Beschluss
2 A 2250/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.2A2250.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, den Oberbürgermeister der Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 15. August 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Gewerbehalle Nr. 2 auf dem Grundstück D. -T.---ring -Straße 230 in C. (Gemarkung R. , Flur 3, Flurstück 801) gemäß ihrem Bauantrag vom 21. März 2007 - in der klargestellten Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. August 2009 abgegebenen Erklärung - zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zur Erweiterung der in den Hallen Nr. 3 und Nr. 4 aufgrund der Baugenehmigung vom 9. März 2006 vorhandenen Feierhalle vorgesehene Nutzungsänderung der Gewerbehalle Nr. 2 verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nicht durch den einem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 24. November 2003 verbindlich festgestellt. Im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Bauantragstellung vom 21. März 2007 sei die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheids abgelaufen gewesen. Die hinsichtlich der Bauanträge einer weiteren Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 11. August 2004 und vom 12. Dezember 2005 geführten Verwaltungs- beziehungsweise Klageverfahren hinderten den Fristablauf nicht. Das (Gesamt-)Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig, weil es als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei, die in einem faktischen Gewerbegebiet unzulässig sei und die sich ‑ sollte vorliegend nicht von einem faktischen Gewerbegebiet auszugehen sein - in eine Gemengelage nicht einfüge. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Geltungsdauer des Vorbescheids vom24. November 2003 sei bis zum 26. Oktober 2006 - dem Tag des Hauptsachenerledigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts im auf die Erteilung der am 11. August 2004 beantragten Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren 9 K 2267/05 - gehemmt beziehungsweise unterbrochen gewesen, so dass der streitige Bauantrag am 21. März 2007 noch innerhalb der Frist des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestellt worden sei. Der Senat lässt - wie das Verwaltungsgericht - offen, ob die feststellende Wirkung des Vorbescheids vom 24. November 2003, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung der auf dem Flurstück 801 aufstehenden Gewerbehallen Nr. 2 und Nr. 3 in eine „Veranstaltungshalle (türkische Hochzeiten/Veranstaltungen etc.)“ zum Gegenstand hat, sich auch auf das streitgegenständliche(Gesamt-)Vorhaben, vgl. dazu, dass diese Betrachtungsweise angezeigt ist: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 2 A 464/09 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, erstreckt, bei dem es - nach Hinzutreten der Halle Nr. 2 - um die Nutzung der Hallen Nr. 2 bis Nr. 4 „vorwiegend für geschlossene Veranstaltungen“ wie „Feste/Feiern für Privatpersonen ... z. B. Hochzeiten, Geburtstage, sonstige Jubiläen“ sowie „Feste/Feiern für Firmen und Vereine ... z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsjubiläen“ geht. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht entschieden, dass die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 24. November 2003 am 21. März 2007 abgelaufen war. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gilt der Vorbescheid zwei Jahre. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann seine Bindungswirkung jedoch aus verschiedenen Gründen über ihr gesetzlich vorgesehenes Ende hinaus reichen, ohne dass die Geltungsdauer des Vorbescheids gemäß §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW verlängert worden wäre. Die Bindungswirkung des Vorbescheids besteht über den Ablauf der Frist des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hinaus fort, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer ein Genehmigungsantrag für das von dem Vorbescheid umfasste Vorhaben gestellt worden ist. Hinsichtlich dieses Genehmigungsantrags ist die Genehmigungsbehörde bis zu dessen rechts- beziehungsweise bestandskräftiger Bescheidung an die Feststellung des Vorbescheids gebunden. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der lediglich die Einholung eines Vorbescheids „vor Einreichung des Bauantrages“ vorsieht und nicht verlangt, dass die Genehmigungsbehörde über diesen Bauantrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids auch entschieden haben müsste. Andernfalls hätte die Behörde es einseitig in der Hand, die Bindungswirkung des Vorbescheids während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens durch Nichtentscheidung auslaufen zu lassen. Das Instrument des Vorbescheids verlöre so in weiten Teilen seine Wirkung. