Leitsatz: Über eine Anhörungsrüge ist in der Spruchkörperbesetzung zu entscheiden, die der aktuellen Geschäftsverteilung entspricht, und nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2012 - Verwerfung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 2012 - aufgehoben. Das Berufungszulassungsverfahren 16 A 687/12 wird fortgeführt. Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 ist gegenstandslos; sie bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren bzw. im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung, wie sie sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt, also unter Beteiligung des Berichterstatters, der an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2012 krankheitsbedingt nicht mitgewirkt hat. Die Entscheidungszuständigkeit über Anhörungsrügen folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Rüge bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, in Verbindung mit § 152a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach "das Gericht" zu entscheiden hat, worunter gleichfalls das Gericht zu verstehen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Soweit aus dieser Zuständigkeit des "judex a quo" gefolgert wird, dass das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Rüge zu entscheiden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 18 E 113/08 ; Bader, in: Bader (Hrsg.), VwGO, Komm., 5. Aufl. 2011, § 152a Rn. 11, ist das in der Weise zu verstehen, dass der Spruchkörper in der Besetzung gemeint ist, die sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht aber notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 8 C 17.07 , juris, Rn. 1; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Komm. (2011), § 152a Rn. 10. Das folgt insbesondere daraus, dass in § 152a VwGO keine entsprechende Regelung enthalten ist (vgl. aber etwa § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO Mitwirkung nur derjenigen Richter, die beim vorangegangenen Urteil mitgewirkt haben). Die Anhörungsrüge ist begründet. Der Beschluss des Senats vom 23. April 2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden ist, hat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil bei der Beschlussfassung übersehen worden ist, dass die Klägerin innerhalb der dafür geltenden Frist den Zulassungsantrag begründet hatte. Unter Berücksichtigung der gegebenen Begründung hätte der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Der Beschluss ist mithin aufzuheben mit der Folge, dass das Berufungszulassungsverfahren fortgeführt wird. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.