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Urteil

13 A 3013/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ambulanten Krankenhausbehandlungen sind Taxifahrten nur ausnahmsweise beihilfefähig, insbesondere nur bei vorheriger Genehmigung der Beihilfestelle. • Aufwendungen für Fahrten sind nach § 6 Abs.1 Nr.9 BhV nur bei stationären Leistungen, Rettungs- oder Begleitfahrten oder in engen Ausnahmetatbeständen beihilfefähig. • Ein Verweis auf Notfallsituationen oder die nachträgliche Notwendigkeit ersetzt die vorherige Genehmigung nicht, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Taxifahrten zu ambulanter Krankenhausbehandlung (kein Ausnahmefall) • Bei ambulanten Krankenhausbehandlungen sind Taxifahrten nur ausnahmsweise beihilfefähig, insbesondere nur bei vorheriger Genehmigung der Beihilfestelle. • Aufwendungen für Fahrten sind nach § 6 Abs.1 Nr.9 BhV nur bei stationären Leistungen, Rettungs- oder Begleitfahrten oder in engen Ausnahmetatbeständen beihilfefähig. • Ein Verweis auf Notfallsituationen oder die nachträgliche Notwendigkeit ersetzt die vorherige Genehmigung nicht, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen vorliegt. Der Kläger suchte am 13.03.2010 wegen Schulterschmerzen das St.-B.-Krankenhaus in Hildesheim auf und ließ sich ambulant untersuchen. Hin- und Rückfahrt erfolgten jeweils mit Taxi; die Kosten betrugen insgesamt 21,00 €. Der Kläger beantragte bei der Beihilfestelle Beihilfe zu diesen Taxikosten; die Beklagte lehnte mit Bescheid ab mit der Begründung, Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen seien nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig. Der Kläger berief sich auf eine Notfallsituation am Wochenende und darauf, eine stationäre Aufnahme abgelehnt zu haben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; der Kläger machte weder einen ausdrücklichen Klageantrag noch legte er Nachweise zu einem Schwerbehindertenausweis oder einer Pflegestufe vor. • Zuständigkeit: Entscheidung durch Einzelrichter nach § 6 Abs.1 VwGO; Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs.2 VwGO. • Klageantrag: Gericht versteht Klage als Verpflichtungsantrag zur Anerkennung der Fahrten als beihilfefähig und Gewährung der Beihilfe in Höhe von 70 % des Betrags. • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist § 87c Abs.1 NBG (bis März 2009) in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.9 BhV; diese Vorschriften regeln die Beihilfefähigkeit von Fahrten. • Stationäre Behandlung: Nach § 6 Abs.1 Nr.9 Buchst. a BhV sind Fahrten beihilfefähig, wenn sie im Zusammenhang mit stationären Leistungen stehen; hier lag lediglich eine ambulante Untersuchung vor und der Kläger gab an, eine stationäre Aufnahme abgelehnt zu haben. • Rettungs- und Begleitfahrten: Die Voraussetzungen für Rettungsfahrten (§ 6 Abs.1 Nr.9 Buchst. b) BhV) oder Begleitfahrten (Buchst. c) BhV) sind nicht erfüllt; der Kläger wurde nicht mit einem Rettungswagen eingeliefert und es bestanden keine Begleitgründe. • Vor- und nachstationäre Fälle: Fahrten zu ambulanten Leistungen sind nach Buchst. d BhV nur beihilfefähig, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird; dies trifft hier nicht zu, da nur eine Untersuchung wegen Schulterschmerzen erfolgte. • Vorherige Genehmigung in Ausnahmefällen: Nach Buchst. e BhV sind Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung beihilfefähig; eine solche Genehmigung lag nicht vor und konnte durch die nachträgliche Behauptung eines Notfalls nicht ersetzt werden. • Vergleich mit SGB V: Zur Auslegung wurden die Regelungen des SGB V (insb. § 60 Abs.1 SGB V und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) herangezogen; besondere Ausnahmefälle betreffen schwere Grunderkrankungen mit hoher Behandlungsfrequenz oder bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bzw. Pflegestufen 2 oder 3, die hier nicht vorlagen. • Kein Nachweis besonderer Umstände: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine solche schwere Grunderkrankung, ein entsprechender Schwerbehindertenausweis oder eine Pflegestufe vorliegt, und es besteht kein Anhaltspunkt für eine mit Dialyse oder onkologischer Behandlung vergleichbare Situation. • Prozessrechtliche Folge: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Taxikosten in Höhe von 21,00 €, weil die Fahrten nur ambulant waren und keine der in § 6 Abs.1 Nr.9 BhV geregelten Ausnahmetatbestände (stationäre Leistung, Rettungs- oder Begleitfahrt, Vermeidung einer stationären Behandlung oder vorherige Genehmigung in einem Ausnahmefall) vorliegt. Eine nachträgliche Berufung auf einen Notfall ersetzt nicht die erforderliche vorherige Genehmigung; zudem hat der Kläger keine konkreten Nachweise zu Schwerbehinderteneigenschaften oder Pflegestufe erbracht. Deshalb besteht keine Beihilfeberechtigung, die ablehnenden Bescheide bleiben in Kraft und der Kläger trägt die Verfahrenskosten.