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Beschluss

12 B 1339/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.12B1339.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Sohnes der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen sie kein Zwangsgeld festgesetzt bzw. kein weiteres Zwangsgeld angedroht wird, überwiegt, weil sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist, so dass die Klage der Antragstellerin gegen den "Zwangsgeldbescheid" voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung oder Zwangsgeldandrohung nicht auf die Rechtmäßigkeit und Bestandskraft der Grundverfügung ankommt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen lediglich einen wirksamen – unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakt voraussetzen (vgl. § 55 Abs. 1 VwVfG NRW), mithin Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden können, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293, und vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, NVwZ 2009, 122; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 4 B 1425/11 –, juris, m.w.N. Auch das Verwaltungsgericht hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Auskunftserteilung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Dennoch wendet sich die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrer Beschwerde der Sache nach im Kern wiederum im Wesentlichen gegen ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Mit ihrem Argument, keine genügende Akteneinsicht erhalten zu haben, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 10 L 581/12 – einerseits zur Ordnungsgemäßheit der Beantragung von Ausbildungsförderung seitens ihres Sohnes bzw. andererseits auch zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Auskunftserteilung einschl. Zwangsgeldandrohung im Übrigen überprüfen zu können – namentlich zur Richtigkeitskontrolle der Angaben des Auszubildenden und des von ihr geschiedenen Vaters hinsichtlich ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage zu sein – kann die Antragstellerin im vorliegenden Vollstreckungsstadium daher von vornherein nicht mehr gehört werden. Das gilt auch für den sinngemäßen Einwand, Auskunft über ihre eigenen Einkommensverhältnisse bereits ausreichend durch die Bescheinigung der Rentenversicherung (Bl. 69 der Beiakten) erteilt zu haben und – mangels Hinweises des Gerichtes – von der Zurverfügungstellung unveränderter Abschriften der von ihrem Sohn eingereichten Zeugnisse ausgegangen zu sein. Auch die Frage nach einer eventuellen Gefährdung der Ausbildung ihres Sohnes dann, wenn keine Ausbildungsförderung geleistet wird, gehört nicht in das vorliegende Vollstreckungsverfahren, sondern zählt zum Komplex der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dafür, dass die Grundverfügung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Inwieweit die Geltendmachung der lediglich die Auskunftspflicht als solche betref-fenden Einwände vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats im Beschwer-debeschluss vom 22. November 2012 – 12 B 1261/12 – zudem auch rechtsmiss-bräuchlich ist, weil die Argumente nur vorgeschoben werden, um eine Preisgabe von Daten zu den Einkommensverhältnissen der Antragstellerin noch vor der Entscheidung im Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht M. zu umgehen, mag dahinstehen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin schließlich die Unverhältnismäßigkeit von festgesetztem Zwangsgeld (250,- Euro) und angedrohtem Zwangsgeld (500,- Euro) zu einer voraussichtlichen monatlichen BAföG-Leistung an ihren Sohn in Höhe von nur 15,- Euro. Zum einem würde sich die monatliche BAföG-Leistung nämlich um den – aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Berechnung (Bl. 155 der Beiakte) hervorgehenden – Betrag von 375,77 Euro, der schon unter Zugrundelegung des bisher von der Mutter angegebenen Einkommens anzurechnen wäre, erhöhen, wenn ein solcher Unterhalt von der Antragstellerin tatsächlich nicht geleistet wird (§ 36 Abs. 1 BAföG). Zum anderen hat sich die Höhe eines Zwangsgeldes daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun – hier zur Auskunftserteilung zur Einkommens- und Vermögenslage – gerade für den dergestalt Belasteten hat. Die Nachdrücklichkeit, mit der sich die Antragstellerin gegen die von ihr verlangte Auskunft wehrt, lässt hier indes auf ein nicht unerhebliches Gewicht dieses Interesses schließen. Hinzu kommt, dass ein zu geringes Zwangsgeld bei den offenbar soliden Einkommensverhältnissen der Antragstellerin kaum Anschubwirkung entfalten könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.