Leitsatz: 1. Das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl auch vor Behörden vertreten zu lassen wird in § 15 Abs 3 SchulO NW in der Weise modifiziert, daß ein Schüler vor Erlaß einer schulischen Ordnungsmaßnahme neben seinem Erziehungsberechtigten (Abs 3 S 1) nur noch einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen darf (Abs 3 S 2). 2. Zur Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung wegen wiederholten Mitbringens einer Signalpistole in die Schule.Nachgehend BVerwG 13.11.1997 6 B 81/97 ( Einstellung des Beschwerdeverfahrens) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beru- fungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vor- läufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 1973 geborene Kläger besuchte im Dezember 1992 die Jahrgangsstufe 12 des U. -Gymnasiums, als die Schulleitung Hinweise auf einen Fernsehbericht mit Bildern erhielt, die den Kläger als Teilnehmer einer rechtsgerichteten Demonstration zeigten. Dazu wurde der Kläger von der Schulleitung in einem sechsstündigen Gespräch befragt. Nach der dazu gefertigten Gesprächsnotiz hat der Kläger bestritten, einer rechtsorientierten Partei anzugehören, aber eingeräumt, nationalen Ideen zugänglich zu sein. Er habe versichert, radikale Ideen oder Aktionen nicht in die Schule getragen und sich bewußt zurückgehalten zu haben. Nach seiner Einstellung zu Auschwitz befragt habe er erläutert, daß die Anzahl der umgekommenen Juden völlig übertrieben sei, was durch Forschungsergebnisse von Polen bestätigt werde. Nach entsprechenden Gutachten seien die Opfer vielmehr an Seuchen gestorben. Zeugenaussagen und Filme seien gestellt. Einige Tage später wurde mit den Eltern ein Gespräch geführt. In der dazu gefertigten Gesprächsnotiz heißt es, daß die Eltern den Vorwurf des Rufmordes geäußert hätten. Der Vater habe außerdem verdeutlicht, daß sein Sohn nie Gewalt angewendet habe, vielmehr häufiger Opfer von Gewalt geworden sei, daß er deshalb seinen Sohn zur Selbstverteidigung anhalte und selbst überlege, ob er nicht zuerst schlagen solle, wenn es kritisch werde. In einem weiteren Aktenvermerk der Schulleitung ist festgehalten, daß der Kläger den Schulleiter am 15. Dezember 1992 angesprochen und erklärt habe, daß ihm Schulfremde auf dem Schulgelände auflauerten. Ein jugendlicher Ausländer, den der Schulleiter zur Rede gestellt habe, habe erklärt, er wolle den Kläger, der ein ihnen allen bekannter Nazi sei, verprügeln. Nach einem Gespräch über Gewalt und einem Schulverbot sei der junge Mann verschwunden. Eine Begleitung für den Nachhauseweg habe der Kläger abgelehnt. Kurze Zeit später habe der Schulleiter Unruhe auf dem öffentlichen Parkplatz oberhalb der Schule bemerkt. Bei seinem Eintreffen hätten sich der Kläger und der Ausländer gegenüber gestanden, und einige Realschüler hätten erklärt, daß beide bewaffnet seien. Das folgende Gespräch mit dem Kläger und den inzwischen hinzugekommenen Eltern habe ergeben, daß der Kläger mit einer Signalpistole bewaffnet gewesen sei. Der Vater habe erläutert, daß ihm dies immer noch lieber sei, als seinen Sohn zusammengeschlagen in irgendeinem Vorgarten wiederzufinden. In Zukunft werde N. allerdings die Schule ohne Waffe betreten. Der Schulleiter und ein weiterer Lehrer hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Wiederholung des Waffenbesitzes in der Schule eine sofortige Suspendierung vom Unterricht mit einer nachfolgenden Disziplinarkonferenz zur Folge hätte. Am 18. Dezember 1992 teilten mehrere Schüler der Schulleitung mit, daß sie große Bedenken hätten, da der Kläger bewaffnet sei, zur Führungsgruppe der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) gehöre, Judenwitze erzähle und sich diffamierend gegenüber Mitschülern äußere. Unter dem 14. Januar 1993 teilte der Schulleiter dem Kläger mit, daß am 26. Januar 1993 eine Lehrerkonferenz stattfinden und über Ordnungsmaßnahmen entscheiden werde. Vorher habe er Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und dazu einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuzuziehen. Das lehnte der Kläger nach dem Protokoll über die wegen eines Trauerfalls in der Familie des Klägers auf den 3. Februar 1993 verschobene Lehrerkonferenz ab. Im übrigen hat der Kläger nach diesem Protokoll erklärt, daß er eine Signalpistole am 15. Dezember 1992 nach mehreren Vorfällen schon während der Unterrichtsstunden bei sich gehabt habe. Das sei zur Selbstverteidigung geschehen. Am Nachmittag des 15. Dezember 1992 habe er entgegen der Behauptungen der Mitschüler keine Waffe bei sich gehabt. Nur einmal, eine Woche später habe er die Waffe nochmals zum Sportunterricht mitgebracht. Nachdem der Kläger zunächst noch einmal bestritten hatte, an Demonstrationen rechtsgerichteter Gruppen teilgenommen zu