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Beschluss

19 A 928/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0911.19A928.10.00
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Leitsätze

1. Die Regelungswirkung einer Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW besteht darin, innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses die Verpflichtung des Schülers zu begründen, anstelle der bisher besuchten Klasse oder Lerngruppe nunmehr eine parallele, d. h. demselben Jahrgang angehörende Klasse oder Lerngruppe zu besuchen.

2. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines von einer erledigten Schulordnungsmaßnahme betroffen gewesenen Schülers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass er konkrete Tatsachen zum Fortgang seiner schulischen und/oder beruflichen Laufbahn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses mitteilt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungswirkung einer Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW besteht darin, innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses die Verpflichtung des Schülers zu begründen, anstelle der bisher besuchten Klasse oder Lerngruppe nunmehr eine parallele, d. h. demselben Jahrgang angehörende Klasse oder Lerngruppe zu besuchen. 2. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines von einer erledigten Schulordnungsmaßnahme betroffen gewesenen Schülers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass er konkrete Tatsachen zum Fortgang seiner schulischen und/oder beruflichen Laufbahn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses mitteilt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am . Januar 1995 geborene Klägerin war im Schuljahr 2008/09 Schülerin der Klasse 7C der Städtischen Realschule L.-------- in W. . Ihre Eltern hatten sie im Februar 2005 angemeldet. Am 21. April 2009 beschloss die Schulleiterin, die Klägerin mit Wirkung vom 4. Mai 2009 in eine "parallele Lerngruppe" zu "versetzen", und gab diese Maßnahme den Eltern mit Bescheid vom 23. April 2009 mit der Maßgabe bekannt, dass sie ab dem genannten Datum die Klasse 7B besuche. Mit ihrem hiergegen anwaltlich erhobenen Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, die Schulleiterin habe ihrem Prozessbevollmächtigten zu Unrecht die Teilnahme an der Anhörung am 21. April 2009 verweigert. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2009 zurück. Auch der gerichtliche Eilantrag der Klägerin gegen die Ordnungsmaßnahme blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Klägerin hat am 6. Juli 2009 Klage erhoben und beantragt, die Ordnungsmaßnahme (Überweisung in die parallele Klasse 7B) der Schulleiterin der Städtischen Realschule L.-------- vom 21. April 2009, bekannt gegeben mit Bescheid vom 23. April 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. Juni 2009 aufzuheben. Die erstinstanzlich als Beklagte geführte Schule hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Einzelnen zu den Pflichtverletzungen Stellung genommen, die Gegenstand der Ordnungsmaßnahme waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Weigerung der Schulleiterin, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Anhörung teilnehmen zu lassen, liege kein Verfahrensfehler. Das Schulrecht in NRW beschränke das Anhörungsrecht auf den Schüler, die Eltern, den Klassenlehrer sowie den Jahrgangsstufenleiter. Die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Bevollmächtigte und Beistände seien für den Bereich der Schulen nicht anwendbar. Das bundesgesetzlich geregelte Recht des Rechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Behörden aufzutreten, könne jenes Landesrecht nicht brechen. Der Bundesgesetzgeber habe keine Kompetenz, Vorschriften zu erlassen, welche direkt oder mittelbar die Teilnahme an persönlichen Anhörungen vor dem Erlass von Schulordnungsmaßnahmen regelten. Das Bundesrecht sei insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegen. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 21. Januar 2011 wegen der Grundsatzfrage zugelassen, ob der Anwendungsausschluss im nordrhein-westfälischen Landesrecht für das anwaltliche Teilnahmerecht an Anhörungen vor Schulordnungsmaßnahmen mit Bundesrecht vereinbar ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2011, eingegangen am 1. Februar 2011, teilt die Klägerin mit, sie habe die Schule mittlerweile verlassen und besuche eine andere Schule. Sie habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil "die rechtswidrige Schulordnungsmaßnahme geeignet [sei], [sie] in ihrer weiteren Schullaufbahn und Ausbildung zu behindern". Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Ordnungsmaßnahme (Überweisung in die parallele Klasse 7B) der Schulleiterin der Städtischen Realschule L.-------- vom 21. April 2009, bekannt gegeben mit Bescheid vom 23. April 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. Juni 2009 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die genannte Grundsatzfrage der Vereinbarkeit mit Bundesrecht, wegen der der Senat die Berufung zugelassen habe, sei zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 19 B 864/09 (VG Düsseldorf 18 L 742/09) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Schule und der Bezirksregierung E. Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat hat das Beklagtenrubrum nach Maßgabe der aktuellen Fassung des Vertretungserlasses NRW umgestellt (MBl. NRW. 2012 S. 59). Das beklagte Land ist seit der Einführung des Rechtsträgerprinzips in NRW zum 1. Januar 2011 an die Stelle der erstinstanzlich als Beklagte geführten Städtischen Realschule L.-------- in W. getreten. Das Land wird durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung und den Prozessbevollmächtigten vertreten, auf den dieses im vorliegenden Einzelfall die gerichtliche Vertretung nach Nr. 3.3 des Vertretungserlasses NRW übertragen hat. In dieser Übertragung liegt eine einzelfallbezogene Abweichung von dem Grundsatz in Nr. 3.1 des Vertretungserlasses NRW, wonach das Land in inneren Schulangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 SchulG NRW durch die Schulen vertreten wird. