Urteil
2 K 693/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0508.2K693.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt Energieanlagen. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte. 3 Mit Bescheid vom 14.02.2014 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbeitrag (vorläufige Veranlagung für das Jahr 2014) in Höhe von 102,00 € heran (Grundbeitrag). Daneben wurde der Beitrag für das Jahr 2011 (Abrechnung) auf 102,00 € festgesetzt unter Hinweis auf die bereits ausgeglichene vorläufige Beitragsfestsetzung. 4 Gegen diesen Heranziehungsbescheid hat die Klägerin am 14.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich zunächst aus einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip durch eine unzulässige Vermögensbildung der Beklagten. Denn die Bilanz des Jahres 2014 weise eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 7,895 Mio. € aus. Allein diese Summe mache im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Beklagten mehr als 40 % aus. Dazu kämen weitere Rücklagen in Höhe von 10,5 Mio. €. Diese Höhen ließen sich nicht mit einem abstrakten Zweck rechtfertigen, da für die Beklagte das strenge und beitragsjahrbezogene Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG gelte. Bildung und Höhe der Rücklagen sowie ihre Erforderlichkeit würden von der Vollversammlung nicht überprüft. Damit liege ein vollständiger Ermessensausfall vor. Es sei weder dargetan, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, noch dass dieser eine tragfähige Begründung zugrunde liege. Vielmehr habe sich die Vollversammlung der Beklagten zu Unrecht durch das Finanzstatut der Beklagten gebunden gefühlt. Wenn jedoch die Rücklagen in der Vergangenheit nicht gebraucht worden seien, seien sie auch in Zukunft offenbar nicht notwendig. Daraus folgend liege entsprechend auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. 5 Die Liquiditätsrücklage erfülle nach allgemeiner Ansicht zumindest heute - wenn überhaupt jemals - kein Zweck. Vielmehr sie es so, dass die immer wieder geäußerte Rechtfertigung, es könnten damit im Jahr auftretende Liquiditätsengpässe beseitigt werden, in Wirklichkeit nicht zutreffe, da ein während des Jahres auftretender Liquiditätsengpass auch durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgefedert werden könne. Belegt werde dies auch durch die Tatsache, dass die Liquiditätsrücklage nunmehr aufgelöst werden solle. Zu fragen sei allerdings, warum die Liquiditätsrücklage erst zum Jahre 2018 aufzulösen sei. 6 Die Instandhaltungsrücklage sei schon deshalb rechtswidrig, weil ein geplantes Bauvorhaben, für das diese Rücklage benötigt werde, nicht ersichtlich sei. Jedenfalls fehle jeglicher Beschluss der Vollversammlung dazu. Dieser sei jedoch erforderlich, wie sich aus § 8 des Finanzstatuts der Beklagten ergebe. Eine Rücklagenbildung sei danach nur dann zulässig, wenn vorher eine definitive Zweckbestimmung durch einen Finanzierungsbeschluss aufgrund eines Kosten- und Finanzierungsplanes ergangen sei. 7 Auch die neu gebildete Zinsausgleichsrücklage sei rechtswidrig, da nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage und auf welcher Kalkulationsgrundlage die Bildung der Zinsausgleichsrücklage beschlossen worden sei. Auch hier gelte, dass diejenigen, die die Gewinne erwirtschaftet hätten, aus denen die Rücklagen hier gebildet würden, unverhältnismäßig höher herangezogen würden als etwaige spätere Mitglieder oder Mitglieder anderer Veranlagungszeiträume. Dies sei ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Das gelte für alle Rücklagen, die sich hinsichtlich ihrer Verwendung auf einen längeren Zeitraum bezögen. 8 Im Übrigen erweise sich die Veranlagung schon deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin ungerechtfertigter Weise als Mitglied einer Zwangskooperation in Anspruch genommen werde. Der Gesetzgeber sei der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 nicht gerecht geworden. Die letzte Entscheidung datiere aus dem Jahre 1998. Die Industrie- und Handelskammern seien unter den gegenwärtigen Verhältnissen weder erforderlich noch sei eine demokratische Legitimation vorhanden. Es fehle an einer konkreten Aufgabendefinition, einer verfassungsrechtlichen Grundlage und an Übereinstimmung mit dem Demokratieprinzip. Dies habe das Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend bedacht. Die Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verstoße darüber hinaus gegen Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit), Art. 5 GG (negative Meinungsfreiheit), das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) und verstoße insgesamt gegen Art. 1 des Grundgesetzes, indem die Menschenwürde verletzt sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 14.02.2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt sie vor, die jährlichen Beschlüsse der Vollversammlung hätten sich am Finanzstatut der Beklagten ausgerichtet und seien schon allein deswegen rechtmäßig. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass auch das Finanzstatut seinerseits höherrangigem Recht entspreche. Das bis zum Jahre 2013 geltende Finanzstatut habe dazu lediglich ausgeführt, dass die Bildung weiterer Rücklagen zulässig sei. Weitere Beschränkungen seien dem Finanzstatut nicht zu entnehmen gewesen. Hintergrund der Bildung der Instandhaltungsrücklage und der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei ein Renovierungsbedarf hinsichtlich der Fassade des Hauptgebäudes in C. gewesen. Es habe sich in den Folgejahren bestätigt, dass dazu ein höherer Betrag notwendig sei. Eine Erbbraurechtsrücklage sei gebildet worden, da ein Teil des Gebäudes auf einem Erbbaurecht stehe. Im Erbbaurechtsvertrag sei die Möglichkeit einer Ablösung im Jahre 2016 vorgesehen. Für diese Ablösung sei die Rückstellung gedacht. Die Zinsausgleichsrücklage sei geschaffen worden, um der rückläufigen Zinsentwicklung Rechnung zu tragen. 14 Hinsichtlich der Ergebnisvorträge sei darauf hinzuweisen, dass die Vollversammlung am 05.09.2011 beschlossen habe, den Bilanzgewinn des Jahres 2010 in Höhe von 2,22 Mio. € auf das Jahr 2011 vorzutragen. Das Ergebnis habe bereits einen Vortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Mio. € beinhaltet. Die Vollversammlung habe in ihrer Sitzung am 05.12.2011 beschlossen, diesen Ergebnisvortrag zuzüglich des voraussichtlichen Überschusses des Jahres 2011 in Höhe von 1,99 Mio. € im Jahre 2012 im Rahmen einer einmaligen Beitragsentlastung an die Mitgliedsunternehmen zurückzuerstatten. Die Erstattung sei dergestalt vorgenommen worden, dass die in der Wirtschaftssatzung bestimmten Grundbeiträge bzw. der Umlagesatz jeweils um 30 % reduziert worden seien. Das tatsächliche Jahresergebnis im Jahre 2011 habe um rund 670.000 € über dem voraussichtlichen Ergebnis gelegen. In der Sitzung am 09.09.2013 habe die Vollversammlung beschlossen, den Bilanzgewinn des Jahre 2012 in Höhe von 2,29 Mio. € auf die Jahresrechnung 2013 vorzutragen. Im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 habe die Vollversammlung am 02.12.2013 beschlossen, diesen Vortrag einschließlich des voraussichtlichen Ergebnisses 2013 (insgesamt 3,91 Mio. €) der neu zu bildenden Zinsausgleichsrücklage zuzuführen. Durch den starken Zinsrückgang hätten sich die Zuführungen zu den Rückstellungen deutlich erhöht. Die dadurch entstehenden Risiken sollten durch die Rücklage gemildert werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2014 bereits eine teilweise Auflösung dieser Rücklage in Höhe von 1,3 Mio. € vorgesehen sei. Zudem habe die Vollversammlung für das Jahr 2014 eine Beitragssenkung beschlossen, indem der Umlagesatz von 0,14 auf 0,13 gesenkt worden sei. Im Übrigen sehe das aktuelle Finanzstatut vor, dass die Liquiditätsrücklage bis Ende 2018 zu verwenden sei. Die sog. Nettoposition sei seinerzeit in der Eröffnungsbilanz mit 6 Mio. € dotiert worden und seitdem unverändert geblieben. Sie liege damit deutlich unter dem vom Finanzstatut vorgesehenen Rahmen. Sowohl hinsichtlich der Rücklagenbildung als auch hinsichtlich des Umgangs mit den jeweiligen Ergebnisvorträgen sei kein rechtlich vorwerfbares Verhalten erkennbar. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 14.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die angefochtene Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956, Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG -, i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten - BeitragsO - und den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Jahre 2014 und 2011. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts-/Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Die Beiträge werden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. 20 Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. 