Beschluss
6 A 3877/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.6A3877.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Das beklagte Land wird unter Änderung des Beihilfebescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 19. November 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2003 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den Fahrtkosten für die Parodontosebehandlung in N. in Höhe von 15,26 Euro zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15,26 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Soweit der Kläger die Klage mit Zustimmung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO) des beklagten Landes zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen; das angefochtene Urteil ist insofern wirkungslos (§§ 92 Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 3 Der Senat entscheidet über die noch anhängige Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig für begründet. 4 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den ihm entstandenen Fahrtkosten in der beantragten Höhe hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 5 Zu den nach § 3 Abs. 1 Einl. vor Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) beihilfefähigen notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange gehören nach § 4 Satz 1 Nr. 11 BVO in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 BVO) am 18. Juni 2002 galt, die Kosten für die Beförderung des Erkrankten. 6 Das Verwaltungsgericht hat - worauf verwiesen wird - zutreffend angenommen, dass Beförderungskosten zu einer auswärtigen Behandlung dann beihilfefähig sind, wenn eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am Aufenthaltsort oder in der näheren Umgebung des Erkrankten nicht möglich war. 7 Diese Voraussetzung ist für die Parodontosebehandlung des Klägers in N. erfüllt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ausführliche zahnmedizinische Begründungen durch seine behandelnden Zahnärzte in Bad T. (Bescheinigung der Drs. I. vom 11. Oktober 2004) und des Parodontologen Dr. med. dent. Dirk S. aus N. (Erläuterung vom 22. September 2004) beigebracht, aus denen im Einzelnen hervorgeht, warum die Behandlung bei einem auf das besondere Erkrankungsbild spezialisierten Zahnarzt erforderlich war. Dem ist das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten. Auch aus der eingeholten amtsärztlichen Auskunft vom 25. September 2003 ergibt sich nicht, dass die notwendige Behandlung am Heimatort des Klägers durchgeführt werden konnte. Ohne sich mit der damals bereits dargelegten Zahnerkrankung auseinanderzusetzen, begründet das amtsärztliche Gutachten seine der Stellungnahme der Zahnärzte aus Bad T. widersprechende Ansicht, diese hätten die Behandlung selbst durchführen können, nicht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 9 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind. 10 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG. 11 Rechtsmittelbelehrung 12 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 13 Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 14 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 15 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. 16 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Rich-teramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.