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Beschluss

7 B 1228/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Normenkontrollklage sind unbegründet und werden zurückgewiesen. • Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines abstandsnichtgerechten Bauvorhabens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung nicht mehr oder nur schwer umkehrbarer Realitäten gerechtfertigt. • Ein Doppelhaus im Sinn der BauNVO liegt nur vor, wenn zwei Gebäude an der gemeinsamen Grenze neben dem quantitativen Anbau auch qualitativ zu einer einheitlichen Hausform verbunden sind.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit abstandsnichtgerechter Bebauung rechtmäßig • Die Beschwerden gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Normenkontrollklage sind unbegründet und werden zurückgewiesen. • Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines abstandsnichtgerechten Bauvorhabens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung nicht mehr oder nur schwer umkehrbarer Realitäten gerechtfertigt. • Ein Doppelhaus im Sinn der BauNVO liegt nur vor, wenn zwei Gebäude an der gemeinsamen Grenze neben dem quantitativen Anbau auch qualitativ zu einer einheitlichen Hausform verbunden sind. Die Beigeladene erhielt am 5. Februar 2009 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage auf einem Grundstück in S. Die Antragsteller rügen, das Vorhaben wirke erdrückend und verstoße gegen Abstandsflächen- und Nachbarschutzvorschriften, insbesondere gegen § 6 BauO NRW und die Doppelhausregelung des § 22 BauNVO. Das Verwaltungsgericht hatte im angefochtenen Beschluss der Klage gegen die Baugenehmigung aufschiebende Wirkung zuerkannt; hiergegen richteten sich Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. Streitgegenstand ist vor allem, ob das Bauvorhaben an der Grenze ohne den erforderlichen Grenzabstand errichtet werden darf und ob es als zulässige Doppelhaushälfte anzusehen ist. Es bestehen Anhaltspunkte, dass das Umfeld offene Bauweise aufweist und Grenzabstände üblich sind. Nach Prüfung durch das Beschwerdegericht besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Vorhaben keinen zulässigen Grenzanbau als Doppelhaushälfte darstellt. • Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet; die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht. • Selbst wenn die erstinstanzliche Begründung zur Erdrückungswirkung nicht voll bestätigt wird, muss das Beschwerdegericht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch andere relevante Aspekte prüfen (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Nach den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften sind Abstandflächen vor Außenwänden einzuhalten (§ 6 Abs.1 BauO NRW); ein Grenzanbau ist nur ausnahmsweise zulässig (§ 6 Abs.1 Satz2 BauO NRW, § 22 Abs.2 BauNVO). • Ein Doppelhaus entsteht nur, wenn zwei Gebäude an der gemeinsamen Grenze nicht nur quantitativ aneinander gebaut sind, sondern auch in qualitativer Hinsicht eine einheitliche Hausform bilden; maßgeblich sind Übereinstimmung und Harmonisierung der städtebaulich relevanten Merkmale. • Vor dem Hintergrund der vorgelegten Pläne und des optischen Eindrucks ist das Vorhaben der Beigeladenen deutlich größer und in Volumen und Tiefe nicht hinreichend auf das Nachbargebäude abgestimmt; es fehlen die erforderlichen qualitativen Merkmale eines Doppelhauses, sodass überwiegend dafür spricht, dass der erforderliche Grenzabstand verletzt wird. • Bei Vorliegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer abstandsnichtgerechten Bebauung überwiegt das Interesse, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, um die Schaffung nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Realitäten zu verhindern; vertiefende Feststellungen und Augenschein sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung bleibt bestehen. Das Gericht sieht überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält und nicht als zulässige Doppelhaushälfte im Sinne der BauNVO anzusehen ist. Deshalb ist die Sicherstellung des Status quo bis zur Hauptsacheentscheidung erforderlich, um nicht wieder gutzumachende Baurealisierungen zu verhindern. Anfallende Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner und Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.