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Urteil

1 A 2333/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0926.1A2333.09.00
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Leitsätze

Zur Auslegung und Anwendung der die Fälle sog. Überversicherung betreffenden Höchstbetragsregelung des § 15 Abs. 1 BhV (100%-Grenze), insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in die vorgesehene Vergleichsrechnung einzustellen sind.

§ 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 BhV regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) der Höhe und nicht dem Grunde nach. Das betrifft auch den Verweis auf das Bundesreisekostengesetz bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens.

Als Weg- bzw. Fahrtstrecke ist im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach § 15 Abs. 1 BhV diejenige zu dem tatsächlich aufgesuchten Behandlungsort maßgebend. Auf die etwaige Möglichkeit einer wohnortnäheren, medizinisch geeigneten Behandlung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Als Entfernung zwischen Wohn- und Behandlungsort kann die Beihilfestelle im Rahmen zulässiger Typisierung prinzipiell die verkehrsübliche, also regelmäßig die schnellste Strecke zugrunde legen und diese anhand gebräuchlicher Routenplaner bestimmen. Die tatsächlich zurückgelegte Strecke muss insofern in innerem Zusammenhang mit der Behandlung („zu“) stehen.

Als Aufwendungen "für Fahrten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV sind bei der Kraftfahrzeugnutzung grundsätzlich nur solche für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel und damit insbesondere die Kraftstoffkosten berücksichtigungsfähig. Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung lassen sich demgegenüber nicht (konkret messbar) einer bestimmten Fahrt, sondern nur dem ohnehin vorgehaltenen Fahrzeug zuordnen. Sie werden dementsprechend von der anspruchsbegründenden beihilferechtlichen Vorschrift nicht erfasst.

Kann ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht (mehr) geführt werden, steht aber als solches fest, dass Kosten dieser Art hierfür entstanden sind, so bietet sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV in Bezug genommene Pauschbetrag als Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an. Dies gilt zumal dann, wenn sonst erkennbare relevante Faktoren nicht auf einen höheren Betrag führen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides ("Leistungsabrechnung") vom 13. August 2008 verpflichtet, der Klägerin zu der auf Antrag vom 1. Juli 2008 festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 120,86 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewie¬sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 vom Hundert und die Beklagte zu 13 vom Hundert. Die Kosten des Klageverfah¬rens erster Instanz werden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung und Anwendung der die Fälle sog. Überversicherung betreffenden Höchstbetragsregelung des § 15 Abs. 1 BhV (100%-Grenze), insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in die vorgesehene Vergleichsrechnung einzustellen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 BhV regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) der Höhe und nicht dem Grunde nach. Das betrifft auch den Verweis auf das Bundesreisekostengesetz bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens. Als Weg- bzw. Fahrtstrecke ist im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach § 15 Abs. 1 BhV diejenige zu dem tatsächlich aufgesuchten Behandlungsort maßgebend. Auf die etwaige Möglichkeit einer wohnortnäheren, medizinisch geeigneten Behandlung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Als Entfernung zwischen Wohn- und Behandlungsort kann die Beihilfestelle im Rahmen zulässiger Typisierung prinzipiell die verkehrsübliche, also regelmäßig die schnellste Strecke zugrunde legen und diese anhand gebräuchlicher Routenplaner bestimmen. Die tatsächlich zurückgelegte Strecke muss insofern in innerem Zusammenhang mit der Behandlung („zu“) stehen. Als Aufwendungen "für Fahrten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV sind bei der Kraftfahrzeugnutzung grundsätzlich nur solche für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel und damit insbesondere die Kraftstoffkosten berücksichtigungsfähig. Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung lassen sich demgegenüber nicht (konkret messbar) einer bestimmten Fahrt, sondern nur dem ohnehin vorgehaltenen Fahrzeug zuordnen. Sie werden dementsprechend von der anspruchsbegründenden beihilferechtlichen Vorschrift nicht erfasst. Kann ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht (mehr) geführt werden, steht aber als solches fest, dass Kosten dieser Art hierfür entstanden sind, so bietet sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV in Bezug genommene Pauschbetrag als Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an. Dies gilt zumal dann, wenn sonst erkennbare relevante Faktoren nicht auf einen höheren Betrag führen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides ("Leistungsabrechnung") vom 13. August 2008 verpflichtet, der Klägerin zu der auf Antrag vom 1. Juli 2008 festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 120,86 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewie¬sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 vom Hundert und die Beklagte zu 13 vom Hundert. Die Kosten des Klageverfah¬rens erster Instanz werden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die in L. -M. wohnhafte Klägerin ist als Versorgungsempfängerin der Beklagten beihilfeberechtigt. Sie erhält daneben beihilfeergänzende Leistungen von der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und zusätzlich aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung bei der Debeka. Die Klägerin hat drei Kinder, darunter die Töchter D. , geboren 14. Januar 1987, und Simone N. (im Folgenden T. ), geboren 14. Oktober 1988. Beide Töchter leiden seit ihrer Kindheit an multiformen Erkrankungen. Unter Einbeziehung des Zeitraums der Entstehung der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden krankheitsbedingten Aufwendungen sind sie jeweils als Schwerbehinderte anerkannt (u.a. mit Zusatz "H") sowie in die Pflegestufe 2 eingeordnet. Die Beklagte erkennt (nur) bezogen auf diese beiden Kinder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), was die – nur ausnahmsweise bestehende – Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen betrifft, grundsätzlich an. Mit dem hier streitbefangenem Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.561,30 Euro geltend. Dazu zählten unter anderem Kosten für Arzneimittel und für Fahrtkosten. Letztere betrafen Fahrten der Klägerin zur ambulanten Behandlung, Fahrten mit den Töchtern D. bzw. T. zu verschiedenen ambulanten Behandlungen innerhalb L. sowie eine Fahrt mit der Tochter T. zur Untersuchung und ambulanten Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums I. -F. . Die Fahrten fanden nach den Angaben der Klägerin mit dem privaten Kraftfahrzeug, einem VW-Bus "Multivan" (T5), statt. Die auf die Fahrten anzurechnenden Kosten hatte die Klägerin – unter Angabe der jeweiligen Fahrtstrecke – mit 0,532 bzw. (für die Zeit ab 1. Mai 2008) mit 0,579 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer in Ansatz gebracht. Mit Bescheid ("Leistungsabrechnung") vom 13. August 2008 errechnete die PBeaKK im Auftrag der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 2.494,33 Euro. Diesen Betrag kürzte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 BhV um 902,44 Euro, da insoweit die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass – hier den in einem Antrag zusammengefassten Aufwendungen – gewährten Krankenversicherungsleistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteige. In den Erläuterungen zu den vorgelegten Belegen führte die PBeaKK unter anderem aus, bestimmte Arzneimittel seien nicht berücksichtigt worden, da diese nicht verschreibungspflichtig seien und eine Ausnahme nicht vorliege. Beförderungskosten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes seien nicht beihilfefähig, solche der Kinder nur in begrenztem Umfang, und zwar in Höhe von 20 Cent je Kilometer (entsprechend Bundesreisekostengesetz). Bezogen auf die Fahrt nach I. -F. seien