21 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verstößt zunächst ihre Pflichtzugehörigkeit bei der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht. 22 Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit auch weiterhin der ständigen obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt eine gegen die Pflichtzugehörigkeit erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, veröffentlicht in juris, nicht zur Entscheidung angenommen und dazu ausgeführt, dass die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammer und der daraus folgenden Beitragspflicht mit dem Grundgesetz sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 23 Urteil vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, in: BVerfGE 15, 235 f.; vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 - und - 1 BvR 259/66 -, 24 in: BVerfGE 38, 281 f. 25 beantworten lasse. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße weder gegen Art. 9 und Art. 12 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und genüge dem verfassungsmäßigem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in einer Industrie- und Handelskammer sei zu deren sachgerechter Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben sei ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand von Nöten. Es bedürfe hier zu einer funktionierenden wirtschaftlichen Selbstverwaltung einer Mitwirkung aller Unternehmen aller Größen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend im Sinne des Gesetzgebers erfüllen könnten. 26 Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieses in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungskonformität der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ausgeht. 27 So BVerwG Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, in: BVerwG 122, 344 f.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, in: BVerwGE 107, 169; Urteil vom 19.01.2008 - 6 C 10/04 -, in: BVerwGE 122, 344 f. 28 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), da sie die von der Vollversammlung der Beklagten geäußerten Auffassungen nicht mittragen könne, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Pflichtmitglieder nicht gezwungen sind, Stellungnahmen einer Kammer mitzutragen, wenn sie von der eigenen Meinung abweichen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist bei ihren Stellungnahmen an die Willensbildung ihrer Mitglieder gebunden (§ 4 IHKG). Mehrheitsentscheidungen schließen es ein, dass Mitglieder überstimmt werden können. Dadurch werden sie nicht in ihrer eigenen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. 29 So BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O. 30 Die in Stellungnahmen der Kammern vertretenen Meinungen sind nicht dem einzelnen Mitglied persönlich zuzurechnen. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Meinung eigenständig zu äußern. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus dem Wertgehalt der Meinungsfreiheit ebenso wie aus dem Wertgehalt der Gewissensfreiheit nichts gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft herleiten. 31 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte allgemein anerkannt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft eines in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in einer deutschen Industrie- und Handelskammer unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union unbedenklich ist. 32 So Sächs. OVG, Beschluss vom 16.04.2008 - 5 B 49/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 6 A 11414/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -; VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2009 - 2 K 650/06 Me -; VG Hannover, Urteil vom 08.10.2008 - 11 A 3467/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.12.2007 - 7 K 1099/07 -; alle veröffentlicht in juris. 33 Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wäre wegen der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche, tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder - möglicherweise - ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wäre. 34 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. So sind die Vorschriften des IHK-Gesetzes seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 weitgehend unverändert geblieben. Insbesondere die von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften über die Wahlen in § 5 IHKG sind bis auf redaktionelle Veränderungen unverändert geblieben. Auch im Hinblick des von der Klägerin bezweifelten Gesamtinteresses der Wirtschaft, hat das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Nichtannahmebeschluss aus dem Jahre 2001 ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammer ausgehe. Von Verfassungs wegen begegne es keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bediene, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lasse und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Gerade die Kombination von Bündelung und ausgewogener Einbringung von Sachverstand und Interessen und gleichzeitige Entlastung des Staates in der Wirtschaftsverwaltung rechtfertige die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankomme, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. 