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Beschluss

6 B 407/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.6B407.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sie in das Auswahlverfahren um eine im Regierungsbezirk Köln vorhandene Beförderungsmöglichkeit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einzubeziehen.

Zum aus dem Organisationsrecht abzuleitenden Ermessen des Dienstherrn bei der Beschränkung des Bewerberkreises.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sie in das Auswahlverfahren um eine im Regierungsbezirk Köln vorhandene Beförderungsmöglichkeit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einzubeziehen. Zum aus dem Organisationsrecht abzuleitenden Ermessen des Dienstherrn bei der Beschränkung des Bewerberkreises. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Der Ausschluss der im Regierungsbezirk E. tätigen Antragstellerin von dem auf im Regierungsbezirk L. beschäftigte Bewerber beschränkten Auswahlverfahren betreffend die ausgeschriebene Stelle einer/eines Oberstudienrätin/rates an der L1. -U. - Schule in L. sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der abschließenden Personalauswahl vorgelagert sei die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden solle. Auch diese Entscheidung dürfe den Maßstäben des Artikel 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen. Sie werde notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen wesentlich beeinflusst. Ebenso wie der Dienstherr frei entscheiden können müsse, ob er eine Stelle überhaupt besetze, müsse ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, welchen Personenkreis er für die Stellenbesetzung in Betracht ziehe. Allerdings müsse die Beschränkung des Bewerberkreises willkürfrei sei, das heißt auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen. Ein solcher liege hier vor. Für einen - wie die Antragstellerin - nicht im Regierungsbezirk L. beschäftigten Bewerber würde bei erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens eine freie und besetzbare Beförderungsplanstelle benötigt, die nach dem Vorbringen der Bezirksregierung L. aufgrund ihrer aus guten Gründen gewählten Verwaltungspraxis indes nicht zur Verfügung stehe. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat teilt nicht den Ausgangspunkt der Beschwerde, dass dem Dienstherrn bei Organisationsentscheidungen wie der hier streitigen Beschränkung des Bewerberkreises auf im Regierungsbezirk L. beschäftigte Bewerber kein Organisationermessen zustehen soll, sondern solche Einschränkungen nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zulässig sein sollen. Vielmehr kommt dem Dienstherrn unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für die Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zu, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Das daraus folgende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden, was bedeutet, dass Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2012 - 6 B 575/12 -, juris, vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 -, juris, vom 18. Oktober 2006 - 6 B 1663/06 -, juris, und vom 20. Januar 2004 - 6 A 2320/03 -, juris. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Grund liege hier vor, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung L. beruht die vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auf "Bewerber im öffentlichen Schuldienst des Regierungsbezirks L. " auf dem Umstand, dass ihr keine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Verfügung steht. Die Ausschöpfung des Planstellenkontingents ist, wie sie näher dargelegt hat, auf ihre Verwaltungspraxis zurückzuführen, die ihr bezüglich der Schulform Gymnasium zur Bewirtschaftung zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, die durch das Ausscheiden der Stelleninhaber frei werden und einer 18-monatigen Beförderungssperre unterliegen, stets umgehend an neu einzustellende Lehrer im Eingangsamt (A 13 BBesO) zu vergeben und damit unterwertig zu besetzen. Dies sei unerlässlich, um den Unterrichtsbedarf möglichst rasch zu decken und so Stundenausfällen entgegenzuwirken. Über die höhere Wertigkeit werde nach Ablauf der Beförderungssperre gesondert entschieden. Der Senat hat auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens keinen Anlass, diesem Vortrag nicht zu folgen. Insbesondere besteht keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, dass die Bezirksregierung L. frei gewordene Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO durchgängig - und damit auch an der L1. –U. -Schule frei gewordene Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - an neu einzustellende Bewerber im Eingangsamt vergeben hat. Soweit die Antragstellerin meint, dies werde durch die von ihr angeführten Umstände in Frage gestellt, an den Gymnasien des Regierungsbezirks L. hätten nicht alle nach A 13 BBesO bewerteten Stellen besetzt werden können bzw. die nach A 13 BBesO bewerteten Stellen würden aufgrund der Fächerkombination und nach A 14 BBesO bewertete Stellen "unabhängig von der Fächerkombination nach der jeweils erforderlichen Sonderqualifikation bzw. den besonderen, mit der Stelle verbundenen Funktionen" vergeben, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist mithin vorliegend davon auszugehen, dass es sich auch bei der hier streitgegenständlichen Stelle nicht um eine freie, erst noch zu besetzende, sondern um eine bereits unterwertig besetzte Beförderungsplanstelle handelt. Das bloße diesbezügliche Bestreiten der Antragstellerin gibt angesichts der hinreichend substanziierten Ausführungen der Bezirksregierung L. - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Vor diesem Hintergrund gibt auch das weitere Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Dienstherr sein Organisationsermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit es - wie hier - nicht um die Besetzung zusätzlicher freier Beförderungsplanstellen, sondern um Beförderungsplanstellen geht, die bereits unterwertig besetzt sind, unterfällt es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die - nur in Anbetracht der noch nicht vergebenen überschießenden Wertigkeiten möglichen - Beförderungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf Gymnasiallehrer im Bereich des betreffenden Regierungsbezirks zu beschränken. Vgl. hierzu näher: Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 6 B 1663/06 -, juris, und vom 20. Januar 2004 - 6 A 2320/03 -, juris. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Arns-berg vom 18. Mai 2011 - 2 K 160/11, juris, und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 2011 19 L 1110/11 -, juris, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, weil die Entscheidungen keine relevanten Aussagen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation enthalten. Beide Entscheidungen betreffen die Ausschreibung von freien und besetzbaren Beförderungsplanstellen. Gleiches gilt für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 2011 - 2 B 10910/11 -, ZBR 2012, 102. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 - u.a. 6 E 1406/11 -, juris, für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).