darüber hinaus nur Fahrkosten bis zum nächstmöglichen Behandlungsort berücksichtigt worden. Die Klägerin erhob gegen diesen Beihilfebescheid unter dem 16. August 2008 Widerspruch, soweit dort die Beihilfeleistung um den Betrag von 902,44 Euro gekürzt worden war. Die Kürzungsregel des § 15 Abs. 1 BhV sei falsch angewendet worden. Die Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen belaufe sich richtigerweise auf den Gesamtbetrag der entstandenen Aufwendungen. Unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen (Beihilfe, Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse, Zusatzversicherung bei der Debeka) ergebe sich infolgedessen ein Fehlbetrag in Höhe von 907,59 Euro, welcher den Kürzungsbetrag sogar noch übersteige. Ferner sei ein Betrag von 10,00 Euro für Porto und Fahrtkosten in Zusammenhang mit der fehlerhaften Leistungsabrechnung zu erstatten. Ohne dass der Widerspruch zuvor beschieden worden war, hat die Klägerin am 5. Mai 2009 Klage erhoben, und zwar mit dem sinngemäßen Begehren, dass die Kürzung nach § 15 BhV nicht habe erfolgen dürfen und deshalb der Kürzungsbetrag von 902,44 Euro noch an sie ausgezahlt werden müsse. Zur Begründung hat die Klägerin insoweit ihre Ausführungen zur Auslegung des § 15 Abs. 1 BhV vertieft. Dieser sei für Fälle relevant, in denen der Beihilfeberechtigte eine Überversicherung vorhalte. In den insoweit erforderlichen Vergleich mit Beihilfe und Versicherungsleistungen seien alle dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen. Das betreffe auch die Fahrtkosten, welche sie – die Klägerin – im Verwaltungsverfahren unter Orientierung an einer Berechnung des ADAC ermittelt habe. Die abweichende Berechnung der Beklagten trage den amtlichen Hinweisen zu den Beihilfevorschriften nicht Rechnung. Zudem sei die Abrechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar und schon allein deshalb rechtswidrig. Die Behandlung der Tochter T. in I. -F. erfolge durch einen bundesweit anerkannten Kinderneurologen. Aufgrund der Art der Erkrankung und des langjährig bestehenden Arzt-Patientenverhältnisses seien die Fahrten dorthin notwendig. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit in L. bestehe nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2008 (Nr. 0520822466934) zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe gemäß Antrag zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der nach § 75 VwGO für zulässig erachteten Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den tatsächlichen Kosten der folgenden Arzneimittel zu gewähren: Diprosone Creme (Beleg 3, Rechnung vom 24.06.2008), Nexium mups (Beleg 7, Rechnung vom 24.06.2008) und Pravasin protect (Beleg 10, Rechnung vom 24.06.2008). Insoweit sei hier eine Festbetragsregelung angewendet worden, für die es an einer rechtswirksamen Verweisung in den zur Anwendung kommenden Beihilfevorschriften fehle. Im Übrigen hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat im Kern die Auffassung vertreten, als "dem Grunde nach beihilfefähig" seien bei Nutzung eines privaten Pkw nur diejenigen Fahrtkosten in die Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV einzustellen, deren Beihilfefähigkeit nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV in pauschaler Höhe vorgesehen sei. Die Berechnung des Kürzungsbetrages in dem angegriffenen Bescheid begegne hiervon ausgehend keinen durchgreifenden Bedenken. Dafür, dass die Fahrt nach I. -F. aus medizinischen Gründen zwingend notwendig gewesen wäre, gebe es keinen Anhalt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, soweit sie unterlegen ist, (fristgerecht) die vom Senat mit Beschluss vom 3. November 2011 zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Sie macht – ihren bisherigen Vortrag vertiefend und ergänzend – im Wesentlichen geltend: Der streitige Beihilfebescheid sei bezogen auf das der Kürzung nach § 15 BhV zugrunde liegende Rechenwerk nicht hinreichend nachvollziehbar. Unabhängig davon sei die vorgenommene Kürzung in der Sache rechtswidrig, weil in die Vergleichsrechnung nicht sämtliche ihrer Art nach beihilfefähigen Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt worden seien. Das betreffe auch die im Berufungsverfahren nachträglich vorgelegte Berechnung und widerspreche den Hinweisen zu § 15 Abs. 1 BhV sowie einschlägiger Literatur. Unzutreffend sei insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, als "dem Grunde nach beihilfefähig" seien nur diejenigen Kosten in die Vergleichsrechnung einzustellen, deren Beihilfefähigkeit nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV in pauschalierter Höhe vorgesehen sei; dies habe der erkennende Senat in anderen Entscheidungen gleichen Rubrums bereits ebenso gesehen. Hinsichtlich der durchschnittlichen Kostenquote des für die streitigen Fahrten verwendeten Kraftfahrzeugs von – nach nunmehr erfolgter individueller Ermittlung – im Ergebnis 0,56 Euro pro gefahrenem Kilometer hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Januar 2012, teilweise ergänzt mit Schriftsatz vom 12. September 2012, eine Aufstellung der aus ihrer Sicht relevanten Kostenfaktoren (zum Teil nebst Anlagen) vorgelegt, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Nutzung des auf das Behinderungsbild namentlich der Tochter T. ausgerichteten Familienfahrzeugs sei hier als solche unvermeidbar gewesen, weil die schwerstbehinderten Kinder nur auf diese Weise zu den Arztterminen hätten transportiert werden können. Die angeführten Streckenangaben, auch innerhalb von L. , seien korrekt; es handele sich ausnahmslos um die schnellsten Verbindungen unter Berücksichtigung von Einbahnstraßenregelungen und der jeweiligen Verkehrssituation. Bei dem Universitätsklinikum in I. -F. (Prof. Dr. V. ) handele es sich auch nach einem Attest des behandelnden L. Kinder- und Jugendarztes Dr. T1. um die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit für das Krankheitsbild Landau-Kleffner-Syndrom, an dem die Tochter T. unter anderem leide. An der Universitätsklinik L. gebe es – auch in Anbetracht früherer schlechter Erfahrungen – keine entsprechend geeignete und Erfolg versprechende Behandlungsmöglichkeit. Bezogen auf die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente sei es zum einen fehlerhaft, diese für die Vergleichsrechnung nach § 15 BhV bei den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zum anderen dürften die betreffenden Anteile der Erstattung durch die private Krankenversicherung nicht in die Vergleichsrechnung eingestellt werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2008 zu verpflichten, ihr zu der auf Antrag vom 1. Juli 2008 festgesetzten Beihilfe einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 902,44 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Kürzungsberechnung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe infolge einer Reduzierung der streitigen Kürzungsberechnung nach § 15 BhV. Mit Ausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die insoweit nicht hätten berücksichtigt werden können, seien die diejenigen Aufwendungen, welche nicht Fahrtkosten beträfen, vollständig in die Berechnung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen eingestellt worden. Hinsichtlich der Fahrtkosten (Belege 14 bis 20) gelte, dass dasjenige, was nicht gemäß den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV beihilfefähig sei, auch nicht als "dem Grunde nach beihilfefähig" in die Kürzungsberechnung einzustellen sei. Hiervon ausgehend seien zunächst Fahrtkosten der Klägerin oder ihres Ehemannes zur ambulanten Behandlung auch dem Grunde nach nicht beihilfefähig. Entsprechende Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung der beiden schwer behinderten Kinder T. und D. seien grundsätzlich beihilfefähig (gewesen), allerdings nur zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Das ergebe sich neben dem Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV aus dem allgemeinen Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 BhV. Das betreffende Erfordernis beziehe sich auch auf die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach und sei kein Selbstbehalt oder Höchstbetrag. Hier habe keine (objektive) medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung der Tochter T. der Klägerin in I. -F. bestanden. Ferner sei jeweils nur der beihilferechtliche Kilometersatz von 0,20 Euro dem Grunde nach beihilfefähig. Ein Abstellen auf die individuellen tatsächlichen Fahrtkosten sei schon im Grundsätzlichen abzulehnen, da eine solche Individualisierung kaum und – wenn überhaupt – nur mit einem ungewöhnlich großen Ermittlungs- bzw. Prüfungsaufwand gelingen könne. Das vermöchten die Beihilfestellen nicht zu leisten. Davon abgesehen orientiere sich das von der Klägerin in diesem Zusammenhang erstellte Rechenwerk jedenfalls nicht vollständig allein an solchen Kosten, die auf den konkreten Anlass bezogen seien, also keinerlei Durchschnittsbetrachtungen enthielten. Zudem seien in der Berechnung auch solche Kosten enthalten (z.B. für Kaskoversicherungen), die nicht wirklich erforderlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 1 A 2276/09, 1 A 2277/09, 1 A 2278/09, 1 A 2334/09, 1 A 2335/09 sowie 1 A 2336/09 einschließlich der Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann beanspruchen, dass ihr auf ihren Beihilfeantrag vom 1. Juli 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 120,86 Euro gewährt wird. Denn in diesem Umfang ist die festgesetzte Beihilfeleistung zu Unrecht in Anwendung des § 15 BhV gekürzt worden. