, so dass es dazu auch keiner Entscheidung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Frage, ob die Gemeinde diese Modifizierung ohne Ermittlung einer Tatsachengrundlage vornehmen darf, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil entsprechend den oberen Ausführungen in der Rechtsprechung geklärt ist, dass es für die Wirksamkeit einer Satzung grundsätzlich nur auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ankommt, nicht aber auf eine fehlende Ermittlung einer Tatsachengrundlage, soweit diese Ermittlung nicht vorgeschrieben ist. Nichts anderes gilt dementsprechend auch für die aufgeworfenen Fragen, ob die Gemeinde eine Modifizierung vornehmen darf, ohne eine Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen, und ob eine Gemeinde, die bestimmte Hunderassen höher besteuern will, zu diesem Zweck eine Rasseliste des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen übernehmen darf, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen oder ihre Vollständigkeit anstellen zu müssen. Schließlich bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung über die Frage, ob dann, wenn sich aus den Zahlen des Landes Nordrhein-Westfalen eine dreimal höhere Gefährlichkeit einer Hunderasse ergibt, dies ausreichend ist, um die Rechtmäßigkeit der Hunderasseliste in Frage zu stellen. Wesentlich für die Frage der Unwirksamkeit einer Hundesteuersatzung im Hinblick auf die von ihr vorgegebenen Rasselisten ist eine auf Willkür beruhende Ungleichbehandlung, was wiederum nicht allein von der Anzahl von Auffälligkeiten abhängt, sondern gegebenenfalls auch von weiteren Faktoren wie etwa von der Populationsgröße, von dem Zeitraum, in dem diese Auffälligkeiten aufgetreten sind, von deren Intensität, von der unterschiedlichen allgemeinen Akzeptanz betreffend die verschiedenen Rassen oder auch, wie bei der Rasse "Alano" von Unsicherheiten betreffend die Existenz der Rasse überhaupt oder deren Einstufung als eigenständige Rasse in Abgrenzung zu einer Untergruppierung. Die gestellte Frage ist daher einer generellen Beantwortung nicht zugänglich. Auch die geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung B. III.) des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 (169), des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (273 und 276), und Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325, und des Senats, vgl. Beschluss vom 30. November 2011 - 14 A 1612/11 -, NRWE, ist nicht gegeben. Es lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht Rechtssätze aufgestellt hätte, die im Widerspruch zu in den genannten Entscheidungen durch die Obergerichte aufgestellten Rechtssätzen stünden. Die Klägerin benennt keine in den genannten Entscheidungen ausdrücklich formulierten Rechtssätze, sondern interpretiert im Wege von Rückschlüssen von ihr formulierte Rechtssätze in diese Entscheidungen hinein, die in Wirklichkeit nicht aufgestellt worden sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nichts zur Frage des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl von höher zu besteuernden Steuerobjekten entschieden. Dieser Gestaltungspielraum ist ein anderer als bei einer Norm, die die Einfuhr und Verbringung von Tieren regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht entschieden, dass mit gelisteten Hunderassen vergleichbar gefährliche Rassen nur dann nicht gelistet werden dürften, wenn es sich um Wach- und Gebrauchshunderassen handele. Vielmehr ist dies lediglich ein zulässiger, aber nicht erforderlicher Grund dafür. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht entschieden, der Satzungsgeber dürfe nur von anderen Normgebern erstellte Rasselisten in eine Hundesteuersatzung übernehmen. Der Satzungsgeber ist nicht gehindert, auch anderweitig aufgestellte Listen zu übernehmen. Maßgeblich ist nicht, wer sie erstellt hat, sondern ob sie inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Schließlich hat der beschließende Senat nicht entschieden, dass eine höhere Besteuerung aufgrund von Hunderasselisten zu überprüfen sei, wenn es neue Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit der Hunderassen gebe und diese vom Kläger substantiiert vorgetragen würden. Der Senat hat vielmehr entschieden, dass neue Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit der höherbesteuerten Hunderasse eine Überprüfung der Höherbesteuerung erforderlich machten. Solche neuen Erkenntnisse für Rottweiler macht die Klägerin nicht geltend, so dass nicht nur keine Abweichung, sondern noch nicht einmal eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes vorliegt. Schließlich lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung B. IV.) wegen der Ablehnung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2012 gestellten Beweisanträge nicht feststellen. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Wie den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Auffassung vertreten, es komme auf die zum Beweis gestellten Tatsachen zur Frage der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "Dogo Canario" nicht an, weil eine vollständige Erfassung aller gefährlichen Hunderassen kaum möglich und deshalb unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht geboten ist, namentlich bei der von der Klägerin benannte Rasse "Dogo Canario" mit ihrer verschwindend geringen Population. Daher lassen sich aus der Ablehnung des Beweisantrages auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.