haben, erklärte er nach Vorhalt entsprechenden Bildmaterials, dies nicht zu 100 % bestritten zu haben. Auf das Schicksal der Juden im Dritten Reich angesprochen, äußerte er, daß es im übrigen auch englische Gutachten gebe, die die Vergasung der Juden bestritten. Daraufhin beschloß die Lehrerkonferenz die Entlassung des Klägers von der Schule. Durch Bescheid vom 4. Februar 1993 teilte der Beklagte die Entscheidung dem Kläger mit und führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß das wiederholte Mitbringen einer Signalpistole in die Schule einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Schulordnung darstelle und daß wegen der Gefahr eines wiederholten Waffengebrauchs bei einer Konfrontation mit einem Meinungsgegner auf die Androhung der Verweisung ausnahmsweise verzichtet werde. Im übrigen habe der Kläger durch ausländerfeindliche Äußerungen die Rechte von Mitschülern verletzt und gegenüber der Schulleitung in entscheidenden Fragen bewußt falsche Aussagen gemacht. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1993 zurück. Am 21. Januar 1994 hat der Kläger Klage erhoben und dazu geltend gemacht, weder der Führungsgruppe der FAP im T. Raum anzugehören noch sonst eine Funktion in einer radikalen Partei ausgeübt zu haben. Die Teilnahme an der Demonstration habe damals ein 3/4-Jahr zurückgelegen. Gleichwohl sei bei ihm eine Gesinnungsprüfung durchgeführt worden, bei der lediglich festgestellt worden sei, daß er sich als nationaldenkender Bürger verstehe. Eine solche Gesinnung rechtfertige keinen Schulverweis. Unwahre Angaben gegenüber der Schulleitung habe er nicht gemacht, keine Judenwitze erzählt und andere Schüler auch nicht diffamiert. Die Vorfälle, die außerhalb des Schulgebäudes stattgefunden hätten, seien falsch dargestellt. Der Vorfall habe sich nicht am 15., sondern am 14. Dezember 1992 ereignet. Der Angriff auf den Antragsteller sei nicht von Schülern des U. -Gymnasiums, sondernvon einer in die Schule bestellten Schlägertruppe durchgeführt worden. Die anschließende Verfolgungsjagd von etwa 20 Jugendlichen habe zu der Notwehr des Antragstellers geführt, nachdem ein Ausländer eine Gaspistole gezogen habe. Wegen der Anfeindungen sei er üblicherweise von seinen Eltern zur Schule gebracht worden. Nur in Ausnahmefällen habe er die Schule allein aufsuchen müssen. Dann sei ihm zum Schutz die Signalpistole von seinen Eltern mitgegeben worden. Dieses Signalgerät habe ausschließlich der Sicherung des Schulweges gedient. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Bescheid des beklagten Gymnasiums vom 4. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 7. Dezember 1993 rechtswidrig war. Das beklagte Gymnasium hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide noch einmal hervorgehoben, daß die Entlassung aufgrund der zentralen Begründung der Bescheide gerechtfertigt sei. Durch das wiederholte Mitbringen einer Signalpistole in die Schule habe der Kläger Leib und Leben der Mitschüler gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht, daß es sich bei der die Entlassung auslösenden Pistole um eine Gas-/Schreckschuß-Pistole gehandelt habe. Soweit er früher von einer Signalpistole gesprochen habe, sei er damals noch nicht Angehöriger der Bundeswehr gewesen und sei von dem allgemein benutzten Begriff ausgegangen. Bei der „Signalpistole“ handele es sich tatsächlich um eine Gaspistole, die zu einer Signalpistole umgewandelt werden könne, wenn man entsprechende Vorrichtungen, nämlich einen Abschußbecher, auf den Lauf aufschraube. Die Gaspistole sei nicht mit einem derartigen Abschußbecher versehen gewesen, so daß sie tatsächlich auch nur als Gaspistole habe benutzt werden können. Der Lauf selbst sei zum Abschuß von Munition nicht geeignet gewesen. Die Waffe sei weder waffenschein- noch waffenerwerbsscheinpflichtig und darüberhinaus ungeladen gewesen. Für keinen Schüler habe eine abstrakte oder konkrete Gefährdung bestanden. Danach sei die unmittelbare Entlassung ohne vorherige Androhung unverhältnismäßig. Im übrigen beabsichtige er nicht, das Abitur ggfs. am beklagten Gymnasium nachzuholen und akzeptiere sein Abgangszeugnis. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Das beklagte Gymnasium beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dazu wird geltend gemacht, daß nicht ersichtlich sei, warum der Kläger nunmehr nur eine Gaspistole und keine Signalpistole mitgeführt haben wolle. Jedenfalls handele es sich auch dabei um eine Waffe, die bestimmungsgemäß dazu dienen könne, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 281/93 (VG L. ) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger nunmehr betriebene Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, nachdem sich die ursprünglich angegriffene Entlassungsverfügung dadurch erledigt hat, daß der Kläger das ihm erteilte Abgangszeugnis akzeptiert und die Absicht, das Abitur am beklagten Gymnasium abzulegen, aufgegeben hat (§ 7 Abs. 1 a der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1979 - ASchO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1974 - SGV. NW. 223 -). Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es auch nicht an einem entsprechenden Feststellungsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zumindest deshalb zuzubilligen ist, weil die Umstände seiner Entlassung einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind. Die danach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des beklagten Gymnasiums vom 4. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 7. Dezember 1993 ist rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, daß dem damaligen Rechtsbeistand des Klägers - wie der Kläger in der Berufungsverhandlung unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts C. geltend gemacht hat - die Teilnahme an der Lehrerkonferenz am 3. Februar 1993 verweigert wurde. Zwar kann ein an einem Verfahren Beteiligter sich nach § 14 Abs. 1 VwVfG NW von einem Bevollmächtigten vertreten lassen und nach § 14 Abs. 4 VwVfG NW zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Mit der ausdrücklichen Einschränkung "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" hat auch nach § 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung jedermann das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl auch vor Behörden vertreten zu lassen. Nach den hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften findet aber das in diesen Vorschriften festgelegte Recht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW für Tätigkeiten von Schulen keine Anwendung. § 15 Abs. 3 ASchO modifiziert das Recht in der Weise, daß ein Schüler neben seinen Erziehungsberechtigten (Abs. 3 Satz 1) nur einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens heranziehen darf (Abs. 3 Satz 2). Dadurch bleibt das Recht, sich nach Erlaß einer schulischen Ordnungsmaßnahme im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und im Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, unberührt. Daß die bei Erlaß der schulischen Ordnungsmaßnahme maßgebliche Verfahrensregel des § 15 Abs. 3 ASchO, nach der dem Schüler und seinem Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt vor der Stelle darzulegen, die über die Maßnahme zu beschließen hat und nach der der Schüler darauf hinzuweisen ist, daß er hier bei einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen kann, beachtet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Schulleiters an den Kläger vom 14. Januar 1993 sowie aus dem Protokoll über die Lehrerkonferenz und ist vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden. Dazu, daß tragender Grund der Entlassungsverfügung das wiederholte Mitbringen einer - so wurde jedenfalls damals aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers angenommen - Signalpistole in die Schule war, und dazu, daß die Entlassung auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger bedroht worden war, angesichts der Schwere des Verstoßes auch ohne vorherige Androhung (§ 19 Abs. 1 ASchO) verhältnismäßig war, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 9. März 1993 im Verfahren 19 B 845 und 846/93 betreffend die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozeßkostenhilfe Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, es habe sich damals nicht um eine Signalpistole, sondern um eine ungeladene waffen- und waffenerwerbsscheinfreie Gas-/Schreckschuß-Pistole gehandelt, wertet der Senat als unglaubhafte Schutzbehauptung. Dafür ist maßgeblich, daß der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum seine früheren Angaben falsch gewesen sein sollen. Sein alleiniger - erst auf Vorhalt mangelnder Nachvollziehbarkeit durch das beklagte Gymnasium abgegebener - Hinweis, zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht Angehöriger der Bundeswehr gewesen und von dem allgemein benutzten Begriff ausgegangen, erklärt seinen Darstellungswechsel nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden nämlich die Begriffe Pistole und Gaspistole häufiger verwendet. Der Gebrauch des Begriffs Signalpistole läßt dagegen eher auf das Vorhandensein als auf den Mangel von Kenntnissen in diesem Bereich schließen. Daß der Kläger wußte, wovon er sprach, und daß er nicht nur beiläufig einen falschen Begriff gewählt hat, belegt auch die Prozeßgeschichte im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Nicht nur in der Antragsschrift vom 15. Februar 1993 erklärte der Kläger ausdrücklich, daß ihm eine Signalpistole von seinen Eltern zum Selbstschutz mitgegeben worden sei. Auch nachdem das beklagte