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – demjenigen des Klageverfahrens erster Instanz entsprechend – allein die Kürzung der seitens der Beklagten bzw. der PBeaKK errechneten Beihilfe nach § 15 BhV, und zwar in dem (Gesamt-)Um-fang, in dem sie von der Klägerin beanstandet wird. Dieser Umfang beläuft sich auf einen Betrag von 902,44 Euro. 2. Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden, unter dem Gesichtspunkt sog. "Überversicherung" (Überschreitung der 100%-Grenze) vorgenommenen Beihilfekürzung ist hier § 15 BhV. Denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 BhV). In diesem Zusammenhang hat auch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) nichts daran geändert, dass für bereits vorher angefallene krankheitsbedingte Aufwendungen die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) – hier in der Fassung der 28. ÄndVwV vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) – weiter anzuwenden sind; das ist in der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 BBhV ausdrücklich so bestimmt. Vgl. hierzu auch etwa den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 3. September 2009 – 1 A 1144/09 – (n.v.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die übergangsweise Fortgeltung dieser zwar als Verwaltungsvorschriften erlassenen, aber wie Gesetze auszulegenden Bestimmungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen. Denn die übergangsweise Fortgeltung entspricht gerade dieser Rechtsprechung. Auch war bezogen auf das Jahr 2008 die Übergangsfrist noch nicht abgelaufen. 3. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hiervon nimmt Satz 2 bestimmte – vorliegend nicht interessierende – Arten von Leistungen aus. Satz 3 definiert die (nach Satz 1) "dem Grunde nach beihilfefähig(en)" Aufwendungen dahin, dass dies die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe sind, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Zur Art und Weise der Vornahme der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV vorgesehenen Vergleichsrechnung bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BhV grundsätzlich, dass der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen ist. Entsprechendes ergibt sich unter zum Teil näheren Erläuterungen auch aus den Hinweisen des BMI zu § 15 Abs. 1 und insbesondere zu § 15 Abs. 2 BhV. Die Beklagte ist prinzipiell hiernach verfahren; auch die Klägerin hält dieses Vorgehen als solches für zutreffend und lehnt – der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage entsprechend – eine auf die jeweiligen Einzelpositionen des Beihilfeantrags bezogene (gesonderte) Vergleichsrechnung ab. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgende Gesamtbetrachtung der mit einem bestimmten Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen und der darauf entfallenden Versicherungsleistungen im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV enthaltenen materiell-rechtlichen Vorgaben missachtet werden. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die oben genannte Gesamtbetrachtung aller Positionen eines Beihilfeantrags die in Satz 1 enthaltene Vorgabe "aus demselben Anlass gewährte Leistungen" einhält. Denn mit "Anlass" dürfte hier, wie gerade auch der systematische Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 BhV verdeutlicht, der auf den konkreten Beihilfeantrag bezogene Erstattungsanlass gemeint sein. Zumindest hält sich eine derartige Auslegung in den Grenzen des Wortsinns, zumal dann, wenn man mit in den Blick nimmt, dass der Begriff Anlass hier mit dem Merkmal "Leistungen" (und nicht etwa Aufwendungen) verknüpft worden ist. Bezugspunkt ist damit nicht notwendig der Lebenssachverhalt, aus dem die einzelnen zur Erstattung gestellten Aufwendungen hervorgehen. Das macht auch Sinn, weil nicht selten aus ganz unterschiedlichen (Krankheits-) Anlässen entstandene Aufwendungen, ggf. zudem für verschiedene Familienmitglieder, zulässigerweise in einem Beihilfeantrag zusammengefasst zur Abrechnung gestellt werden. Jedoch ist aus der in § 15 Abs. 1 Satz 3 BhV enthaltenen sprachlichen Wendung "für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird" abzuleiten, dass solche Einzelpositionen, für die – wie namentlich bei im Ganzen fehlender Beihilfefähigkeit – keine Beihilfe gewährt wird, nicht nur aus der Betrachtung der "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen", sondern vollständig – also auch eine eventuell gezahlte Krankenversicherungsleistung betreffend – aus der Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 herausfallen. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits die Senatsbeschlüsse gleichen Rubrums vom 3. September 2009 – u.a. zu den Aktenzeichen 1 A 2942/08 und 1 A 351/09 –, jeweils am Ende. Das rechtfertigt sich in der Sache daraus, dass in solchen Fällen der Grundgedanke der Kürzungsvorschrift nicht greift. Dieser geht dahin, die mögliche Erzielung von Übererstattungen in Krankheitsfällen durch den Beihilfeberechtigten zu vermeiden. Erstattungen, die dieser aus dem Beihilfesystem und einer bzw. mehreren Krankenversicherungen erhält, sollen nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen. Dieses Ziel wird in dem betreffenden beihilferechtlichen Zusammenhang aber selbstverständlich nur insoweit (zulässigerweise) verfolgt, als Teil des die "100%-Grenze" überschreitenden Gesamterstattungsvolumens auch tatsächlich eine Beihilfeleistung ist. Daran fehlt es, wenn für bestimmte Aufwendungen überhaupt keine Beihilfe gewährt worden ist. Die Wendung "für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird" hat darüber hinaus eine weitere Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV. Sie verdeutlicht nämlich zweifelsfrei, dass das Tatbestandsmerkmal der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (anders als die Klägerin meint) nicht schon dann erfüllt ist, wenn den Regelungen in den §§ 6 bis 13 BhV zufolge hinsichtlich der dort behandelten Arten von Aufwendungen – wie beispielsweise Fahrtkosten – überhaupt eine Beihilfe gewährt wird, und sei es auch nur unter bestimmten die Berechtigung einschränkenden Voraussetzungen. Vielmehr muss hinzu kommen, dass die dem Grunde nach bestehenden tatbestandlichen Gewährungsvoraussetzungen gerade auch in dem konkreten Fall erfüllt sind, und zwar bezogen auf die Person, für die die Aufwendungen entstanden sind und geltend gemacht werden. Vgl. beispielhaft Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 7. September 2009 – 1 A 2942/08 –, Seite 6 f. des amtl. Abdrucks; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 5 LA 499/07 –, juris, Rn. 4 und 6 (dort betreffend die Indikationen für implantologische Leistungen). Ist die Beihilfefähigkeit für bestimmte Arten von Aufwendungen – was etwa für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zutrifft (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b) BhV) – grundsätzlich ausgeschlossen und gibt es lediglich für einzelne, abschließend bestimmte Fallgruppen gewisse Rückausnahmen, folgt aus dem Vorstehenden, dass die betreffenden Aufwendungen nur dann zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 BhV zählen, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennen sind. Vgl. entsprechend für den neuen § 48 BBhV auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Loseblatt (Stand: Juli 2012), Teil III, § 48 Rn. 20. 