36 Nach Auffassung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass diese Aufgaben auch weiterhin in einer zunehmend globalen und europäisch ausgerichteten Wirtschaft nach wie vor nicht an Bedeutung verlieren. Vielmehr spricht bedeutend mehr dafür, dass Vertretungs- und Beratungsaufgaben der Kammern angesichts der schwieriger und komplizierter werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse eher eine höhere als eine geringere Bedeutung für Staat und Wirtschaft haben. Nach alledem folgt für das Gericht, dass die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nach wie vor vereinbar ist. 37 Entsprechend ist das Gericht der Auffassung, dass die Frage der Pflichtzugehörigkeit geklärt ist und die Annahme, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt seien, jeder Grundlage entbehren. 38 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2009 zur Pflichtzugehörigkeit zur Handwerkskammer. 39 Das Gericht verbleibt daher weiterhin bei der bislang vertretenen Rechtsauffassung, 40 vgl. Urteile vom 02.06.2010 - 7 K 2650/09 -; Urteil vom 07.03.2013 - 2 K 1193/12 -, letzteres veröffentlicht in juris 41 zumal diese auch mit weiteren danach ergangenen Entscheidungen verwaltungsgerichtlicher Obergerichte im Einklang steht. 42 So BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.0.2014 - 6 A 11345/13 -, Urteil vom 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, Urteil vom 03.11.2010 - 6 A 10884/10 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, Beschluss vom 30.07.2012- 22 ZB 11.1462 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 A 414/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2010 - 17 A 2617/08 -, alle veröffentlicht in juris. 43 Die Heranziehung der Klägerin zu Mitgliedsbeiträgen erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen , von der abzuweichen das Gericht auch insofern keinen Anlass sieht, sind die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind danach Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentliche-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. 45 So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 ‑ 17 A 266/08 ‑, n.v. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. April 2006 ‑ 6 C 19.05 ‑, BVerwGE 125, 384 m.w.N. 46 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu beachten, dass der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Das Gericht ist bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Diese Gestaltungsfreiheit findet seine Grenze erst, wenn in grober Weise gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird. 47 Vgl. dazu, VG Arnsberg, Urteil vom 21.08.2009, a.a.O.; auch OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 ‑ 4 A 63/01 -, beide veröffentlicht in juris. 48 Soweit sich die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten auf Abwägungsmängel bei der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten über die Wirtschaftsatzung beruft, sind solche Mängel nicht geeignet, Zweifel an der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen der Beitragsheranziehung zu begründen. Untergesetzliche Rechtsnormen - wie hier satzungsrechtliche Abgabenregelungen - sind erst dann materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. 49 So BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 13.08 -; Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 -; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2013 - 14 A 2732/12 -,Urteil vom 23.06.2010 - 14 A 597/09 -; Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 629/09 -; Urteil vom 08.10.2002 - 15 A 4734/01 -, alle veröffentlicht in juris. 50 Daher kommt es nicht auf unterlassene oder fehlerhafte Abwägungen als Verfahrenshandlungen im Rahmen der Aufstellung von Normen an, es sei denn, sie wären - wofür hier nichts ersichtlich ist - für das Zustandekommen oder Wirksamwerden einer Norm besonders vorgeschrieben. Die subjektiven Vorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen umfasst nicht die Überprüfung nach Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten gem. § 114 VwGO. Auch § 40 VwVfG ist nicht einschlägig, da es sich bei den Festlegungen der Vollversammlung nicht um Ermessensentscheidungen einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt. 51 So OVG NRW, Urteil vom 08.10.2002 a.a.O.; ebenso VG München, Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 -, in juris. 