Gymnasium im Schriftsatz vom 23. Februar 1993 noch einmal klargestellt hatte, daß Schwerpunkt der Entlassungsverfügung das Mitbringen der Waffe gewesen sei, erklärte der Kläger im Schriftsatz vom 5. März 1993 noch einmal, daß ihm seine Mutter eine Signalpistole mitgegeben habe und er diese vielleicht zwei-oder dreimal bei sich geführt habe. Nachdem auch das Verwaltungsgericht im Beschluß vom 9. März 1993 entscheidungserheblich auf das Mitführen der Signalpistole abgestellt hatte, wiederholte der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 24. April 1993 seine Darstellung zu dem streitigen Vorfall. Daß er dabei nicht das Wort Signalpistole, sondern nun das Wort Signalgerät benutzte, macht deutlich, daß ihm die Problematik bewußt war und daß er nach beschwichtigenden Bezeichnungen suchte. Nachdem auch der Senat im Beschluß vom 17. Juni 1993 und die Bezirksregierung L. im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1993 entscheidungserheblich auf das wiederholte Mitführen der Signalpistole abgestellt hatten, wiederholte der Kläger selbst noch in seiner Klagebegründung vom 18. März 1996 die Darstellung, daß ihm eine Signalpistole von seinen Eltern zum Selbstschutz mitgegeben worden sei. Der nach so vielen Bestätigungen des als entscheidungserheblich erkannten Sachverhalts erstmals in seiner Berufungsbegründung vom 4. Oktober 1996 vom Kläger vorgenommene Darstellungswechsel hinsichtlich der Art der mitgeführten Pistole steht auch im inneren Widerspruch zu seinem übrigen Vorbringen. Er hat immer wieder geltend gemacht, daß ihm die Waffe von seinen Eltern wegen der Anfeindungen durch andere zur Selbstverteidigung mitgegeben worden sei und daß er am 14./15. Dezember 1992 von einem Ausländer mit einer Gaspistole bedroht worden sei. Zur Rechtfertigung der dem Kläger mitgegebenen Waffe habe sein Vater dem Schulleiter erklärt, er sei froh, seinen Sohn nicht mit verätztem Augenlicht vorzufinden (Schriftsatz vom 24. April 1993 im Verfahren 19 B 845 und 846/93). War sich aber der Vater auch des erheblichen Gefährdungspotentials einer Gaspistole, die der Ausländer nach der Darstellung des Klägers bei sich hatte, bewußt und wollte der Vater ihn dagegen schützen, erscheint es aus Sicht des Vaters schlüssig, daß er seinem Sohn - wie der Kläger ca. 3 1/2 Jahre lang geltend gemacht hat - eine Signalpistole mitgegeben hat. Weshalb der Vater dem Kläger nun aber trotz der erheblichen Bedrohung nur eine nach seiner Darstellung in der Hand des Klägers - die Gaspistole in der Hand des Ausländers wurde als durchaus bedrohlich angesehen - völlig harmlose und ungefährliche Gas-/Schreckschuß-Pistole und diese auch noch ungeladen - so erstmals im Schriftsatz vom 12. März 1997 - mitgegeben haben will, ist dagegen nicht nachzuvollziehen. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob es sich bei der vom Kläger mitgebrachten Pistole um eine Signal- oder Gaspistole gehandelt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme, denn die Entlassung des Klägers war auch dann verhältnismäßig und rechtmäßig, wenn der Kläger keine Signalpistole, sondern unter den im Senatsbeschluß vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 - näher dargestellten Umständen eine Gaspistole mit in die Schule gebracht hätte. Das Gefährdungspotential, das von einer Gaspistole ausgeht, ist erheblich und wird durch die vom Kläger wiedergegebenen Äußerungen des Vaters des Klägers vom 14./15. Dezember 1992 gegenüber dem Schulleiter, er sei froh, seinen Sohn nicht mit verätztem Augenlicht vorzufinden, zutreffend gekennzeichnet. Im Rahmen des § 19 Abs. 4 ASchO kommt es nicht darauf an, ob eine mitgeführte Waffe der Definition der Schußwaffe im Sinne des Bundeswaffengesetzes entspricht. Im übrigen sind Gaspistolen mit Gasaustritt in Laufrichtung Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes vom 19. September 1972. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 1976 - VIII OVG A 9/76 -, OVGE 32, 356. Auch nach den Wertungen der Strafgerichte zählen solche Gaspistolen nicht nur zu den Waffen, sondern zu den in §§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches - StGB - strafschärfend herausgehobenen Schußwaffen. Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1971 - 4 StR 114/71 -, NJW 1971, 1223 und Urteil vom 12. Februar 1987 - 4 StR 611/86 -. Zumindest hinsichtlich der Anwendung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird die überzeugende Ansicht vertreten, daß dies auch unabhängig davon gilt, ob der Gasaustritt durch die vordere Lauföffnung oder durch seitlich bzw. oben gelegene Lauföffnungen erfolgt. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom25. September 1990 - 2 Ss 156/90 -27/90 III -, MDR 1991, 468. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.