4. Soweit es in diesem Zusammenhang um Aufwendungen für Fahrtkosten nach § 6 Nr. 9 BhV geht, gilt (ergänzend) Folgendes: a) Aufwendungen für Fahrten zu Krankenbehandlungen sind nicht generell dem Grunde nach beihilfefähig, sondern nur unter bestimmten eingrenzenden tatbestandlichen Voraussetzungen, welche in § 6 Abs. 1 BhV in Verbindung mit dem Inhalt der Buchstaben a) bis e) des Satzes 1 der Nr. 9 der vorgenannten Vorschrift abschließend geregelt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 –, ZBR 2000, 46 = juris, Rn. 20; siehe ferner VG Hannover, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 13 A 3013/10 –, juris, Rn. 20 ff. Nach § 6 Abs. 1 BhV sind "aus Anlass einer Krankheit" beihilfefähig die Aufwendungen "für" die nachfolgend in den Nrn. 1 bis 14 näher aufgeführten Fallgruppen. Insoweit betrifft die Nr. 9 Aufwendungen für "Fahrten". Schon hierdurch werden die in dem betreffenden Sachzusammenhang dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen auf einer ersten Stufe konkretisiert und eingegrenzt. Auf einer zweiten Stufe wird der Kreis dann noch enger gezogen, indem zusätzlich die Voraussetzungen der vom Vorschriftengeber enumerativ gebildeten Fallgruppen (Buchstaben a) bis e) des Satzes 1 der Nr. 9) erfüllt sein müssen. Geht es wie hier um Fahrten zur ambulanten Behandlung außerhalb der Fallgruppen des Rettungs- und Krankentransports, so kommen allein die Buchstaben d) und e) in Betracht. Buchstabe d) betrifft insoweit die Fallgruppe der Vermeidung, Verkürzung oder Ersetzung einer voll- oder teilstationären Behandlung, um die es vorliegend nicht geht. Buchstabe e) sieht eine dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit für Fahrten "zu" ambulanten Behandlungen in Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle vor. Die betreffende Genehmigung gilt nach dem Satz 2 des Hinweises 2 des BMI zu § 6 Abs. 9 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als erteilt. Das betrifft u.a. den Fall, dass die behandlungsbedürftige Person (Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger) einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegt oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweist. Diese Voraussetzungen sind hier für die Töchter D. und T. hinreichend belegt und insoweit zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Sie lassen sich dagegen nicht feststellen für die Klägerin selbst und auch nicht für weitere Mitglieder ihrer Familie. Liegt für eine bestimmte Aufwendungsposition keiner der Fälle nach Buchstaben a) bis e) vor, so sind die betreffenden Aufwendungen nicht bzw. mit 0,00 Euro in die Vergleichsrechnung nach § 15 Abs. 1 BhV einzustellen. Vgl. etwa den bereits genannten Senatsbeschluss vom 7. September 2009 – 1 A 2937/08 –, Seite 6 f. des amtl. Abdrucks. Die nachfolgenden Sätze 2 bis 4 der Nr. 9 des § 6 Abs. 1 BhV enthalten demgegenüber keine Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten dem Grunde nach, sondern ausschließlich Regelungen zur näheren Bestimmung und Begrenzung derjenigen Höhe der unter den Satz 1 fallenden Aufwendungen für Fahrten, welche der Beihilfe-/Fürsorgegeber für angemessen und unter Einbeziehung dieses weiteren, die Beihilfefähigkeit mitbestimmenden Gesichtspunktes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV) im Ergebnis für beihilfefähig erachtet. Diese ausschließliche Bezogenheit auf die Beihilfefähigkeit der Höhe nach findet bereits im Wortlaut der Bestimmungen klar seinen Ausdruck. Satz 2 regelt insofern, "bis zu(r)" welcher "Höhe" die Fahrtkosten prinzipiell beihilfefähig sind. Satz 3 verhält sich im Halbsatz 1 zu den Voraussetzungen für die ausnahmsweise bestehende Beihilfefähigkeit auch "höhere(r)" Fahrtkosten; die dortige Anknüpfung an das Tatbestandsmerkmal der Unvermeidbarkeit dient insofern nicht einer weiteren sachlichen Eingrenzung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Regulierung der am Ende beihilfefähigen Kostenhöhe. Dabei bezieht sich, wie der systematische Zusammenhang mit dem Satz 1 nahe legt, die Unvermeidbarkeit zumindest in erster Linie auf die Frage, ob es dem Betroffenen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel zu benutzen. Nur wenn dies der Fall ist, sind tatsächlich angefallene Mehrkosten (und insofern die Gesamtfahrtkosten der Höhe nach) beihilfefähig. Satz 3 Halbsatz 2 trifft in diesem Zusammenhang eine ergänzende Sonderregel für die höhenmäßige Begrenzung ("höchstens") der beihilfefähigen Aufwendungen bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens. Diese Begrenzung erfolgt im Wege des Verweises auf das Bundesreisekostengesetz mittels eines Pauschal(höchst)betrages. Geht es bei den vorgenannten Regelungen somit nicht um solche der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach, so können die dortigen Begrenzungen der Beihilfeleistung nichts daran ändern, dass in die Vergleichsrechnung nach § 15 Abs. 1 BhV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen wie dort vorgesehen in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 BhV). Das meint die Höhe, in der sie dem Beihilfeberechtigten aus dem beihilfebegründenden Anlass tatsächlich entstanden sind. Namentlich ist nicht nur derjenige Teil dieser Aufwendungen in die Vergleichsrechnung einzustellen, welcher zugleich der Höhe nach beihilfefähig ist und von dem aus die Berechnung der Beihilfe konkret erfolgt. Vgl. im Kern auch (beispielhaft) Senatsbeschluss vom 3. September 2009 – 1 A 351/09 –, amtl. Abdruck, Seite 7 unten; entsprechend zu § 48 BBhV ferner Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., Teil III, § 48 Rn. 20, 23. b) Die tatsächliche Höhe solcher Kosten, die aus Anlass einer Krankheit bei der Nutzung eines privaten Personenkraftwagens für Fahrten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV als dem Grunde nach anerkennungsfähig entstehen, ergibt sich allerdings nicht schon ohne Weiteres aus sich heraus; sie bedarf vielmehr näherer Bestimmung. Anders als bei der Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels oder auch bei Taxikosten gibt es nämlich keinen ausgewiesenen Fahrpreis bzw. Rechnungsbetrag, welcher gerade der in Rede stehenden Fahrt (in Abgrenzung von den allgemeinen Kosten der Nutzung des in Anspruch genommenen Verkehrsmittels) klar zugeordnet werden kann. Dabei stehen insbesondere zwei Faktoren – und deren Nachweis – im Blick: aa) Zum einen geht es um die Länge der zurückgelegten Weg- bzw. Fahrtstrecke . Welche Strecke insoweit als Kosten- bzw. Berechnungsfaktor in die Vergleichsrechnung nach § 15 BhV einzustellen ist, beurteilt sich – wie schon ausgeführt – im Ausgangspunkt nach Demjenigen, was § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e) BhV insoweit als Vorgabe enthält. Hiernach muss es um Aufwendungen für Fahrten "zu" ambulanten Behandlungen gehen. Das erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen der Fahrt – und damit auch der gewählten Fahrtstrecke – zu dem Zweck der Fahrt, nämlich einer an bestimmter Stelle konkret beabsichtigten ambulanten Krankenbehandlung. (1) Fixpunkt der Ermittlung bzw. Prüfung dieses Zusammenhanges ist allerdings eine Pkw-Fahrt zu dem tatsächlich aufgesuchten Behandlungsort. Es ist deswegen nicht danach zu fragen, ob die Behandlung alternativ auch an einem anderen – namentlich näher zum Wohnort gelegenen – Ort in geeigneter Weise hätte durchgeführt werden können. Anders als wohl für die Beihilfefähigkeit selbst, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 6 A 3877/04 –, juris, Rn. 5 (zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht); VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2009 – 5 K 1252/07 –, juris, Rn. 30 f., hat nämlich in Bezug auf die in die Vergleichsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV einzustellenden "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe" insoweit keine Prüfung durch die Beihilfestelle stattzufinden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall – wie zum Teil hier – ein auswärtiger Behandler ("Spezialist") die Behandlung vorgenommen