OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 575/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0716.6B575.12.00
14mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Realschullehrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf seine Ein-beziehung in das Auswahlverfahren um im Regierungsbezirk Münster vorhandene Beförderungsmöglichkeiten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.

Zum aus dem Organisationsrecht abzuleitenden Ermessen des Dienstherrn bei der Beschränkung des Bewerberkreises.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Realschullehrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf seine Ein-beziehung in das Auswahlverfahren um im Regierungsbezirk Münster vorhandene Beförderungsmöglichkeiten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Zum aus dem Organisationsrecht abzuleitenden Ermessen des Dienstherrn bei der Beschränkung des Bewerberkreises. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren um die für Realschullehrer im Regierungsbezirk N. vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Realschule im W. in B. , G. -O. -Realschule in H. , B1. -M. -Realschule in I. , H1. -F. -Realschule in N1. , E. -C. -Realschule in S. und H2. -T. -Realschule in T1. ) einzubeziehen, mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Ausschluss des im Regierungsbezirk E1. tätigen Antragstellers von dem auf den Regierungsbezirk N. beschränkten Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Der Dienstherr habe das ihm bei dieser Eingrenzung des Bewerberkreises zustehende Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn bei den zu besetzenden Stellen gehe es nicht um zusätzlich zu besetzende Planstellen, sondern lediglich um die Vergabe der der Bezirksregierung N. zum 1. August 2010 zugewiesenen (haushaltsrechtlichen) Wertigkeiten zur Beförderung von A 12-Planstelleninhabern des Realschulkapitels bei der Bezirksregierung N. nach A 13 BBesO. Eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers hätte eine Versetzung an eine der genannten Schulen zur Folge und würde mangels Zuweisung freier Planstellen eine Versetzung eines Planstelleninhabers aus dem Regierungsbezirk N. voraussetzen bzw. nach sich ziehen müssen. Diese mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG dann nicht auf den Antragsteller beschränkbare Verfahrensweise würde kaum zu überwindende Probleme aufwerfen. Aus den vom Antragsteller angeführten Urteilen (VG Arnsberg vom 18. Mai 2011 – 2 K 160/11 –, VG Köln vom 23. September 2011 – 19 L 1110/11 – und BVerwG vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –) ergebe sich nichts zu seinen Gunsten. Aber selbst wenn die auf der bloßen Zuweisung von haushaltsrechtlichen Wertigkeiten beruhende Beförderungspraxis rechtswidrig wäre, stünde dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu, da nach § 49 Abs. 1 LHO NRW ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle vergeben werden könne. Daran fehle es aber gerade mangels Schaffung zusätzlicher Planstellen. Der Beschwerde bleibt der Erfolg bereits deswegen versagt, weil sie der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, einem Anordnungsanspruch stehe das Fehlen einer besetzbaren Planstelle entgegen, nicht durchgreifend entgegen tritt. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang lediglich – wie vom Verwaltungsgericht ohnehin auch unterstellt – geltend, dass bei den Realschulen im Bereich der Bezirksregierung N. (faktisch) Beförderungsdienstposten geschaffen worden seien. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, dass damit "selbstverständlich auch haushaltsrechtlich entsprechende Planstellen (...) geschaffen werden", ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt, sind der Bezirksregierung N. zum 1. August 2010 lediglich sog. (haushaltsrechtliche) Wertigkeiten zur Beförderung nach A 13 BBesO zugewiesen worden. Dabei handelt es sich nicht um die Zuweisung vollständiger Planstellen, sondern lediglich um diejenigen Stellen anteile , die es ermöglichen, bereits vorhandene und regelmäßig auch besetzte, nach A 12 BBesO besoldete Planstellen (unter qualitativer Ausweitung des Aufgabenzuschnitts) auf A 13 BBesO aufzustocken. Dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten rechtlichen Ausgangspunkt, für einen Anordnungsanspruch bedürfe es (zwingend) einer freien Planstelle, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, zu den vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zu den aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen für die – der eigentlichen Personalauswahl vorgelagerten – personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen vertieft Stellung zu nehmen. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass er den Ausgangspunkt der Beschwerde nicht teilt, wonach dem Dienstherrn bei Organisationsentscheidungen wie der hier streitigen Beschränkung des Bewerberkreises auf im Regierungsbezirk N. beschäftigte Bewerber kein Organisationermessen zustehen soll, sondern solche Einschränkungen nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zulässig sein sollen. Der Senat hält vielmehr daran fest, dass dem Dienstherrn unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für die Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zukommt, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Beschränkungen des Bewerberkreises dürfen daher nicht willkürlich sein, d.h. sie müssen einen sachlich vertretbaren Grund haben. Vgl. eingehend dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2004 – 6 A 2320/03 –, juris, vom 18. Oktober 2006 – 6 B 1663/06 –, juris, und vom 8. August 2007 – 6 B 750/07 –, juris, jeweils m.w.N. Soweit der Antragsteller in Frage stellt, dass eine Einbeziehung von außerhalb des Regierungsbezirks N. tätigen Lehrern in das hier streitige Bewerbungsverfahren kaum zu überwindende Probleme aufwürfe, missversteht er die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Zu Schwierigkeiten führt nicht – wie die Beschwerde offenbar meint – der Umstand, dass die Stelle, die durch die Versetzung des Bewerbers in einen anderen Regierungsbezirk frei geworden ist, nachbesetzt werden muss. Die Probleme resultieren vielmehr daraus, dass im aufnehmenden Regierungsbezirk (hier N. ) keine besetzbaren vollständigen Planstellen (der Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ausgewiesen sind, weil lediglich sog. Wertigkeiten bzw. Stellenanteile zugewiesen worden sind. Ließe man dessen ungeachtet – und ohne Rücksicht auf § 49 LHO NRW – die Beförderung bisher in anderen Regierungsbezirken eingesetzter Lehrer (mit der daraus folgenden Notwendigkeit einer Versetzung) zu, so entstünde dadurch – insbesondere bei mehreren erfolgreichen Bewerbern aus anderen Regierungsbezirken – ein kaum auszugleichender Stellenüberhang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in die streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf die Anzahl der Auswahlverfahren, in die der Antragsteller seine Einbeziehung begehrt, mit dem sechsfachen Wert zu berücksichtigen, der seinerseits wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).