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, BRS 70 Nr. 152 = juris Rn. 11, Urteil vom 16. Januar 1973 - VII A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140; Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1988 - 4 TG 438/88 -, BRS 48 Nr. 146 = juris Rn. 47; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juni 2008, § 71 Rn. 63; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71 Rn. 18 und 26. Legt man diesen Ansatz zugrunde, kann die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. November 2003 durch den Bauantrag vom 11. August 2004 allein bezogen auf das hierdurch eingeleitete Genehmigungsverfahren bis zu dessen bestandskräftigem Abschluss am 26. Oktober 2006 über den Ablauf der Zweijahresfrist hinaus verlängert worden sein. Nichts anderes gilt mit Blick auf den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zwischenzeitlich am 12. Dezember 2005 gestellten weiteren Bauantrag zur Nutzungsänderung der Gewerbehallen auf dem Flurstück 801 in einen Feierraum. Selbst wenn man unterstellt, dass die Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. November 2003 davon profitierte, dass der Bauantrag vom 11. August 2004 im Zeitpunkt der Bauantragsstellung am 12. Dezember 2005 noch nicht bestandskräftig abgelehnt war, wäre die Geltungsdauer des Vorbescheids durch dieses erneute Genehmigungsverfahren nicht bis zum 21. März 2007 hinausgeschoben worden. Denn das neuerliche Genehmigungsverfahren fand mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 9. März 2006 seinen Abschluss. Die Situation, dass die Geltungsdauer des Vorbescheids infolge eines hoheitlichen Eingriffs wie einer Rücknahme oder eines Nachbarrechtsbehelfs gehemmt beziehungsweise unterbrochen gewesen wäre, lag ebenfalls nicht vor. Die Geltungsdauer eines Vorbescheids ist gehemmt beziehungsweise unterbrochen, wenn ein Bauherr durch hoheitlichen Eingriff - zum Beispiel durch eine Rücknahme des Vorbescheids unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - gehindert wird, von seinem Baurecht innerhalb der Frist des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Gebrauch zu machen. Dasselbe gilt, wenn der Vorbescheid durch einen Nachbarn angefochten wird. Der Zweck der zweijährigen Bindungswirkung würde verfehlt, müsste der Bauherr neben dem Vorbescheid einen Bauantrag stellen, solange er noch wegen nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren damit rechnen muss, dass die ihm günstige Wirkung des Vorbescheids wieder entfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, BRS 70 Nr. 152 = juris Rn. 13 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juni 2008, § 71 Rn. 61; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71 Rn. 25. Die gegebene Fallgestaltung war der zuvor geschilderten Situation einer faktischen Verhinderung der Inanspruchnahme eines Baurechts auch nicht vergleichbar. Der Ansatz der Hemmung beziehungsweise Unterbrechung der Geltungsdauer des Vorbescheids in bestimmten Konstellationen will dem Sinn und Zweck des Vorbescheids Rechnung tragen und den Bauherrn davor schützen, aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, der Bindungswirkung des Vorbescheids verlustig zu gehen. So soll es dem Bauherrn nicht angesonnen werden, während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens einen - unter Umständen kostenträchtigen - Bauantrag stellen zu müssen, nur um sich - im Ergebnis möglicherweise vergeblich - die Bindungswirkung des Vorbescheids zu erhalten. Vgl. dazu Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71Rn. 25. Diese Schutzrichtung greift nicht zugunsten des Bauherrn ein, wenn er - wie hier die Rechtsvorgängerin der Klägerin - selbst um die Erteilung der auf den Vorbescheid hin beantragten Baugenehmigung streitet, diese ihm aber (hier mit Bescheid vom 4. Oktober 2005) wegen unvollständiger Bauvorlagen - mithin wegen eines ihm selbst zurechenbaren Verhaltens - versagt wird. Folge dessen ist, dass die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 24. November 2003 die Bestandskraft der Ablehnung des Bauantrags vom 11. August 2004 - anders als von der Klägerin geltend gemacht - nicht überdauern konnte, weswegen der Bauantrag vom 21. März 2007 nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellt wurde. Des Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die streitgegenständliche Feierhalle - sei es nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO, sei es nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ohne Erfolg greift die Klägerin die - sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO beziehende - Wertung des Verwaltungsgerichts an, die Feierhalle sei in ihrer Gesamtheit als - in einem Gewerbegebiet regelmäßig unzulässige - kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung zutreffend bestimmt. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbegebiete abgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 12 (hinsichtlich einer Diskothek in einem Industriegebiet), Beschlüsse vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, juris Rn. 8, vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51 = juris Rn. 10, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70 = juris Rn. 67, Beschluss vom 18. April 2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165 = juris Rn. 21. Für die Beurteilung, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich. Kennzeichnende Merkmale einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte wie einer Diskothek oder eines vergleichbaren Veranstaltungsraums sind die Raumgröße, die Größe der Tanzfläche und die Zahl der Besucherplätze. Neben den Lärmauswirkungen, die von der Nutzung des Betriebs selbst ausgehen - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - können außerdem der mit jeder Vergnügungsstätte typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr und die damit ausgelösten Geräusch- und sonstigen Immissionen - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. - als weitere Merkmale geeignet sein, eine Vergnügungsstätte als „kerngebietstypisch“ zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2006- 4 B 56.06 -, BRS 70 Nr. 71 = juris Rn. 6, und vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70 = juris Rn. 69 (zu einer Festhalle mit Platz für 500 Personen und 85 Stellplätzen), und vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033/90 -, NWVBl. 