Beschluss
2 L 1553/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0106.2L1553.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. August 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am Berufskolleg im Bildungspark der Stadt F. – Schule der Sekundarstufe II –(Aktenzeichen: 47.7 - A 14 – BBE-03) mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 30. Juli 2013 bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An dem danach notwendigen Anordnungsanspruch mangelt es im vorliegenden Fall. Ihm steht das Fehlen einer besetzbaren Planstelle entgegen, die nach § 49 Abs. 1 LHO NRW für die Vergabe eines Amtes zwingend erforderlich ist. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung in Ergänzung seines Schreibens an den Antragsteller vom 6. August 2013 darauf hingewiesen, dass es sich bei der zu besetzenden Stelle nicht um eine zusätzlich zu besetzende Planstelle handelt, sondern lediglich um die Vergabe der der Bezirksregierung E. zum 1. August 2013 zugewiesenen (haushaltsrechtlichen) Wertigkeiten zur Beförderung von A 13 BBesO-Planstelleninhabern des Berufskollegskapitels in deren Bezirk nach A 14 BBesO. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen haushaltsrechtlichen Gegebenheiten den Kreis der zulässigen Bewerber auf Lehrkräfte zu beschränken, die in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis zum Antragsgegner stehen und an einer öffentlichen Schule im Regierungsbezirk E. beschäftigt sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Aufstockung einer bereits vorhandenen und regelmäßig besetzten Planstelle um solche Stellenanteile, die eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt ermöglichen, unterscheidet sich von der haushaltsrechtlichen Zuweisung einer vollständigen Planstelle für das Beförderungsamt. Wäre der Antragsteller mit seiner Bewerbung erfolgreich, so wäre seine Versetzung an die im Antrag genannte Schule die Folge. Zugleich müsste mangels Zuweisung einer freien Planstelle die Versetzung eines Planstelleninhabers aus dem Regierungsbezirk E. erfolgen. Diese Verfahrensweise ist dem Antragsgegner nicht zuzumuten. Er ist rechtlich auch nicht verpflichtet, eine zusätzliche Planstelle zu schaffen. Die vorliegende Konstellation entspricht genau dem Fall, der dem Beschluss des OVG NRW vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 – zugrunde gelegen hat; veröffentlicht in juris. Das Obergericht hat ausgeführt, dass dem Dienstherrn aus seinem ihm zustehenden Organisationsrecht ein weites Ermessen zukommt, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Im Ergebnis hat es aus den vorstehenden Gründen einen sachlich vertretbaren Grund für die Beschränkung des Bewerberkreises abgeleitet. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass eine Versetzung auch dann erforderlich wäre, wenn sich ein Bewerber erfolgreich durchsetzen würde, der seinen Dienst zwar im Regierungsbezirk E. versehe, aber an einer anderen als der von der Stellenausschreibung betroffenen Schule. Dabei übersieht der Antragsteller nämlich, dass die durch diesen erfolgreichen Bewerber freiwerdende Planstelle z.B. mit dem bisherigen Stelleninhaber der von der Ausschreibung betroffenen und durch anderweitige Stellenanteile aufgestockten Planstelle besetzt werden könnte. Die dann notwendige Versetzung würde sich – anders als im Falle des Antragstellers – innerhalb desselben, der Bezirksregierung E. zugewiesenen haushaltsrechtlichen Kapitels vollziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre etwaigen eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG. Mit Rücksicht auf die Verfahrensart ist der sich daraus ergebende Wert halbiert worden.