OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 2927/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1118.19K2927.21.00
3mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anordnungen in Ziffern 2., 3. und 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Anordnungen in Ziffern 2., 3. und 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Halter des tschechoslowakischen Wolfshundrüden „D. “. Am Morgen des 12.11.2020 führte der Sohn des Klägers seinen Labradorrüden „L. “ sowie den Hund des Klägers und einen weiteren kleineren Hund in dem Wäldchen nahe der D1. -N. -Straße in G. aus. Alle drei Hunde waren nicht angeleint. Zu dem Sohn des Klägers gesellten sich die Zeuginnen L1. und C. , die jeweils einen Hund dabei hatten. In dem Waldgebiet kam es zu einem Aufeinandertreffen und anschließender Auseinandersetzung mit dem Hund „N1. “ des Zeugen C1. , in dessen Verlauf „N1. “ erhebliche Bissverletzungen erlitt, die noch am selben Tag notfallmäßig in einer Tierarztpraxis in G. operativ behandelt wurden. Mit Ordnungsverfügung vom 19. November 2020 erließ die Beklagte gegenüber dem Sohn des Klägers bis zur endgültigen Begutachtung durch die Veterinärbehörde über die Gefährlichkeit der Hunde „L. “ und „D. “ nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW einen Leinen- und Maulkorbzwang. Diesen Bescheid hob die Beklagte unter dem 15. Januar 2021 auf. Am 11. Januar 2021 führte die Beklagte mit dem Zeugen C1. an der Stelle des Beißvorfalls einen Ortstermin durch. Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger bis zur endgültigen Begutachtung durch die Veterinärbehörde über die Gefährlichkeit des Hundes „D. “ nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW einen Leinen- und Maulkorbzwang. Am 20. April 2021 erstattete die Amtstierärztin Dr. L2. ein amtliches tierärztliches Gutachten über die Gefährlichkeit des Hundes „D. “. Unter dem 17. Juni 2021 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung, wonach der vom Kläger gehaltene Hund „D. “ als im Einzelfall gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 1, 3 Nr. 5 und Satz 2 LHundG NRW eingestuft werde (Ziffer 1.). Zusätzlich sprach sie einen Leinen- und Maulkorbzwang (Ziffern. 2 und 3.) aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1. bis 3. an (Ziffer 4.). Ferner drohte sie in Ziffer 5. der Ordnungsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung der in den Ziffern 2. und 3. aufgeführten Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro an. Schließlich erklärte sie in Ziffer 6. der Verfügung, dass die für die Haltung des Hundes erforderliche Haltungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW bis zum 23. Juli 2021 bei der Stadtverwaltung G. /S. zu beantragen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juli 2021 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung anzuordnen. Der Kläger trägt vor: Der Sohn des Klägers sei am 12. November 2020 dem Zeugen C1. und dessen Hund „N1. “, der an einer langen Flexleine geführt worden sei, auf einem Trampelpfad begegnet. Der Zeuge C1. habe den Sohn des Klägers und die ihn begleitenden Hunde frühzeitig wahrgenommen. Als die Hunde „N1. “ und „L. “ aufeinandergetroffen seien, habe „N1. “ den „L. “ angegriffen und gebissen. „L. “ habe sich daraufhin durch Beißen verteidigt. Alle anderen Hunde hätten sich rein passiv verhalten und „N1. “ weder angegriffen noch gebissen. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei der Sohn des Klägers ca. 16 Schritte vom Ort des Vorfalls entfernt gewesen. Er sei unverzüglich zum Ort des Geschehens geeilt und habe die von ihm geführten Hunde absentiert. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegen würden. Sein Hund „D. “ habe bei dem Geschehen den Hund „N1. “ nicht angegriffen. Das Ergebnis des amtstierärztlichen Gutachtens, in dem „D. “ als gefährlicher Hund eingestuft worden sei, sei unzutreffend. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einstufung von „D. “ als im Einzelfall gefährlicher Hund sei zu recht erfolgt. Die Hunde „L. “ und „D. “ seien am 12. November 2020 unangeleint und unbeaufsichtigt auf den Hund „N1. “ zugelaufen und hätten diesen durch Bisse schwer verletzt. Soweit der Kläger einen gegenteiligen Geschehensablauf geschildert habe, sei die Behörde den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen C1. und L1. gefolgt. Nach Einholung eines amtstierärztlichen Gutachtens sei die Einstufung des Hundes „D. “ als im Einzelfall gefährlicher Hund zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen. Ebenfalls seien die aus der Einstufung der Gefährlichkeit resultierenden Konsequenzen für den Hundehalter (Maulkorb- und Leinenzwang) gemäß § 5 Abs. 2 LHundG NRW für die Ordnungsbehörde bindend. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Der Kläger sowie sein Sohn, der Kläger in dem weiteren Gerichtsverfahren über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „L. “ ist, sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Ferner hat das Gericht die Zeugen C1. , L1. und C. über das Geschehen am 12. November 2020 vernommen. Mit Beschluss vom 1. September 2021 wurde im parallel eingeleiteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 19 L 963/21) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 5. angeordnet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Das Gericht hat neben den Akten des Klägers auch diejenigen des Verfahrens betreffend den Sohn des Klägers beigezogen (Az. 19 K 2928/21 und 19 L 964/21). Entscheidungsgründe Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 17. Juni 2021 ist hinsichtlich der in den Ziffern 2., 3. und 5. getroffenen Anordnungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bezüglich der in Ziffer 1. getroffenen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „D. “ ist die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 indes rechtmäßig. 1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. a) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Gefährlichkeitsfeststellung sind erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger unter dem 29. April 2021 schriftlich zur von ihr beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „D. “ angehört. Ferner hat die Beklagte ihre Entscheidung zur Feststellung der Gefährlichkeit von „D. “ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt“ getroffen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein reines Verfahrenserfordernis. Dieser kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor. Entscheidend ist in formeller Hinsicht allein, dass die von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorausgesetzte Begutachtung stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8 und vom 29. Januar 2013 - 5 A 680/12 -, juris Rn. 9. Diesem Erfordernis hat die Beklagte hier mit der Begutachtung des Hundes „D. “ durch die Amtstierärztin Frau Dr. L2. unter dem 20. April 2021 Genüge getan. b) Die Feststellung der Gefährlichkeit von „D. “ ist auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellung einer „individuellen Gefährlichkeit“ oder gar eines „erkennbaren Aggressionsverhaltens“ auf der Basis eines amtstierärztlichen Gutachtens ist nach den bereits angesprochenen gesetzlichen Maßgaben nicht vorgesehen. Hiervon ausgehend ist „D. “ ein im Einzelfall gefährlicher Hund, weil er einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW. Zwar stellt der Kläger überhaupt in Abrede, dass „D. “ am 12. November 2020 den Hund „N1. “ des Zeugen C1. gebissen hat. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Vielmehr steht für den erkennenden Einzelrichter nach der erfolgten Beweisaufnahme fest, dass der Hund „N1. “ durch beide Hunde „L. “ und „D. “ angegriffen worden und dabei durch Bisse schwer verletzt worden ist. Soweit „N1. “ dabei gebissen hat, ist dies allein zu Verteidigungszwecken erfolgt. Der Zeuge C1. hat in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 ausgesagt, dass er sich mit seinem Hund „N1. “ am Morgen des 12. November 2020 im Wald in der Nähe des T. befunden habe und „N1. “ im Begriff gewesen sei, „sein großes Geschäft zu verrichten“, als er durch zwei große Hunde, die zuvor aus dem Gebüsch gesprungen seien, unmittelbar attackiert und gebissen worden sei. Er, der Zeuge C1. , habe nur panisch geschrien, bis schließlich der Sohn des Klägers am Geschehensort erschienen und diesem gelungen sei, seine Hunde vom Hund des Zeugen loszureißen. Der Zeuge sei sofort nach dem Vorfall mit seinem Hund zum Tierarzt gefahren. Dorthin sei auch der Sohn des Klägers nachgekommen und habe angeboten, die Behandlungskosten zu übernehmen und zudem gebeten, dass der Zeuge von einer Anzeige absehe. Diese Schilderung der Geschehnisse wird gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen L1. und C. . Die Zeugin L1. hat in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2024 erklärt, dass die Hunde „L. “ und „D. “ sowie der weitere kleinere Hund des Sohns des Klägers und auch ihr Hund am 12. November 2020 nicht angeleint gewesen und irgendwann vorgelaufen seien und sich außerhalb ihres Sichtfelds bewegt hätten. Als dann ein Gebelle und Gejaule zu hören gewesen sei, hätte sie das Geschehen zunächst nicht einsehen können. Hinter einer Kurve hätten sie dann den Zeugen C1. und seinen Hund N1. gesehen. Es sei ihr dann gelungen, den Hund N1. aus dem Geschehen herauszuziehen, damit dieser nicht noch mehr gebissen würde. Der Hund N1. habe sichtbare Verletzungen davongetragen. Die Zeugin C. hat in ihrer Vernehmung am 18. November 2024 (ebenfalls) angegeben, dass sich die nicht angeleinten Hunde zunächst in Sichtweise befunden hätten, dann aber vorgelaufen seien. Sie, der Sohn des Klägers und die Zeugin L1. hätten sich in einer Kurve befunden, als sie Gebelle und Geschrei gehört hätten. Sie selbst sei stehengeblieben und habe das Geschehen nicht einsehen können. Der Sohn des Klägers und die Zeugin L1. seien indes den Weg weiter in Richtung des Geschehens heruntergelaufen. Die Zeugin C. habe