Beschluss
18 L 742/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Überweisung in eine parallele Lerngruppe ist zurückzuweisen, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Umsetzung überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz genügt der vorliegende Verdacht wiederholter und massiver Unterrichtsstörungen sowie vorheriger erzieherischer Maßnahmen, um die Verhältnismäßigkeit einer Klassenversetzung zu bejahen.
• Für die schulgesetzlich geregelte Anhörung besteht kein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; das Recht zur späteren anwaltlichen Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Kein aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Überweisung in parallele Lerngruppe • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Überweisung in eine parallele Lerngruppe ist zurückzuweisen, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Umsetzung überwiegt. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz genügt der vorliegende Verdacht wiederholter und massiver Unterrichtsstörungen sowie vorheriger erzieherischer Maßnahmen, um die Verhältnismäßigkeit einer Klassenversetzung zu bejahen. • Für die schulgesetzlich geregelte Anhörung besteht kein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; das Recht zur späteren anwaltlichen Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren bleibt unberührt. Die Schülerin wurde durch Bescheid der Schulleiterin vom 23. April 2009 mit Wirkung vom 21. April 2009 in eine parallele Lerngruppe überführt. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Schulleiterin stützte die Maßnahme auf § 53 SchulG wegen wiederholter und massiver Störungen des Unterrichts; eine frühere kurzzeitige Klassenverlegung habe bereits positive Wirkungen gezeigt. Die Anhörung der Beteiligten fand statt; ein von der Antragstellerin gewünschter Rechtsanwalt wurde bei der Anhörung nicht zugelassen. Die Schule dokumentierte zahlreiche Verfehlungen in den Verwaltungsvorgängen. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Überweisung offensichtlich rechtswidrig oder das private Interesse überwiegend sei. • Anordnungsvoraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht erfüllt; in der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Die Maßnahme ist formell rechtmäßig: Die Schulleiterin war zuständig gemäß § 53 Abs. 6 SchulG und führte eine ordnungsgemäße Anhörung durch. • Ein Anspruch auf anwaltliche Teilnahme an der schulischen Anhörung besteht nicht; § 53 Abs. 6 SchulG regelt die Anhörungsberechtigten und schließt anwaltliche Vertretung im Anhörungsverfahren nicht ein, ohne das Recht auf anwaltliche Vertretung im späteren Widerspruchs- und Klageverfahren zu berühren. • Sachlich besteht bei summarischer Prüfung ein begründeter Verdacht, dass die Schülerin wiederholt und massiv den Unterricht störte und damit gegen Pflichten aus § 42 SchulG verstieß; die Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen stützt diese Feststellungen. • Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt: mildere Maßnahmen wie ein schriftlicher Verweis erscheinen unwirksam, frühere Klassenwechsel zeigten hingegen positive Effekte; daher ist das Überspringen milderer Maßnahmen gerechtfertigt. • Die Antragsbegründung überzeugt nicht; es steht allenfalls Aussage gegen Aussage, sodass eine vertiefte Klärung im Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgen muss. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 2.500 Euro fest. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Überweisung in eine parallele Lerngruppe weder offensichtlich rechtswidrig ist noch ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an Aussetzung der Maßnahme festgestellt werden konnte. Die Maßnahme sei formell zuständig angeordnet und verhältnismäßig, da dokumentierte wiederholte Störungen und das Fehlen wirksamer milderer Maßnahmen die Verlegung rechtfertigen. Ein Anspruch auf anwaltliche Teilnahme an der schulischen Anhörung besteht nicht, das Recht zur anwaltlichen Vertretung im weiteren Widerspruchs- und Klageverfahren bleibt jedoch erhalten.