Urteil
2 K 62/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1219.2K62.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist approbierter Zahnarzt. Seine berufliche Tätigkeit als Zahnarzt hat der Kläger zum 31.12.1995 aufgegeben. Bereits gegen einen Heranziehungsbescheid vom 16.06.2009 zu einem Kammerbeitrag für das 2. Halbjahr 2009 hatte der Kläger Klage erhoben. Die der Veranlagung zugrunde liegende Beitragssatzung der Beklagten differenzierte seinerzeit unter der Ziff. III zwischen Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die vorübergehend ihren Beruf nicht ausüben und Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ihre zahnärztliche Tätigkeit vor dem 31.12.1994 aufgegeben hatten und Zahnärztinnen und Zahnärzten, die mit Jahresbeginn 1995 ihre zahnärztliche Tätigkeit aufgegeben hatten. Während die erstgenannte Gruppe beitragsfrei gestellt wurde, betrug der Beitrag der zweiten Gruppe, zu der auch der Kläger gehörte, 84,00 € jährlich. Mit Urteil vom 26.05.2010 - 7 K 1727/09 - wurde der Beitragsbescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die ihre zahnärztliche Tätigkeit aufgegeben hätten, weiche von der Systematik des Abstellens auf die vermutete Leistungsfähigkeit ab. Die Beitragsregelung erweise sich somit als rechtswidrig, weil sie gegen das Prinzip der gleichmäßigen Heranziehung aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Mit Beschluss der Kammerversammlung vom 20.11.2010 wurde die Satzung daraufhin insofern geändert, als die Beitragsbefreiung für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vor dem 31.12.1994 ihren Beruf aufgegeben hatten, gestrichen wurde und alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf aufgegeben haben, nunmehr zur Zahlung eines Jahresbeitrags von 84,00 € verpflichtet wurden. Diese Satzungsänderung, die ausweislich des Protokolls der zweiten Sitzung des Satzungsausschusses vom 21.09.2010 von dem Satzungsausschuss einstimmig empfohlen worden war, wurde in der Sitzung der Vollversammlung vom 20.11.2010 bei 2 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen beschlossen. Mit Bescheid vom 13.12.2013 wurde der Kläger zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 42,00 € für das erste Halbjahr 2014 herangezogen. Der Kläger hat am 10.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Beitragsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Satzung nichtig sei. Die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Satzung sei aufgrund unzutreffender und bewusst lückenhafter Informationen des Beschlussgremiums beschlossen worden. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass es geboten sei, auch angesichts der teilweisen prekären Situation von Zahnärzten, welche ihren Beruf nicht mehr ausübten, nicht mehr aktive Kammermitglieder von der Beitragspflicht freizustellen. Dies sei im Übrigen auch gängige Praxis bei anderen Kammern sowohl bei der T. O. als auch in anderen Kammern des Bundesgebietes. Einer durchschnittlichen Altersversorgung aus dem Versorgungswerk von etwa 3.000,00 € monatlich würden auch kranke, blinde und notleidende Kolleginnen und Kollegen mit Zahllasten in Anspruch genommen, ohne dass ein festgestellter Gegenwert erkennbar sei. Dies verstoße gegen den Äquivalenzgrundsatz. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, ob der zutreffende Ausschuss zur Vorbereitung der Beschlussfassung in Anspruch genommen worden sei. Es hätte zumindest der Finanzausschuss mit den Vorlagen befasst werden müssen. Die vorgenommene Art der Schaffung von Gleichheit beinhalte eine beitragsrechtliche Willkür. Wie der Diskussion in der Vollversammlung zu entnehmen gewesen sei, wäre der Beitragsbedarf für alle Rentner mit 56,00 € im Jahr abzudecken gewesen. Es sei daher fraglich, ob mit der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Betrages eine unzulässige Vermögensbildung beabsichtigt sei. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden die Ungleichbehandlung habe beseitigt werden müssen. Nach Beratung im Vorstand, Satzungsausschuss und Kammerversammlung sei entsprechend entschieden worden. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Beitragsfreiheit noch auf die Festsetzung eines niedrigeren Beitrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger ist Mitglied der beklagten Kammer. Er ist Zahnarzt im Sinne des § 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW), weil er approbiert ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kammerbezirk hat, auch wenn er seinen Beruf nicht ausübt (§ 2 Abs. 1 HeilBerG NRW). Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Anordnung der Selbstverwaltung bestehen nicht, auch insofern nicht, als die Mitgliedschaft des Klägers als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet ist. Vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil vom 21.08.2009 ‑ 13 L. 98/09 ‑, mit weiteren zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht in juris; VG Münster vom 10.02.2010 - 3 K 2222/08 ‑, ebenso veröffentlich in juris. Gemäß § 6 Abs. 4 HeilBerG NRW erheben die Kammern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von den Kammerangehörigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, sind die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind danach Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentliche-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 ‑ 17 A 266/08 ‑, n.v. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. April 2006 ‑ 6 C 19.05 ‑, BVerwGE 125, 384 m.w.N. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu beachten, dass der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Das Gericht ist bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Diese Gestaltungsfreiheit findet seine Grenze erst, wenn in grober Weise gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird. Vgl. dazu, VG Arnsberg, Urteil vom 21.08.2009, a.a.O.; auch OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 ‑ 4 A 63/01 -. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich die der Veranlagung des Klägers zugrundeliegende Beitragsordnung der Zahnärztekammer X. -M. vom 11.05.1996 (MBL.NRW 1996, S. 1361) in der Fassung der Änderung vom 20.11.2010 (MBL.NRW 2012, S. 724) als wirksame Rechtsgrundlage. Die Bestimmung der Beitragstabelle (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Zahnärztekammer X. -M. ) unter III., nach der Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vorübergehend ihren Beruf nicht ausüben, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die ihre zahnärztliche Tätigkeit aufgegeben haben und freiwillige Mitglieder gem. § 2 Abs. 2 Heilberufsgesetz NRW, einen Beitrag von 84,00 € jährlich zu zahlen haben, verstößt nicht gegen das Prinzip der gleichmäßigen Heranziehung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belastet das einzelne Mitglied im Verhältnis zu anderen Mitgliedern nicht übermäßig hoch. Mit dieser durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20.11.2010 geänderten Regelung hat die Beklagte dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.05.2010 - 7 K 1727/09 - Rechnung getragen. Die nunmehr festgelegte Gleichbehandlung aller Zahnärzte, die ihren Beruf nicht - mehr - ausüben, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht mehr zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der nach der Beitragsstaffelung der Beitragstabelle deutlich erkennbaren Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder. Den Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist schon deshalb nicht ersichtlich, da die ihren Beruf nicht mehr ausübenden Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem Jahresbeitrag von 84,00 € deutlich besser gestellt sind als niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausgeübter Berufstätigkeit, die zum Grundbetrag von 240,00 € zu einem zusätzlichen Beitrag von 830,00 € pro Kalenderjahr herangezogen werden und somit einen Gesamtbeitrag von 1.070,00 € jährlich zu zahlen haben. Die auf den Kläger zukommende Beitragsbelastung ist demnach in einem so deutlichen Maße geringer, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger dazu ausführt, er sei der Auffassung, dass es geboten sei, auch angesichts der teilweise prekären Situation von Zahnärzten, welche ihren Beruf aktuell nicht mehr ausüben, nicht mehr aktive Kammermitglieder von der Beitragspflicht freizustellen, sieht die Beitragsordnung in § 4 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass zur Vermeidung unbilliger Härten oder soweit eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt ihren oder seinen Beitrag nicht aufzubringen vermag, auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung seines Beitrages gewährt werden kann. Im Übrigen besteht daneben die Möglichkeit, die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft durch Rückgabe der Approbation jederzeit zu beenden. So auch VG Ansbach, Urteil vom 22.09.2004 - AN 9 K 03.02079 - in: juris mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bayrischen VGH. Soweit sich der Kläger des Weiteren unter verschiedenen Gesichtspunkten auf Abwägungsmängel bei der Beschlussfassung über die Beitragsordnung beruft, sind diese Gesichtspunkte nicht geeignet, Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragsordnung zu begründen. Satzungen sind - erst dann - materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das Selbstverwaltungsrecht auf die Vereinbarung der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass eventuell unterlassene oder fehlerhafte Abwägungen als Verfahrenshandlungen im Rahmen der Aufstellung von Satzungen zur Rechtswidrigkeit führen könnten. So BVerwG, Urteil vom 10.12.2010 - 9 C 13.08 -; Urteil vom 17.04.2002 ‑ 9 CN 1.01 -, in: juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 - 14 A 2732/12 -, in: juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW. Darüber hinaus erweist sich der Einwand des Klägers, die Beklagte habe mit Erstreckung der Beitragspflicht auf die ursprünglich beitragsfrei gestellte Gruppe der vor Ende des Jahres 1994 im Ruhestand befindlichen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen, nach Auffassung des Gerichts als ersichtlich unbegründet. So hat der Kläger selbst dazu vorgetragen, dass in den Diskussionen um die Satzungsänderung von 370 ehemaligen beitragsfreien Rentnern die Rede gewesen sei. Angesichts des geringen nunmehr festgesetzten Beitrags von 7,00 € monatlich und der Gesamtzahl der Mitglieder der Zahnärztekammer von 7.655 (im Jahre 2013) ist damit eine unzulässige Vermögensbildung weder substanziiert vorgetragen noch für das Gericht in irgendeiner Weise ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.