sich dem Geschehen nicht weiter genähert. Die Behauptung des Sohns des Klägers, er habe gesehen, wie der Hund „N1. “ auf seine Hunde zugelaufen und sodann unvermittelt „L. “ angegriffen habe, findet danach auch in den Schilderungen der am Geschehenstag unmittelbar vor Ort anwesenden Zeuginnen L1. und C. keine Stütze. Denn beide Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die nicht angeleinten vier Hunde ihrer „Gruppe“ vorausgelaufen und aus ihrem Blickfeld entschwunden seien, bevor es zu einer Rangelei und Beißerei gekommen sei. Einen vorausgehenden Angriff des Hundes „N1. “ auf „L. “ bzw. „D. “ haben sie weder wahrnehmen noch schildern können. Nach der erfolgten Beweisaufnahme und der dort getätigten durchweg anschaulichen und letztlich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen C1. , L1. und C. bestehen für das erkennende Gericht keine verbleibenden Zweifel daran, dass die Hunde „L. “ und „D. “ den Hund „N1. “ unvermittelt angegriffen und gebissen haben, ohne zuvor von dem Hund „N1. “ angegriffen worden zu sein und sich dieses Geschehen zunächst für den Sohn des Klägers und die weiteren Zeuginnen nicht einsehbar hinter einer Kurve am Waldrand abgespielt hat. Dass dabei sowohl der Hund „L. “ als auch der Hund „D. “ den Hund „N1. “ gebissen haben, ergibt sich bereits aus den Angaben des Zeugen C1. , der in seiner gerichtlichen Anhörung erklärt hat, dass er gesehen habe, dass beide Hunde seinen Hund gebissen hätten. Für einen Beißangriff beider Hunde sprechen auch die erheblichen, zum Teil schweren Verletzungen von „N1. “, denen eine allenfalls leichte Verletzung von „L. “ am Hals gegenübersteht. Weiterhin hätte der Hund „N1. “ im Fall eines von ihm ausgehenden aggressiven Verhaltens von seinem Halter, dem Zeugen C1. , an der Leine zurückgehalten werden können, und es wäre bei einem reinen Abwehrverhalten der anderen beiden Hunde jedenfalls nicht zu derart erheblichen Verletzungen bei „N1. “ gekommen. Im Übrigen kann der Kläger und Halter des Hundes „D. “ zum Geschehensablauf keine Angaben aus eigener Anschauung machen, da er am 12. November 2020 gar nicht an Ort und Stelle gewesen ist. c) Die Feststellung der Gefährlichkeit von „D. “ ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die sich zwingend aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW ergebende Rechtsfolge. Ermessen ist der Beklagten nicht eingeräumt. Von daher ist es unerheblich, dass es vorher und nachher zu keinen weiteren Vorfällen mit „D. “ gekommen ist. 2. Keinen Bestand können hingegen die von der Beklagten in den Ziffern 2. und 3. getroffenen Anordnungen (Leinen- und Maulkorbzwang) haben. Der den Kläger bezüglich seines Hundes „D. “ treffende Leinen- und Maulkorbzwang folgt bereits aus der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (vgl. § 5 Abs. 2 LHundG NRW). Einer darüber hinaus gehenden ausdrücklichen Auferlegung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW bedarf es hier nicht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Verstöße gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 2 LHundG NRW sind nicht gegeben. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger die gesetzliche Verpflichtung nicht befolgen wird und Bedarf an einer vollstreckbaren Verfügung im Einzelfall besteht. Andere Erkenntnisse folgen auch nicht aus dem Ergebnis der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, sich seit Ergehen der angefochtenen Ordnungsverfügung an die angeordnete Leinen- und Maulkornpflicht gehalten zu haben. 3. Da es an den Voraussetzungen für den Erlass der in den Ziffern 2. und 3. getroffenen Anordnungen fehlt, kann auch die daran geknüpfte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. des Bescheids keinen Bestand haben. 4. Soweit in Ziffer 6. der Verfügung ausgeführt worden ist, dass die für die Haltung des Hundes erforderliche Haltungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW bis zum 23. Juli 2021 bei der Stadtverwaltung G. /S. zu beantragen ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte darin über den bloßen Hinweis auf § 12 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LHundG NRW hinausgehend eine „Anordnung“ im Wege eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts gegenüber dem Kläger aussprechen wollte. Dies folgt insbesondere aus den „Hinweisen“ auf Seite 5 der Ordnungsverfügung, in denen (nochmals) auf die Obliegenheit der Fristbestimmung hingewiesen wird. Im Übrigen ist weder aus den Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung noch aus seinem anschließenden Verhalten erkennbar geworden, dass er sich mit seiner Klage überhaupt gegen diese Fristbestimmung wenden wollte, vgl. § 88 VwGO. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Anfechtungsklage hinsichtlich des Schwerpunkts der Ordnungsverfügung, nämlich der festgestellten Gefährlichkeit des Hundes „D. “, erfolglos ist, erscheint es ermessensgerecht, dem Kläger auch den Großteil der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.