und sich dies auf den Umfang der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten unter dem Gesichtspunkt der Länge der Fahrtstrecke ausgewirkt hat. Denn die Länge der Fahrtstrecke ist unter dem Blickwinkel eines möglichen anderen Behandlungsortes für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Fahrten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV dem Grunde nach nicht von Bedeutung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die jeweils in Rede stehende Behandlung, was hier die Beklagte nicht bezweifelt, als solche medizinisch erforderlich gewesen ist und Fahrtkosten jedenfalls in einem bestimmten Umfang wegen der individuellen Gegebenheiten (hier bei den Töchtern: Schwerbehinderung mit Zusatzmerkmal "H" sowie Pflegestufe 2) ohnehin angefallen wären. Die hypothetische Möglichkeit der Wahl eines anderen Behandlungsortes betrifft in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Länge der Fahrtstrecke nicht den oben angesprochenen inneren Zusammenhang zwischen der tatsächlich durchgeführten Fahrt und der tatsächlich beabsichtigten und durchgeführten Behandlung, den § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe e) BhV mit dem Tatbestandsmerkmal " zu einer ambulanten Krankenbehandlung" (lediglich) voraussetzt. Sie bezieht sich unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch nicht auf das "Ob" des Anfallens von Fahrtkosten für eine medizinisch notwendige Behandlung, sondern allein auf deren Höhe. Begrenzungen der Höhe dem Grunde nach beihilfefähiger Aufwendungen – sei es auch unter den allgemeinen Gesichtspunkten der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit – hindern nach dem oben zur Auslegung des § 15 BhV allgemein Ausgeführten aber nicht die Einstellung der im Einzelfall für die Fahrt zu einer Behandlung tatsächlich angefallenen (Strecken-)Kosten in die hier allein im Streit stehende Vergleichsrechnung zur Wahrung der 100%-Grenze. Wenn vor dem Hintergrund des im Einzelfall erwarteten Behandlungserfolgs ein auswärts praktizierender "Spezialist" bzw. Arzt mit besonderem Renommee in Anspruch genommen wird, so unterscheidet sich dies, was – hier auf der Ebene der Fahrtkosten – dadurch entstehende Mehrkosten betrifft, im Übrigen nicht wesentlich von solchen Mehrkosten, die etwa durch die Wahl eines Einbettzimmers im Krankenhaus oder durch das etwa bei einer Chefarztbehandlung erhöhte Arzthonorar entstehen. Mehrkosten dieser Art sollen aber gerade im Rahmen der Vergleichsrechnung für die 100%-Grenze nach § 15 Abs. 1 BhV berücksichtigungsfähig sein (vgl. etwa den Hinweis des BMI zu § 15 Abs. 1 BhV). Die Frage, ob eine dem Grunde nach beihilfefähige Fahrt "zu einer ambulanten Krankenbehandlung" (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe e) BhV) auch dann noch vorläge, wenn im Einzelfall erkennbar ein unqualifizierter oder bezogen auf die fragliche Erkrankung sonst ungeeigneter Behandler ausgewählt worden wäre, stellt sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Ärzte/Therapeuten nicht. Denn deren Fachkompetenz ist weder seitens der Beklagten angezweifelt worden noch steht sie sonst erkennbar in Frage. Ob vorhanden gewesene wohnortnähere Behandler gegebenenfalls über eine vergleichbare Fachkompetenz verfügt haben, ist nach dem Vorstehenden für die in die Vergleichsrechnung nach § 15 BhV einzustellenden dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen unerheblich. (2) Der zuvor angesprochene innere Zusammenhang hat allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt Bedeutung dafür, ob die nach den Angaben des Beihilfeberechtigten tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke voll in die in Rede stehende Vergleichsrechnung eingestellt werden kann. Zwar bilden die in den Anlagen zum Beihilfeantrag vorhandenen Ortsangaben, namentlich zu den jeweiligen Behandlungsorten/-stätten, und – soweit vorhanden – Angaben zum konkreten Verlauf der ausgewählten Fahrtstrecke eine erste und in der Regel auch notwendige Grundlage für die Ermittlung der aus Anlass des konkreten Behandlungsfalls gefahrenen Gesamtkilometer durch die Beihilfestelle. Denn die Beihilfestelle hat diese aus der Sphäre des Beihilfeberechtigten stammenden Daten prinzipiell nicht eigenständig ("von Amts wegen") zu ermitteln. Die betreffenden Angaben – und darunter namentlich auch diejenigen zu den Entfernungskilometern – müssen, um uneingeschränkt berücksichtigt werden zu können, jedoch objektiv nachvollziehbar sein; ihre Plausibilität darf und muss die Beihilfestelle (innerhalb ihrer Möglichkeiten) im Rahmen der Bearbeitung des Beihilfeantrags selbst prüfen. Das betrifft einerseits die Frage, ob die Angaben und die dazu vorgelegten Belege glaubhaft vermitteln, dass die angegebene Strecke auch tatsächlich genutzt worden und insbesondere die Fahrt als solche auch durchgeführt worden ist. Andererseits geht es insbesondere aber auch darum, ob eine von dem Betroffenen glaubhaft zurückgelegte Strecke objektiv noch den notwendigen inneren (Funktions-)Zusammenhang mit dem Zweck der Fahrt, d.h. der konkreten Behandlung bei dem aufgesuchten Arzt bzw. Therapeuten, aufweist. Dies verlangt, dass für eine volle Berücksichtigungsfähigkeit der angefallenen Streckenkilometer, wenn auch (wie etwa bei sich anbietenden Autobahnverbindungen) nicht zwangsläufig die kürzeste, so doch zumindest eine aus der Sicht eines objektiven Betrachters sinnvolle Streckenverbindung zum Ziel und zurück gewählt werden muss. Diese Voraussetzung erfüllt regelmäßig die verkehrsübliche Strecke, namentlich die nach den vorliegenden Erfahrungen gemeinhin schnellste Verbindung. Vgl. entsprechend zur Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz Reimann, in: Meyer/Fricke, Reisekosten im Öffentlichen Dienst, Loseblatt (Stand: September 2012), § 5 BRKG Rn. 15, sowie Nr. 5.1.1 BRKGVwV. Insoweit sind allerdings gewisse Typisierungen unverzichtbar. Denn die Beihilfestelle und im Streitfall auch das Gericht müssen die vorliegenden Angaben ohne unvertretbar großen Aufwand nachvollziehend überprüfen können. Dies ist in der Praxis nur unter Zuhilfenahme gebräuchlicher Routenplaner zu leisten. Bei insoweit zwischen den Angaben mehrerer Routenplaner bestehenden (relevanten) Abweichungen ist unter Gewährung allenfalls geringfügiger Toleranzen – wie etwa der Aufrundung der (Gesamt-)Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt auf volle Kilometer, die zugleich berücksichtigt, dass ein Parkplatz typischerweise nicht unmittelbar vor der Zieladresse gefunden wird – ein Mittelwert zu bilden. Sollten im Zeitpunkt der Fahrt z.B. nach Unfällen Streckensperrungen bestanden haben, die notwendigerweise zu (relevanten) Umwegen geführt haben, so sind diese nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie der Beihilfeberechtigte mit seinem Antrag konkret darlegt und – jedenfalls auf Nachfrage – auch in geeigneter Weise (etwa durch Ausdrucke von entsprechenden Mitteilungen auf einschlägigen Internet-Seiten wie beispielsweise des ADAC) belegt. Ansonsten greift der allgemein für den Bereich der Beihilfe geltende Grundsatz, dass das "Massengeschäft" Beihilfe unter Einbeziehung der Prüfung der Höchstbetragsregelung des § 15 BhV aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht völlig ohne Pauschalierungen ablaufen kann, was unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit notwendigerweise gewisse Unebenheiten und Friktionen mit sich bringt. Dementsprechend kann etwa eine von dem Beihilfeberechtigten von vornherein geplante, also vorsorgliche Umfahrung von Baustellenbereichen oder von sonstigen häufigen "Stauschwerpunkten" die nachvollziehende Streckenermittlung durch die Beihilfestelle bzw. das Gericht nicht durchgreifend beeinflussen, wenn dabei aufgrund individueller Entscheidung eine Strecke gewählt wird, die bezogen auf die Zahl der Gesamtkilometer von den Angaben der Routenplaner zu der verkehrsüblichen schnellsten Strecke nach oben hin abweicht. Ferner sind erst recht aus privaten Gründen gewählte Umwege wegen der fehlenden Möglichkeit, sie dem beihilferechtlichen Anlass zuzuordnen, (prinzipiell) nicht berücksichtigungsfähig. Soweit diesbezüglich ausnahmsweise ein Zusammenhang mit der Erkrankung oder Behinderung bestehen sollte, bedarf das näherer und in der Sache plausibler Erläuterung. bb) Zum anderen geht es