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (A.), aber wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig (B.). A. Seit dem Schulwechsel der Klägerin, den sie im Februar 2011 mitgeteilt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die hier ursprünglich angefochtene Schulordnungsmaßnahme der Überweisung in die parallele Klasse 7B hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW "auf andere Weise" als durch Rücknahme, Widerruf oder durch Zeitablauf erledigt, nämlich dadurch, dass die Klägerin die Schule gewechselt hat. Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn seine Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW entfallen ist. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 1 C 2.10 , BVerwGE 139, 337, juris, Rdn. 14; Urteil vom 25. September 2008 7 C 5.08 , NVwZ 2009, 122, juris, Rdn. 13; Urteil vom 15. November 1990 3 C 49.87 , NVwZ 1991, 570, juris, Rdn. 22; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113, Rdn. 247 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113, Rdn. 102. Die Regelungswirkung einer Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW besteht darin, innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses die Verpflichtung des Schülers zu begründen, anstelle der bisher besuchten Klasse oder Lerngruppe nunmehr eine parallele, d. h. demselben Jahrgang angehörende Klasse oder Lerngruppe zu besuchen. Endet das Schulverhältnis aus einem der in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 SchulG NRW aufgezählten Beendigungsgründe, entfällt automatisch auch diese Regelungswirkung. Dies hat der Senat für eine Schulentlassung nach den §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 ASchO 1978 (heute §§ 47 Abs. 1 Nr. 9, 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW) bereits entschieden. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 19 A 4686/96 , S. 9 des Urteilsabdrucks. Hier endete das Schulverhältnis der Klägerin zur ehemals beklagten Realschule mit dem im Februar 2011 mitgeteilten Schulwechsel nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Nach diesen Vorschriften endet das Schulverhältnis, wenn die Eltern die Schülerin schriftlich abmelden und im Falle ihrer Schulpflicht dabei einen Schulwechsel zu einer anderen Schule nachweisen. B. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Überweisung in eine parallele Klasse. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Im Bereich schulischer Maßnahmen bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Interesse schon dann, wenn diese den Schüler in seiner Ausbildung und zukünftigen beruflichen Entwicklung benachteiligen kann, insbesondere wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 6 B 61.06 , NVwZ 2007, 227, juris, Rdn. 3, 5 (Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 19 E 1360/10 , S. 6 f. des Beschlussabdrucks (Androhung der Schulentlassung). Nach diesem Maßstab setzt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lediglich voraus, dass der von einer erledigten schulischen Maßnahme betroffen gewesene Schüler konkrete Tatsachen zum Fortgang seiner schulischen und/oder beruflichen Laufbahn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses mitteilt. Nur so versetzt er das Gericht in die Lage zu beurteilen, ob die genannte abstrakte Benachteiligungsmöglichkeit auch in seinem Einzelfall besteht. Auch die Aussage, es genüge, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können, bezieht sich ausdrücklich nur auf den zukünftigen Werdegang des Schülers, den auch er selbst naturgemäß nur prognostizieren kann. Sie entbindet ihn nicht von der Mitteilung konkreter Tatsachen zum gegenwärtigen Stand seiner Schullaufbahn, welche den prognostischen Schluss auf das Fortbestehen der genannten abstrakten Möglichkeit zulassen. Verzichtete man auf dieses Erfordernis, liefe dies letztlich auf ein Unterstellen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gerade auch in denjenigen Fällen hinaus, in denen nachteilige Folgewirkungen tatsächlich ausnahmsweise auszuschließen sind, etwa weil der Schüler die Absicht jeder weiteren Schul- und Berufsausbildung endgültig aufgegeben und etwa eine Arbeitsstelle als ungelernte Kraft gefunden hat. Hiernach hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überweisung in die Parallelklasse, weil sie keine konkreten Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen der Senat für ihren Einzelfall auf die abstrakte Möglichkeit späterer schulischer oder beruflicher Nachteile schließen könnte. Ihr Vortrag hierzu erschöpft sich in der pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 16. Novem-ber 2011, "die rechtswidrige Schulordnungsmaßnahme [sei] geeignet, [sie] in ihrer weiteren Schullaufbahn und Ausbildung zu behindern". Mit dieser nichtssagenden Antwort hat die Klägerin auf die Berichterstatterverfügung vom 30. Juni 2011 reagiert, mit welcher der Senat ihre Prozessbevollmächtigten um Stellungnahme u. a. zu der Frage gebeten hatte, worin sie das Feststellungsinteresse begründet sieht. So bleibt offen, auf welche Schule sie vor Februar 2011 gewechselt war, ob sie diese Schule nach wie vor besucht, ob und wenn ja, welchen Schulabschluss sie erreicht hat oder erreichen möchte oder ob sie ihre Schulausbildung ohne Abschluss beendet hat. Im Zeitpunkt des Verfassens des Schriftsatzes vom 16. November 2011 bestand Anlass, auch hierzu konkrete Angaben zu machen. Denn die Schulpflicht der Klägerin war damals bereits beendet. Sie endete nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW mit Ablauf des Schuljahres 2010/11 mit dem 31. Juli 2011. Außerdem bleibt offen, ob die Klägerin schon vor dem Ende ihrer Schulpflicht von einer der Möglichkeiten des § 37 Abs. 2 SchulG NRW Gebrauch gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulordnungsmaßnahme für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 19 E 1645/08 (Schulentlassung); Beschluss vom 15. November 2007 19 E 220/07 (Schulentlassung).