Leitsatz: Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5842/24 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer III. angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5842/24 hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer III. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer III. der angefochtenen Ordnungsverfügung kann es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Veraltungsakts bei summarischer Prüfung offen, sind maßgeblich die jeweiligen Folgen in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen, die sich im Falle einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder der Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags ergeben könnten. Hieran gemessen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die von der Antragsgegnerin unter Ziffer I. 2. und I. 3. angeordnete Begutachtung von „W. “ ist unter Berücksichtigung des sich aus dem rechtlichen Rahmen des § 12 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW ergebenden Anordnungsspielraums offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Insoweit kann auch der unter Ziffer I. 1. angeordnete vorläufige Leinen- und Maulkorbzwang, der an den Ausgang dieser Begutachtung anknüpft, keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin hat die streitigen Ordnungsmaßnahmen auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Hiernach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes abzuwehren. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der – wie hier – möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14 ff. Hier verfehlt die Antragsgegnerin trotz der an sich regelkonformen Anordnung von lediglich vorläufigen Sicherungsmaßnahmen („vorläufiger Leinen- und Maulkorbzwang“ in Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung) aufgrund deren Verknüpfung mit dem Ausgang der Gefährlichkeitsbegutachtung von „W. “ die Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und damit den Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Denn die Antragsgegnerin hat in Ziffer I. 3. angeordnet, dass „W. “ einer „umfassenden Untersuchung (Verhaltensprüfung)“ unterzogen werden soll. Dabei hat sie indes verkannt, dass die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW gerade keinen Wesenstest beinhaltet. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8 und vom 29. Januar 2013 - 5 A 680/12 -, juris Rn. 9. Damit fehlt es gleichfalls an einem Vollziehungsinteresse der in Ziffer III. der Ordnungsverfügung getroffenen Zwangsgeldandrohung, weil diese der Durchsetzung einer rechtswidrigen Anordnung dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.