um die nähere Spezifizierung der jenigen Kosten , die für die Bewältigung der betreffenden Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt), also als Kosten der konkret in Rede stehenden Fahrt, von dem Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen tatsächlich aufgewendet worden sind. Insoweit stellen sich drei Unterfragen: Erstens geht es darum, welche Kostenfaktoren in die Betrachtung der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten einbezogen werden dürfen. Zweitens ist zu klären, in welcher Weise die Entstehung der hiernach berücksichtigungsfähigen Kosten nachzuweisen ist. Drittens stellt sich noch die Frage, ob dann, wenn im Einzelfall geeignete Angaben fehlen oder jedenfalls nicht vollständig vorliegen, die tatsächliche Höhe der angefallenen Kosten zu schätzen ist und ob bzw. inwieweit dabei auf vorhandene Pauschalierungen wie etwa diejenigen im Bundesreisekostengesetz zurückgegriffen werden kann. (1) Auch was die in die Betrachtung einzubeziehenden Kostenfaktoren betrifft, ist – unabhängig von anderen Erstattungs- oder Anrechnungsregelungen wie etwa im Steuerrecht – von dem auszugehen, was der Vorschriftengeber in dem hier betroffenen Sachzusammenhang als dem Grunde nach beihilfefähig bestimmt hat. Das sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhV durch Krankheit veranlasste Aufwendungen "für Fahrten" (unter den in nachfolgenden Regelungen zu den Buchstaben a) bis e) näher spezifizierten weiteren Voraussetzungen). Die anzusetzenden Kosten müssen dementsprechend einer konkreten Fahrt – hier einer solchen "zu" ambulanten Behandlungen – als dieser zugehörig bzw. durch diese veranlasst zugeordnet werden können. Derartige Kosten erwachsen im Wesentlichen nur aus den Aufwendungen für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel; es geht also insbesondere um die Kraftstoffkosten. Ob auch sog. Fahrtnebenkosten wie etwa für Maut und Parkgebühren, soweit solche Kosten tatsächlich angefallen sind und nachweislich der in Rede stehenden Fahrt zugeordnet werden können, in die hier maßgeblichen Fahrtkosten eingerechnet werden können, wofür einiges spricht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung. Denn derartige Kosten hat die Klägerin mit ihrem Beihilfeantrag nicht geltend macht. Nicht einer konkreten Fahrt zuzuordnen sind nach neuerlicher Prüfung durch den Senat dagegen sämtliche Kosten, die daraus erwachsen, dass das eingesetzte private Kraftfahrzeug als solches vorgehalten wird. Dies betrifft die sog. Gemeinkosten für die Anschaffung bzw. Finanzierung sowie die laufende Unterhaltung des Fahrzeugs. Darunter fallen sowohl Fixkosten wie namentlich für Versicherungen (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) als auch variable Kosten etwa für Werkstattbesuche (Inspektionen, verschleißbedingte Reparaturen) und für den Austausch abgefahrener Reifen. Auch die Anschaffungs- bzw. Finanzierungskosten oder eine Abschreibung für den Wertverlust des Fahrzeugs können in die Kosten für "Fahrten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV nicht anteilig eingerechnet werden. Das bezieht sich nicht nur auf den Zeitwertverlust, sondern auch auf einen ggf. hinzukommenden Wertverlust durch eine überdurchschnittlich hohe Fahrleistung bzw. durch die (besondere) Abnutzung, die eine solche Fahrleistung hervorruft. Allen vorgenannten Kostenfaktoren ist nämlich gemein, dass sie Kosten der Anschaffung und/oder Haltung des Fahrzeugs (als solchen), nicht aber solche für eine bestimmte Fahrt (mit diesem Fahrzeug) abbilden. Das schließt die vom Umfang des Gebrauchs mit abhängige Abnutzung und den dadurch hervorgerufenen Wertverlust ein. Denn Letzterer realisiert sich in der Regel nur und erst dann, wenn das Fahrzeug verkauft wird; bis dahin stellt er lediglich einen – allenfalls anhand von Erfahrungswerten näherungsweise zu bestimmenden – Berechnungsposten in der persönlichen Vermögensbilanz dar. Wird das Fahrzeug bis zum Ende seiner gewöhnlichen Lebensdauer gehalten, realisiert er sich überhaupt nicht. Die Abnutzung infolge der Kilometerleistung beeinflusst im Übrigen höchstens den Zeitpunkt, in dem die Lebensdauer des Fahrzeugs erreicht ist und die Beschaffung eines Neufahrzeugs ansteht. Auch das betrifft aber Umstände, welche jedenfalls im Schwerpunkt dem Vorhalten eines Fahrzeugs als solchen zuzuordnen sind und nicht der Durchführung einzelner Fahrten. Hätte der Beihilfegeber auch die Gemeinkosten der Anschaffung, Finanzierung und Haltung eines privaten Kraftfahrzeugs ganz oder zum Teil als unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhV dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen, nämlich als solche für "Fahrten", einstufen wollen, hätte er dies mit der nötigen Klarheit zum Ausdruck bringen müssen. Daran fehlt es indes. Der Aussparung der Gemeinkosten aus den beihilferechtlich relevanten Fahrtkosten bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges steht ferner nicht entgegen, dass in die dem Grunde nach erstattungsfähigen Fahrpreise regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel derartige Kosten jedenfalls in gewissem Umfang mit einkalkuliert sein dürften. Denn die beiden angesprochenen Fallgruppen unterscheiden sich in beachtlicher Weise dadurch, dass allein bei den öffentlichen Verkehrsmitteln – nämlich dort über den exakt zu bestimmenden Fahrpreis zu einem bestimmten Fahrtziel – die notwendige Zuordnung zu den Kosten einer "Fahrt" in eindeutiger Weise erfolgt ist. Demgegenüber fehlt es bezogen auf die Kraftfahrzeugkosten – wie schon ausgeführt – an einer entsprechend klaren (und damit für die Beihilfestellen handhabbaren) Zuordnung aller bzw. einzelner Arten von Gemeinkosten zu den Kosten konkret durchgeführter Fahrten. Bei den allgemeinen Kosten der Unterhaltung des Fahrzeugs handelt es sich im Übrigen auch nicht – jedenfalls nicht durchweg – um solche Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Behandlungsfahrt schon der Höhe nach bestimmbar angefallen wären. So hat die Klägerin in ihre Berechnung der Fahrzeugkosten etwa die Werkstattkosten für das gesamte laufende Jahr (hier: 2008) eingerechnet. Diese standen aber erst am Ende des Jahres in ihrer Gesamthöhe fest. Auch insoweit lässt sich in Bezug auf die Kfz-Gemeinkosten der in der fraglichen beihilferechtlichen Vorschrift vorausgesetzte Zusammenhang mit der konkreten Fahrt zu einer Krankenbehandlung somit nicht ausreichend feststellen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Jahreskilometerleistung, auf die die Klägerin ihre Kosten umlegen will und die ebenfalls erst am Jahresende feststeht. Das wird jeweils besonders augenfällig bei einer beihilferechtlichen Bewilligung zu Beginn eines Jahres für die bis dahin in diesem Jahr bereits angefallenen krankheitsbedingten Aufwendungen. Unter anderem in diesem Falle verfügt die Beihilfestelle bei der angesprochenen Jahresbetrachtung der Kfz-Kosten in dem Zeitpunkt der Bearbeitung des Beihilfeantrags noch gar nicht über für die Kürzungsberechnung benötigte Angaben und kann auch hierüber noch nicht verfügen. Dass die Aufwendungen für eine etwa im Januar durchgeführte Fahrt erst im Dezember desselben Jahres sollen feststehen können, leuchtet nicht ein. Anders als beispielsweise in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV (Einkommensgrenze für den Ehegatten) hat der Vorschriftengeber in diesem Zusammenhang auch nicht unter Abweichung von den grundsätzlich maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 5 Abs. 2 BhV) die Maßgeblichkeit der Verhältnisse eines anderen, dort eines vorangegangenen Zeitraumes bestimmt. Schließlich bleibt ergänzend zu berücksichtigen, dass auch unter den das Beihilferecht mit prägenden Gesichtspunkten der Typisierung und der Verwaltungspraktikabilität vieles dafür spricht, die sog. Gemeinkosten nicht in die Berechnung der dem Grunde nach beihilfefähigen Fahrtkosten einzubeziehen. Dies gilt gerade auch für den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsverhandlung angesprochenen Faktor der gebrauchsabhängigen, nämlich mit einer höheren Kilometerleistung zunehmenden Abnutzung des Fahrzeugs und des daraus resultierenden (verschleißbedingten) Wertverlustes. Damit sind nämlich für sich genommen nur sehr schwer fassbare und auch keiner übergreifenden Typisierung fähige Kostenfaktoren