OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 193/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Gericht trennt Streitgegenstände, wenn sich Zulassungsgründe nur auf einen Teil der begehrten Leistungsabgeltung beziehen. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt, wenn der Antrag nicht substantiiert darlegt, warum ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. • Art. 7 RL 2003/88/EG begrenzt den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Abgeltung auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub; darüber hinausgehende nationale Ansprüche können von der Richtlinie nicht erfasst sein.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Trennung unionsrechtlicher Mindesturlaubsansprüche • Das Gericht trennt Streitgegenstände, wenn sich Zulassungsgründe nur auf einen Teil der begehrten Leistungsabgeltung beziehen. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt, wenn der Antrag nicht substantiiert darlegt, warum ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. • Art. 7 RL 2003/88/EG begrenzt den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Abgeltung auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub; darüber hinausgehende nationale Ansprüche können von der Richtlinie nicht erfasst sein. Der Kläger begehrte Abgeltung von insgesamt 21 Urlaubstagen aus den Jahren 2008–2010. Die Beklagte zahlte nicht; das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab. Das Oberverwaltungsgericht trennte den Streit in zwei Verfahren: eines für 10 über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Tage und eines für 11 Tage, die dem Mindestjahresurlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG zuzuordnen sind. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung im ersten Verfahrensteil. Er machte insgesamt Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend, insbesondere wegen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme des Urlaubs. • Trennung der Verfahren ist geboten, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nur für den auf den Mindesturlaub bezogenen Teil vorliegen könnte, nicht aber für darüberhinausgehende Ansprüche. • Für 10 der 21 beantragten Tage hat der Kläger bereits Urlaub genommen; damit sind nur 11 Tage dem unionsrechtlich geschützten Mindesturlaub zuzuordnen, die getrennt weiterverfolgt werden. • Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des § 124a VwGO nicht: Er legt nicht substantiiert dar, warum ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen; es fehlt eine schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen. • Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG nationale Regelungen nicht entgegensteht, die über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche vorsehen, ohne Abgeltung vorzusehen; deshalb beschränkt sich der unionsrechtlich begründete Abgeltungsanspruch auf den Mindesturlaub. • Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erfüllt, weil keine konkrete, über den Einzelfall hinausreichende rechtliche Frage substantiiert vorgetragen wurde. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 6 A 193/11 wird abgelehnt; die Sache wird in getrennten Verfahren weitergeführt (10 über Mindesturlaub hinausgehende Tage verbleiben bei 6 A 193/11, 11 Mindesturlaubstage werden unter 6 A 1691/12 weiterverfolgt). Die Ablehnung beruht darauf, dass der Zulassungsantrag keine substantiierte Begründung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enthält und Art. 7 RL 2003/88/EG den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub beschränkt. Der Kläger trägt die Hälfte der bis zur Trennung entstandenen Kosten; danach trägt er die Kosten allein. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Trennung auf bis zu 3.500 Euro und danach auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.