52 Das Gericht sieht - auch in Ansehung der Ausführungen des VG Koblenz -, auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht hinweist, 53 VG Koblenz, Urteil vom 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO -, in juris, 54 keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. 55 Auch soweit die Klägerin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung aus der Bildung verschiedener Rücklagen und deren Höhe ableitet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klägerin sieht insoweit in der Bildung der Ausgleichsrücklage, der Liquiditätsrücklage, der Instandhaltungsrücklage, der Erbbaurechtsrücklage und der für das hier streitige Beitragsjahr 2014 neu geschaffenen Zinsausgleichsrücklage eine nach der Rechtsprechung unzulässige Vermögensbildung der Beklagten und einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG sowie gegen das Äquivalenzprinzip. 56 Unbestritten und in der Rechtsprechung anerkannt ist dazu, dass eine Industrie- und Handelskammer zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse und in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sogar verpflichtet ist. Es ist daher anerkannt, dass es sich bei der Bildung angemessener Rücklagen um Kosten der Industrie- und Handelskammer i.S.d. § 3 Abs. 2 IHK handelt. Die Rücklagenbildung als solche ist im IHKG nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Gesetzgeber hat aber die Gestaltung des Kammerhaushalts als wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit statuiert. Hiernach ist das Nähere für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung, Vollzug des Wirtschaftsplanes und der Jahresabschluss durch Satzung zu regeln. Die Aufstellung der entsprechenden Satzung (Finanzstatut) obliegt allein der Vollversammlung (§ 3 Abs. 7a, § 4 Satz 1 Nr. 8 IHKG). 57 Soweit sich die Rechtsprechung mit der Frage der unzulässigen Vermögensbildung befasst hat, hat sie sich nicht im Bezug auf eine mögliche Obergrenze für eine zulässige Rücklagenbildung geäußert. 58 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, in juris m.w.N. 59 Anerkannt ist insoweit, dass sich die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen lässt und dabei maßgeblich auf die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen Industrie- und Handelskammer als Grundlage für die Rücklagenbildung abzustellen ist. 60 So Bayerischer VGH a.a.O. 61 Die Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten sind vorliegend eingehalten. Gem. § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 25.07.2013 hat die Industrie- und Handelskammer eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 von 100 der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Das zuvor geltende Finanzstatut vom 18.09.2006 regelte in § 15 Abs. 3, dass eine Ausgleichsrücklage anzusammeln sei, die zwischen 30 von 100 und 50 von 100 der Betriebsaufwendungen betrage. Daneben konnte eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 von 100 der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten diente. Die Bildung weiterer Rücklagen war gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 a.F. zulässig. 62 Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien könnten. Entsprechend sind auch in der bisherigen Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bildung einer Ausgleichsrücklage, einer Liquiditätsrücklage, einer Instandhaltungsrücklage sowie weiterer zweckbestimmter Rücklagen, wie sie die Finanzstatute der Beklagten vorsehen, erhoben worden. 63 Vgl. dazu etwa VG Koblenz, Urteil vom 23.09.2014 - 6 A 11345/13 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -; VG München, Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 -, alle veröffentlicht in juris. 64 Anders als die Klägerin hält das Gericht auch die weiterhin gebildete Liquiditätsrücklage für zulässig. Soweit dagegen eingewendet wird, die zur Sicherung der Liquidität erforderlichen Mittel könnten auch der Ausgleichsrücklage entnommen werden, weist dies zwar eine Möglichkeit auf, die aber angesichts des der Beklagten bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums der Vollversammlung nicht zwingend vorgeschrieben werden kann. Maßgebend ist demgegenüber allein, ob die Bildung der konkreten Rücklage in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich der Gründe für die jeweilige Rücklage, nicht mehr vertretbar erscheint. Die Bildung der hier beanstandeten Rücklagen überschreitet jedoch nach Auffassung des Gerichts diese Grenze nicht. 