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Beschluss

6 B 7/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0328.6B7.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Der am 15. Februar 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2022 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2022 zum Aktenzeichen ………. (Zwangsgeldfestsetzung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung zu, weil es sich bei der Festsetzung eines Zwangsmittels (hier Zwangsgeld i.S.d. § 237 LVwG SH) um eine Vollzugsmaßnahme handelt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2022 als offensichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 1, § 237 LVwG SH. Nach § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug). Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in § 235 Abs. 1 Nr. 1 LVwG das Zwangsgeld. Das Zwangsgeld ist nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zulässig, wenn der Pflichtige – wie hier – angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Vollzugsvoraussetzung ist nach § 229 Abs. 1 LVwG, dass ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt. Vollstreckbarer Grundverwaltungsakt ist hier der Bescheid vom 10. Dezember 2021, in dem dem Antragsgegner verschiedene Handlungspflichten (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) auferlegt worden sind und in Ziffer 3 für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht wurde (§ 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Die Voraussetzungen für einen Verwaltungsvollzug aus diesem Grundverwaltungsakt sind gegeben. Es kann – gleichwohl hieran erhebliche Zweifel bestehen – dahin gestellt bleiben, ob der Bescheid vom 10. Dezember 2021 mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs unanfechtbar geworden ist, weil selbst ein vom Antragsteller rechtzeitig erhobener Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet hätte. Denn die Ziffern 1 und 2 der Grundverfügung sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden und die in Ziffer 3 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, sodass grundsätzlich aus diesem Bescheid der Verwaltungsvollzug betrieben werden kann. Der Grundverwaltungsakt ist nicht nichtig gemäß § 113 LVwG SH. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach summarischer Prüfung liegt kein schwerwiegender Fehler vor, jedenfalls ist ein solcher nicht offensichtlich. Der Grundverwaltungsakt ist auch nicht derart unbestimmt, dass seine Vollstreckung nicht möglich wäre. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es zudem nicht auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes an. Der Verwaltungsvollzug setzt lediglich einen wirksamen, d.h. unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus, der wie oben aufgezeigt vorliegt. Dies hat zur Folge, dass Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 14, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12 –, Rn. 3 - 4, juris). Weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung ist der Ablauf der Frist, ohne dass der Antragsteller die Verpflichtungen aus den Grundverwaltungsakt vom 10. Dezember 2021 erfüllt hat. Zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 3. Februar 2022 lag der Antragsgegnerin nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen kein Nachweis über die Erfüllung der in den Ziffern 1 und 2 des Grundverwaltungsaktes enthaltenen Verpflichtungen vor. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht auch der Höhe des im Bescheid vom 10. Dezember 2021 angedrohten Zwangsgeldes. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € in dem Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2022 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 235 Abs. 2 LVwG und kann mit der erstmaligen Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden, da Zwangsmittel wiederholt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt befolgt oder in anderer Weise erledigt ist. Die Bestimmung der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes liegt im Ermessen der Behörde. Vorliegend drängt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes nicht auf. Der Antragsgegner hat in der weiteren Zwangsgeldandrohung das angedrohte Zwangsgeld maßvoll von jeweils 1.000 auf 1.500 € erhöht. Dies stellt eine angemessene Reaktion auf die bisherige Nichtbefolgung der Handlungspflichten dar und ist geeignet, die Befolgung der Handlungspflichten zu fördern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert beträgt ausgehend vom festgesetzten Zwangsgeld für das Hauptsacheverfahren 1.000,00 €. Dieser war der ständigen Rechtsprechung der Kammer folgend für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren, was einen Streitwert von 500,00 € ergab.