angesprochen, die sich (anders als bei den Kraftstoffkosten) einer mit vertretbarem Aufwand zu leistenden Ermittlung durch den Beihilfeberechtigten und einer – sei es auch nur nachvollziehend – vorzunehmenden Überprüfung durch die Beihilfestellen im Rahmen der Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 15 BhV prinzipiell entziehen. (2) Um die Kosten für Betriebsmittel wie insbesondere Kraftstoff in geeigneter Weise der jeweils in Rede stehenden Behandlungsfahrt zuordnen zu können, bedarf es – mit Blick auf die für § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV zugrunde zu legende tatsächliche Höhe – eines ebenfalls auf die betreffende Fahrt ausgerichteten Nachweises. Dazu eignen sich vor allem Tankquittungen. Die höchste Richtigkeitsgewähr bieten dabei solche Quittungen, die den Kraftstoffverbrauch isoliert für die einzelne Fahrt bzw. die Hin- und Rückfahrt sowie den Preis für den benötigten Kraftstoff an dem betreffenden Tag (bzw. den Tagen von Hin- und Rückfahrt) ausweisen. Das setzt allerdings Tankvorgänge unmittelbar vor und nach der Fahrt voraus. Ist diese Verfahrensweise insbesondere bei kürzeren innerörtlichen Fahrtstrecken unpraktikabel und für den Beihilfeberechtigten bei lebensnaher Betrachtung auch nicht zumutbar, besteht des Weiteren die Möglichkeit, auf jeder (im zeitlichen Zusammenhang mit Fahrten zu ambulanten Behandlungen stehenden) Tankquittung den jeweiligen Kilometerstand des Fahrzeugs zu notieren. Hieraus lässt sich dann unschwer der im jeweiligen Zeitabschnitt angefallene Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs errechnen. Das lässt es zugleich zu, die insoweit auf die abzurechnenden Fahrten dieses Zeitabschnitts entfallenden Kosten unter Berücksichtigung der bekanntermaßen zum Teil stark schwankenden Kraftstoffpreise mit einer noch relativ hohen Genauigkeit zu ermitteln. Auf diese Weise kann der darlegungspflichtige Beihilfeberechtigte in zumutbarer Weise die entstandenen Fahrtkosten plausibel und für die Beihilfestelle nachvollziehbar selbst ermitteln. Demgegenüber erfüllen allein aufgrund von Durchschnittsverbräuchen des verwendeten Fahrzeugtyps und/oder von Kraftstoffdurchschnittspreisen in dem betreffenden Jahr oder Monat errechnete Fahrzeugkosten die Anforderungen an den gebotenen konkret fahrtbezogenen Nachweis nicht. Sie können allenfalls einen gewissen Anhalt als eventuell nötige Schätzungsgrundlage bieten. (3) Kann einerseits ein hiernach geeigneter und ausreichender Nachweis zur tatsächlichen Höhe der Fahrtkosten (Kraftstoffkosten) im Einzelfall – etwa mangels Aufbewahrung entsprechender Belege – nicht (mehr) geführt werden, steht aber andererseits fest, dass für die in Rede stehende Fahrt tatsächlich solche Kosten entstanden sind, so ist der konkrete Umfang dieser Kosten in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO unter Einbeziehung aller vorliegenden und relevanten Umstände zu schätzen. Sowohl aus Gründen der Praktikabilität der Bearbeitung durch die Beihilfestellen als auch zur Entlastung des Beihilfeberechtigten bei der Beschaffung und Sammlung von Belegen misst der Senat in diesem Zusammenhang dem Pauschbetrag für die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, auf den § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV Bezug nimmt, auch für die Schätzung der tatsächlichen Höhe der Fahrtkosten im Sinne der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Bedeutung einer Leitlinie bzw. eines gewissen, im Zweifel zugrunde zu legenden Anhalts zu, obwohl die angesprochene Bezugnahme unmittelbar nur die Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen betrifft. Das gilt namentlich in solchen Fällen, in denen – wie hier – die Beihilfestelle diesen Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung der auf die Fahrtkosten entfallenden Beihilfe ohne ersichtliche weitergehende Prüfung des Einzelfalles (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV: "höchstens") selbst zugrunde gelegt hat und sich zugleich aus den Angaben des Beihilfeberechtigten zum (durchschnittlichen) Kraftstoffverbrauch und zu den (durchschnittlichen) Kraftstoffpreisen kein Wert ergibt, der im Ergebnis zu einer für den Betroffenen günstigeren Schätzung der Kraftstoffkosten pro km führen würde. Dieses Vorgehen berücksichtigt zum einen, dass es die Vergleichsrechnung nach § 15 BhV in eine Schieflage brächte, würde man innerhalb dieser Rechnung – hier bezogen auf die Fahrtkosten – die tatsächliche Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Wege der Schätzung ggf. sogar geringer veranschlagen als die Höhe der (ausgehend von dem Pauschbetrag) insgesamt insoweit für beihilfefähig erachteten Aufwendungen. Zum anderen ergibt sich aus der hier favorisierten Schätzung in Anlehnung an den Umfang der kleinen Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes jedenfalls ausgehend von den damaligen Kraftstoffpreisen ein gewisser "Puffer", der es sogar ermöglicht, ebenfalls pauschalierend einen Teil der Gemeinkosten wie etwa der Abnutzung oder des verschleißbedingten Wertverlustes noch mit abzudecken. So ergeben sich aus den Angaben der Klägerin zum (durchschnittlichen) Kraftstoffverbrauch des eingesetzten VW Multivan, zum (durchschnittlichen) Kraftstoffpreis und zur Jahreskilometerleistung Kraftstoffkosten pro km, welche – ohne dass es insoweit im Einzelnen auf die Richtigkeit der Klägerangaben zur Jahresfahrleistung 2008 ankommt – (günstigstenfalls) im Bereich zwischen 15 und 16 Cent pro km, mithin deutlich unter dem hier zur Schätzungsgrundlage erhobenen und seitens der Beklagten der Sache nach zugestandenen 20 Cent pro km liegen. Schließlich geht die in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbsatz 2 BhV enthaltene Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) – hier als Grundlage pauschalierender Schätzung des Umfangs der dem Grunde nach beihilfefähigen Fahrtkosten – auch nicht deswegen ins Leere, weil die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG im Zeitpunkt der hier interessierenden Fahrten nicht mehr einschlägig gewesen war, weil die Wegstreckenentschädigung zwischenzeitlich in einer anderen Bestimmung (§ 5 BRKG) geregelt wurde. Denn unzweifelhaft war in der hier interessierenden beihilferechtlichen Bestimmung der Sache nach die sog. kleine Wegstreckenentschädigung in Bezug genommen worden. Diese Grundentscheidung sollte offenbar – wovon auch die Beklagte ausgeht – nach der Neufassung des Bundesreisekostengesetzes ohne Weiteres fortgelten, zumal im Reisekostenrecht die Unterscheidung zwischen kleiner und großer Wegstreckenentschädigung als solche beibehalten worden ist, sich teilweise nur die Erstattungsbeträge geändert haben. Insoweit fehlt hier letztlich nur eine an die geänderte Rechtslage angepasste Klarstellung in den Beihilfevorschriften selbst. Für eine beabsichtigte Änderung etwa in Richtung auf eine – ggf. ausnahmsweise – Ansatzmöglichkeit auch der sog. großen Wegstreckenentschädigung (= 30 Cent pro km) ist dagegen nicht das Geringste ersichtlich. Im Übrigen hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 1. September 2005 – D I 5 – 213 106 -9/2 – mitgeteilt, dass der bisher im Satz 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV genannte Bezug auf das bisher gültige BRKG sich ab dem 1. September 2005 in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG ändere. Vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder (a.F.), Stand: Februar 2009, § 6 Anm. 23, a.E. 5. Aus diesen allgemeinen Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Beklagte hat die Fahrtkosten der Klägerin zur eigenen Behandlung bei Dr. B. und Dr. C. (Belege 16 und 17) zu Recht nicht als dem Grunde nach beihilfefähig berücksichtigt, weil insoweit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Buchstaben a) bis e) BhV nicht erfüllt gewesen sind und dementsprechend auch keine Beihilfe gewährt worden ist. Hinsichtlich der Fahrtkosten für die Behandlung der Töchter D. bzw. T. (Belege 14, 15, 18 bis 20) sind berücksichtigungsfähige Aufwendungen, welche für den gefahrenen Kilometer mehr als die reisekostenrechtliche Pauschale der sog. kleinen Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro pro km betragen würden, bezogen auf die in Rede stehenden Fahrten nicht durch konkrete, nach dem Vorstehenden geeignete Nachweise belegt. Aus den überwiegend an Durchschnittswerten anknüpfenden Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsätzen vom 9. November 2009 und ergänzend vom 12. September 2012 zum Kraftstoffverbrauch, Kraftstoffpreis und zur behaupteten Jahreskilometerleistung des Fahrzeugs errechnet sich, wie schon angeführt, kein solcher Betrag, der einen Anhalt für eine der Klägerin günstigere Schätzung bieten könnte. Die für diese Fahrten jeweils zu berücksichtigenden Entfernungskilometer ergeben sich aus der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichten tabellarischen Übersicht. Im Einzelnen: Für die Fahrt mit der Tochter D. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , X. -T2. -Straße 107, gelegenen Praxis Dr. B. (Beleg 14) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hin- und Rückfahrt je 9,9 km), des ADAC (Hinfahrt: 8,8 km, Rückfahrt: 8,4 km) und von Falk (Hinfahrt: 10,66 km, Rückfahrt: 11,06 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im auf volle km aufgerundeten Mittel für Hin- und Rückfahrt zusammen 20 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrstrecke berücksichtigungsfähig. Für die Fahrt mit D. zwischen dem Wohnort der Klägerin und der in L. , H. Straße 105, gelegenen Praxis Dres. I1. (Beleg 15) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 9,9 km, Rückfahrt: 10,1 km), des ADAC (Hinfahrt: 11,0 km, Rückfahrt: 8,8 km) und von Falk (Hinfahrt: 10,96 km, Rückfahrt: 11,36 km), dies jeweils für die schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im Mittel je Behandlung für Hin- und Rückfahrt zusammen (auch hier entsprechend aufgerundet) 21 km als objektiv dem Anlass der Fahrt zuzuordnende Fahrtstrecke berücksichtigungsfähig. Für die Fahrstrecke zwischen Wohnort und Kinderklinik der Universität I. -F. (Beleg 18) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 418 km, Rückfahrt: 421 km), des ADAC (Hinfahrt: 429,6 km, Rückfahrt: 429,2 km) und von Falk (Hinfahrt: 420,12 km, Rückfahrt: 420,38 km) unter Zugrundelegung der regelmäßig schnellsten Strecke 847 km als objektiv berücksichtigungsfähige Fahrtkosten anzuerkennen. Eventuell genommene Umwege zur Umfahrung von Strecken mit Staugefahr bzw. von Ballungsräumen mit hohem Verkehrsaufkommen sind nach den obigen allgemeinen Ausführungen des Senats nicht berücksichtigungsfähig. Was die Fahrten mit der Tochter T. zur Logopädie (lex voce lingua, T3. In L. ) betrifft (Beleg 19), sind aufgrund der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 3,2 km, Rückfahrt: 3,1 km), von Falk (Hinfahrt: 3,18, Rückfahrt: 3,01) und des ADAC (Hinfahrt: 3,3 km, Rückfahrt: 3,2 km) für die jeweilige Hin- und Rückfahrt auf volle km aufgerundet insgesamt 7 km berücksichtigungsfähig. Daraus errechnen sich für die in Rede stehenden 10 Behandlungen 70 Gesamtkilometer. Für die Fahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin und der mit T. aufgesuchten, in L., L1.-straße 16, gelegenen Praxis von Dr. T1. (Beleg 20) sind auf der Grundlage der Angaben in den Routenplanern von Google-Maps (Hinfahrt: 15,7 km, Rückfahrt: 13,6 km), des ADAC (Hinfahrt: 15,4 km, Rückfahrt: 14,5 km) und von Falk (Hinfahrt: 15,55 km, Rückfahrt: 14,24 km), dies jeweils für die (empfohlene) schnellste, nicht notwendig kürzeste Strecke, im aufgerundeten Mittel je Behandlung für Hin- und Rückfahrt zusammen 30 km als berücksichtigungsfähige Streckenkilometer anzuerkennen. Für die zwei Behandlungen ergibt sich daraus eine Gesamtstrecke von 60 km. Die Beklagte hat im Übrigen ausweislich der mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 vorgelegten detaillierten Berechnung in mehreren Fällen – nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffend – einerseits als dem Grunde nach beihilfefähige Leistungen (korrekt) 0,00 Euro angesetzt, dann aber diese Positionen betreffend doch die von der Debeka erstatteten Leistungen in die Vergleichsberechnung einbezogen. Das ist nach dem oben hierzu Ausgeführten nicht möglich. Betroffen hiervon sind in der Spalte der "errechnete(n) Leistung der Debeka" folgende Beträge: 2,12 Euro (Beleg 4), 7,17 Euro (Beleg 9), 4,19 Euro (Beleg 10) und 14,70 Euro (Beleg 10). In anderen Fällen hat sie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für welche keine Beihilfe gewährt wurde, fälschlich in der Spalte "dem Grunde nach bhf" mit erfasst. Das betrifft folgende Beträge: 13,55 Euro (Beleg 1), 94,45 Euro (Beleg 1) und 13,55 Euro (Beleg 3). In diesen Fällen wurden – insofern konsequent – die Debeka-Erstattungen für die Vergleichsrechnung ebenfalls berücksichtigt. Auch das hätte aber richtigerweise unterbleiben müssen; das betrifft 4,06 Euro (Beleg 1), 28,34 Euro (Beleg 1) und noch einmal 4,06 Euro (Beleg 3). In einem Falle hat die Beklagte ferner in der Spalte der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nur den für ein Arzneimittel geltenden Festbetrag angesetzt (Beleg 10, Zeile 3). Statt der ausgewiesenen 36,03 Euro hätte hier der volle Rechnungsbetrag von 78,87 Euro berücksichtigt werden müssen. Es wurden insofern 42,84 Euro zu wenig angesetzt. Im Übrigen weist die – inzwischen hinreichend nachvollziehbare – Kürzungsberechnung der Beklagten keine erkennbaren Fehler auf. Das führt auf folgende Neuberechnung: Zum Beleg 14 sind (0,20 x 20 =) 4,00 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. In der Berechnung der Beklagten wurden 3,27 Euro angesetzt. Das sind 73 Cent zu wenig. Zum Beleg 15 sind (0,20 x 21 =) 4,20 Euro dem Grunde nach beihilfefähig statt der von der Beklagten angesetzten 3,45 Euro. Das ergibt einen Fehlbetrag von 75 Cent. Zum Beleg 18 sind (0,20 x 847 =) 169,40 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Kosten entstanden. Die Beklagte hatte insoweit nur 4,85 Euro in die Vergleichsrechnung eingestellt. Es fehlen mithin 164,55 Euro. Zum Beleg 19 betragen die dem Grunde nach beihilfefähigen Kosten (0,20 x 7 x 10 =) 14,00 Euro. Die Beklagte hatte insoweit – nicht plausibel – 47,40 Euro in die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen eingestellt. Das sind 33,40 Euro zu viel. Den Beleg 20 betreffend sind (0,20 x 30 x 2 =) 12,00 Euro dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen anzusetzen. Die Beklagte hatte 9,70 Euro und damit 2,30 Euro zu wenig berücksichtigt. Wegen der Medikamente ist bei den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ein Betrag von (13,55 + 94,45 + 13,55 =) 121,55 Euro zu viel und ein solcher von 42,84 Euro zu wenig, bei den errechneten Erstattungsleistungen der Debeka ein Betrag von (4,06 + 28,34 + 4,06 + 2,12 + 7,17 + 4,19 + 14,70 =) 64,64 Euro zu viel in die Vergleichsrechnung eingestellt worden. Die Beklagte hat somit insgesamt (0,73 + 0,75 + 164,55 + 2,30 + 42,84 =) 211,17 Euro zu wenig und (33,40 + 121,55 =) 154,95 Euro zu viel in die Gesamtrechnung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen eingestellt. Das führt auf einen Fehlbetrag von 56,22 Euro. Die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich in der Summe deshalb richtigerweise nicht auf nur 3654,66 Euro, sondern auf 3710,88 Euro. Die Erstattungsleistungen der Debeka belaufen sich wie gesagt um 64,64 Euro weniger als in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen, also auf 1029,00 Euro. Daraus resultiert eine rechtmäßige Kürzung nach §15 BhV in Höhe von (nur noch) 781,58 Euro, nämlich 2494,33 Euro (Beihilfe) + 969,13 Euro (PBeaKK) + 1029,00 Euro (Erstattung Debeka) – 3710,88 Euro (Summe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen). Den Differenzbetrag von (902,44 – 781,58 =) 120,86 Euro hat die Beklagte der Klägerin auf deren Klage hin nachzuerstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO. Der Senat hat der Beklagten die Kosten für das Klageverfahren erster Instanz unter dem Gesichtspunkt voll auferlegt, dass sie durch das Verschulden dieser Beteiligten entstanden sind. Denn die hier unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit gebotene Offenlegung der Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 15 BhV war zunächst unterblieben und wurde erst im zweitinstanzlichen Verfahren nachgeholt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die interessierenden Streitfragen betreffen ausgelaufenes Recht, welches innerhalb der Bundesbeihilfeverordnung nicht durch (vollständig) gleichlautende Vorschriften ersetzt worden ist.