1993, 302 = juris Rn. 87 (zu einem Lokal mit Platz für mindestens 290 Personen). Sind die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006- 4 B 56.06 -, BRS 70 Nr. 71 = juris Rn. 6 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70 = juris Rn. 69). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erweiterung der vorhandenen Festhalle durch eine Nutzungsänderung der angrenzenden Gewerbehalle Nr. 2 führe zu einer baulichen Anlage, die insgesamt als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen sei, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Das (Gesamt-)Vorhaben hat eine Dimension, die auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet ist und soll für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein. Nach einer Genehmigung der streitigen Nutzungsänderung dürften die Hallen Nr. 2 bis Nr. 4 insgesamt als „Feierräume“ genutzt werden und nicht mehr nur - wie noch auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 9. März 2006 - die Hallen Nr. 3 und Nr. 4. Die für Veranstaltungen der von dem Bauantrag umfassten Art zur Verfügung stehende Fläche vergrößerte sich ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen um über 300 m², so dass allein die in den Planunterlagen als Sitzbereich, Tanzfläche und Bühne dargestellten Bereiche der Feierhalle eine Gesamtgröße von mehr als 630 m² erreichten. Unabhängig davon, ob sich durch diese erhebliche Erweiterung der Nutzfläche die Anzahl der genehmigten Sitzplätze von derzeit 391 erhöht oder nicht oder ob die Erweiterung dem Zweck dient, durch die Einrichtung einer Folklore- und Zeremoniefläche kulturelle Veranstaltungen zu ermöglichen, ist dies eine Raumgröße, die ein größeres und allgemeineres Publikum anspricht und deren Nutzung zu Musikveranstaltungen oder zu Veranstaltungen mit Musikdarbietungen durch mindestens knapp 400 Personen städtebauliche Auswirkungen nach sich zieht, zu deren Bewältigung die Baunutzungsverordnung derartige Betriebe einem Kerngebiet und nicht einem - wie hier am Stadtrand gelegenen - faktischen Gewerbegebiet zugewiesen wissen will. Diese Auswirkungen mit kerngebietstypischem Konfliktpotential liegen namentlich - wie die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten abgelegten Nachbarbeschwerden und die Berichte über damit im Zusammenhang stehende Polizeieinsätze zeigen - sowohl in den von der Anlagennutzung ausgehenden Lärmimmissionen als auch in der durch die Frequentierung der Feierhalle in der näheren Umgebung hervorgerufenen Verkehrs- und Parksituation. Vor diesem Hintergrund kann dem Zulassungsantrag nicht darin gefolgt werden, Störungen der Nachbarschaft, wie sie durch eine Diskothek stattfänden, seien nicht „vorprogrammiert“. Dies gilt um so mehr, als die mit dem streitbefangenen Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung die Betriebszeiten nicht auf Freitage und Samstage einengt, sondern diese mit Montag bis Donnerstag 18 Uhr bis 1 Uhr, Freitag und Samstag 16 Uhr bis 1 Uhr und Sonntag/Feiertag 12 Uhr bis 1 Uhr angibt. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der hier vorliegenden kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet auch nicht daraus, dass der Betreiber der Anlage beabsichtige, in der Halle vor allem Hochzeitsfeiern und kulturelle Veranstaltungen auszurichten, die nur geladenen Gästen zugänglich seien. Im Anschluss an das oben Gesagte lässt dieser Einwand die Eigenschaft einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht entfallen, wenn die Auswirkungen einer Festhalle denjenigen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sind, die der Allgemeinheit offen steht. So liegt es aber hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Frage stellt, ergibt. Bezieht man den Zulassungsvortrag der Klägerin zum Immissionspotential der nutzungsgeänderten Feierhalle auch auf deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, zeigt er auch insofern nicht auf, dass das(Gesamt-)Vorhaben nach dieser Vorschrift zulässig wäre. Das Verwaltungsgericht hat dazu argumentiert, die Feierhalle füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sie dort einen Fremdkörper bilde und überdies bodenrechtliche Spannungen in das Gebiet hineintrage beziehungsweise dort vorhandene Spannungen erhöhe. Dies ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft. Dass die Halle durch das großzügigere Raumangebot, durch den Einbau einer Bühne, die zumindest teilweise von der Baugenehmigung vom 9. März 2006 nicht umfasst ist, durch eine Folklore- und Zeremoniefläche und durch einen Spielplatz attraktiver wird und aus diesem Grund eine häufigere, intensivere und damit im Verhältnis zur Nachbarschaft auch konfliktträchtigere Nutzung erwarten lässt, stellt der Zulassungsantrag nicht mit Gegenargumenten schlüssig in Frage. Die aktenkundigen Nachbarbeschwerden belegen, dass eine Störung der Nachbarschaft durch den Betrieb der Feierhalle nicht allein deswegen ausscheidet, weil die nächstgelegen Wohnhäuser hinreichend weit von dem Objekt entfernt lägen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).