65 Ebenso liegt auch der beanstandeten Zinsausgleichsrücklage ein konkretisierter Verwendungszweck i.S.d. Finanzstatuts zu Grunde. Wie dem der Vollversammlung vorliegenden Lagebericht der Beklagten vom 31.12.2013 zu entnehmen ist, haben die aktuellen Zinsentwicklungen zur Folge, dass sich auch der der Berechnung der Rückstellungen zu Grunde liegende Rechnungszinssatz weiter reduzieren werde. Dies bedeute für die nächsten Jahre einen deutlichen Anstieg der Rückstellungszuführungen. Diesem Risiko solle durch die Bildung einer Zinsausgleichsrücklage in 2014 entgegen gewirkt werden. Aus diesen Ausführungen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass auch diese Rücklage mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung zu vereinbaren ist. Jedenfalls ist auch hier nicht erkennbar, dass der Grund für die Rücklagenbildung nicht oder nicht mehr vertretbar erscheint. 66 Dies gilt auch für die Bildung der Instandhaltungsrücklage. Insbesondere lässt sich gegen diese Rücklage nicht einwenden, sie sei schon deshalb rechtswidrig, da es an einem Beschluss der Vollversammlung gem. § 8 des Finanzstatutes fehle. Gem. § 8 Abs. 1 des Finanzstatutes liegt eine größere Baumaßnahme dann vor, wenn das Volumen 5 von Hundert der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet. In diesem Fall sind derartige Baumaßnahmen gem. § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Verbindliche Grundlage ist in diesem Fall eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Nach Auffassung des Gerichts regeln § 8 und § 15a des Finanzstatutes deutlich unterschiedliche Sachverhalte. Während § 8 eine in Umfang und Finanzierung konkret bestimmbare Baumaßnahme voraussetzt, erfordert § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts lediglich die hinreichende Konkretisierung eines Verwendungszwecks und eines Umfangs. Damit erfordert das Finanzstatut für die Bildung einer Rücklage keinen Beschluss i.S.d. § 8 des Finanzstatuts. 67 Soweit die Klägerin hinsichtlich der langfristig angelegten Rücklagen, hier insbesondere die Erbbaurechtsrücklage und die Instandhaltungsrücklage, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt, verkennt dies die Reichweite dieses Grundsatzes. Der Äquivalenzgrundsatz, also der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, verlangt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Verwaltung vermittelten Vorteil stehen darf. Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz nur, dass der Beitrag im Allgemeinen nach dem Vorteil zu bemessen ist, so dass bei gleichem Vorteil in etwa gleich hohe Beiträge und bei unterschiedlichem Vorteil in etwa diesen Unterschieden angemessene Beiträge gezahlt werden. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses ist das Äquivalenzprinzip verletzt. 68 Vgl. dazu für das Gebührenrecht, OVG NRW, Urteil vom 16.01.2014 - 14 A 2794/12 -, in juris mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. 69 Eine solche gröbliche Verletzung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den derzeitigen und etwaigen künftigen Mitgliedern der Beklagten kann vorliegend schon angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte - wie oben dargelegt - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bewegt, nicht festgestellt werden. 70 Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung erfolgen nach Auffassung des Gerichts hier auch nicht daraus, dass die Beklagte einen ungeplanten Bilanzgewinn aus den Vorjahren nicht zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt und somit eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen hätte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, 71 Urteil vom 23.09.2014 - 6 A 11345/13 - in juris, 72 sowie des Verwaltungsgerichts München, 73 Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 - in juris, 74 auf die sich die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht beruft, liegt eine unzulässige Vermögensbildung vor, wenn eine Industrie- und Handelskammer einen ungeplanten Bilanzgewinn nicht zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns folgenden Wirtschaftsplan einstellt. Dies gilt allerdings auch nach dieser Rechtsauffassung nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung verfasst hat. Entsprechend geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon aus, dass es der Industrie- und Handelskammer frei steht, mit den Gewinnen zum Beispiel eine zweckgebundene Rücklage zu bilden. Lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung sei mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unvereinbar. Entsprechend stellt auch das Verwaltungsgericht München darauf ab, dass eine konkrete Verwendung des Gewinnvortrages von der Vollversammlung nicht verbindlich festgelegt worden sei. 75 Für das hier streitige Beitragsjahr 2014 hat die Vollversammlung der Beklagten keinen Gewinnvortrag auf das Jahr 2015 vorgenommen, sondern beschlossen, den Gewinnvortrag aus dem Vorjahr i.H.v. 3,9 Millionen Euro den Rücklagen zuzuführen. Damit liegt jedoch eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung eines Gewinns durch die Vollversammlung vor. Damit lässt sich hier weder eine Verletzung des zu diesem Zeitraum geltenden Finanzstatuts vom 25.07.2013 feststellen noch ist eine von der Klägerin gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips ersichtlich. 