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Beschluss

6 A 193/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0723.6A193.11.00
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Leitsätze

Der Umfang des Abgeltungsanspruchs für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt.

Tenor

1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.

a) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehenden Urlaubs richtet - dies betrifft 10 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 -, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 193/11.

b) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG liegenden Urlaubs richtet - dies betrifft 11 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 - wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1691/12 fortgeführt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 193/11 wird abgelehnt.

3. Von den bis zur Trennung entstandenen Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 193/11 trägt der Kläger die Hälfte; die danach entstandenen Kosten trägt er vollständig. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1691/12 vorbehalten.

4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 193/11 für die Zeit bis zur Trennung auf bis 3.500 Euro und für die Zeit danach auf bis 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umfang des Abgeltungsanspruchs für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. 1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden. a) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehenden Urlaubs richtet - dies betrifft 10 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 -, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 193/11. b) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG liegenden Urlaubs richtet - dies betrifft 11 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 - wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1691/12 fortgeführt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 193/11 wird abgelehnt. 3. Von den bis zur Trennung entstandenen Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 193/11 trägt der Kläger die Hälfte; die danach entstandenen Kosten trägt er vollständig. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1691/12 vorbehalten. 4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 193/11 für die Zeit bis zur Trennung auf bis 3.500 Euro und für die Zeit danach auf bis 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: Eine Entscheidung in getrennten Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nur bezogen auf die im abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 6 A 1691/12 fortgeführten Verfahren verfolgte finanzielle Abgeltung des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Angebote der Arbeitszeitgestaltung, vom 4. November 2003, Abl. L 299/9 vom 18. November 2003, gewährleisteten Mindesturlaubanspruchs ergibt, nicht jedoch bezogen auf die Abgeltung des darüber hinausgehenden Urlaubs. Bezogen auf die Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehender Urlaubansprüche sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt oder nicht gegeben. Dies betrifft 10 der insgesamt in Rede stehenden 21 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010, da der Kläger im Jahre 2008 31 Tage, im Jahre 2009 elf Tage und im Jahre 2010 fünf (von anteilig sieben) Tagen in Anspruch genommen hat. Es verbleiben daher neun Tage für das Jahr 2009 und zwei Tage für das Jahr 2010, insgesamt also elf Tage; der Kläger beansprucht jedoch die Abgeltung von 21 Urlaubstagen. Insoweit weckt das Antragsvorbringen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift schon deshalb nicht, weil sie sich zum Anspruch des Klägers auf die Abgeltung von Erholungsurlaub, der über den europarechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinausgeht, nicht verhält. Mit dem Antrag wird lediglich ausgeführt und näher erläutert, dem Kläger stehe unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs zu, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet sei. Abgesehen davon hat der EuGH mit Urteil vom 3. Mai 2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des VG Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10 entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Soweit in den Mitgliedstaaten über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen, gilt für sie Art. 7 RL 2003/88/EG nicht; der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt. Vgl. auch v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird schon keine konkrete Frage aufgeworfen. Die Frage der "Anwendbarkeit der Richtlinie auf das Beamtenverhältnis" sowie, "ob das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt in die Freistellungsphase grundsätzlich als beendet anzusehen ist", bzw., "ob das Entfallen der Dienstleistungspflicht als das Ende des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist", sind schon nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst außerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung formuliert worden sind. Überdies ist - von weiteren Bedenken abgesehen - erstere Frage durch die vorbezeichnete Entscheidung des EuGH geklärt und kommt es auf die weiteren Fragen nicht an, weil die Klage aus anderen Gründen erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil – bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).