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Beschluss

5 A 680/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.5A680.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass sowohl die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen als auch die zu dem geltend gemachten Verstoß führende rechtliche Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 217 sowie § 124a Rn. 218. Daran fehlt es. Der Kläger beschränkt sich darauf, Vorwürfe zu erheben: Das Verwaltungsgericht habe die Verletzungen des M. nicht ermittelt, es könne nicht nachvollzogen werden, wie das Gericht zu der Auffassung gelangt sei, die Testfrequenzen entsprächen denjenigen, die üblicherweise durchgeführt werden, das Gericht habe den Ablauf des Wesenstests und das Verhalten des Kindes M. gegenüber dem Hund „H. “ nicht ermittelt. Die Zulassungsbegründung lässt erforderliche Ausführungen u.a. dazu vermissen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung eine Beweiserhebung aufdrängen musste. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2011 ist rechtmäßig. Die streitige Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW. Danach stellt die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt die Gefährlichkeit eines Hundes fest, wenn dieser durch ein in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW benanntes Verhalten Anlass für eine derartige Prüfung gegeben hat. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung hätte wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben werden müssen. Der Kläger behauptet das Vorliegen eines derartigen Fehlers lediglich mit Blick auf den (hier nicht streitgegenständlichen) Umfang der Anlein- und Maulkorbpflicht unter Hinweis auf das Tierschutzgesetz, ohne hierzu näher auszuführen. Die Rüge greift nicht durch, der Hund „H. “ sei aufgrund einer fehlerhaften amtstierärztlichen Überprüfung als gefährlich eingestuft worden. Unter anderem sei der Gehorsam des Hundes nach einer maximalen Belastungsprüfung getestet worden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 – und vom 2. Juli 2010 – 5 B 468/10 –m. w. N. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung wäre im Streitfall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung – für die hier nach Aktenlage mit Blick auf die umfangreiche Dokumentation der Prüfung am 17. März 2011 und die Stellungnahme des Kynologen I. vom 2. August 2011 gegenüber der Beklagten nichts Überzeugendes ersichtlich ist – gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Bereits nach dem unstrittigen Sachverhalt besteht für eine die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine nach den klägerischen Vorstellungen durchgeführte Begutachtung des Hundes keine Anhaltspunkte für eine anormale Aggressivität ergeben würde. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW keine Verhaltensprüfung zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Letztere haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. dazu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 20 und 24. Erfolglos bleibt die Erwägung, der Hund „H. “ habe das Kind M. gebissen, weil beide unbeaufsichtigt gewesen seien und das Kind dem Hund Schmerzen zugefügt habe. Das Kind M. war zum Zeitpunkt der beiden in Rede stehenden Beißvorfälle jedenfalls nicht älter als zwei Jahre. Einem Kind dieses Alters kann ein vernunftgesteuertes Verhalten gegenüber einem großen Hund nicht abverlangt werden. Im Gegenteil ist zu verlangen, dass Hunde entsprechend § 2 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dessen ungeachtet lässt das Vorbringen in der Zulassungsbegründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW im Streitfall unberührt. Danach sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Für Letzteres ist selbst nach Einschätzung der Klägerseite nichts greifbar. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Diese ergeben sich ausgehend von den vorstehenden Ausführungen namentlich nicht aus Einzelheiten des dem Streitfall zu Grunde liegenden Beißvorfalls oder der Frage, ob die Verhaltensprüfung fehlerfrei durchgeführt worden ist. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Fragen, "wie und durch wen die Begutachtung eines gefährlichen Hundes durchzuführen ist, inwieweit die Überprüfung der Gefährlichkeit eines Hundes über das vermeintlich gefährliche Verhalten hinaus begutachtet werden darf“, zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2007 – 5 A 327/07 – m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 – 5 B 99.05 –, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie legt bereits die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der Fragen nicht dar. Die Fragen sind nach den vorangegangenen Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zudem nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.