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Urteil

2 K 1028/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuständigkeit eines örtlichen Jugendhilfeträgers richtet sich vorrangig nach den §§ 86 ff. SGB VIII, wenn ein Leistungsberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. • § 88 SGB VIII ist Ausnahmeregelung für Jugendhilfe im Ausland und kommt nur zur Anwendung, wenn kein inländischer Anknüpfungspunkt besteht, insbesondere wenn die Personensorgeberechtigten sich im Ausland aufhalten. • Hat eine Vollzeitpflegefamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, greift § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht; die Zuständigkeit kann sich weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Auslandsunterbringung in Vollzeitpflege • Zuständigkeit eines örtlichen Jugendhilfeträgers richtet sich vorrangig nach den §§ 86 ff. SGB VIII, wenn ein Leistungsberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. • § 88 SGB VIII ist Ausnahmeregelung für Jugendhilfe im Ausland und kommt nur zur Anwendung, wenn kein inländischer Anknüpfungspunkt besteht, insbesondere wenn die Personensorgeberechtigten sich im Ausland aufhalten. • Hat eine Vollzeitpflegefamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, greift § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht; die Zuständigkeit kann sich weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richten. Die Klägerin (örtlicher Jugendhilfeträger) leistete seit 1. März 2001 Hilfe zur Erziehung für das in Vollzeit in einer niederländischen Pflegefamilie untergebrachte Kind Y. I. Die Mutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in B.; die Vaterschaft wurde erst 2003 gerichtlich festgestellt. Am 6. Oktober 2003 zog die Mutter in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Klägerin forderte daraufhin Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII für den Zeitraum 6.10.2003 bis 28.8.2007; die Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf § 88 Abs. 2 SGB VIII und weitere Einwendungen. Das Verfahren endete mit der Übernahme des Falles durch die Beklagte ab 1.10.2007; die streitige Zeitspanne liegt bis 28.8.2007. Die Parteien stritten vor allem um die maßgebliche Zuständigkeitsnorm und die daraus folgende Erstattungsverpflichtung. • Die Klägerin hat Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs.1 SGB VIII, weil die örtliche Zuständigkeit nach einem Wechsel auf die Beklagte übergegangen ist. • Ursprünglich war die Klägerin nach § 86 Abs.1 Satz2 SGB VIII zuständig, weil die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und die Vaterschaft damals nicht festgestellt war. • § 88 Abs.2 SGB VIII ist als Ausnahmeregelung zu verstehen und gilt nur, wenn kein inländischer Anknüpfungspunkt besteht; sie kommt hier nicht zur Anwendung, weil die personensorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. • Die Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie im Ausland ist keine "Ausreise" im Sinne einer automatischen Zuständigkeitsübernahme nach § 88 SGB VIII, und § 86 Abs.6 SGB VIII greift nicht, wenn die Pflegefamilie im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. • Bedenken der Beklagten hinsichtlich Staatsangehörigkeit oder Antragserfordernis führen nicht zur Rechtswidrigkeit der erbrachten Jugendhilfe; die Hilfe war notwendig und erfolgte mit Billigung der Mutter. • Folglich wurde die Zuständigkeit mit dem Umzug der Mutter ab 6.10.2003 auf die Beklagte übertragen, wodurch diese zur Kostenerstattung verpflichtet wurde. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Erstattung der von der Klägerin für den Zeitraum 6.10.2003 bis 28.8.2007 aufgewendeten Jugendhilfekosten (insgesamt ca. 38.000 EUR). Die Begründung beruht darauf, dass die Zuständigkeit vorrangig nach §§ 86 ff. SGB VIII zu bestimmen ist, § 88 SGB VIII hier nicht anwendbar ist und damit ein Zuständigkeitswechsel zur Beklagten mit Erstattungsverpflichtung geführt hat. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erbrachten Jugendhilfe konnten nicht festgestellt werden; staatsangehörigkeitsrechtliche oder formale Einwände der Beklagten sind unbeachtlich. Die Beklagte hat außerdem die Verfahrenskosten zu tragen.