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Beschluss

1 E 250/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0411.1E250.16.00
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Leitsätze

Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt; eine personell identische Besetzung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt; eine personell identische Besetzung ist nicht erforderlich. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Einzelrichter zu treffen, der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG den Beschluss vom 15. März 2016 erlassen hat. Denn zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt. Dies folgt aus dem Grundgedanken der Anhörungsrüge, eine Selbstkontrolle des Gerichts zu ermöglichen, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011– 18 B 1472/11 –, juris, Rn. 1 ff., m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a, Rn. 38; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152a, Rn. 20. Eine personell identische Besetzung des Gerichts bei der Ausgangsentscheidung und der Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015– 1 E 18/15 –, juris, und vom 13. Juni 2012– 16 A 1127/12 –, NVwZ-RR 2012, 779 = juris, Rn. 3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen könnte. Soweit er der Sache nach abermals geltend macht, Gegenstand seiner Klage seien nicht seine Beförderung und die Aufhebung/Änderung seiner dienstlichen Beurteilung gewesen, greift das nicht durch. Der Senat ist auf diese Frage in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 9. Oktober 2015 (1 E 531/15) näher eingegangen. Dass der Kläger insoweit (weiterhin) anderer Ansicht ist, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Soweit der Kläger ferner vorträgt, der angegriffene Beschluss vom 16. März 2016 sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, erschließt sich nicht, wie dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre im Übrigen durch den vom Kläger selbst angegebenen tatsächlichen Zugang des Beschlusses gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden. Die Auffassung des Klägers, dass nach letztgenannter Vorschrift nur das Fehlen einer „Bestätigung des Empfangs“ unbeachtlich sein kann, trifft nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.