76 Soweit sich die Klage hier neben der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2014 auch gegen die im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzte Abrechnung des Jahresbeitrages 2011 richtet, bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage insoweit. Auch wenn die Neuberechnung des Beitrags bei der endgültigen Veranlagung rechnerisch – wie hier – zum gleichen Beitrag führt, stellt der endgültige Veranlagungsbescheid nicht bloß eine wiederholende Verfügung, sondern einen echten Zweitbescheid dar, gegen den erneut der Rechtsweg eröffnet ist. 77 Vgl. dazu Jahn, zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern –, veröffentlicht in juris. 78 Hinsichtlich der Beitragserhebung für das Jahr 2011 steht hier allerdings fest, dass der Plan Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 – ein Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Millionen Euro zugrunde lag. Dieser wurde noch einmal vorgetragen und schließlich mit dem Gewinn des Jahres 2010 und dem für das Beitragsjahr 2011 erwarteten Gewinn zur Beitragsreduzierung für das Jahr 2012 verwandt. Der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz folgend, läge darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vermögensbildung, da die IHK einen Gewinn in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplanes einzustellen habe. Danach hätte der Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Millionen Euro im Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 zur Bildung von Rücklagen bzw. zur Beitragsreduzierung verwandt werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch hier ein solcher Regelfall nicht vor. Denn zum einen steht aufgrund der letztlichen Verwendung dieses Gewinnvortrags zum derzeitigen Zeitpunkt tatsächlich fest, dass der Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 tatsächlich nicht zur Vermögensbildung, sondern zur Beitragsreduzierung im Jahre 2012 verwandt worden ist. Darüber hinaus sah das für das Jahr 2011 geltende Finanzstatut der Beklagten, anders als das am 01. Januar 2014 in Kraft getretene neue Finanzstatut keine zeitlich begrenzte zwingende Verwendung eines Ergebnisvortrages vor. Auch das neugefasste Finanzstatut sieht im Übrigen vor, und dass ein Ergebnisvortrag spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen ist, oder (erst) im darauffolgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen ist. Auch nach der Neufassung wäre demgemäß eine Verwendung im dritten Geschäftsjahr noch zulässig. Stehen damit haushaltsrechtliche Bestimmung in dem hier fraglichen Gewinnvortrag nicht entgegen, sind auch Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich, dass der zeitliche Ausgleichsrahmen – da ersichtlich nicht durch andere gesetzliche Voraussetzungen ausdrücklich eingeschränkt – 79 vgl. insofern für die Anwendung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes VG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 – 3 K 1703/08.F –, in juris. 80 sehr eng zu halten ist und auf zwei aufeinanderfolgende Kalkulations- bzw. Rechnungsperioden zu begrenzen ist. So sieht etwa § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit vor, Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Diese auch für den Bereich eines Kostendeckungsgebots gewählte gesetzliche Regelung zeigt, dass die der Veranlagung für das Jahr 2011 zugrundeliegende Wirtschaftssatzung der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der gröblichen Verletzung des Äquivalenzprinzips noch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu beanstanden ist. Dabei kann ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diesbezüglich eine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte, da ihr der auf das Beitragsjahr 2012 verschobene Gewinnvortrag schließlich durch Beitragssenkung im Jahre 2012 tatsächlich zu Gute gekommen ist. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.